opencaselaw.ch

BB.2024.111

Bundesstrafgericht · 2025-11-26 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Infolge einer durch die SBB AG (nachfolgend «SBB» oder «Arbeitgeberin») am 26. Oktober 2020 eingereichten Strafanzeige eröffnete die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») am 25. November 2020 u.a. gegen den da- maligen Mitarbeiter der SBB, A., das Strafverfahren SV.20.1407 wegen un- getreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und Betrugs (Art. 146 StGB). In die- sem Zusammenhang erliess die BA am 27. November 2020 ein Mitteilungs- verbot und untersagte der SBB, A. über das gegen ihn geführte Strafverfah- ren in Kenntnis zu setzen. Am 10. März 2021 fand bei A. eine Hausdurchsu- chung statt, woraufhin die BA gleichentags das gegenüber der SBB erlas- sene Mitteilungsverbot per sofort aufhob (Verfahrensakten, pag. 05-01- 0039).

B. Mit Schreiben vom 11. März 2021 stellte die SBB A. von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts frei. Am

19. August 2021 lud die SBB A. auf den 31. August 2021 zur Sachver- haltsaufklärung ein. Infolge von Verschiebungsgesuchen seitens A. befragte die SBB ihn am 7. September 2021 und gewährte ihm anschliessend mit Schreiben vom 10. September 2021 in Bezug auf die beabsichtigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses das rechtliche Gehör (Verfahrensakten, pag. 05-01-0057 ff.). Nachdem A. sich mit Eingabe vom 20. September 2021 hatte vernehmen lassen und sich für die Weiterführung des Arbeitsverhält- nisses ausgesprochen hatte, löste die SBB das Arbeitsverhältnis mit Verfü- gung vom 22. September 2021 wegen wichtiger Gründe fristlos auf. Die Kün- digungsverfügung wurde von C. (Vorgesetzter von A.) und B. ([HR-Beraterin) unterzeichnet (Verfahrensakten, pag. 05-01-0024 ff.).

C. Die von A. gegen die fristlose Kündigung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4618/2021 vom 18. April 2023 teil- weise gut und verpflichtete die SBB zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungs- beiträge, zzgl. Zins von 5% seit 23. September 2021 (Verfahrensakten, pag. 23-01-0001 ff.). Das Bundesgericht hiess die von A. dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 8C_311/2023 vom 19. Oktober 2023 gut, hob das Urteil A-4618/2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bun- desverwaltungsgericht zurück. Anders als das Bundesverwaltungsgericht kam das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_311/2023 zum Schluss (E. 5.3), dass die SBB die fristlose Kündigung nicht innert einer angemessenen Re- aktionszeit ausgesprochen und das Verfahren zu lange ruhen lassen hat

- 3 -

(das Urteil des Bundesgerichts wurde der Beschwerdekammer nicht einge- reicht, vgl. aber act. 1, S. 15).

D. Bereits zuvor liess A. am 1. Dezember 2021 bei der BA gegen B., C. und Unbekannt Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) einreichen und konstituierte sich als Privatkläger (Verfahrensakten, pag. 05-01-0001 ff.). Seine Anzeige begründete er damit, dass die Kündi- gungsverfügung wahrheitswidrige Ausführungen enthalte. Die SBB habe be- reits am 26. Oktober 2020 gegen ihn Strafanzeige eingereicht und die BA habe das Mitteilungsverbot am 10. März 2021 per sofort aufgehoben. Die SBB habe am 21. April 2021 umfassend Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.20.1407 erhalten, die Sachverhaltsabklärung habe jedoch erst am

7. September 2021 stattgefunden und am 22. September 2021 sei die frist- lose Kündigung ausgesprochen worden. Eine fristlose Kündigung sei umge- hend auszusprechen, ansonsten sei anzunehmen, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zumutbar sei. Das Zuwarten mit der Kündigung sei in der Verfügung wahrheitswidrig damit begründet worden, dass die BA aufgrund der laufenden Ermittlungen der SBB ausdrücklich an- geordnet habe, interne Untersuchungen und Befragungen zu unterlassen, bis sie anderweitige Informationen erhalte, und am 16. August 2021 habe die BA der SBB die Erlaubnis erteilt, ihn [A.] mit dem Sachverhalt aus ar- beitsrechtlicher Sicht zu konfrontieren. Weder die BA noch die Bundeskrimi- nalpolizei hätten jedoch eine solche Anordnung verfügt und eine solche An- ordnung hätte – bis auf das zu diesem Zeitpunkt aufgehobene Mitteilungs- verbot – keine Rechtsgrundlage gehabt. Den Akten sei auch nicht zu ent- nehmen, dass es am 16. August 2021 zu einem Kontakt zwischen der SBB und der BA oder/und der Bundeskriminalpolizei gekommen sei. Zudem habe sich D. (damaliger […] bei der SBB) am 23. März 2021 telefonisch bei der Bundeskriminalpolizei erkundigt, ob A. mit den in der Strafanzeige erhobe- nen und weiteren Vorwürfen aus arbeitsrechtlicher Sicht konfrontiert und be- fragt werden könne, damit die SBB allfällige arbeitsrechtliche Massnahmen ergreifen könne, was mit Verweis auf das am 10. März 2021 aufgehobene Mitteilungsverbot bejaht worden sei. Die SBB sei deshalb ab dem 10. März 2021 frei gewesen, ihn mit dem Sachverhalt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu konfrontieren. Mit der wahrheitswidrigen Begründung hätten die Beschuldig- ten die beabsichtigte fristlose Kündigung trotz ihres Zuwartens «retten» wol- len, da diese im September 2021 verspätet und damit unzulässig gewesen sei. Zudem hätten die Beschuldigten im Rahmen der Begründung der Kün- digungsverfügung Ehrverletzungsdelikte begangen.

- 4 -

E. Daraufhin eröffnete die BA am 4. November 2022 unter dem Geschäftszei- chen SV.21.1677 gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Urkundenfäl- schung im Amt, Amtsmissbrauch und Ehrverletzungsdelikten (Verfahrensak- ten, pag. 01-01-0001).

