Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 7. Februar 2023 erhob A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die Bank B., die Bank C. sowie gegen die für diese beiden handelnden natürlichen Personen wegen des Verdachts der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 StGB sowie des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des Art. 23 des Bundes- gesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241; siehe die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft Nr. SV.23.0195 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 05-00-0001 ff.). Kurz zusammenge- fasst gehe es darum, dass die beiden Banken seit Ende Oktober/Anfang November 2022 keine Zahlungen von oder an den schweizerischen Staats- angehörigen A. (mit Wohnsitz in der Schweiz) mehr ausführten und damit offenbar versuchten, in der Schweiz gegen A. bestimmte, von den USA im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt erlassene Sanktionen anzuwen- den und umzusetzen (vgl. Verfahrensakten, pag. 05-00-0005 Rz. 7). Er sei letztlich dazu genötigt, für Überweisungen, bei denen ein Konto einer der Banken involviert sei, eine Drittperson in Anspruch zu nehmen oder seine wirtschaftlichen und geschäftlichen Beziehungen zu Personen, welche ein Konto einer der beiden Banken nutzen, abzubrechen (Verfahrensakten, pag. 05-00-0014 Rz. 26).
B. Am 13. Februar 2023 übermittelte die Bundesanwaltschaft den beiden Banken die Strafanzeige und lud diese als Auskunftspersonen ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und einige konkrete Fragen zum Sachverhalt zu beantworten (Verfahrensakten, pag. 16-01-0001 ff. und 16-02-0001 ff.). Damit eröffnete die Bundesanwaltschaft implizit eine Straf- untersuchung, was sie nachträglich mit Aktennotiz vom 29. Juni 2023 fest- hielt (Verfahrensakten, pag. 01-01-0001). Die Bank B. liess sich am 21. April 2023 zur Strafanzeige vernehmen (Verfahrensakten, pag. 16-02-0012 ff.). Die Bank C. nahm am 8. Mai 2023 Stellung (Verfahrensakten, pag. 16-01- 0025 ff.). Auf entsprechende Einladung durch die Bundesanwaltschaft liess sich A. am 18. September 2023 zu den Eingaben der beiden Banken verlau- ten (Verfahrensakten, pag. 15-01-0012 ff.).
C. Am 21. September 2023 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Strafuntersuchung als vollständig und beabsichtige, sie dem- nächst mit einer Einstellungsverfügung abzuschliessen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten, pag. 03-00-0001 f.). Innerhalb dieser Frist liess A. der Bundesanwaltschaft
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eine weitere Stellungnahme zur Sache zugehen (Verfahrensakten, pag. 15- 01-0065 f.).
D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 vereinigte die Bundesanwaltschaft ge- stützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Untersuchung und die Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden und stellte die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO ein (act. 1.1).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder aufzuneh- men, die notwendigen Genehmigungen einzuholen und die geeigneten Untersu- chungshandlungen durchzuführen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung (inkl. MwSt.) für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Auf entsprechendes Ersuchen hin übermittelte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 8. März 2024 ihre Verfahrensakten (vgl. act. 4, 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
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E. 2.1.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstel- lung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
E. 2.1.2 In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als ge- schädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Neben- zweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beein- trächtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozess- rechts (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2 S. 175; 147 IV 269 E. 3.1; jeweils m.w.H.).
E. 2.1.3 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 in fine m.w.H.).
E. 2.2 Der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Be- willigung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde
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oder einem Beamten zukommen (Abs. 1), wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt (Abs. 2) oder wer solchen Handlungen Vorschub leistet (Abs. 3). Durch diese Bestimmung sollen die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol und die schweizerische Souveränität geschützt werden. Damit ist stets der Staat Träger des ge- schützten Rechtsguts; private Personen können nur indirekt betroffen sein (BGE 148 IV 66 E. 1.4.1 u.a. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 1.3). Schützt der fragliche Straftat- bestand nur kollektive und keine individuellen Rechtsgüter, ist der Beschwer- deführer diesbezüglich – entgegen seinen Ausführungen in act. 1, Rz. 10 ff.
