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BB.2024.124

Bundesstrafgericht · 2025-09-17 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 19. Juli 2017 kam es im Rahmen eines Ausbildungsflugs beim Flug- platz Z. um 18.27 Uhr zu einem Unfall, wobei der Fluglehrer B. (nachfolgend «Beschuldigter», «Fluglehrer» oder «B.») und der Flugschüler A. (nachfol- gend «A.», «Flugschüler» oder «Beschwerdeführer») diverse Verletzungen erlitten (zum detaillierten Sachverhalt vgl. die in dieser Hinsicht unbestrittene Einstellungsverfügung [act. 1.1, S. 1.f.]).

B. Nach mündlicher Absprache vom 19. und 20. Juli 2017 zwischen der Staats- anwaltschaft Winterthur-Unterland (nachfolgend «StA ZH») und der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend «BA») lag die Führung des bei der BA formlos eröffneten Strafverfahrens gegen den Fluglehrer bis zum Abschluss der po- lizeilichen Ermittlungen beim Kanton Zürich. Gestützt auf das Gesuch der StA ZH vom 18. Oktober 2017 übernahm die BA am 30. Oktober 2017 das im Kanton Zürich gegen B. eröffnete Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung ([125 StGB]; Ver- fahrensakten, pag. 02-000-0001 ff.). Am 24. April 2023 dehnte die BA das Verfahren gegen B. auf den Tatbestand der Störung des öffentlichen Ver- kehrs (Art. 237 StGB) aus (vgl. Verfahrensakten, pag. 01-00-0002).

C. Im Rahmen der Ermittlungen hatte die Kantonspolizei Zürich diverse Einver- nahmen durchgeführt, so namentlich des Beschuldigten, des mitverunfallten Flugschülers sowie mehrerer aktiver oder pensionierter Piloten, welche den Unfall, selbst im Anflug auf den Flugplatz Z., von der Luft aus oder vom Bo- den aus beobachtet hatten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Juli 2017 erklärte A., nach Belehrung betreffend Opferhilfegesetz und auf expli- zite Rückfrage des einvernehmenden Polizeibeamten, ob er Strafantrag we- gen fahrlässiger Körperverletzung stellen wolle, dass er kein Opfer sei, B. ein Held sei und er ihm sein Leben verdanke, weshalb er auf keinen Fall Straf- antrag gegen den Fluglehrer stellen werde (Verfahrensakten, pag. 12-01- 0006). Gleichentags unterschrieb A. das entsprechende Verzichtsformular betreffend Strafantrag (Verfahrensakten, pag. 15-01-0001).

Die mit der technischen Untersuchung des Unfalls befasste Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST delegierte die Untersuchung aufgrund der Besorgnis der Befangenheit an die deutsche Bundesstelle für Flugunfall- untersuchung BFU; deren Schlussbericht datiert vom 7. Dezember 2021 (Verfahrensakten, pag. 11-02-0001 ff.).

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D. Mit E-Mail vom 24. März 2023 setzte Rechtsanwältin C. (nachfolgend «RA C.») die BA über ihre Mandatierung durch A. in Kenntnis und ersuchte um Akteneinsicht. Nachdem die BA auf ihre Anfrage nicht reagierte, erneu- erte RA C. ihre Anfrage mit E-Mail vom 5. April 2023 (Verfahrensakten, pag. 15-01-0004). Mit Schreiben vom 13. April 2023 liess die BA RA C. mit Hinweis auf Art. 101 Abs. 3 StPO und den Umstand, dass A. auf einen Straf- antrag verzichtet hatte, nur die A. betreffenden Aktenstücke zukommen (Ver- fahrensakten, pag. 15-01-0005).

E. Mit Schreiben vom 20. April 2023 teilte RA C. der BA mit, dass sich ihr Klient als Zivilkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiere und ersuchte um Zu- stellung der gesamten Verfahrensakten (Verfahrensakten, pag. 15-01- 0007). In der Folge teilte die BA RA C. mit, die Konstituierung A.s als Privat- kläger zur Kenntnis genommen zu haben, übermittelte ihr die gesamten Ver- fahrensakten in elektronischer Form und behandelte A. fortan als Verfahren- spartei (Verfahrensakten, pag. 15-01-0008 ff.).

