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BB.2025.109

Bundesstrafgericht · 2025-10-29 · Deutsch CH

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. i lit. b und Art. 56 StPO)

Sachverhalt

A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist das gerichtliche Bundes- verwaltungsstrafverfahren SK.2025.23 in Sachen Eidgenössisches Finanz- departement (nachfolgend «EFD») und Bundesanwaltschaft gegen A. we- gen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG hängig.

B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wies der zuständige Einzelrichter der Straf- kammer, Bundesstrafrichter B., die prozessualen Anträge der Verteidigung von A. vom 20. März 2025 um Verfahrenseinstellung wegen Verjährung, eventualiter um Verfahrensvereinigung, subeventualiter um Rückweisung der Anklage wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und subsubeventu- aliter um Sistierung zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile ab (act. 2.2).

Mit der vorstehenden Verfügung vom 16. Juni 2025 lud der Einzelrichter gleichzeitig die Parteien ein, bis am 7. Juli 2025 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 2.2).

C. Die Bundesanwaltschaft und das EFD verzichteten mit Schreiben vom

24. Juni bzw. vom 1. Juli 2025 auf Beweisanträge (act. 2.3 und act. 2.4).

Die Verteidigung von A., Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Florentin Wei- bel, ersuchte mit Schreiben vom 4. Juli 2025 um Fristerstreckung bis 1. Sep- tember 2025, welche mit Verfügung des Einzelrichters vom 7. Juli 2025 ein- malig bewilligt wurde (act. 2.6).

Mit Schreiben vom 28. August 2025 ersuchte die Verteidigung von A. um Abnahme der Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Mitteilung be- treffend Teilnahme an bzw. Gesuch um Dispensation von der Hauptverhand- lung, eventualiter um Erstreckung der Frist bis 17.Oktober 2025, und um Ab- nahme der gemäss Vorladungen vom 19. August 2025 auf den 30./31. Ok- tober 2025 angesetzten Hauptverhandlung (act. 2.7).

D. Mit Verfügung vom 15. September 2025 ordnete der Einzelrichter von Amtes wegen die Einholung eines Schweizerischen Strafregisterauszugs betref- fend A. als Beweismassnahme an und wies alle mit Schreiben vom 28. Au- gust 2025 gestellten Verfahrensanträge der Verteidigung von A. ab (act. 2.8). Im Einzelnen wies er den Antrag um Abnahme der Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Mitteilung betreffend Teilnahme bzw. Gesuch um

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Dispensation an der Hauptverhandlung und den Eventualantrag um Frister- streckung ab. Ebenso wies der Einzelrichter den Antrag um Abnahme der Vorladungen für die Hauptverhandlung vom 30./31. Oktober 2025 ab (act. 2.8).

E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 nahm die Verteidigung von A. Bezug auf ein Schreiben vom 1. Oktober 2025, mit welchem der Einzelrichter sie um Mitteilung ersucht habe, ob A. an der Hauptverhandlung vom 30./31. Oktober 2025 eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher für die Sprachen Deutsch/Eng- lisch benötige. Die Verteidigung stellte in ihrem Antwortschreiben den An- trag, dass gestützt auf Art. 75 Abs. 5 VStrR A. aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vom Erscheinen an der Hauptverhandlung befreit werde (act. 2.9).

F. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2025 hiess der Einzelrich- ter das Dispensationsgesuch der Verteidigung von A. gut (act. 2.1).

Zur Begründung führte er Folgendes aus:

«2. Die beschuldigte Person hat die Möglichkeit, sich vom Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensieren zulassen (vgl. Art. 75 VStrR). Der Bestimmung von Art. 75 Abs. 5 VStrR lässt sich indes nicht entnehmen, aus welchen Grün- den eine Dispensation möglich ist. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfah- ren nach der StPO (vgl. Art. 336 Abs. 3 StPO) wird nicht verlangt, dass wichtige Gründe geltend gemacht werden oder die Anwesenheit der beschuldigten Per- son nicht erforderlich ist. Die Dispensation kann folglich auch gewährt werden, wenn keine wichtigen Gründe (wie es etwa Krankheit oder Landesabwesenheit darstellen) vorliegen. Auf das Erfordernis der fehlenden Erforderlichkeit der be- schuldigten Person kann selbstredend nicht verzichtet werden (HEIM- GARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, Basel 2020, Art. 75 VStrR N. 18).