– offensichtlich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
E. 2.3 In Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ergibt sich die Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung aus dem Straf- antragsrecht (vgl. Art. 115 Abs. 2 StPO), welches in Art. 23 Abs. 2 UWG geregelt ist und sich nach der Berechtigung zur Erhebung einer Zivilklage gemäss Art. 9 und 10 UWG richtet. Zur Zivilklage gemäss UWG ist berech- tigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 UWG) oder wer als Kunde durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 10 Abs. 1 UWG). Zentrale Voraus- setzung der Aktivlegitimation ist die (eigene) Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb und die damit verbundene Beeinträchtigung in eigenen wirtschaft- lichen Interessen (SPITZ, in: Jung [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 9 UWG N. 9 mit Hinweis auf BGE 126 III 239 E. 1a S. 241 f.). In seinen Eingaben unterliess es der Beschwerdeführer darzutun, inwiefern er durch die kritisierten Äusserungen in den E-Mails vom 7. November 2022 der Bank C. an seine Arbeitgeberin als Teilnehmer eines wirtschaftlichen Wettbewerbs betroffen und in welchen eigenen wirtschaftlichen Interessen er dadurch betroffen sein soll. In seiner Strafanzeige hielt er ohne Begründung fest, das Strafantragsrecht stehe ihm insbesondere deshalb zu, weil er nach Art. 9 UWG zur Zivilklage berechtigt sei (Verfahrensakten, pag. 05-00-0024 Rz. 69). In seiner Beschwerde macht er ebenfalls ohne weitere Ausführungen sinngemäss geltend, er sei Träger des Rechtsguts des lauteren Wettbewerbs (act. 1, Rz. 9). Sofern der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom
18. September 2023 versucht darzulegen, er selber stünde mit den beiden Banken im Wettbewerb (Verfahrensakten, pag. 15-01-0020 Rz. 47), bleibt rätselhaft, wieso es sich bei den angeblich herabsetzenden, ausschliesslich an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gerichteten Äusserungen der Bank C. um eine von Marktteilnehmern wahrnehmbare Wettbewerbs-
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beeinflussung handeln soll. Nach dem Gesagten erscheint der Beschwerde- führer nicht zur Erhebung eines Strafantrags wegen der behaupteten Wider- handlung gegen das UWG legitimiert. In diesem Punkt hat er es auch ver- säumt, seine nicht offensichtlich zu bejahende Legitimation im Rahmen der Begründung der Beschwerde hinreichend darzulegen. Aus diesem Grund ist er durch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Wider- handlung gegen das UWG auch nicht in seinen rechtlich geschützten Inte- ressen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO berührt.
E. 2.4 Der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) schützt die Handlungsfrei- heit bzw. genauer die freie Willensbildung und -betätigung der vom unrecht- mässigen Zwang betroffenen Person (vgl. BGE 141 IV 1 E. 3.3.1 und das Urteil des Bundesgerichts 1C_329/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.2.1). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nötigung wäre er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in seinen Rechten verletzt, womit er in diesem Punkt über ein hinreichendes rechtlich geschütztes Inte- resse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO verfügt.
E. 2.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist auf die vorliegende Beschwerde nur soweit einzutreten, als mit ihr die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung angefochten wird. Die übrigen Vorwürfe (verbo- tene Handlungen für einen fremden Staat, Widerhandlung gegen das UWG) betreffend fehlt es dem Beschwerdeführer an einem zur Beschwerdeführung berechtigenden rechtlich geschützten Interesse im Sinne des Art. 382 Abs. 1 StPO.