F. Am 17. Januar 2023 befragte die BA B. und C. als beschuldigte Personen und am 4. August 2023 D. als Auskunftsperson (Verfahrensakten, pag. 12- 01-0004 ff.; 13-01-0001 ff.; 13-02-0005 ff.). Mit Editionsverfügung vom 5. Ja- nuar 2024 forderte die BA die SBB zur Einreichung von darin bezeichneten Dokumenten und E-Mails auf (Verfahrensakten, pag. 07-01-0001 ff.).

G. Am 9. April 2024 teilte die BA A., B. und C. mit, dass sie das Verfahren SV.21.1677 einzustellen beabsichtige und gewährte ihnen bis zum 26. April 2024 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und allfällige Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten, pag. 03-01-0001 ff.).

H. Mit Verfügung vom 26. August 2024 (act. 1.2) vereinigte die BA das Verfah- ren gegen B., C. und Unbekannt wegen Urkundenfälschung im Amt, Amts- missbrauchs und Ehrverletzungsdelikten (Dispositiv-Ziff. 1), stellte das Ver- fahren gegen die Beschuldigten wegen der in Dispositiv-Ziff. 1 erwähnten Delikte ein (Dispositiv-Ziff. 2), verwies die Privatklägerschaft für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 3), nahm die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse (Dispositiv-Ziff. 4), sprach B. Fr. 4'623.20 und C. Fr. 5'494.30 als Entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 5 und 6) und richtete den Parteien keine Genugtuung aus (Dispositiv-Ziff. 7).

I. Dagegen liess A. am 5. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Dispositiv- Ziff. 2-7 der Einstellungs- und Vereinigungsverfügung vom 26. August 2024 seien aufzuheben und die BA sei anzuweisen, die Untersuchung SV.21.1677 gegen B., C. sowie Unbekannt wegen Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsmissbrauchs wieder an die Hand zu nehmen, beförderlich fortzusetzen und zur Anklage zu bringen (act. 1).

J. Die BA beantragt mit Eingabe vom 25. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). B. und C. liessen sich zur Beschwerde innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 14. und 17. Oktober 2024

- 5 -

vernehmen. Sie beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 10, 11). Die Beschwerdeantworten wur- den A. am 18. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Be- schwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) so- wie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

E. 1.1.2 Die Einstellungsverfügung der BA vom 26. August 2024 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar und die vorliegende Beschwerde erweist sich als frist- gerecht erhoben.

E. 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschä- digte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu kon- stituieren (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 m.H.; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest

- 6 -

mitgeschützten Rechtsguts zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Eine allfäl- lige «Zulassung» als Privatklägerschaft bei der Vorinstanz zieht nicht auto- matisch die Legitimation zur Beschwerde nach sich. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (so bspw. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.243 vom 14. De- zember 2016 E. 1.2.4; BB.2013.72 vom 13. September 2013 E. 1.4, nicht publiziert in TPF 2013 164).

E. 1.2.2 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Nämlich einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu sein (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts und damit auch die Urkundenfäl- schung im Amt gemäss Art. 317 StGB schützen in erster Linie die Allgemein- heit. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Daneben kön- nen auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkunden- fälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vor- bereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 148 IV 170 S. 188 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklä- rungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositio- nen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 S. 188 E. 3.5.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweis). Indem der Beschwerdeführer behauptet, die Beschuldigten hätten in der Kündigungsverfügung Amtsmissbrauch zu seinem Nachteil begangen, ist ihm diesbezüglich die Beschwerdebefugnis zuzusprechen. Die Frage, ob die Interessen des Beschwerdeführers durch den Tatbestand der Urkundenfäl- schung im Amt unmittelbar betroffen sind, kann indes dahingestellt bleiben,

- 7 -

da sich die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin als unbegründet erweist (vgl. E. 2.2 hiernach).

E. 1.2.3 Die Anträge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte sind auslegungsbedürftig. Obschon der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 der Einstellungsverfügung verlangt, mit welcher das Verfahren auch wegen Ehrverletzungsdelikten eingestellt wurde, beantragt der Beschwerdeführer zugleich die Weiterführung des Strafverfahrens ge- gen die Beschuldigten lediglich in Bezug auf den Vorwurf des Amtsmiss- brauchs und Urkundenfälschung im Amt (vgl. Sachverhalt Bst. I). Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung zu den Ehrverletzungsdelikten ist davon auszugehen, dass er vorliegend die Weiterführung des Verfahrens auch wegen Ehrverletzungsdelikten verlangt. Als Träger der Ehre als geschütztes Rechtsgut (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; 1B_158/2012 vom

15. Oktober 2012 E. 1.2.5) ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Ein- stellung des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten beschwerdebefugt.

E. 1.3 Da die in der Dispositiv-Ziff. 5 und 6 der Einstellungsverfügung den Beschul- digten resp. ihren Verteidigern zugesprochenen Entschädigungen zulasten der Staatskasse gehen, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdefüh- rers an deren Aufhebung nicht zu erkennen. Dasselbe gilt hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziff. 4, mit welcher die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vorgenannten Umfang ein- zutreten.

E. 2 Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkunden- fälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 117 IV 286 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Die Urkundenfälschung im enge- ren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demge- genüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber un- wahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthal- tene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei der Falschbeurkundung nach Art. 317 StGB gelten hinsichtlich der Tathandlung dieselben Anforderungen wie bei Art. 251 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1), weshalb bei der Abgrenzung der Falschbeurkundung von der blossen schriftlichen Lüge dieselben Regeln

- 9 -

zu beachten sind. Erforderlich ist mithin, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1 S. 127 f.; 129 IV 130 E. 2.1 S. 134; je mit Hinweisen; s.a. BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 317 StGB N. 5). Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungs- pflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher fest- legen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwel- cher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Lega- litätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei

- 8 -

zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2.1).