F. Nachdem die BA A. mit Schreiben vom 15. Februar 2024 mitgeteilt hatte, dass sie das Verfahren gegen den Fluglehrer einzustellen beabsichtige (Ver- fahrensakten, pag. 03-00-003), opponierte er mit Eingabe vom 28. Februar 2024 gegen die beabsichtigte Verfahrenseinstellung und beantragte die Er- hebung eines Beweises. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer Ge- nugtuung von Fr. 25'000.-- und behielt sich die Bezifferung weiterer Zivilan- sprüche vor (Verfahrensakten, pag. 15-01-0015 f.).

G. Mit Verfügung vom 13. September 2024 (act. 1.1) stellte die BA das Verfah- ren gegen B. ein (Dispositiv Ziff. 1), wies den von A. am 28. Februar 2024 gestellten Beweisantrag ab (Dispositiv Ziff. 2), nahm die Kosten des Verfah- rens auf die Bundeskasse (Dispositiv Ziff. 3), richtete B. und A. weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Dispositiv Ziff. 4 und 5) und ver- wies A. für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung auf den Zivilweg (Dispositiv Ziff. 6).

H. Dagegen liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am

25. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung vom 13. September 2024 sowie die Rückweisung der Sache an die BA

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zur Ergänzung der Untersuchung und nachfolgender Anklageerhebung bzw. Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten (act. 1).

I. Die Beschwerdeantwort der BA vom 8. Oktober 2024 (act. 5) wurde A. am

10. Oktober 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 7). Die Beschwerdeantwort der BA geht in der Hauptsache dahin, es sei auf die Beschwerde mangels Strafklägerstellung und damit aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten; sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, sei sie ab- zuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht mehr vernehmen las- sen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c) gerügt werden.

E. 1.1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts zu (BGE 140

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IV 155 E. 3.2). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privat- klägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2).

E. 1.1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg- nerin am 13. September 2024 erlassene Einstellungsverfügung. Die Be- schwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung hat.

E. 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers und bringt vor, er verlange mit der Beschwerde die Rück- weisung der Sache zwecks anschliessender Anklageerhebung bzw. Erlass eines Strafbefehls. Es könne offengelassen werden, ob seine Konstituierung als Zivilkläger nach dem erklärten Verzicht, einen Strafantrag gegen den Be- schuldigten zu stellen, überhaupt gültig sei. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer sich gültig als Zivilkläger konstituiert haben sollte, schliesse er fälschli- cherweise von seiner Rolle als Zivilkläger auf seine Beschwerdelegitimation. Mit Hinweis auf zwei kantonale Entscheide und die dort zitierte herrschende Lehre (Beschluss Obergericht des Kantons Uri OG BI 18 1 vom 12. März 2018; Beschluss Obergericht des Kantons Bern BK 21 184 vom 30. August 2021, E. 2.5, jeweils m.w.H.) bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Be- schwerdeführer habe sich lediglich im Zivilpunkt – und nicht auch im Straf- punkt als Privatkläger konstituiert und als Zivilkläger sei er zur Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung nicht befugt, da ihm im Strafpunkt das rechtlich geschützte Interesse fehle (act. 5, S. 2).

E. 1.2.2 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation lediglich aus, er habe sich im Strafverfahren als Zivilkläger konstituiert, da er beim Flugunfall vom 19. Juli 2017 Verletzungen erlitten habe und heute noch an posttraumatischer Belastungsstörung leide, weswegen ihm eine Zivilfor- derung zustehe und er deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung habe (act. 1, S. 2). Zu den Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort liess sich der Be- schwerdeführer nicht vernehmen.