3. A. hat Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, womit ein Grund für die Gewährung der Dispensation vorliegt (siehe Ziff. 2). Ausserdem er- scheint das Verfahren – zumindest beim derzeitigen Stand der Dinge – als spruchreif. Die Voraussetzungen für die Gutheissungen des Gesuchs sind so- mit erfüllt».

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G. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 beantragt die Verteidigung von A. den Ausstand von Bundesstrafrichter B. und die Abnahme der Hauptverhandlung vom 30./31. Oktober 2025 (act. 1).

Zusammenfassend führt die Verteidigung zur Begründung aus, Bundesstraf- richter B. erachte die Sache beim derzeitigen Stand der Dinge, d.h. gestützt auf die Aktenlage gemäss Verfahren vor der Vorinstanz, als spruchreif. Da- mit habe er zumindest den objektiven Anschein erweckt, die vor dem EFD gestellten Beweisanträge und die bereits gestellten prozessualen Beweisan- träge abzuweisen. Die Spruchreife der Sache lasse sich gemäss Art. 349 StPO erst im Rahmen der Urteilsberatung beurteilen. Bundesstrafrichter B. habe die noch nicht stattgefundene Hauptverhandlung übersprungen und die Urteilsfindung vorweggenommen. Das gehe nicht an. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafrichter B., der sich bereits in der Phase der Urteilsbera- tung wähne und die Sache als spruchreif erachte, finde nicht vor einem un- abhängigen und unparteiischen und unvoreingenommenen Gericht statt (act. 1 S. 8).

H. Am 23. Oktober 2025 wurde das Ausstandsgesuch vom 20. Oktober 2025 mit der Stellungnahme von Bundesstrafrichter B. samt Beilagen, namentlich die Verfügungen des Einzelrichters vom 16. Juni, 7. Juli, 15. September und

13. Oktober 2025 und die Schreiben der Verteidigung vom 28. August und

7. Oktober 2025, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid übergeben (act. 2). Bundesstrafrichter B. beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs.

Die Stellungnahme von Bundesstrafrichter B. wurde der Bundesanwalt- schaft, dem EFD und der Verteidigung in Kopie zugestellt (s. act. 2 S. 4).

I. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Ist im Bundesverwaltungsstrafverfahren während der Untersuchung der Aus- stand von Beamten streitig, die eine Untersuchung zu führen, einen Ent- scheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, so entscheidet darüber

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der Vorgesetzte des betreffenden Beamten (Art. 29 Abs. 1 und 2 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 [VStrR; SR 313.0]). Gegen einen solchen Entscheid kann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (vgl. an Stelle vieler Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2024.21 vom 6. Juni 2025 E. 2.1). Die Ausstandgründe sind in Art. 29 Abs. 1 VStrR normiert.

E. 1.2 Demgegenüber richtet sich der Ausstand im gerichtlichen Bundesverwal- tungsstrafverfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten ge- mäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. Das gerichtliche Verfahren vor den kantonalen Gerichten in Bundesverwaltungsstrafsachen ist in Art. 73 bis 80 VStrR geregelt. Diese Bestimmungen gelten auch für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht (Art. 81 VStrR). Soweit die Art. 73 bis 81 VStrR nichts ande- res bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Art. 73 bis 81 VStrR enthalten keine besonderen Vorschriften zum Ausstand, weshalb die Normen der StPO zur Anwendung gelangen.

E. 1.3 Das vorliegende Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter B. wurde im gerichtlichen Bundesverwaltungsstrafverfahren gestellt und ist demnach in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 82 VStrR nach den Bestim- mungen der StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.26 vom

16. Februar 2016 E. 1), wofür in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist. Die Ausstandsgründe und das Ausstands- verfahren sind in Art. 56 ff. StPO normiert.