E. 2.2.1 Der Urkundenfälschung im Amt machen sich Beamte oder Personen öffent- lichen Glaubens strafbar, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfäl- schen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Satz 1 StGB). Ebenfalls machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens strafbar, wenn sie vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden (Satz 2). Fahrlässige Urkundenfälschung im Amt ist ebenfalls strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Tatobjekt von Art. 317 StGB ist eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, wobei eine öffentliche Urkunde nicht vorausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002 E. 4). Urkunden sind ge- mäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Urkun- dencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom

E. 2.2.2 Da auf der Kündigungsverfügung vom 22. September 2021 keine falsche Unterschrift angebracht wurde und sie von keinem Dritten abgeändert wurde, stellt sich die Frage einer Urkundenfälschung im engeren Sinn nicht. Indem der Beschwerdeführer behauptet, die Beschuldigten hätten in der Kündigungsverfügung im Zusammenhang mit dem Einleiten von arbeits- rechtlichen Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wahrheitswidrige Ausführun- gen gemacht, wirft er ihnen Falschbeurkundung vor. Wie im Nachfolgenden darzulegen sein wird, ist der Vorwurf unbegründet. Eine Falschbeurkundung läge nur dann vor, wenn der Kündigungsverfügung vom 22. September 2021 zwecks Abgrenzung von der blossen schriftlichen Lüge erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen würde. Ein Kündigungsschreiben, dessen Inhalt falsch ist, erfüllt jedoch laut bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Voraussetzungen einer Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB nicht, da ihm keine erhöhte Beweiskraft zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002 E. 6; bestätigt mit Urteil 6B_1318/2023 vom 26. November 2024 E. 2.4.2). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Wie die BA zutreffend einwendet, konnte der Beschwerdeführer der Kündigungs- verfügung vom 22. September 2021 als deren Adressat kein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Im öffentlichen Personalrecht geht einer Kündi- gung häufig eine Untersuchung voraus, besonders, wenn Verdachtsmo- mente zu erhärten bzw. zu widerlegen sind. Zudem ist dem Angestellten vor der Kündigungsverfügung das rechtliche Gehör einzuräumen. Hinzu kom- men die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung, die es häu- fig nicht erlauben, unverzüglich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, etwa, wenn die Entscheidung nicht von einer einzelnen Per- son getroffen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2 ff. und 8C_465/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.2,

- 10 -

je m. H.; s.a. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3509/2020 vom 19. August 2021 E.4.3). Der Beschwerdeführer wurde am 11. März 2021 freigestellt, nachdem seine Arbeitgeberin gegen ihn Ende Oktober 2020 Strafanzeige eingereicht und die BA das Mitteilungsverbot am 10. März 2021 aufgehoben hatte. Die Beschuldigten waren sowohl in die Freistellung des Beschwerdeführers als auch in die nachfolgende Sachverhaltsabklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs involviert. Aus dem Protokoll der Sachverhaltsabklärung vom 7. September 2021 und dem Schreiben vom

10. September 2021 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs geht her- vor, dass für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehrere Sach- verhalte zur Diskussion standen und dass sich die Positionen zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer diametral widersprachen. Da vor Aussprechen einer Kündigung im öffentlichen Arbeitsverhältnis – anders als im Privatrecht – weitere Schritte vorgesehen sind, insbesondere die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs, stand die Arbeitgeberin im betriebsinternen Verfahren betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Beschwer- deführer als Gegenpartei gegenüber. Spätestens zum Zeitpunkt des Erlas- ses der Kündigungsverfügung war das Verhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Arbeitgeberin von gegenseitigem Misstrauen geprägt. Deshalb ist seine Stellung nicht mit derjenigen vergleichbar, die eine rechts- suchende Person gegenüber einem Beamten bzw. einer Person öffentlichen Glaubens in Ausübung hoheitlicher Aufgaben und vom Subordinationsver- hältnis geprägten Verwaltungsverfahren hat. In diesem Sinne spricht sich NIGGLI im vom Beschwerdeführer zitierten Aufsatz zugunsten einer Falsch- beurkundung im Zusammenhang mit einer Verfügung aus, die Aussenste- henden mit Rechtswirkung eröffnet wird (NIGGLI, Die Verfügung als Falsch- beurkundung, in: ContraLegem 2021/1, Ziff. I.C/2.). Als damaliger Mitarbeiter der SBB war der Beschwerdeführer kein Aussenstehender. Ausserdem han- delten die Beschuldigten beim Verfassen der Kündigungsverfügung nicht in Ausübung hoheitlicher Rechte, sondern in einer innerdienstlichen Angele- genheit, weshalb ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit auch aus diesem Grund von vornherein nicht zukommt (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 5 m.w.H.). Die Kündigungsverfügung und insbesondere die darin gemachten Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündi- gung sind als reine Parteibehauptungen zu werten, deren Glaubwürdigkeit im Übrigen Gegenstand der vom Beschwerdeführer initiierten arbeitsrechtli- chen Beschwerdeverfahren bildete resp. bildet und vom Bundesverwal- tungs- und Bundesgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Aktenstücke gewürdigt wurde resp. wird. Objektive Garantien, die sich aus dem Gesetz oder den Handelsbräuchen ergeben, welche Dritten die Richtigkeit des In- halts der Kündigungsverfügung sichern, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Einzig der

- 11 -

Umstand, dass das Kündigungsschreiben vom 22. September 2021 eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG darstellt, reicht zur Qualifikation als Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB nicht aus.

E. 2.2.3 Die Beschwerde gegen die Einstellung der Untersuchung wegen Unterkun- denfälschung im Amt nach Art. 317 StGB erweist sich somit als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 2.3.1 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nach- teil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuver- lässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflicht- bewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkon- trollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbe- stand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Macht- befugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfül- lung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3; BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa und E. 1b; 114 IV 41 E. 2; 113 IV 29 E. 1).