E. 1.3.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Hat der Antragsberechtigte auf sein Antragsrecht verzichtet, so ist der

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Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). Fehlt es an einem Strafantrag, man- gelt es einem Verfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb die Nicht- anhandnahme resp. – nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung – die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist (RIEDO, Basler Kommentar,

E. 1.3.2 Der Antragsberechtigte, der nach der StPO immer auch als Geschädigter gilt (vgl. Art. 115 Abs. 2 StPO), erlangt im Strafverfahren nicht von Gesetzes wegen Parteistellung. Er wird zum Privatkläger und damit zur Partei des Strafverfahrens i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, wenn er gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Erfolgt die Erklärung nicht innert der Frist nach Art. 118 Abs. 3 StPO ist das Konstituierungsrecht grundsätzlich verwirkt (NYDEGGER, a.a.O., S. 89; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 118 StPO N. 11). Als Partei geniesst die Privatklä- gerschaft sämtliche Parteirechte, womit sie Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 StPO hat und zur Ergreifung von Rechtsmitteln berechtigt ist. Durch die Stellung als Privatklägerschaft steht der geschädigten Person insbesondere das Recht zu, gegen allfällige Einstellungsverfügung Be- schwerde nach Art. 393 i.V.m. Art. 322 StPO zu erheben (Urteil des Bundes- gerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Eine Pflicht zur Konsti- tuierung besteht nicht und der geschädigten Person steht es frei, ob sie Par- tei im Strafverfahren sein will oder nicht (NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, in: ZStrR 2018 S. 68 m.H.). Entsprechend kann beispielsweise der Antragssteller mit dem Strafantrag die Durchführung des Strafverfahrens verlangen, ohne sich in der Folge auch als Partei an diesem zu beteiligen (RIEDO, a.a.O., Art. 30 StGB N. 107).

E. 1.3.3 Die Privatklägerschaft kann die Art der Beteiligung am Strafverfahren wäh- len. Gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO kann die geschädigte Person in der Er- klärung die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage; lit. a) und/oder adhäsionsweise privatrechtli- che Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivil- klage; lit. b). Die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger kann zu unter- schiedlichen Zeitpunkten erfolgen, sofern die beiden Erklärungen die Frist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO wahren (NYDEGGER, a.a.O., S. 76 m.w.H.). Der Strafantrag ist der Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO), wobei der Antragsteller sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt Parteistellung erlangt (RIEDO, a.a.O., Art. 30 StGB N. 106). Je nachdem, in welchem Umfang sich die Privatklägerschaft konstituiert hat,

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stehen ihr unterschiedliche Befugnisse zu (s.a. NYDEGGER, a.a.O., S. 71 mit Verweis auf MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 118 StPO N. 5 ff.).

E. 1.4.1 Die Zweifel der Beschwerdegegnerin, ob sich der Beschwerdeführer trotz des Verzichts auf Strafantrag als Zivilkläger konstituiert hat, sind unberech- tigt. Das oben Dargelegte zeigt, dass das Institut des Strafantrags und die Privatklägerschaft unabhängig voneinander bestehen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Beschwerdegegnerin führte die eingestellte Untersu- chung wegen mindestens zwei Offizialdelikten, die von Amtes wegen zu ver- folgen waren und keinen Strafantrag des Beschwerdeführers voraussetzen. Ebenso wurde im vom Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 unterzeichneten Formular betreffend den Verzicht auf den Strafantrag nicht aufgeführt, dass mit dem Verzicht auch auf die Stellung als Privatkläger verzichtet werde. Auf einen solchen Verlust wird lediglich im Zusammenhang mit dem Rückzug des Strafantrags hingewiesen (Verfahrensakten, pag. 15-01-0001). Damit hat der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Formulars nicht be- wusst auch auf die Rechtstellung als Privat- resp. Zivilkläger im von Amtes wegen durchzuführenden Strafverfahren wegen den Offizialdelikten verzich- tet. Dementsprechend konnte sich der Beschwerdeführer trotz Verzichts auf den Strafantrag im Februar 2024 im gegen den Fluglehrer geführten Straf- verfahren als Privatkläger konstituieren. Die Frage, ob der Verzicht auf einen Strafantrag in jedem Fall den Verzicht auf die Rolle des Strafklägers (Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) beinhaltet, kann vorliegend offenbleiben, da sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Strafverfahren als Partei und explizit nur als Zivilkläger und nicht auch als Strafkläger konstituiert hat. Die im Art. 119 Abs. 2 StPO vorgenommene Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafklage war seiner Anwältin bekannt und nachdem der Beschwerdeführer auf die Stellung eines Strafantrags ausdrücklich verzichtet hatte, traf die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine Abklärungs- resp. Nachfragepflicht (vgl. hierzu NYDEG- GER, a.a.O., S. 78 ff.). Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit sei- ner im Februar 2024 erklärten Konstituierung im vorliegenden Verfahren keine Willensmängel geltend macht und solche auch aus den Verfahrensak- ten nicht hervorgehen, hat er gültig auf die prozessuale Stellung als Strafklä- ger verzichtet und sich nur als Zivilkläger konstituiert. Als Zivilkläger ist der Beschwerdeführer nur zur adhäsionsweisen Durchsetzung seiner privat- rechtlichen Ansprüche mittels Zivilklage i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO be- rechtigt.