E. 3.1 Den Vorwurf der Nötigung betreffend macht der Beschwerdeführer geltend, die beiden angezeigten Banken würden über die von ihnen geführten Konten keine Zahlungen mehr ermöglichen, welche zu seinen Lasten oder zu seinen Gunsten erfolgten (Verfahrensakten, pag. 05-00-0010 Rz. 18). Dadurch sei er letztlich gezwungen, wirtschaftliche bzw. geschäftliche Beziehungen zu Personen, welche über ein Konto bei der Bank B. oder der Bank C. verfügen, abzubrechen. Ebenso könne er keine solche Beziehungen neu aufnehmen. Er sei dadurch gezwungen, an einem wesentlichen Teil des Geschäftslebens nicht teilzunehmen und seine bestehenden rechtsgeschäftlichen Beziehungen umzugestalten oder aufzugeben (Verfahrensakten, pag. 05-00-0013 Rz. 24).
E. 3.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungs-
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mittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot (nullum crimen sine lege) gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der «ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszu- legen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestands- mässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähn- licher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nach- teile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln ver- gleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum an- gestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüp- fung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 f. m.w.H.).
E. 3.3 In seiner Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, vorliegend be- stehe das Zwangsmittel (der Nötigung) im Umstand, dass die beiden Banken keine Überweisungen an ihn mehr ausführen und keine von ihm an Dritte in Auftrag gegebene Überweisungen mehr annehmen. Gegen dieses Zwangs- mittel könne er sich (ausser auf dem beschwerlichen Rechtsweg) nicht wehren, sondern es bleibe ihm nichts anderes übrig, als sein Leben danach einzurichten und umzugestalten. Seine Handlungsfreiheit werde also nicht nur «beeinflusst», sondern im genannten Umfang völlig ausgeschlossen. Das Zwangsmittel überschreite daher das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung eindeutig wie es bei Gewalt und ernstlicher Drohung der Fall sei (Verfahrensakten, pag. 05-00-0021 Rz. 58). Aufgrund des vorstehend Ausgeführten fallen die Tatbestandsvarianten der Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile von vornherein ausser Betracht. Die von der Recht- sprechung geforderte, diesen Mitteln vergleichbare Zwangswirkung kann in den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen nicht erkannt werden. Namentlich ist der vom Beschwerdeführer geschilderte völlige Ausschluss seiner Handlungsfreiheit offensichtlich nicht gegeben, wenn er andernorts wiederholt einräumt, entsprechende Transaktionen unter Beizug einer Dritt- person abwickeln zu können (Verfahrensakten, pag. 05-00-0011 Rz. 18, 05-00-0013 f. Rz. 25 und 26). Die daraus resultierenden Unannehmlichkei- ten bzw. der daraus resultierende – im Vergleich zu den Schilderungen des Beschwerdeführers deutlich geringere – Druck auf dessen Entscheidungs- freiheit mag angesichts der von der Rechtsprechung geforderten restriktiven Auslegung des Art. 181 StGB keine Strafbarkeit zu begründen. Dass die
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betroffenen Banken ihr Vorgehen damit begründen, dass sich der Beschwer- deführer – was von ihm selbst nicht bestritten wird – seit dem 14. November 2022 auf der Liste der Specially Designated Nationals and Blocked Persons des Office of Foreign Assets Control der Vereinigten Staaten von Amerika befindet (vgl. Verfahrensakten, pag. 05-00-0005 Rz. 8) und diesen betreffende Transaktionen mögliche Rechts- und Reputationsrisiken mit sich bringen, lässt auch den Zweck der zur Anzeige gebrachten Handlungen nicht als un- erlaubt erscheinen. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung des Verfahrens bezüglich des Tatvorwurfs der Nötigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO erweist sich demnach als rechtmässig.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriften- wechsels abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
E. 5 Am vorliegenden Beschwerdeverfahren waren zu dessen Beginn als Be- schwerdegegnerinnen die beiden betroffenen Banken Bank B. und Bank C. beteiligt. Letztere wurde durch die Bank B. durch Fusion übernommen und am 1. Juli 2024 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Eröffnung des vorlie- genden Beschlusses erfolgt daher nur noch an die Bank B. bzw. an deren Vertreter.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
E. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Rüd,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. BANK B., vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Hachem,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.33
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Sachverhalt:
A. Am 7. Februar 2023 erhob A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die Bank B., die Bank C. sowie gegen die für diese beiden handelnden natürlichen Personen wegen des Verdachts der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 StGB sowie des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des Art. 23 des Bundes- gesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241; siehe die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft Nr. SV.23.0195 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 05-00-0001 ff.). Kurz zusammenge- fasst gehe es darum, dass die beiden Banken seit Ende Oktober/Anfang November 2022 keine Zahlungen von oder an den schweizerischen Staats- angehörigen A. (mit Wohnsitz in der Schweiz) mehr ausführten und damit offenbar versuchten, in der Schweiz gegen A. bestimmte, von den USA im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt erlassene Sanktionen anzuwen- den und umzusetzen (vgl. Verfahrensakten, pag. 05-00-0005 Rz. 7). Er sei letztlich dazu genötigt, für Überweisungen, bei denen ein Konto einer der Banken involviert sei, eine Drittperson in Anspruch zu nehmen oder seine wirtschaftlichen und geschäftlichen Beziehungen zu Personen, welche ein Konto einer der beiden Banken nutzen, abzubrechen (Verfahrensakten, pag. 05-00-0014 Rz. 26).
B. Am 13. Februar 2023 übermittelte die Bundesanwaltschaft den beiden Banken die Strafanzeige und lud diese als Auskunftspersonen ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und einige konkrete Fragen zum Sachverhalt zu beantworten (Verfahrensakten, pag. 16-01-0001 ff. und 16-02-0001 ff.). Damit eröffnete die Bundesanwaltschaft implizit eine Straf- untersuchung, was sie nachträglich mit Aktennotiz vom 29. Juni 2023 fest- hielt (Verfahrensakten, pag. 01-01-0001). Die Bank B. liess sich am 21. April 2023 zur Strafanzeige vernehmen (Verfahrensakten, pag. 16-02-0012 ff.). Die Bank C. nahm am 8. Mai 2023 Stellung (Verfahrensakten, pag. 16-01- 0025 ff.). Auf entsprechende Einladung durch die Bundesanwaltschaft liess sich A. am 18. September 2023 zu den Eingaben der beiden Banken verlau- ten (Verfahrensakten, pag. 15-01-0012 ff.).
C. Am 21. September 2023 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Strafuntersuchung als vollständig und beabsichtige, sie dem- nächst mit einer Einstellungsverfügung abzuschliessen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten, pag. 03-00-0001 f.). Innerhalb dieser Frist liess A. der Bundesanwaltschaft
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eine weitere Stellungnahme zur Sache zugehen (Verfahrensakten, pag. 15- 01-0065 f.).
D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 vereinigte die Bundesanwaltschaft ge- stützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Untersuchung und die Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden und stellte die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO ein (act. 1.1).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder aufzuneh- men, die notwendigen Genehmigungen einzuholen und die geeigneten Untersu- chungshandlungen durchzuführen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung (inkl. MwSt.) für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Auf entsprechendes Ersuchen hin übermittelte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 8. März 2024 ihre Verfahrensakten (vgl. act. 4, 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
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2.
2.1
2.1.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstel- lung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
2.1.2 In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als ge- schädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Neben- zweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beein- trächtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozess- rechts (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2 S. 175; 147 IV 269 E. 3.1; jeweils m.w.H.).
2.1.3 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 in fine m.w.H.).
2.2 Der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Be- willigung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde
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oder einem Beamten zukommen (Abs. 1), wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt (Abs. 2) oder wer solchen Handlungen Vorschub leistet (Abs. 3). Durch diese Bestimmung sollen die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol und die schweizerische Souveränität geschützt werden. Damit ist stets der Staat Träger des ge- schützten Rechtsguts; private Personen können nur indirekt betroffen sein (BGE 148 IV 66 E. 1.4.1 u.a. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 1.3). Schützt der fragliche Straftat- bestand nur kollektive und keine individuellen Rechtsgüter, ist der Beschwer- deführer diesbezüglich – entgegen seinen Ausführungen in act. 1, Rz. 10 ff.