E. 2.3.2 Nachdem vorgängig eine Falschbeurkundung im Amt verneint wurde (supra E. 2.2.2 f.), ist auch nicht ersichtlich, wie die Beschuldigten ihre Machtbefug- nisse gegenüber dem Beschwerdeführer missbraucht haben sollen. Ein von ihnen ausgehender, unberechtigter Zwang gegenüber dem Beschwerdefüh- rer ist ebenso wenig erkennbar. Die Beschwerde erweist sich auch diesbe- züglich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 2.4.1 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer je- manden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter- verbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der

- 12 -

Verleumdung strafbar, wer wider besseres Wissen eine üble Nachrede begeht. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät- lichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen betreffend sittlich vorwerfbares, unehren- haftes Verhalten. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, je- manden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Poli- tiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funk- tion herabzusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrver- letzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.; vgl. auch RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 16 ff.). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Hand- lung begangen, ist geeignet, im Sinne von Art. 173 StGB den Ruf zu schädi- gen (BGE 132 IV 112 E.2.2 S. 115; 131 IV 154 E. 1.2 S. 157). Der Wahr- heitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6).

E. 2.4.2 Im öffentlichen Personalrecht ergeht die Kündigung – wie auch im vorliegen- den Fall – in der Regel in Form einer schriftlich begründeten Verfügung (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG; Ziff. 176 Abs. 4 GAV). Damit kommt als Rechtfertigungs- grund von Art. 14 StGB in Frage, auf welchen sich u.a. Verwaltungsbehörden berufen können, die in den Begründungen von Verfügung allfällige ehrver- letzende Äusserungen machen (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 56 m.w.H.). Damit waren die Beschuldigten als Vertreter der SBB gehalten, die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers zu begründen und insbesondere darzu- legen, weshalb das Vertrauensverhältnis zerrüttet und aus welchen wichti- gen Gründen die Arbeitsgeberin eine Weiterführung des Arbeitsverhältnis- ses als unzumutbar erachtete. In diesem Sinne wurde in der Kündigungsver- fügung vom 22. September 2021 u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdefüh- rer zugegebenermassen im Namen der SBB Dokumente erstellt habe, wel- che einen unwahren Sachverhalt abbilden würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, diese Dokumente als Gefälligkeit für den (im Strafverfah- ren SV.20.1407) Mitbeschuldigten E. ausgestellt zu haben, um dessen

- 13 -

Buchhaltung manipulieren zu können. Die mehrmalige falsche Bestätigung von Fakten im Namen der SBB sowie die falsche Verwendung der Funkti- onsbezeichnung, die Abänderung der Fusszeile und das bewusste Unter- zeichnen als andere Person, um den Anschein einer Doppelunterschrift zu erwecken, hätten das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer als Ar- beitnehmer unwiderruflich zerrüttet. Der Beschwerdeführer habe dadurch in grober Weise gegen verschiedene gesetzliche Vorschriften, gegen die Treu- epflicht und gegen den Verhaltenskodex der SBB verstossen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Absicht zugegeben, mit gefälschten Dokumenten eine Drittperson zu einer Bereicherung zu verhelfen, und die SBB könne nachweisen, dass der Beschwerdeführer die gefälschten Dokumente tat- sächlich erstellt habe, die geeignet gewesen seien, dieser Absicht Folge zu leisten. Mit den Bankunterlagen könne zumindest in einem Fall bewiesen werden, dass diese Dokumente den gewünschten Erfolg bewirkt hätten (Ver- fahrensakten, pag. 05-01-0032). Diese Ausführungen machten die Beschul- digten nach Einsicht in die Akten des gegen den Beschwerdeführer geführ- ten Strafverfahrens SV.20.1407 sowie gestützt auf die von den Beschuldig- ten und D. durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers vom 7. Sep- tember 2021. Wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung zutreffend ausführt wird, hatten die Beschuldigten die gegenüber dem Beschwerdefüh- rer gemachten Vorwürfe in der Kündigungsverfügung in einem gewissen De- taillierungsgrad zu umschreiben (act. 1.2, S. 12), sodass diese insbesondere von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden konnten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die BA in der Einstellungsverfügung einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB prüfte und diesen bejahte. Ausser- dem wurde in der Kündigungsverfügung mehrfach darauf hingewiesen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe nicht erwiesen seien und dass es sich um Indi- zien handle. Wie die BA zutreffend ausführt, brauchten die Beschuldigten diesen Hinweis nicht in jedem Absatz zu wiederholen. Ein Text ist nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu wür- digen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.). In der Kündigungs- verfügung wurden die Gründe dargelegt, weshalb die Arbeitgeberin die Wei- terführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer als nicht mehr zumutbar erachtete und das Arbeitsverhältnis fristlos beendete. Unnö- tig verletzende oder unsachliche Elemente sind der Kündigungsverfügung nicht zu entnehmen. Die Einstellungsverfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 2.5 Nachdem sich die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungs- verfügung als vollumfänglich unbegründet erweist, ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 3) nicht zu bemängeln. Die vorliegende Beschwerde enthält in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 7 der

- 14 -

angefochtenen Verfügung, mit welcher u.a. dem Beschwerdeführer keine Genugtuung zugesprochen wurde, keine Begründung. Mangels rechts- genüglicher Begründung erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 2 und 4).

E. 4.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich im vorlie- genden Verfahren vernehmen und stellten Anträge (act. 10 und 11). Nach- dem sie mit ihren Anträgen durchgedrungen sind, sind sie für die damit ver- bundenen Aufwendungen zu entschädigen. Angesichts des Umfangs ihrer Beschwerdeantworten rechtfertigt es sich, den obsiegenden Beschwerde- gegnern 2 und 3 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 500.-- resp. Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu- zusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich bei den Hauptverwürfen des Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt um Offizialdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47). Diese Entschädigun- gen stehen im Sinne von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO Rechts- anwältinnen Julia Schwitter und Sarah Schläppi als Wahlverteidigerinnen der Beschwerdeführer 2 und 3 zu.

