Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - B. (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - C. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.67 Nebenverfahren: BP.2024.54
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 5. März 2024 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige erstattete ge- gen die jeweiligen Präsidenten der Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerates, B. und C., sowie gegen «Unbekannte der GPK»; er den genannten Personen Amtsmissbrauch/Korruption vorwirft (Verfahren- sakten Bundesanwaltschaft SV.24.0358 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Reiter 1, nicht paginiert);
- die Bundesanwaltschaft am 23. Mai 2024 die Nichtanhandnahme der Straf- anzeige verfügte (Verfahrensakten, Reiter 2, nicht paginiert = act. 1.3);
- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ein- gabe vom 24. Mai 2024 Beschwerde erhob; er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt (act. 1) und zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (BP.2024.54, act. 1);
- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom
27. Mai 2024 aufforderte, die Verfahrensakten einzureichen (act. 2); die Bundesanwaltschaft dem mit Eingabe vom 4. Juni 2024 nachkam (act. 3);
- A. sich mit E-Mail vom 24. Juni 2024 zum Verfahrensstand erkundigte und verlangte, dass ihm die Verfahrensnummer, die Spruchkörperbesetzung und den Zeitrahmen, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könnte, mitgeteilt würden (act. 4);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. Juni 2024 A. mitteilte, dass ihm eine Kopie des Schreibens der Beschwerdekammer vom 27. Mai 2024 zugestellt worden sei, aus welchem er insbesondere die Verfahrensnummer entnehmen könne; die Beschwerdekammer A. zudem die Spruchkörperbe- setzung bekannt gab; er ferner darauf hingewiesen wurde, dass es nicht möglich sei, verbindlich mitzuteilen, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne; die Beschwerdekammer A. nochmals eine Kopie ihres Schreibens vom 27. Mai 2024 sowie in Kopie die von der Bundesanwalt- schaft eingereichten Verfahrensakten zustellte (act. 5);
- die Post am 10. Juli 2024 der Beschwerdekammer ihr Schreiben vom
26. Juni 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retournierte (act. 6);
- die Beschwerdekammer am 10. Juli 2024 A. das Schreiben vom
26. Juni 2024 mitsamt Beilagen im Original nochmals mit A-Post Plus zu- stellte (act. 7);
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- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtan- handnahme verfügte;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- Hintergrund der Anzeige ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2023 bei der «GPK» war, welches er im Zusammenhang mit seiner Beschwerde vom 15. September 2023 gestellt habe und welches unbeantwortet geblieben sei, weshalb sich der Beschwerdeführer an B. ge- wandt habe, wobei dessen Antwort ebenfalls ausgeblieben sei; der Beschwerdeführer daher C. involviert habe, dieser zuerst auch nicht reagiert, dann aber seine Unterlagen angefordert habe, welche ihm der Beschwerde- führer am 13. Februar zugesandt habe; C. sich seither nicht mehr gemeldet habe; einiges darauf hindeute, dass Amtsmissbrauch/Korruption stattgefun- den habe und jeweils von den nächsten Instanzen durch abermaligen Amts- missbrauch gedeckt werde (Verfahrensakten, Reiter 1, nicht paginiert);
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- den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- der Beschwerdeführer in seiner Anzeige zwar ausführt, dass sein bislang unbeantwortet gebliebenes Gesuch um Akteneinsicht rechtswidrig und unanständig sei, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;
- seiner Beschwerde diesbezüglich auch keine weiteren konkreten Angaben zu entnehmen sind;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer über- haupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat und damit zur Beschwerdeerhebung legi- timiert ist;
- zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutre- ten ist;
- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - B. (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - C. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.