E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als

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erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom

10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 3.1 Zur Begründung des Ausstandsgesuchs liess die Gesuchstellerin ausführen, mit der Äusserung zur Spruchreife habe der Gesuchsgegner den Eindruck erweckt, sich zu diversen offenen Fragen bereits eine feste Meinung gebildet zu haben. Es bestehe, so die Verteidigung, der Anschein, dass der Gesuchs- gegner voreingenommen sei (act. 1 S. 2 und 3). Spruchreife bedeute, dass über einen Anspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfah- ren gesammelten Beweise entschieden werden könne, der Anspruch mithin ausgewiesen sei. Der Gesuchsgegner habe damit in seiner Verfügung seine Meinung kundgetan, dass er ohne Weiterungen aufgrund der Akten aus dem Verfahren vor dem EFD entscheiden könne. Doch wenn der Gesuchsgegner aufgrund der Akten den Fall als spruchreif erachte, würde sich eine Haupt- verhandlung erübrigen. Er könnte gemäss eigener Aussage gestützt auf die Akten, ohne die Verteidigung zur Sache gehört zu haben und ohne weitere Beweisabnahmen, entscheiden. Es entstehe der Eindruck, dass er das Urteil gestützt auf die Akten des EFD bereits vorgefasst habe. Mit der Äusserung, dass der Fall spruchreif sei, setze er sich zudem in direkten Widerspruch zu seiner Verfügung vom 16. Juni 2025. Darin habe er die prozessualen An- träge einstweilen abgewiesen (act. 1 S. 5). Der Verweis des Gesuchsgeg- ners auf den derzeitigen Stand der Dinge könne nicht so verstanden werden, dass die Äusserung vom 13. Oktober 2025 erst vorläufig oder provisorisch gemeint gewesen sei. Der derzeitige Stand der Dinge beschränke sich auf die ihm vorliegenden Akten des EFD, einschliesslich der bisherigen pro- zessualen Eingabe der Verteidigung (act. 1 S. 6 f.). Der Gesuchsgegner er- wecke den Anschein, er sei der Auffassung, dass keine weiteren Beweise abgenommen werden müssen. Dabei habe die Vereidigung noch gar keine Beweisanträge gestellt. Dem Gesuchsgegner müsse auch bekannt sein, dass die Verteidigung vor dem EFD die Einvernahme von A. und der Mitar- beiter der Bank C. beantragt habe. Der Gesuchsgegner erwecke den An- schein, die erneut beantragten Beweisanträge abzuweisen. Da nach Ansicht des Gesuchsgegners der Sachverhalt spruchreif sei, würde er damit die Be- weisanträge automatisch ablehnen (act. 1 S. 7). Die Aussage, die Sache sei

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spruchreif, erwecke auch den Anschein, dass die prozessualen Anträge nun- mehr definitiv abgewiesen seien (act. 1 S. 8).

E. 3.2 Demgegenüber hielt der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme fest, dass er sich zur Prüfung des Dispensationsgesuchs mit der Aktenlage habe aus- einandersetzen müssen, um zu entscheiden, ob die Anwesenheit der Ge- suchstellerin an der Hauptverhandlung erforderlich sei (act. 2 S. 3). Da unter anderem keine Beweisanträge vorgelegen hätten und seitens des Gerichts keine Beweisabnahme für die Hauptverhandlung geplant gewesen sei, habe er das Gesuch mit dem Wortlaut begründet, das Verfahren erscheine – zu- mindest beim derzeitigen Stand der Dinge – als spruchreif. Spruchreif sei somit im Sinne verwendet worden, dass seitens des Gerichts keine Beweis- abnahmen geplant seien und von den Parteien keine Beweisanträge gestellt worden seien. Somit habe der ersuchten Dispensation entsprochen werden können. Das Gericht habe mit der Formulierung «spruchreif» lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Durchführung der Hauptverhandlung ohne An- wesenheit der Gesuchstellerin nichts im Wege stehe. Die Wortwahl «er- scheine» und «beim derzeitigen Stand der Dinge» zeige zudem, dass der Einzelrichter offen gegenüber neuen, allfälligen Beweisanträgen der Par- teien gewesen sei und nach wie vor sei. Letztlich impliziere die Formulierung nichts anderes, als dass es sich um eine Momentaufnahme vom 13. Oktober 2025 handle, welche die Abnahme weiterer Beweise keineswegs aus- schliesse. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung vom

15. September 2025 explizit darauf hingewiesen worden sie, dass Beweis- anträge bis zum Schluss des Beweisverfahrens gestellt werden können. Er habe keine und somit auch keine feste Meinung über den Ausgang des Ver- fahrens kundgetan, sondern sich in der Begründung im Sinne einer Moment- aufnahme am 13. Oktober 2025 zur anscheinenden Vollständigkeit der Ak- tenlage geäussert (act. 2 S. 3).