E. 1.4.2 Die Beschwerdegegnerin wirft vorliegend die Frage auf, ob der Beschwerde- führer als «reiner Zivilkläger», d.h. als Geschädigter, der sich nur als

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Zivilkläger konstituiert hat, berechtigt ist, eine Einstellungsverfügung anzu- fechten. Die herrschende Lehre spricht dem Privatkläger, der sich nicht im Strafpunkt konstituiert hat, die Beschwerdeberechtigung mangels rechtlich geschützten Interesses ab (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren (Art. 381 f. StPO), 2018, S. 36 f.; GALEAZZI, Der Zivilkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2016, S. 48 ff., 50; HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N 6; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

E. 1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 4 Aufl. 2023, N. 1261 FN 145; DIES., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 322 N. 6; LANDSHUT/BOSSHARD, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 322 StPO N. 9; LIEBER, Zürcher Kom- mentar, Art. 119 StPO N. 4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 118 StPO N. 8; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel 2011, N. 2399). Das Bundesgericht hatte, soweit ersichtlich, diese Frage bisher nicht zu entscheiden. Die kantonalen Beschwerdeinstan- zen kommen mit Verweis auf die herrschende Lehre zum Schluss, dass es dem blossen Zivilkläger zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung am rechtlich geschützten Interesse und damit an der Beschwerdelegitimation fehle, da Zivilklagen im Falle einer Verfahrenseinstellung nicht behandelt und auf den Zivilweg verwiesen werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 184 vom 30. August 2021 E. 2.5; Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Uri OG BI 18 1 vom 12. März 2018 E. 1c; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Juni 2015 E. 6, in: GVP 2015 S. 11 ff.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 13 vom

28. März 2013 E. 2a; je m.w.H.). Der herrschenden Lehre und kantonalen Rechtsprechung ist beizupflichten. Auch wenn Art. 122 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft das Recht gewährt, in einem laufenden Strafverfahren adhäsionsweise eine Zivilforderung zu stellen, ergibt sich für den ausschliesslichen Zivilkläger daraus nicht das Recht, ein Strafverfahren allein für die allfällige adhäsionsweise Durchset- zung seiner Zivilforderung zu erzwingen. Das ergibt sich bereits aus dem Begriff der adhäsionsweisen Zivilklage, mit welchem die Existenz eines Strafverfahrens vorausgesetzt wird, dem sich der Zivilkläger anschliessen kann. Wird das Strafverfahren nicht geführt bzw. eingestellt, steht dem Zivil- kläger der Rechtsweg an ein Zivilgericht offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Darin ist kein Rechtsnachteil zu erblicken (zu den Vor- und Nachteilen des Adhä- sionsverfahrens vgl. MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren auch im medizin- strafrechtlichen Licht, 2023, S. 358 ff. und WEISS, Der Adhäsionsprozess, 2023, S. 11 f., 205 ff.). Es handelt sich somit, wenn überhaupt, nur um einen tatsächlichen Nachteil, nicht um einen rechtlichen, weshalb der Zivilkläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Straf-

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verfahrens hat und ihm deshalb nicht das Recht zusteht, die Einstellung eines Strafverfahrens anzufechten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.124

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Sachverhalt:

A. Am 19. Juli 2017 kam es im Rahmen eines Ausbildungsflugs beim Flug- platz Z. um 18.27 Uhr zu einem Unfall, wobei der Fluglehrer B. (nachfolgend «Beschuldigter», «Fluglehrer» oder «B.») und der Flugschüler A. (nachfol- gend «A.», «Flugschüler» oder «Beschwerdeführer») diverse Verletzungen erlitten (zum detaillierten Sachverhalt vgl. die in dieser Hinsicht unbestrittene Einstellungsverfügung [act. 1.1, S. 1.f.]).