- 15 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
  3. Rechtsanwältin Julia Schwitter als Wahlverteidigerin der Beschwerdegegne- rin 2 wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse entrichtet.
  4. Rechtsanwältin Sarah Schläppi als Wahlverteidigerin des Beschwerde- gegners 3 wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse entrichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Kobel,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., c/o SBB AG, vertreten durch Rechtsanwältin Julia Schwitter,

3. C., c/o SBB AG, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.111

- 2 -

Sachverhalt:

A. Infolge einer durch die SBB AG (nachfolgend «SBB» oder «Arbeitgeberin») am 26. Oktober 2020 eingereichten Strafanzeige eröffnete die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») am 25. November 2020 u.a. gegen den da- maligen Mitarbeiter der SBB, A., das Strafverfahren SV.20.1407 wegen un- getreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und Betrugs (Art. 146 StGB). In die- sem Zusammenhang erliess die BA am 27. November 2020 ein Mitteilungs- verbot und untersagte der SBB, A. über das gegen ihn geführte Strafverfah- ren in Kenntnis zu setzen. Am 10. März 2021 fand bei A. eine Hausdurchsu- chung statt, woraufhin die BA gleichentags das gegenüber der SBB erlas- sene Mitteilungsverbot per sofort aufhob (Verfahrensakten, pag. 05-01- 0039).

B. Mit Schreiben vom 11. März 2021 stellte die SBB A. von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts frei. Am

19. August 2021 lud die SBB A. auf den 31. August 2021 zur Sachver- haltsaufklärung ein. Infolge von Verschiebungsgesuchen seitens A. befragte die SBB ihn am 7. September 2021 und gewährte ihm anschliessend mit Schreiben vom 10. September 2021 in Bezug auf die beabsichtigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses das rechtliche Gehör (Verfahrensakten, pag. 05-01-0057 ff.). Nachdem A. sich mit Eingabe vom 20. September 2021 hatte vernehmen lassen und sich für die Weiterführung des Arbeitsverhält- nisses ausgesprochen hatte, löste die SBB das Arbeitsverhältnis mit Verfü- gung vom 22. September 2021 wegen wichtiger Gründe fristlos auf. Die Kün- digungsverfügung wurde von C. (Vorgesetzter von A.) und B. ([HR-Beraterin) unterzeichnet (Verfahrensakten, pag. 05-01-0024 ff.).

C. Die von A. gegen die fristlose Kündigung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4618/2021 vom 18. April 2023 teil- weise gut und verpflichtete die SBB zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungs- beiträge, zzgl. Zins von 5% seit 23. September 2021 (Verfahrensakten, pag. 23-01-0001 ff.). Das Bundesgericht hiess die von A. dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 8C_311/2023 vom 19. Oktober 2023 gut, hob das Urteil A-4618/2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bun- desverwaltungsgericht zurück. Anders als das Bundesverwaltungsgericht kam das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_311/2023 zum Schluss (E. 5.3), dass die SBB die fristlose Kündigung nicht innert einer angemessenen Re- aktionszeit ausgesprochen und das Verfahren zu lange ruhen lassen hat

- 3 -

(das Urteil des Bundesgerichts wurde der Beschwerdekammer nicht einge- reicht, vgl. aber act. 1, S. 15).

D. Bereits zuvor liess A. am 1. Dezember 2021 bei der BA gegen B., C. und Unbekannt Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) einreichen und konstituierte sich als Privatkläger (Verfahrensakten, pag. 05-01-0001 ff.). Seine Anzeige begründete er damit, dass die Kündi- gungsverfügung wahrheitswidrige Ausführungen enthalte. Die SBB habe be- reits am 26. Oktober 2020 gegen ihn Strafanzeige eingereicht und die BA habe das Mitteilungsverbot am 10. März 2021 per sofort aufgehoben. Die SBB habe am 21. April 2021 umfassend Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.20.1407 erhalten, die Sachverhaltsabklärung habe jedoch erst am

7. September 2021 stattgefunden und am 22. September 2021 sei die frist- lose Kündigung ausgesprochen worden. Eine fristlose Kündigung sei umge- hend auszusprechen, ansonsten sei anzunehmen, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zumutbar sei. Das Zuwarten mit der Kündigung sei in der Verfügung wahrheitswidrig damit begründet worden, dass die BA aufgrund der laufenden Ermittlungen der SBB ausdrücklich an- geordnet habe, interne Untersuchungen und Befragungen zu unterlassen, bis sie anderweitige Informationen erhalte, und am 16. August 2021 habe die BA der SBB die Erlaubnis erteilt, ihn [A.] mit dem Sachverhalt aus ar- beitsrechtlicher Sicht zu konfrontieren. Weder die BA noch die Bundeskrimi- nalpolizei hätten jedoch eine solche Anordnung verfügt und eine solche An- ordnung hätte – bis auf das zu diesem Zeitpunkt aufgehobene Mitteilungs- verbot – keine Rechtsgrundlage gehabt. Den Akten sei auch nicht zu ent- nehmen, dass es am 16. August 2021 zu einem Kontakt zwischen der SBB und der BA oder/und der Bundeskriminalpolizei gekommen sei. Zudem habe sich D. (damaliger […] bei der SBB) am 23. März 2021 telefonisch bei der Bundeskriminalpolizei erkundigt, ob A. mit den in der Strafanzeige erhobe- nen und weiteren Vorwürfen aus arbeitsrechtlicher Sicht konfrontiert und be- fragt werden könne, damit die SBB allfällige arbeitsrechtliche Massnahmen ergreifen könne, was mit Verweis auf das am 10. März 2021 aufgehobene Mitteilungsverbot bejaht worden sei. Die SBB sei deshalb ab dem 10. März 2021 frei gewesen, ihn mit dem Sachverhalt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu konfrontieren. Mit der wahrheitswidrigen Begründung hätten die Beschuldig- ten die beabsichtigte fristlose Kündigung trotz ihres Zuwartens «retten» wol- len, da diese im September 2021 verspätet und damit unzulässig gewesen sei. Zudem hätten die Beschuldigten im Rahmen der Begründung der Kün- digungsverfügung Ehrverletzungsdelikte begangen.

- 4 -

E. Daraufhin eröffnete die BA am 4. November 2022 unter dem Geschäftszei- chen SV.21.1677 gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Urkundenfäl- schung im Amt, Amtsmissbrauch und Ehrverletzungsdelikten (Verfahrensak- ten, pag. 01-01-0001).

