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BB.2024.104

Bundesstrafgericht · 2024-08-19 · Deutsch CH

Ausstandsverfahren (Art. 59 StPO); Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft See / Oberland - B., Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft See / Oberland - Obergericht des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Soweit das Ausstandsgesuch die Staatsanwaltschaft See/Oberland, B., Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft See/Oberland und die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich betrifft, wird die Sache zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. August 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A, Gesuchstellerin

gegen

1. STAATSANWALTSCHAFT SEE / OBERLAND,

2. B., Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft See/Oberland,

3. OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH,

4. OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH,

Gesuchsgegnerinnen 1, 2 und 4 und Gesuchsgegner 3

Gegenstand

Ausstandsverfahren (Art. 59 StPO); Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.104 Nebenverfahren: BP.2024.84

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- A. (nachfolgend «Gesuchstellerin») mit einem vom 15. August 2024 datier- ten Ausstandsgesuch gegen die «Staatsanwaltschaft See/Oberland in cor- pore», «B., Staatsanwältin Mlaw, c/o Staatsanwaltschaft See/Oberland», «Obergericht des Kantons Zürich in corpore» und «Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in corpore» an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. b und d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen aus Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO – wenn die Bundesanwaltschaft oder die Strafkammer des Bundesstrafgerichts betroffen sind – sowie aus Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO – wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist – ergibt;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts daher für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland in Uster, B., Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht zuständig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist; in diesem Umfang das Ausstandsgesuch ge- stützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO von Amtes wegen an die zuständige Behörde, d.h. an das Obergericht des Kantons Zürich (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 49 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich [GOG; LS 211.1] vom 10. Mai 2010), weiterzuleiten ist;

- soweit sich das Ausstandsgesuch gegen das gesamte Obergericht des Kantons Zürich richtet, die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen ist, dass Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, weshalb sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht (BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO m.w.H.); daran auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts ändert;

- 3 -

- ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen unter Umstän- den als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entge- gengenommen werden kann; Voraussetzung ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.4 m.H.; vgl. auch BOOG, a.a.O.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.18 vom 12. März 2015 m.H.);

- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Zürich «in corpore» und damit pauschal als Gesamtbehörde richtet und eine Begründung, weshalb alle Einzelmitglieder des Obergerichts in den Aus- stand treten sollen, fehlt;

- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei diesen Voraus- setzungen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Obergerichts des Kantons Zürich zu überprüfen;

- deshalb auf das Ausstandsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwech- sels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) und die damit verbun- denen diversen Verfahrensanträge nicht einzutreten ist;

- im Übrigen kein Ausstandsgrund vorliegt, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt oder in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht (vgl. hierzu TPF 2006 323 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011 E. 2.2. in fine); insbe- sondere materielle oder prozessuale Rechtsfehler nur dann einen Ausstandsgrund darstellen, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit begründen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2. m.H.); solche besonders schwere und wiederholte Rechtsfehler vorliegend weder geltend gemacht werden noch aus den Akten hervorgehen;

- in diesem Sinne das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen deren finanzieller Verhältnisse abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

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- die Kosten dieses Verfahrens auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Soweit das Ausstandsgesuch die Staatsanwaltschaft See/Oberland, B., Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft See/Oberland und die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich betrifft, wird die Sache zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 20. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft See / Oberland - B., Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft See / Oberland - Obergericht des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.