B. Nach mündlicher Absprache vom 19. und 20. Juli 2017 zwischen der Staats- anwaltschaft Winterthur-Unterland (nachfolgend «StA ZH») und der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend «BA») lag die Führung des bei der BA formlos eröffneten Strafverfahrens gegen den Fluglehrer bis zum Abschluss der po- lizeilichen Ermittlungen beim Kanton Zürich. Gestützt auf das Gesuch der StA ZH vom 18. Oktober 2017 übernahm die BA am 30. Oktober 2017 das im Kanton Zürich gegen B. eröffnete Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung ([125 StGB]; Ver- fahrensakten, pag. 02-000-0001 ff.). Am 24. April 2023 dehnte die BA das Verfahren gegen B. auf den Tatbestand der Störung des öffentlichen Ver- kehrs (Art. 237 StGB) aus (vgl. Verfahrensakten, pag. 01-00-0002).

C. Im Rahmen der Ermittlungen hatte die Kantonspolizei Zürich diverse Einver- nahmen durchgeführt, so namentlich des Beschuldigten, des mitverunfallten Flugschülers sowie mehrerer aktiver oder pensionierter Piloten, welche den Unfall, selbst im Anflug auf den Flugplatz Z., von der Luft aus oder vom Bo- den aus beobachtet hatten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Juli 2017 erklärte A., nach Belehrung betreffend Opferhilfegesetz und auf expli- zite Rückfrage des einvernehmenden Polizeibeamten, ob er Strafantrag we- gen fahrlässiger Körperverletzung stellen wolle, dass er kein Opfer sei, B. ein Held sei und er ihm sein Leben verdanke, weshalb er auf keinen Fall Straf- antrag gegen den Fluglehrer stellen werde (Verfahrensakten, pag. 12-01- 0006). Gleichentags unterschrieb A. das entsprechende Verzichtsformular betreffend Strafantrag (Verfahrensakten, pag. 15-01-0001).

Die mit der technischen Untersuchung des Unfalls befasste Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST delegierte die Untersuchung aufgrund der Besorgnis der Befangenheit an die deutsche Bundesstelle für Flugunfall- untersuchung BFU; deren Schlussbericht datiert vom 7. Dezember 2021 (Verfahrensakten, pag. 11-02-0001 ff.).

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D. Mit E-Mail vom 24. März 2023 setzte Rechtsanwältin C. (nachfolgend «RA C.») die BA über ihre Mandatierung durch A. in Kenntnis und ersuchte um Akteneinsicht. Nachdem die BA auf ihre Anfrage nicht reagierte, erneu- erte RA C. ihre Anfrage mit E-Mail vom 5. April 2023 (Verfahrensakten, pag. 15-01-0004). Mit Schreiben vom 13. April 2023 liess die BA RA C. mit Hinweis auf Art. 101 Abs. 3 StPO und den Umstand, dass A. auf einen Straf- antrag verzichtet hatte, nur die A. betreffenden Aktenstücke zukommen (Ver- fahrensakten, pag. 15-01-0005).

E. Mit Schreiben vom 20. April 2023 teilte RA C. der BA mit, dass sich ihr Klient als Zivilkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiere und ersuchte um Zu- stellung der gesamten Verfahrensakten (Verfahrensakten, pag. 15-01- 0007). In der Folge teilte die BA RA C. mit, die Konstituierung A.s als Privat- kläger zur Kenntnis genommen zu haben, übermittelte ihr die gesamten Ver- fahrensakten in elektronischer Form und behandelte A. fortan als Verfahren- spartei (Verfahrensakten, pag. 15-01-0008 ff.).