F. Am 17. Januar 2023 befragte die BA B. und C. als beschuldigte Personen und am 4. August 2023 D. als Auskunftsperson (Verfahrensakten, pag. 12- 01-0004 ff.; 13-01-0001 ff.; 13-02-0005 ff.). Mit Editionsverfügung vom 5. Ja- nuar 2024 forderte die BA die SBB zur Einreichung von darin bezeichneten Dokumenten und E-Mails auf (Verfahrensakten, pag. 07-01-0001 ff.).

G. Am 9. April 2024 teilte die BA A., B. und C. mit, dass sie das Verfahren SV.21.1677 einzustellen beabsichtige und gewährte ihnen bis zum 26. April 2024 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und allfällige Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten, pag. 03-01-0001 ff.).

H. Mit Verfügung vom 26. August 2024 (act. 1.2) vereinigte die BA das Verfah- ren gegen B., C. und Unbekannt wegen Urkundenfälschung im Amt, Amts- missbrauchs und Ehrverletzungsdelikten (Dispositiv-Ziff. 1), stellte das Ver- fahren gegen die Beschuldigten wegen der in Dispositiv-Ziff. 1 erwähnten Delikte ein (Dispositiv-Ziff. 2), verwies die Privatklägerschaft für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 3), nahm die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse (Dispositiv-Ziff. 4), sprach B. Fr. 4'623.20 und C. Fr. 5'494.30 als Entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 5 und 6) und richtete den Parteien keine Genugtuung aus (Dispositiv-Ziff. 7).

I. Dagegen liess A. am 5. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Dispositiv- Ziff. 2-7 der Einstellungs- und Vereinigungsverfügung vom 26. August 2024 seien aufzuheben und die BA sei anzuweisen, die Untersuchung SV.21.1677 gegen B., C. sowie Unbekannt wegen Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsmissbrauchs wieder an die Hand zu nehmen, beförderlich fortzusetzen und zur Anklage zu bringen (act. 1).

J. Die BA beantragt mit Eingabe vom 25. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). B. und C. liessen sich zur Beschwerde innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 14. und 17. Oktober 2024

- 5 -

vernehmen. Sie beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 10, 11). Die Beschwerdeantworten wur- den A. am 18. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Be- schwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) so- wie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. 1.1.2 Die Einstellungsverfügung der BA vom 26. August 2024 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar und die vorliegende Beschwerde erweist sich als frist- gerecht erhoben. 1.2

1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschä- digte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu kon- stituieren (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 m.H.; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest

- 6 -

mitgeschützten Rechtsguts zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Eine allfäl- lige «Zulassung» als Privatklägerschaft bei der Vorinstanz zieht nicht auto- matisch die Legitimation zur Beschwerde nach sich. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (so bspw. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.243 vom 14. De- zember 2016 E. 1.2.4; BB.2013.72 vom 13. September 2013 E. 1.4, nicht publiziert in TPF 2013 164). 1.2.2 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Nämlich einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu sein (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts und damit auch die Urkundenfäl- schung im Amt gemäss Art. 317 StGB schützen in erster Linie die Allgemein- heit. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Daneben kön- nen auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkunden- fälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vor- bereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 148 IV 170 S. 188 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklä- rungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositio- nen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 S. 188 E. 3.5.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweis). Indem der Beschwerdeführer behauptet, die Beschuldigten hätten in der Kündigungsverfügung Amtsmissbrauch zu seinem Nachteil begangen, ist ihm diesbezüglich die Beschwerdebefugnis zuzusprechen. Die Frage, ob die Interessen des Beschwerdeführers durch den Tatbestand der Urkundenfäl- schung im Amt unmittelbar betroffen sind, kann indes dahingestellt bleiben,

- 7 -

da sich die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin als unbegründet erweist (vgl. E. 2.2 hiernach). 1.2.3 Die Anträge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte sind auslegungsbedürftig. Obschon der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 der Einstellungsverfügung verlangt, mit welcher das Verfahren auch wegen Ehrverletzungsdelikten eingestellt wurde, beantragt der Beschwerdeführer zugleich die Weiterführung des Strafverfahrens ge- gen die Beschuldigten lediglich in Bezug auf den Vorwurf des Amtsmiss- brauchs und Urkundenfälschung im Amt (vgl. Sachverhalt Bst. I). Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung zu den Ehrverletzungsdelikten ist davon auszugehen, dass er vorliegend die Weiterführung des Verfahrens auch wegen Ehrverletzungsdelikten verlangt. Als Träger der Ehre als geschütztes Rechtsgut (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; 1B_158/2012 vom

15. Oktober 2012 E. 1.2.5) ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Ein- stellung des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten beschwerdebefugt. 1.3 Da die in der Dispositiv-Ziff. 5 und 6 der Einstellungsverfügung den Beschul- digten resp. ihren Verteidigern zugesprochenen Entschädigungen zulasten der Staatskasse gehen, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdefüh- rers an deren Aufhebung nicht zu erkennen. Dasselbe gilt hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziff. 4, mit welcher die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vorgenannten Umfang ein- zutreten.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Lega- litätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei

- 8 -

zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2.1).