E. 3.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Ga- rantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden

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nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Ver- halten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der ob- jektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E.5.1; 144 I 234 E. 5.2). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgege- bene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; BGE 125 I 119 E. 3a S. 122).

E. 3.4 Auf die Einholung einer Gesuchsreplik kann aus den nachstehenden Grün- den verzichtet werden. Zunächst wusste die Verteidigung und damit die Ge- suchstellerin, dass zur Prüfung ihres Dispensationsgesuchs gemäss Art. 75 VStrR der Gesuchsgegner die Frage zu beantworten hatte, ob ihre Anwe- senheit an der Hauptverhandlung notwendig ist oder nicht. Sie wusste ins- besondere, dass der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dieser Frage nicht nur die Durchführung, sondern auch den Abschluss des Verfahrens, worunter namentlich die Urteilsfällung und Urteilseröffnung bei Spruchreife des Falles fällt, sicherzustellen hatte für den Fall, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen werden. Ihr war ebenfalls von Anfang an klar, dass der Gesuchsgegner diese Prüfung anhand der Akten und der bisheri- gen Eingaben ihrer Verteidigung vornehmen musste. Dabei hatte sie gegen- über dem Gesuchsgegner über Monate hinweg keine Beweisanträge gestellt (s. supra lit. C ff.), auch nicht mit dem Dispensationsgesuch, und sie ver- stand, dass der Gesuchsgegner aufgrund ihres Dispensationsgesuchs an- nehmen durfte, dass selbst sie ihre Anwesenheit an der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Beweisanträge, welche ihre Verteidigung für die Haupt- verhandlung allenfalls geplant hat, nicht als erforderlich erachtete. Wenn nun der Gesuchsgegner das Dispensationsgesuch guthiess, weil ihm ausserdem das «Verfahren – zumindest beim derzeitigen Stand der Dinge – als spruch- reif» erschien, dann lag es auch für die Gesuchstellerin auf der Hand, dass der Gesuchsgegner damit im Zusammenhang mit dem Dispensationsgesuch lediglich zum Ausdruck brachte, dass nach seiner derzeitigen Würdigung al- ler massgeblichen Umstände des Falles ihre fehlende Anwesenheit an der Hauptverhandlung der Durchführung und dem Abschluss des Verfahrens nicht entgegensteht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Solange im Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin die

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Hauptverhandlung nicht durchgeführt ist, kann die Sache offensichtlich gar nicht spruchreif sein und entsprechend auch nicht in diesem Sinne als spruchreif erklärt werden, worüber sich die Gesuchstellerin selbst im Klaren ist (act. 1 S. 5 Rz. 15 ff.). Zu keinem Zeitpunkt hat der Gesuchsgegner zu verstehen gegeben, dass keine Hauptverhandlung nötig und keine (späte- ren) Beweisanträge geprüft würden. Was die Gesuchstellerin aus der Wort- wahl bei der Gutheissung des Dispensationsgesuch folgern will, ist abwegig. Die Begründung der Gutheissung des Dispensationsgesuchs gibt keinen An- haltspunkt dafür, dass der Gesuchsgegner die allfälligen Beweisanträge und den Parteivortrag der Verteidigung nicht bzw. nicht unvoreingenommen prü- fen würde. Aus dem Umstand, dass er ausser der Einholung des Strafregis- terauszugs von Amtes wegen keine Beweismassnahmen verfügt hat, kann die Gesuchstellerin ebenso wenig eine Voreingenommenheit des Gesuchs- gegners ableiten. Die Gesuchstellerin bringt nichts vor, was den Schluss zu- lassen könnte, dass sich der Gesuchsgegner bereits eine feste Meinung nicht nur über die künftigen Beweisanträge, sondern über den Ausgang des Verfahrens an sich gebildet hat.

E. 3.5 Dass die erforderliche Offenheit des Verfahrens bei einer Beurteilung durch den Gesuchsgegners nicht gewährleistet ist, lässt sich somit aus der Begrün- dung der Gutheissung der Dispensation nicht ableiten. Es liegen zusammen- fassend keine Umstände vor, welche bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Voreingenommenheit der beteiligten Gerichtsperson zu be- gründen vermöchten.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Florentin Weibel, Gesuchstellerin

gegen

B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkam- mer, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2025.109

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Sachverhalt:

A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist das gerichtliche Bundes- verwaltungsstrafverfahren SK.2025.23 in Sachen Eidgenössisches Finanz- departement (nachfolgend «EFD») und Bundesanwaltschaft gegen A. we- gen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG hängig.

