Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft - Bundesrichter C. - Bundesrichterin B. - Bundesrichter D.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2025.34
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 6. Januar 2025 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige einreichte gegen Bundesrichterin B. sowie gegen die Bundesrichter C. und D.;
- A. sinngemäss geltend machte, die Angezeigten hätten sich im Rahmen ih- rer Mitwirkung an den Verfahren bzw. an den Urteilen des Bundesgerichts 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024, 9F_14/2024 vom 23. August 2024 und 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 des Amtsmissbrauchs schuldig ge- macht;
- er zudem darum bat zu prüfen, ob der begangene Amtsmissbrauch Teil ei- nes organisierten Verbrechens sei (insbesondere des Corona-Verbrechens) und ob sich daraus weitere Straftaten wie Bildung einer kriminellen Vereini- gung, Mitwirkung bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Beihilfe zum Mord in ca. 30'000 Fällen, Beihilfe zur Körperverletzung in ca. 6 Millionen Fällen, Verhinderung einer juristischen Aufarbeitung sowie Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung ergäben (siehe Verfahrensakten der Bun- desanwaltschaft Nr. SV.25.0018; Aktenstück Nr. 1);
- die Bundesanwaltschaft am 29. April 2025 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. dagegen am 5. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erhob (act. 1);
- er darin beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen;
- er weiter den Ausstand von E. und F. verlangt, welche die Nichtanhandnah- meverfügung verfasst bzw. genehmigt haben;
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 19. Mai 2025 auf ent- sprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (vgl. act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
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- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person (im Sinne von Art. 115 StPO) somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was ge- rade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383);
- im Rahmen der Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation darzulegen ist, sofern diese nicht offensichtlich ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des Bundes- gerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.3 m.w.H.);
- in erster Linie die eingangs erwähnten Urteile des Bundesgerichts, mit wel- chen dieses nicht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers eintrat bzw. in derselben Angelegenheit zwei Revisionsgesuche des Beschwerdeführers abwies, soweit darauf eingetreten wurde, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;
- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben detailliert auflistet, inwie- fern er die Urteile für falsch hält, und diesbezüglich ohne weitere Ausführun- gen geltend macht, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei für jede der angezeigten Personen klar erfüllt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; vgl. zum objekti- ven Tatbestand neu auch BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 S. 131);
- der Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde konkret aufzeigt, inwiefern die Tatbestandsvoraussetzungen eines Amts- missbrauchs oder irgendeines anderen Straftatbestands erfüllt sein sollen;
- er sich diesen Punkt betreffend in seiner Beschwerde mit dem Vorbringen begnügt, er habe in der Strafanzeige ausführlich gezeigt, dass der
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Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB für jede der drei be- schuldigten Personen klar erfüllt sei (act. 1, S. 3);
- er damit seiner Obliegenheit nicht nachkommt, in der Beschwerde klar dar- zulegen, welche Gründe die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung eines Straf- verfahrens hätten veranlassen sollen (siehe das Urteil des Bundesgerichts 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1 in fine m.w.H.);
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Corona-Verbrechen, Verhinderung einer juris- tischen Aufarbeitung);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Schriften- wechsel abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- der Beschwerdeführer sein gegen E. und F. gerichtetes Ausstandsbegehren in nur einem Satz damit begründet, der Text der angefochtenen Verfügung gebe klare Hinweise, dass diese Personen befangen seien und versuchten, die in der Strafanzeige beschuldigten Personen zu schützen und eine Straf- verfolgung zu verhindern (act. 1, S. 1);
- der Beschwerdeführer nirgends konkretisiert, auf welche Passagen der an- gefochtenen Verfügung, er sein Ausstandsbegehren stützt;
- aufgrund einer Durchsicht der angefochtenen Verfügung keine Textstellen erkennbar werden, welche in objektiver Hinsicht auf eine Befangenheit der beiden Gesuchsgegner schliessen lassen;
- im Übrigen kein Ausstandsgrund vorliegt, wenn eine Behörde einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt oder in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt (siehe bereits TPF 2006 323 E. 2.2);
- bei dieser Sachlage auf die Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Personen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl.
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hierzu das Urteil des Bundesgerichts 7B_1257/2024 vom 12. Juni 2025 E. 5.2) und das Ausstandsbegehren als unbegründet abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesrichter C. - Bundesrichterin B. - Bundesrichter D.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.