2.2

2.2.1 Der Urkundenfälschung im Amt machen sich Beamte oder Personen öffent- lichen Glaubens strafbar, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfäl- schen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Satz 1 StGB). Ebenfalls machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens strafbar, wenn sie vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden (Satz 2). Fahrlässige Urkundenfälschung im Amt ist ebenfalls strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Tatobjekt von Art. 317 StGB ist eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, wobei eine öffentliche Urkunde nicht vorausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002 E. 4). Urkunden sind ge- mäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Urkun- dencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom

2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkunden- fälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 117 IV 286 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Die Urkundenfälschung im enge- ren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demge- genüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber un- wahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthal- tene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei der Falschbeurkundung nach Art. 317 StGB gelten hinsichtlich der Tathandlung dieselben Anforderungen wie bei Art. 251 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1), weshalb bei der Abgrenzung der Falschbeurkundung von der blossen schriftlichen Lüge dieselben Regeln

- 9 -

zu beachten sind. Erforderlich ist mithin, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1 S. 127 f.; 129 IV 130 E. 2.1 S. 134; je mit Hinweisen; s.a. BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 317 StGB N. 5). Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungs- pflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher fest- legen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwel- cher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1). 2.2.2 Da auf der Kündigungsverfügung vom 22. September 2021 keine falsche Unterschrift angebracht wurde und sie von keinem Dritten abgeändert wurde, stellt sich die Frage einer Urkundenfälschung im engeren Sinn nicht. Indem der Beschwerdeführer behauptet, die Beschuldigten hätten in der Kündigungsverfügung im Zusammenhang mit dem Einleiten von arbeits- rechtlichen Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wahrheitswidrige Ausführun- gen gemacht, wirft er ihnen Falschbeurkundung vor. Wie im Nachfolgenden darzulegen sein wird, ist der Vorwurf unbegründet. Eine Falschbeurkundung läge nur dann vor, wenn der Kündigungsverfügung vom 22. September 2021 zwecks Abgrenzung von der blossen schriftlichen Lüge erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen würde. Ein Kündigungsschreiben, dessen Inhalt falsch ist, erfüllt jedoch laut bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Voraussetzungen einer Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB nicht, da ihm keine erhöhte Beweiskraft zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002 E. 6; bestätigt mit Urteil 6B_1318/2023 vom 26. November 2024 E. 2.4.2). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Wie die BA zutreffend einwendet, konnte der Beschwerdeführer der Kündigungs- verfügung vom 22. September 2021 als deren Adressat kein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Im öffentlichen Personalrecht geht einer Kündi- gung häufig eine Untersuchung voraus, besonders, wenn Verdachtsmo- mente zu erhärten bzw. zu widerlegen sind. Zudem ist dem Angestellten vor der Kündigungsverfügung das rechtliche Gehör einzuräumen. Hinzu kom- men die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung, die es häu- fig nicht erlauben, unverzüglich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, etwa, wenn die Entscheidung nicht von einer einzelnen Per- son getroffen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2 ff. und 8C_465/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.2,

- 10 -

je m. H.; s.a. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3509/2020 vom 19. August 2021 E.4.3). Der Beschwerdeführer wurde am 11. März 2021 freigestellt, nachdem seine Arbeitgeberin gegen ihn Ende Oktober 2020 Strafanzeige eingereicht und die BA das Mitteilungsverbot am 10. März 2021 aufgehoben hatte. Die Beschuldigten waren sowohl in die Freistellung des Beschwerdeführers als auch in die nachfolgende Sachverhaltsabklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs involviert. Aus dem Protokoll der Sachverhaltsabklärung vom 7. September 2021 und dem Schreiben vom

10. September 2021 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs geht her- vor, dass für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehrere Sach- verhalte zur Diskussion standen und dass sich die Positionen zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer diametral widersprachen. Da vor Aussprechen einer Kündigung im öffentlichen Arbeitsverhältnis – anders als im Privatrecht – weitere Schritte vorgesehen sind, insbesondere die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs, stand die Arbeitgeberin im betriebsinternen Verfahren betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Beschwer- deführer als Gegenpartei gegenüber. Spätestens zum Zeitpunkt des Erlas- ses der Kündigungsverfügung war das Verhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Arbeitgeberin von gegenseitigem Misstrauen geprägt. Deshalb ist seine Stellung nicht mit derjenigen vergleichbar, die eine rechts- suchende Person gegenüber einem Beamten bzw. einer Person öffentlichen Glaubens in Ausübung hoheitlicher Aufgaben und vom Subordinationsver- hältnis geprägten Verwaltungsverfahren hat. In diesem Sinne spricht sich NIGGLI im vom Beschwerdeführer zitierten Aufsatz zugunsten einer Falsch- beurkundung im Zusammenhang mit einer Verfügung aus, die Aussenste- henden mit Rechtswirkung eröffnet wird (NIGGLI, Die Verfügung als Falsch- beurkundung, in: ContraLegem 2021/1, Ziff. I.C/2.). Als damaliger Mitarbeiter der SBB war der Beschwerdeführer kein Aussenstehender. Ausserdem han- delten die Beschuldigten beim Verfassen der Kündigungsverfügung nicht in Ausübung hoheitlicher Rechte, sondern in einer innerdienstlichen Angele- genheit, weshalb ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit auch aus diesem Grund von vornherein nicht zukommt (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 5 m.w.H.). Die Kündigungsverfügung und insbesondere die darin gemachten Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündi- gung sind als reine Parteibehauptungen zu werten, deren Glaubwürdigkeit im Übrigen Gegenstand der vom Beschwerdeführer initiierten arbeitsrechtli- chen Beschwerdeverfahren bildete resp. bildet und vom Bundesverwal- tungs- und Bundesgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Aktenstücke gewürdigt wurde resp. wird. Objektive Garantien, die sich aus dem Gesetz oder den Handelsbräuchen ergeben, welche Dritten die Richtigkeit des In- halts der Kündigungsverfügung sichern, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Einzig der

- 11 -

Umstand, dass das Kündigungsschreiben vom 22. September 2021 eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG darstellt, reicht zur Qualifikation als Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB nicht aus. 2.2.3 Die Beschwerde gegen die Einstellung der Untersuchung wegen Unterkun- denfälschung im Amt nach Art. 317 StGB erweist sich somit als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.3

2.3.1 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nach- teil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuver- lässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflicht- bewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkon- trollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbe- stand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Macht- befugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfül- lung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3; BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa und E. 1b; 114 IV 41 E. 2; 113 IV 29 E. 1). 2.3.2 Nachdem vorgängig eine Falschbeurkundung im Amt verneint wurde (supra E. 2.2.2 f.), ist auch nicht ersichtlich, wie die Beschuldigten ihre Machtbefug- nisse gegenüber dem Beschwerdeführer missbraucht haben sollen. Ein von ihnen ausgehender, unberechtigter Zwang gegenüber dem Beschwerdefüh- rer ist ebenso wenig erkennbar. Die Beschwerde erweist sich auch diesbe- züglich als unbegründet und ist abzuweisen. 2.4