B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wies der zuständige Einzelrichter der Straf- kammer, Bundesstrafrichter B., die prozessualen Anträge der Verteidigung von A. vom 20. März 2025 um Verfahrenseinstellung wegen Verjährung, eventualiter um Verfahrensvereinigung, subeventualiter um Rückweisung der Anklage wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und subsubeventu- aliter um Sistierung zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile ab (act. 2.2).

Mit der vorstehenden Verfügung vom 16. Juni 2025 lud der Einzelrichter gleichzeitig die Parteien ein, bis am 7. Juli 2025 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 2.2).

C. Die Bundesanwaltschaft und das EFD verzichteten mit Schreiben vom

24. Juni bzw. vom 1. Juli 2025 auf Beweisanträge (act. 2.3 und act. 2.4).

Die Verteidigung von A., Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Florentin Wei- bel, ersuchte mit Schreiben vom 4. Juli 2025 um Fristerstreckung bis 1. Sep- tember 2025, welche mit Verfügung des Einzelrichters vom 7. Juli 2025 ein- malig bewilligt wurde (act. 2.6).

Mit Schreiben vom 28. August 2025 ersuchte die Verteidigung von A. um Abnahme der Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Mitteilung be- treffend Teilnahme an bzw. Gesuch um Dispensation von der Hauptverhand- lung, eventualiter um Erstreckung der Frist bis 17.Oktober 2025, und um Ab- nahme der gemäss Vorladungen vom 19. August 2025 auf den 30./31. Ok- tober 2025 angesetzten Hauptverhandlung (act. 2.7).

D. Mit Verfügung vom 15. September 2025 ordnete der Einzelrichter von Amtes wegen die Einholung eines Schweizerischen Strafregisterauszugs betref- fend A. als Beweismassnahme an und wies alle mit Schreiben vom 28. Au- gust 2025 gestellten Verfahrensanträge der Verteidigung von A. ab (act. 2.8). Im Einzelnen wies er den Antrag um Abnahme der Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Mitteilung betreffend Teilnahme bzw. Gesuch um

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Dispensation an der Hauptverhandlung und den Eventualantrag um Frister- streckung ab. Ebenso wies der Einzelrichter den Antrag um Abnahme der Vorladungen für die Hauptverhandlung vom 30./31. Oktober 2025 ab (act. 2.8).

E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 nahm die Verteidigung von A. Bezug auf ein Schreiben vom 1. Oktober 2025, mit welchem der Einzelrichter sie um Mitteilung ersucht habe, ob A. an der Hauptverhandlung vom 30./31. Oktober 2025 eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher für die Sprachen Deutsch/Eng- lisch benötige. Die Verteidigung stellte in ihrem Antwortschreiben den An- trag, dass gestützt auf Art. 75 Abs. 5 VStrR A. aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vom Erscheinen an der Hauptverhandlung befreit werde (act. 2.9).

F. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2025 hiess der Einzelrich- ter das Dispensationsgesuch der Verteidigung von A. gut (act. 2.1).

Zur Begründung führte er Folgendes aus:

«2. Die beschuldigte Person hat die Möglichkeit, sich vom Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensieren zulassen (vgl. Art. 75 VStrR). Der Bestimmung von Art. 75 Abs. 5 VStrR lässt sich indes nicht entnehmen, aus welchen Grün- den eine Dispensation möglich ist. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfah- ren nach der StPO (vgl. Art. 336 Abs. 3 StPO) wird nicht verlangt, dass wichtige Gründe geltend gemacht werden oder die Anwesenheit der beschuldigten Per- son nicht erforderlich ist. Die Dispensation kann folglich auch gewährt werden, wenn keine wichtigen Gründe (wie es etwa Krankheit oder Landesabwesenheit darstellen) vorliegen. Auf das Erfordernis der fehlenden Erforderlichkeit der be- schuldigten Person kann selbstredend nicht verzichtet werden (HEIM- GARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, Basel 2020, Art. 75 VStrR N. 18).