F. Nachdem die BA A. mit Schreiben vom 15. Februar 2024 mitgeteilt hatte, dass sie das Verfahren gegen den Fluglehrer einzustellen beabsichtige (Ver- fahrensakten, pag. 03-00-003), opponierte er mit Eingabe vom 28. Februar 2024 gegen die beabsichtigte Verfahrenseinstellung und beantragte die Er- hebung eines Beweises. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer Ge- nugtuung von Fr. 25'000.-- und behielt sich die Bezifferung weiterer Zivilan- sprüche vor (Verfahrensakten, pag. 15-01-0015 f.).

G. Mit Verfügung vom 13. September 2024 (act. 1.1) stellte die BA das Verfah- ren gegen B. ein (Dispositiv Ziff. 1), wies den von A. am 28. Februar 2024 gestellten Beweisantrag ab (Dispositiv Ziff. 2), nahm die Kosten des Verfah- rens auf die Bundeskasse (Dispositiv Ziff. 3), richtete B. und A. weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Dispositiv Ziff. 4 und 5) und ver- wies A. für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung auf den Zivilweg (Dispositiv Ziff. 6).

H. Dagegen liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am

25. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung vom 13. September 2024 sowie die Rückweisung der Sache an die BA

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zur Ergänzung der Untersuchung und nachfolgender Anklageerhebung bzw. Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten (act. 1).

I. Die Beschwerdeantwort der BA vom 8. Oktober 2024 (act. 5) wurde A. am

10. Oktober 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 7). Die Beschwerdeantwort der BA geht in der Hauptsache dahin, es sei auf die Beschwerde mangels Strafklägerstellung und damit aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten; sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, sei sie ab- zuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht mehr vernehmen las- sen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c) gerügt werden. 1.1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts zu (BGE 140

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IV 155 E. 3.2). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privat- klägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2). 1.1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg- nerin am 13. September 2024 erlassene Einstellungsverfügung. Die Be- schwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung hat. 1.2

1.2.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers und bringt vor, er verlange mit der Beschwerde die Rück- weisung der Sache zwecks anschliessender Anklageerhebung bzw. Erlass eines Strafbefehls. Es könne offengelassen werden, ob seine Konstituierung als Zivilkläger nach dem erklärten Verzicht, einen Strafantrag gegen den Be- schuldigten zu stellen, überhaupt gültig sei. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer sich gültig als Zivilkläger konstituiert haben sollte, schliesse er fälschli- cherweise von seiner Rolle als Zivilkläger auf seine Beschwerdelegitimation. Mit Hinweis auf zwei kantonale Entscheide und die dort zitierte herrschende Lehre (Beschluss Obergericht des Kantons Uri OG BI 18 1 vom 12. März 2018; Beschluss Obergericht des Kantons Bern BK 21 184 vom 30. August 2021, E. 2.5, jeweils m.w.H.) bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Be- schwerdeführer habe sich lediglich im Zivilpunkt – und nicht auch im Straf- punkt als Privatkläger konstituiert und als Zivilkläger sei er zur Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung nicht befugt, da ihm im Strafpunkt das rechtlich geschützte Interesse fehle (act. 5, S. 2). 1.2.2 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation lediglich aus, er habe sich im Strafverfahren als Zivilkläger konstituiert, da er beim Flugunfall vom 19. Juli 2017 Verletzungen erlitten habe und heute noch an posttraumatischer Belastungsstörung leide, weswegen ihm eine Zivilfor- derung zustehe und er deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung habe (act. 1, S. 2). Zu den Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort liess sich der Be- schwerdeführer nicht vernehmen. 1.3

1.3.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Hat der Antragsberechtigte auf sein Antragsrecht verzichtet, so ist der