2.4.1 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer je- manden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter- verbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der

- 12 -

Verleumdung strafbar, wer wider besseres Wissen eine üble Nachrede begeht. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät- lichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen betreffend sittlich vorwerfbares, unehren- haftes Verhalten. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, je- manden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Poli- tiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funk- tion herabzusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrver- letzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.; vgl. auch RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 16 ff.). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Hand- lung begangen, ist geeignet, im Sinne von Art. 173 StGB den Ruf zu schädi- gen (BGE 132 IV 112 E.2.2 S. 115; 131 IV 154 E. 1.2 S. 157). Der Wahr- heitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6). 2.4.2 Im öffentlichen Personalrecht ergeht die Kündigung – wie auch im vorliegen- den Fall – in der Regel in Form einer schriftlich begründeten Verfügung (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG; Ziff. 176 Abs. 4 GAV). Damit kommt als Rechtfertigungs- grund von Art. 14 StGB in Frage, auf welchen sich u.a. Verwaltungsbehörden berufen können, die in den Begründungen von Verfügung allfällige ehrver- letzende Äusserungen machen (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 56 m.w.H.). Damit waren die Beschuldigten als Vertreter der SBB gehalten, die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers zu begründen und insbesondere darzu- legen, weshalb das Vertrauensverhältnis zerrüttet und aus welchen wichti- gen Gründen die Arbeitsgeberin eine Weiterführung des Arbeitsverhältnis- ses als unzumutbar erachtete. In diesem Sinne wurde in der Kündigungsver- fügung vom 22. September 2021 u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdefüh- rer zugegebenermassen im Namen der SBB Dokumente erstellt habe, wel- che einen unwahren Sachverhalt abbilden würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, diese Dokumente als Gefälligkeit für den (im Strafverfah- ren SV.20.1407) Mitbeschuldigten E. ausgestellt zu haben, um dessen

- 13 -

Buchhaltung manipulieren zu können. Die mehrmalige falsche Bestätigung von Fakten im Namen der SBB sowie die falsche Verwendung der Funkti- onsbezeichnung, die Abänderung der Fusszeile und das bewusste Unter- zeichnen als andere Person, um den Anschein einer Doppelunterschrift zu erwecken, hätten das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer als Ar- beitnehmer unwiderruflich zerrüttet. Der Beschwerdeführer habe dadurch in grober Weise gegen verschiedene gesetzliche Vorschriften, gegen die Treu- epflicht und gegen den Verhaltenskodex der SBB verstossen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Absicht zugegeben, mit gefälschten Dokumenten eine Drittperson zu einer Bereicherung zu verhelfen, und die SBB könne nachweisen, dass der Beschwerdeführer die gefälschten Dokumente tat- sächlich erstellt habe, die geeignet gewesen seien, dieser Absicht Folge zu leisten. Mit den Bankunterlagen könne zumindest in einem Fall bewiesen werden, dass diese Dokumente den gewünschten Erfolg bewirkt hätten (Ver- fahrensakten, pag. 05-01-0032). Diese Ausführungen machten die Beschul- digten nach Einsicht in die Akten des gegen den Beschwerdeführer geführ- ten Strafverfahrens SV.20.1407 sowie gestützt auf die von den Beschuldig- ten und D. durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers vom 7. Sep- tember 2021. Wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung zutreffend ausführt wird, hatten die Beschuldigten die gegenüber dem Beschwerdefüh- rer gemachten Vorwürfe in der Kündigungsverfügung in einem gewissen De- taillierungsgrad zu umschreiben (act. 1.2, S. 12), sodass diese insbesondere von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden konnten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die BA in der Einstellungsverfügung einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB prüfte und diesen bejahte. Ausser- dem wurde in der Kündigungsverfügung mehrfach darauf hingewiesen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe nicht erwiesen seien und dass es sich um Indi- zien handle. Wie die BA zutreffend ausführt, brauchten die Beschuldigten diesen Hinweis nicht in jedem Absatz zu wiederholen. Ein Text ist nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu wür- digen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.). In der Kündigungs- verfügung wurden die Gründe dargelegt, weshalb die Arbeitgeberin die Wei- terführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer als nicht mehr zumutbar erachtete und das Arbeitsverhältnis fristlos beendete. Unnö- tig verletzende oder unsachliche Elemente sind der Kündigungsverfügung nicht zu entnehmen. Die Einstellungsverfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.5 Nachdem sich die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungs- verfügung als vollumfänglich unbegründet erweist, ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 3) nicht zu bemängeln. Die vorliegende Beschwerde enthält in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 7 der

- 14 -

angefochtenen Verfügung, mit welcher u.a. dem Beschwerdeführer keine Genugtuung zugesprochen wurde, keine Begründung. Mangels rechts- genüglicher Begründung erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 2 und 4).

4.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich im vorlie- genden Verfahren vernehmen und stellten Anträge (act. 10 und 11). Nach- dem sie mit ihren Anträgen durchgedrungen sind, sind sie für die damit ver- bundenen Aufwendungen zu entschädigen. Angesichts des Umfangs ihrer Beschwerdeantworten rechtfertigt es sich, den obsiegenden Beschwerde- gegnern 2 und 3 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 500.-- resp. Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu- zusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich bei den Hauptverwürfen des Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt um Offizialdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47). Diese Entschädigun- gen stehen im Sinne von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO Rechts- anwältinnen Julia Schwitter und Sarah Schläppi als Wahlverteidigerinnen der Beschwerdeführer 2 und 3 zu.

- 15 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

3. Rechtsanwältin Julia Schwitter als Wahlverteidigerin der Beschwerdegegne- rin 2 wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse entrichtet.

4. Rechtsanwältin Sarah Schläppi als Wahlverteidigerin des Beschwerde- gegners 3 wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse entrichtet.

Bellinzona, 26. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Kobel - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Julia Schwitter - Rechtsanwältin Sarah Schläppi

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).