3. A. hat Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, womit ein Grund für die Gewährung der Dispensation vorliegt (siehe Ziff. 2). Ausserdem er- scheint das Verfahren – zumindest beim derzeitigen Stand der Dinge – als spruchreif. Die Voraussetzungen für die Gutheissungen des Gesuchs sind so- mit erfüllt».

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G. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 beantragt die Verteidigung von A. den Ausstand von Bundesstrafrichter B. und die Abnahme der Hauptverhandlung vom 30./31. Oktober 2025 (act. 1).

Zusammenfassend führt die Verteidigung zur Begründung aus, Bundesstraf- richter B. erachte die Sache beim derzeitigen Stand der Dinge, d.h. gestützt auf die Aktenlage gemäss Verfahren vor der Vorinstanz, als spruchreif. Da- mit habe er zumindest den objektiven Anschein erweckt, die vor dem EFD gestellten Beweisanträge und die bereits gestellten prozessualen Beweisan- träge abzuweisen. Die Spruchreife der Sache lasse sich gemäss Art. 349 StPO erst im Rahmen der Urteilsberatung beurteilen. Bundesstrafrichter B. habe die noch nicht stattgefundene Hauptverhandlung übersprungen und die Urteilsfindung vorweggenommen. Das gehe nicht an. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafrichter B., der sich bereits in der Phase der Urteilsbera- tung wähne und die Sache als spruchreif erachte, finde nicht vor einem un- abhängigen und unparteiischen und unvoreingenommenen Gericht statt (act. 1 S. 8).

H. Am 23. Oktober 2025 wurde das Ausstandsgesuch vom 20. Oktober 2025 mit der Stellungnahme von Bundesstrafrichter B. samt Beilagen, namentlich die Verfügungen des Einzelrichters vom 16. Juni, 7. Juli, 15. September und

13. Oktober 2025 und die Schreiben der Verteidigung vom 28. August und

7. Oktober 2025, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid übergeben (act. 2). Bundesstrafrichter B. beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs.

Die Stellungnahme von Bundesstrafrichter B. wurde der Bundesanwalt- schaft, dem EFD und der Verteidigung in Kopie zugestellt (s. act. 2 S. 4).

I. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ist im Bundesverwaltungsstrafverfahren während der Untersuchung der Aus- stand von Beamten streitig, die eine Untersuchung zu führen, einen Ent- scheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, so entscheidet darüber

- 5 -

der Vorgesetzte des betreffenden Beamten (Art. 29 Abs. 1 und 2 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 [VStrR; SR 313.0]). Gegen einen solchen Entscheid kann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (vgl. an Stelle vieler Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2024.21 vom 6. Juni 2025 E. 2.1). Die Ausstandgründe sind in Art. 29 Abs. 1 VStrR normiert.

1.2 Demgegenüber richtet sich der Ausstand im gerichtlichen Bundesverwal- tungsstrafverfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten ge- mäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. Das gerichtliche Verfahren vor den kantonalen Gerichten in Bundesverwaltungsstrafsachen ist in Art. 73 bis 80 VStrR geregelt. Diese Bestimmungen gelten auch für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht (Art. 81 VStrR). Soweit die Art. 73 bis 81 VStrR nichts ande- res bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Art. 73 bis 81 VStrR enthalten keine besonderen Vorschriften zum Ausstand, weshalb die Normen der StPO zur Anwendung gelangen.

1.3 Das vorliegende Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter B. wurde im gerichtlichen Bundesverwaltungsstrafverfahren gestellt und ist demnach in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 82 VStrR nach den Bestim- mungen der StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.26 vom

16. Februar 2016 E. 1), wofür in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist. Die Ausstandsgründe und das Ausstands- verfahren sind in Art. 56 ff. StPO normiert.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als

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erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom

10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

3.