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Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). Fehlt es an einem Strafantrag, man- gelt es einem Verfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb die Nicht- anhandnahme resp. – nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung – die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist (RIEDO, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N. 108 mit zahlreichen Hinweisen zur herrschen- den Lehre und Rechtsprechung). 1.3.2 Der Antragsberechtigte, der nach der StPO immer auch als Geschädigter gilt (vgl. Art. 115 Abs. 2 StPO), erlangt im Strafverfahren nicht von Gesetzes wegen Parteistellung. Er wird zum Privatkläger und damit zur Partei des Strafverfahrens i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, wenn er gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Erfolgt die Erklärung nicht innert der Frist nach Art. 118 Abs. 3 StPO ist das Konstituierungsrecht grundsätzlich verwirkt (NYDEGGER, a.a.O., S. 89; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 118 StPO N. 11). Als Partei geniesst die Privatklä- gerschaft sämtliche Parteirechte, womit sie Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 StPO hat und zur Ergreifung von Rechtsmitteln berechtigt ist. Durch die Stellung als Privatklägerschaft steht der geschädigten Person insbesondere das Recht zu, gegen allfällige Einstellungsverfügung Be- schwerde nach Art. 393 i.V.m. Art. 322 StPO zu erheben (Urteil des Bundes- gerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Eine Pflicht zur Konsti- tuierung besteht nicht und der geschädigten Person steht es frei, ob sie Par- tei im Strafverfahren sein will oder nicht (NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, in: ZStrR 2018 S. 68 m.H.). Entsprechend kann beispielsweise der Antragssteller mit dem Strafantrag die Durchführung des Strafverfahrens verlangen, ohne sich in der Folge auch als Partei an diesem zu beteiligen (RIEDO, a.a.O., Art. 30 StGB N. 107). 1.3.3 Die Privatklägerschaft kann die Art der Beteiligung am Strafverfahren wäh- len. Gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO kann die geschädigte Person in der Er- klärung die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage; lit. a) und/oder adhäsionsweise privatrechtli- che Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivil- klage; lit. b). Die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger kann zu unter- schiedlichen Zeitpunkten erfolgen, sofern die beiden Erklärungen die Frist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO wahren (NYDEGGER, a.a.O., S. 76 m.w.H.). Der Strafantrag ist der Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO), wobei der Antragsteller sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt Parteistellung erlangt (RIEDO, a.a.O., Art. 30 StGB N. 106). Je nachdem, in welchem Umfang sich die Privatklägerschaft konstituiert hat,

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stehen ihr unterschiedliche Befugnisse zu (s.a. NYDEGGER, a.a.O., S. 71 mit Verweis auf MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 118 StPO N. 5 ff.). 1.4

1.4.1 Die Zweifel der Beschwerdegegnerin, ob sich der Beschwerdeführer trotz des Verzichts auf Strafantrag als Zivilkläger konstituiert hat, sind unberech- tigt. Das oben Dargelegte zeigt, dass das Institut des Strafantrags und die Privatklägerschaft unabhängig voneinander bestehen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Beschwerdegegnerin führte die eingestellte Untersu- chung wegen mindestens zwei Offizialdelikten, die von Amtes wegen zu ver- folgen waren und keinen Strafantrag des Beschwerdeführers voraussetzen. Ebenso wurde im vom Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 unterzeichneten Formular betreffend den Verzicht auf den Strafantrag nicht aufgeführt, dass mit dem Verzicht auch auf die Stellung als Privatkläger verzichtet werde. Auf einen solchen Verlust wird lediglich im Zusammenhang mit dem Rückzug des Strafantrags hingewiesen (Verfahrensakten, pag. 15-01-0001). Damit hat der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Formulars nicht be- wusst auch auf die Rechtstellung als Privat- resp. Zivilkläger im von Amtes wegen durchzuführenden Strafverfahren wegen den Offizialdelikten verzich- tet. Dementsprechend konnte sich der Beschwerdeführer trotz Verzichts auf den Strafantrag im Februar 2024 im gegen den Fluglehrer geführten Straf- verfahren als Privatkläger konstituieren. Die Frage, ob der Verzicht auf einen Strafantrag in jedem Fall den Verzicht auf die Rolle des Strafklägers (Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) beinhaltet, kann vorliegend offenbleiben, da sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Strafverfahren als Partei und explizit nur als Zivilkläger und nicht auch als Strafkläger konstituiert hat. Die im Art. 119 Abs. 2 StPO vorgenommene Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafklage war seiner Anwältin bekannt und nachdem der Beschwerdeführer auf die Stellung eines Strafantrags ausdrücklich verzichtet hatte, traf die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine Abklärungs- resp. Nachfragepflicht (vgl. hierzu NYDEG- GER, a.a.O., S. 78 ff.). Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit sei- ner im Februar 2024 erklärten Konstituierung im vorliegenden Verfahren keine Willensmängel geltend macht und solche auch aus den Verfahrensak- ten nicht hervorgehen, hat er gültig auf die prozessuale Stellung als Strafklä- ger verzichtet und sich nur als Zivilkläger konstituiert. Als Zivilkläger ist der Beschwerdeführer nur zur adhäsionsweisen Durchsetzung seiner privat- rechtlichen Ansprüche mittels Zivilklage i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO be- rechtigt. 1.4.2 Die Beschwerdegegnerin wirft vorliegend die Frage auf, ob der Beschwerde- führer als «reiner Zivilkläger», d.h. als Geschädigter, der sich nur als