– offensichtlich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
2.3 In Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ergibt sich die Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung aus dem Straf- antragsrecht (vgl. Art. 115 Abs. 2 StPO), welches in Art. 23 Abs. 2 UWG geregelt ist und sich nach der Berechtigung zur Erhebung einer Zivilklage gemäss Art. 9 und 10 UWG richtet. Zur Zivilklage gemäss UWG ist berech- tigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 UWG) oder wer als Kunde durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 10 Abs. 1 UWG). Zentrale Voraus- setzung der Aktivlegitimation ist die (eigene) Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb und die damit verbundene Beeinträchtigung in eigenen wirtschaft- lichen Interessen (SPITZ, in: Jung [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 9 UWG N. 9 mit Hinweis auf BGE 126 III 239 E. 1a S. 241 f.). In seinen Eingaben unterliess es der Beschwerdeführer darzutun, inwiefern er durch die kritisierten Äusserungen in den E-Mails vom 7. November 2022 der Bank C. an seine Arbeitgeberin als Teilnehmer eines wirtschaftlichen Wettbewerbs betroffen und in welchen eigenen wirtschaftlichen Interessen er dadurch betroffen sein soll. In seiner Strafanzeige hielt er ohne Begründung fest, das Strafantragsrecht stehe ihm insbesondere deshalb zu, weil er nach Art. 9 UWG zur Zivilklage berechtigt sei (Verfahrensakten, pag. 05-00-0024 Rz. 69). In seiner Beschwerde macht er ebenfalls ohne weitere Ausführungen sinngemäss geltend, er sei Träger des Rechtsguts des lauteren Wettbewerbs (act. 1, Rz. 9). Sofern der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom
18. September 2023 versucht darzulegen, er selber stünde mit den beiden Banken im Wettbewerb (Verfahrensakten, pag. 15-01-0020 Rz. 47), bleibt rätselhaft, wieso es sich bei den angeblich herabsetzenden, ausschliesslich an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gerichteten Äusserungen der Bank C. um eine von Marktteilnehmern wahrnehmbare Wettbewerbs-
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beeinflussung handeln soll. Nach dem Gesagten erscheint der Beschwerde- führer nicht zur Erhebung eines Strafantrags wegen der behaupteten Wider- handlung gegen das UWG legitimiert. In diesem Punkt hat er es auch ver- säumt, seine nicht offensichtlich zu bejahende Legitimation im Rahmen der Begründung der Beschwerde hinreichend darzulegen. Aus diesem Grund ist er durch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Wider- handlung gegen das UWG auch nicht in seinen rechtlich geschützten Inte- ressen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO berührt.
2.4 Der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) schützt die Handlungsfrei- heit bzw. genauer die freie Willensbildung und -betätigung der vom unrecht- mässigen Zwang betroffenen Person (vgl. BGE 141 IV 1 E. 3.3.1 und das Urteil des Bundesgerichts 1C_329/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.2.1). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nötigung wäre er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in seinen Rechten verletzt, womit er in diesem Punkt über ein hinreichendes rechtlich geschütztes Inte- resse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO verfügt.
2.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist auf die vorliegende Beschwerde nur soweit einzutreten, als mit ihr die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung angefochten wird. Die übrigen Vorwürfe (verbo- tene Handlungen für einen fremden Staat, Widerhandlung gegen das UWG) betreffend fehlt es dem Beschwerdeführer an einem zur Beschwerdeführung berechtigenden rechtlich geschützten Interesse im Sinne des Art. 382 Abs. 1 StPO.
3.