3.1 Zur Begründung des Ausstandsgesuchs liess die Gesuchstellerin ausführen, mit der Äusserung zur Spruchreife habe der Gesuchsgegner den Eindruck erweckt, sich zu diversen offenen Fragen bereits eine feste Meinung gebildet zu haben. Es bestehe, so die Verteidigung, der Anschein, dass der Gesuchs- gegner voreingenommen sei (act. 1 S. 2 und 3). Spruchreife bedeute, dass über einen Anspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfah- ren gesammelten Beweise entschieden werden könne, der Anspruch mithin ausgewiesen sei. Der Gesuchsgegner habe damit in seiner Verfügung seine Meinung kundgetan, dass er ohne Weiterungen aufgrund der Akten aus dem Verfahren vor dem EFD entscheiden könne. Doch wenn der Gesuchsgegner aufgrund der Akten den Fall als spruchreif erachte, würde sich eine Haupt- verhandlung erübrigen. Er könnte gemäss eigener Aussage gestützt auf die Akten, ohne die Verteidigung zur Sache gehört zu haben und ohne weitere Beweisabnahmen, entscheiden. Es entstehe der Eindruck, dass er das Urteil gestützt auf die Akten des EFD bereits vorgefasst habe. Mit der Äusserung, dass der Fall spruchreif sei, setze er sich zudem in direkten Widerspruch zu seiner Verfügung vom 16. Juni 2025. Darin habe er die prozessualen An- träge einstweilen abgewiesen (act. 1 S. 5). Der Verweis des Gesuchsgeg- ners auf den derzeitigen Stand der Dinge könne nicht so verstanden werden, dass die Äusserung vom 13. Oktober 2025 erst vorläufig oder provisorisch gemeint gewesen sei. Der derzeitige Stand der Dinge beschränke sich auf die ihm vorliegenden Akten des EFD, einschliesslich der bisherigen pro- zessualen Eingabe der Verteidigung (act. 1 S. 6 f.). Der Gesuchsgegner er- wecke den Anschein, er sei der Auffassung, dass keine weiteren Beweise abgenommen werden müssen. Dabei habe die Vereidigung noch gar keine Beweisanträge gestellt. Dem Gesuchsgegner müsse auch bekannt sein, dass die Verteidigung vor dem EFD die Einvernahme von A. und der Mitar- beiter der Bank C. beantragt habe. Der Gesuchsgegner erwecke den An- schein, die erneut beantragten Beweisanträge abzuweisen. Da nach Ansicht des Gesuchsgegners der Sachverhalt spruchreif sei, würde er damit die Be- weisanträge automatisch ablehnen (act. 1 S. 7). Die Aussage, die Sache sei

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spruchreif, erwecke auch den Anschein, dass die prozessualen Anträge nun- mehr definitiv abgewiesen seien (act. 1 S. 8).

3.2 Demgegenüber hielt der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme fest, dass er sich zur Prüfung des Dispensationsgesuchs mit der Aktenlage habe aus- einandersetzen müssen, um zu entscheiden, ob die Anwesenheit der Ge- suchstellerin an der Hauptverhandlung erforderlich sei (act. 2 S. 3). Da unter anderem keine Beweisanträge vorgelegen hätten und seitens des Gerichts keine Beweisabnahme für die Hauptverhandlung geplant gewesen sei, habe er das Gesuch mit dem Wortlaut begründet, das Verfahren erscheine – zu- mindest beim derzeitigen Stand der Dinge – als spruchreif. Spruchreif sei somit im Sinne verwendet worden, dass seitens des Gerichts keine Beweis- abnahmen geplant seien und von den Parteien keine Beweisanträge gestellt worden seien. Somit habe der ersuchten Dispensation entsprochen werden können. Das Gericht habe mit der Formulierung «spruchreif» lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Durchführung der Hauptverhandlung ohne An- wesenheit der Gesuchstellerin nichts im Wege stehe. Die Wortwahl «er- scheine» und «beim derzeitigen Stand der Dinge» zeige zudem, dass der Einzelrichter offen gegenüber neuen, allfälligen Beweisanträgen der Par- teien gewesen sei und nach wie vor sei. Letztlich impliziere die Formulierung nichts anderes, als dass es sich um eine Momentaufnahme vom 13. Oktober 2025 handle, welche die Abnahme weiterer Beweise keineswegs aus- schliesse. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung vom

15. September 2025 explizit darauf hingewiesen worden sie, dass Beweis- anträge bis zum Schluss des Beweisverfahrens gestellt werden können. Er habe keine und somit auch keine feste Meinung über den Ausgang des Ver- fahrens kundgetan, sondern sich in der Begründung im Sinne einer Moment- aufnahme am 13. Oktober 2025 zur anscheinenden Vollständigkeit der Ak- tenlage geäussert (act. 2 S. 3).