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Zivilkläger konstituiert hat, berechtigt ist, eine Einstellungsverfügung anzu- fechten. Die herrschende Lehre spricht dem Privatkläger, der sich nicht im Strafpunkt konstituiert hat, die Beschwerdeberechtigung mangels rechtlich geschützten Interesses ab (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren (Art. 381 f. StPO), 2018, S. 36 f.; GALEAZZI, Der Zivilkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2016, S. 48 ff., 50; HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N 6; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2023, N. 1261 FN 145; DIES., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 322 N. 6; LANDSHUT/BOSSHARD, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 322 StPO N. 9; LIEBER, Zürcher Kom- mentar, Art. 119 StPO N. 4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 118 StPO N. 8; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel 2011, N. 2399). Das Bundesgericht hatte, soweit ersichtlich, diese Frage bisher nicht zu entscheiden. Die kantonalen Beschwerdeinstan- zen kommen mit Verweis auf die herrschende Lehre zum Schluss, dass es dem blossen Zivilkläger zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung am rechtlich geschützten Interesse und damit an der Beschwerdelegitimation fehle, da Zivilklagen im Falle einer Verfahrenseinstellung nicht behandelt und auf den Zivilweg verwiesen werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 184 vom 30. August 2021 E. 2.5; Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Uri OG BI 18 1 vom 12. März 2018 E. 1c; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Juni 2015 E. 6, in: GVP 2015 S. 11 ff.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 13 vom

28. März 2013 E. 2a; je m.w.H.). Der herrschenden Lehre und kantonalen Rechtsprechung ist beizupflichten. Auch wenn Art. 122 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft das Recht gewährt, in einem laufenden Strafverfahren adhäsionsweise eine Zivilforderung zu stellen, ergibt sich für den ausschliesslichen Zivilkläger daraus nicht das Recht, ein Strafverfahren allein für die allfällige adhäsionsweise Durchset- zung seiner Zivilforderung zu erzwingen. Das ergibt sich bereits aus dem Begriff der adhäsionsweisen Zivilklage, mit welchem die Existenz eines Strafverfahrens vorausgesetzt wird, dem sich der Zivilkläger anschliessen kann. Wird das Strafverfahren nicht geführt bzw. eingestellt, steht dem Zivil- kläger der Rechtsweg an ein Zivilgericht offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Darin ist kein Rechtsnachteil zu erblicken (zu den Vor- und Nachteilen des Adhä- sionsverfahrens vgl. MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren auch im medizin- strafrechtlichen Licht, 2023, S. 358 ff. und WEISS, Der Adhäsionsprozess, 2023, S. 11 f., 205 ff.). Es handelt sich somit, wenn überhaupt, nur um einen tatsächlichen Nachteil, nicht um einen rechtlichen, weshalb der Zivilkläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Straf-

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verfahrens hat und ihm deshalb nicht das Recht zusteht, die Einstellung eines Strafverfahrens anzufechten. 1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Volker Pribnow - Bundesanwaltschaft - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).