3.1 Den Vorwurf der Nötigung betreffend macht der Beschwerdeführer geltend, die beiden angezeigten Banken würden über die von ihnen geführten Konten keine Zahlungen mehr ermöglichen, welche zu seinen Lasten oder zu seinen Gunsten erfolgten (Verfahrensakten, pag. 05-00-0010 Rz. 18). Dadurch sei er letztlich gezwungen, wirtschaftliche bzw. geschäftliche Beziehungen zu Personen, welche über ein Konto bei der Bank B. oder der Bank C. verfügen, abzubrechen. Ebenso könne er keine solche Beziehungen neu aufnehmen. Er sei dadurch gezwungen, an einem wesentlichen Teil des Geschäftslebens nicht teilzunehmen und seine bestehenden rechtsgeschäftlichen Beziehungen umzugestalten oder aufzugeben (Verfahrensakten, pag. 05-00-0013 Rz. 24).
3.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungs-
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mittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot (nullum crimen sine lege) gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der «ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszu- legen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestands- mässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähn- licher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nach- teile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln ver- gleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum an- gestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüp- fung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 f. m.w.H.).
3.3 In seiner Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, vorliegend be- stehe das Zwangsmittel (der Nötigung) im Umstand, dass die beiden Banken keine Überweisungen an ihn mehr ausführen und keine von ihm an Dritte in Auftrag gegebene Überweisungen mehr annehmen. Gegen dieses Zwangs- mittel könne er sich (ausser auf dem beschwerlichen Rechtsweg) nicht wehren, sondern es bleibe ihm nichts anderes übrig, als sein Leben danach einzurichten und umzugestalten. Seine Handlungsfreiheit werde also nicht nur «beeinflusst», sondern im genannten Umfang völlig ausgeschlossen. Das Zwangsmittel überschreite daher das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung eindeutig wie es bei Gewalt und ernstlicher Drohung der Fall sei (Verfahrensakten, pag. 05-00-0021 Rz. 58). Aufgrund des vorstehend Ausgeführten fallen die Tatbestandsvarianten der Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile von vornherein ausser Betracht. Die von der Recht- sprechung geforderte, diesen Mitteln vergleichbare Zwangswirkung kann in den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen nicht erkannt werden. Namentlich ist der vom Beschwerdeführer geschilderte völlige Ausschluss seiner Handlungsfreiheit offensichtlich nicht gegeben, wenn er andernorts wiederholt einräumt, entsprechende Transaktionen unter Beizug einer Dritt- person abwickeln zu können (Verfahrensakten, pag. 05-00-0011 Rz. 18, 05-00-0013 f. Rz. 25 und 26). Die daraus resultierenden Unannehmlichkei- ten bzw. der daraus resultierende – im Vergleich zu den Schilderungen des Beschwerdeführers deutlich geringere – Druck auf dessen Entscheidungs- freiheit mag angesichts der von der Rechtsprechung geforderten restriktiven Auslegung des Art. 181 StGB keine Strafbarkeit zu begründen. Dass die
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betroffenen Banken ihr Vorgehen damit begründen, dass sich der Beschwer- deführer – was von ihm selbst nicht bestritten wird – seit dem 14. November 2022 auf der Liste der Specially Designated Nationals and Blocked Persons des Office of Foreign Assets Control der Vereinigten Staaten von Amerika befindet (vgl. Verfahrensakten, pag. 05-00-0005 Rz. 8) und diesen betreffende Transaktionen mögliche Rechts- und Reputationsrisiken mit sich bringen, lässt auch den Zweck der zur Anzeige gebrachten Handlungen nicht als un- erlaubt erscheinen. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung des Verfahrens bezüglich des Tatvorwurfs der Nötigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO erweist sich demnach als rechtmässig.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriften- wechsels abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
5. Am vorliegenden Beschwerdeverfahren waren zu dessen Beginn als Be- schwerdegegnerinnen die beiden betroffenen Banken Bank B. und Bank C. beteiligt. Letztere wurde durch die Bank B. durch Fusion übernommen und am 1. Juli 2024 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Eröffnung des vorlie- genden Beschlusses erfolgt daher nur noch an die Bank B. bzw. an deren Vertreter.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Rüd - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Pascal Hachem
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.