3.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Ga- rantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden

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nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Ver- halten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der ob- jektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E.5.1; 144 I 234 E. 5.2). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgege- bene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; BGE 125 I 119 E. 3a S. 122).

3.4 Auf die Einholung einer Gesuchsreplik kann aus den nachstehenden Grün- den verzichtet werden. Zunächst wusste die Verteidigung und damit die Ge- suchstellerin, dass zur Prüfung ihres Dispensationsgesuchs gemäss Art. 75 VStrR der Gesuchsgegner die Frage zu beantworten hatte, ob ihre Anwe- senheit an der Hauptverhandlung notwendig ist oder nicht. Sie wusste ins- besondere, dass der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dieser Frage nicht nur die Durchführung, sondern auch den Abschluss des Verfahrens, worunter namentlich die Urteilsfällung und Urteilseröffnung bei Spruchreife des Falles fällt, sicherzustellen hatte für den Fall, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen werden. Ihr war ebenfalls von Anfang an klar, dass der Gesuchsgegner diese Prüfung anhand der Akten und der bisheri- gen Eingaben ihrer Verteidigung vornehmen musste. Dabei hatte sie gegen- über dem Gesuchsgegner über Monate hinweg keine Beweisanträge gestellt (s. supra lit. C ff.), auch nicht mit dem Dispensationsgesuch, und sie ver- stand, dass der Gesuchsgegner aufgrund ihres Dispensationsgesuchs an- nehmen durfte, dass selbst sie ihre Anwesenheit an der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Beweisanträge, welche ihre Verteidigung für die Haupt- verhandlung allenfalls geplant hat, nicht als erforderlich erachtete. Wenn nun der Gesuchsgegner das Dispensationsgesuch guthiess, weil ihm ausserdem das «Verfahren – zumindest beim derzeitigen Stand der Dinge – als spruch- reif» erschien, dann lag es auch für die Gesuchstellerin auf der Hand, dass der Gesuchsgegner damit im Zusammenhang mit dem Dispensationsgesuch lediglich zum Ausdruck brachte, dass nach seiner derzeitigen Würdigung al- ler massgeblichen Umstände des Falles ihre fehlende Anwesenheit an der Hauptverhandlung der Durchführung und dem Abschluss des Verfahrens nicht entgegensteht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Solange im Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin die

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Hauptverhandlung nicht durchgeführt ist, kann die Sache offensichtlich gar nicht spruchreif sein und entsprechend auch nicht in diesem Sinne als spruchreif erklärt werden, worüber sich die Gesuchstellerin selbst im Klaren ist (act. 1 S. 5 Rz. 15 ff.). Zu keinem Zeitpunkt hat der Gesuchsgegner zu verstehen gegeben, dass keine Hauptverhandlung nötig und keine (späte- ren) Beweisanträge geprüft würden. Was die Gesuchstellerin aus der Wort- wahl bei der Gutheissung des Dispensationsgesuch folgern will, ist abwegig. Die Begründung der Gutheissung des Dispensationsgesuchs gibt keinen An- haltspunkt dafür, dass der Gesuchsgegner die allfälligen Beweisanträge und den Parteivortrag der Verteidigung nicht bzw. nicht unvoreingenommen prü- fen würde. Aus dem Umstand, dass er ausser der Einholung des Strafregis- terauszugs von Amtes wegen keine Beweismassnahmen verfügt hat, kann die Gesuchstellerin ebenso wenig eine Voreingenommenheit des Gesuchs- gegners ableiten. Die Gesuchstellerin bringt nichts vor, was den Schluss zu- lassen könnte, dass sich der Gesuchsgegner bereits eine feste Meinung nicht nur über die künftigen Beweisanträge, sondern über den Ausgang des Verfahrens an sich gebildet hat.

3.5 Dass die erforderliche Offenheit des Verfahrens bei einer Beurteilung durch den Gesuchsgegners nicht gewährleistet ist, lässt sich somit aus der Begrün- dung der Gutheissung der Dispensation nicht ableiten. Es liegen zusammen- fassend keine Umstände vor, welche bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Voreingenommenheit der beteiligten Gerichtsperson zu be- gründen vermöchten.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 29. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Florentin Weibel - B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.