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BB.2023.177

Bundesstrafgericht · 2025-12-02 · Deutsch CH

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Gestützt auf eine Anzeige der Bank B. vom 20. Juli 2015 gegen ihren ehe- maligen Mitarbeiter C. eröffnete die Bundesanwaltschaft am 27. Juli 2015 unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 gegen den Betreffenden eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Geld- wäscherei (Art. 305bis StGB) sowie der passiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG; Verfahrensakten SV.17.1581 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 05.101-0001 ff.; pag. 01.100-0001 ff.).

Hintergrund der Anzeige bzw. der Strafuntersuchung war die Transferierung von mutmasslichen Bestechungszahlungen und/oder sog. Kickbacks über Schweizer Bankverbindungen von D., Mitinhaber und Geschäftsführer des argentinischen Sportmedien- und Marketingunternehmens E. S.A., an den am 30. Juli 2014 verstorbenen, ehemaligen Senior-Vizepräsidenten der FIFA und Vorsitzenden der FIFA-Finanzkommission †F. Die zur Anzeige gebrach- ten Bestechungszahlungen standen im Zusammenhang mit der Vergabe der Medienrechte für die Fussball-Weltmeisterschaften (nachfolgend «WM») 2018/2022 und 2026/2030 für die Gebiete Argentinien, Uruguay, Paraguay, Mexiko und weitere 12 lateinamerikanische Länder durch die FIFA. Die Rolle von C. soll darin bestanden haben, die E. S.A. und deren Geschäftsleitung, namentlich D., sowie †F. bei der Bezahlung von Bestechungsgeldern und Kickbacks über Konten bei Schweizer Banken zu beraten und unterstützen. Dabei hätten insbesondere auf die G. S.A. (vormals H. S.A.) lautende Konten bei der Bank B. der Übermittlung von Bestechungsgeldern und Kickbacks an die Fussballfunktionäre oder deren Familienmitglieder gedient (Verfahrens- akten, pag. 05.101-0001 ff.; pag. 01.100-0001 ff.).

B. Mit Verfügung vom 27. August 2015 sperrte die Bundesanwaltschaft unter anderem die ehemals von C. betreute Bankverbindung Nr. 1, lautend auf den im Oktober 2018 verstorbenen †I. und/oder A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer»), bei der Bank B. †I. war der Sohn von A. und letzterer der Schwiegersohn von †F. Es bestand der Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus unrechtmässigen Bestechungszahlungen und/oder Kickbacks zugunsten von †F. herrührten (Verfahrensakten, pag. 07.102- 0054 ff.).

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C. Am 16. November 2015 erkannte sich D. im Rahmen eines gegen ihn in den USA geführten Strafverfahrens (Verfahrensnummer 15 CR 0252) mittels Schuldeingeständnis («guilty plea») unter anderem schuldig des Verdachts, Organen und Angestellten von süd- und zentralamerikanischen Fussball- verbänden unrechtmässige Vermögensvorteile gewährt zu haben, um die Vergabe der Rechte zur Betreuung und Fernsehübertragung von Fussball- anlässen zu beeinflussen (Verfahrensakten, pag. B04.100.001-0169 ff.).

D. Am 6. Juni 2017 wurde die Strafuntersuchung SV.15.0902 auf A. und †I. wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) aus- gedehnt. Es bestand der Verdacht, A. und †I. hätten zur Vermeidung des Namens «F.» und der damit verbundenen Compliance-Problemen auf dem am 20. Oktober 2014 unterzeichneten Formular A betreffend die Bankver- bindung Nr. 1 bei der Bank B. wahrheitswidrig angegeben, wirtschaftlich Berechtigte an den betreffenden Vermögenswerten zu sein. Tatsächlich seien J. (Ehefrau von A. und Mutter von †I.) sowie deren Bruder, K., an den Vermögenswerten der betreffenden Bankverbindung wirtschaftlich berech- tigt gewesen. Zudem erfolgte eine Ausdehnung der genannten Strafunter- suchung auf D. wegen Anstiftung zur Veruntreuung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 i.V.m. Art. 24 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) bzw. Anstif- tung zu Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 StGB) und Geld- wäscherei (Art. 305bis StGB; zum Ganzen: Verfahrensakten, pag. 01.100- 0003 f.; act. 1.1 Ziff. I 4 ff.).

E. Am 15. Juni 2017 bekannte sich C. in einem gegen ihn in den USA geführten Strafverfahren (Verfahrensnummer 17 CR 313) der Absprache zur Geld- wäscherei schuldig. Ihm wurde vorgeworfen, die E. S.A. und D. bei der Abwicklung der Bestechungszahlungen und Kickbacks über Schweizer Bankverbindungen, insbesondere zugunsten von †F. beraten und unterstützt zu haben (Verfahrensakten, pag. 22.100-0127 ff.).

F. Ebenfalls am 15. Juni 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen C. nach Gutheissung eines Antrags auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens am 15. Juni 2017 einen Strafbefehl wegen mehrfachen Gebrauchs einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG und zog einen Betrag in der Höhe von USD 650'000 zu Handen der Bundeskasse ein. Mit Bezug auf die weiteren C. in der Strafuntersuchung vorgeworfenen Delikte erfolgte

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gleichentags eine Einstellungsverfügung (Verfahrensakten, pag. 04.100- 0024 ff.; pag. 04.100-0039 ff.).

G. Am 15. September 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft mit Bezug auf D. die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens sowie hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten (vgl. supra lit. D) die Abtrennung vom Verfahren SV.15.0902 und die Fortführung des Verfahrens unter der Verfahrensnum- mer SV.17.1581 (Verfahrensakten, pag. 04.100-0016 ff.).

H. Mit Eingaben vom 14. Februar und 6. April 2018 ersuchte die FIFA um Zu- lassung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren SV.17.1581 (Verfahrensakten, pag. 15.107-0050 ff.; 15.107-0072 ff.)

I. Am 19. Juli 2018 wurde D. rechtshilfeweise auf ein entsprechendes Er- suchen der Bundesanwaltschaft durch die amerikanischen Behörden zu dem ihm in der Strafuntersuchung SV.17.1581 vorgeworfenen Sachverhalt befragt (Verfahrensakten, pag. 13.002-0001 ff.).

J. Am 29. August 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahmun- gen der bereits im Verfahren SV.15.0902 gesperrten Vermögenswerte auf dem Konto der Bank B. (vgl. supra lit. B) auch im Verfahren SV.17.1781 (Verfahrensakten, pag. 16.103-0049 ff.; 16.103-0070 ff.).

K. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 meldete die FIFA ihre Zivilforderungen an und beantragte u.a., dass D. sowie der Nachlass von †F. bzw. allfällige weitere Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigte am Nachlassvermögen von †F. und †I., J., A. und die L. Ltd zu verpflichten seien, der FIFA Schadenersatz zu leisten. Zudem verlangte die FIFA die Herausgabe der im gegenständlichen Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB (Verfahrensakten, pag. 15.107-0098 ff.).

L. A. lehnte mit Schreiben vom 27. Mai 2019 die von der FIFA in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2018 (vgl. supra lit. K) gestellten Anträge ab (Verfahrens- akten, pag. 16.101-0212 ff.).

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M. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien im Verfahren SV.17.1581 mit, dass mangels Anerkennung der Zivilan- sprüche der FIFA durch D., das Verfahren SV.17.1581 gestützt auf Art. 360 Abs. 5 StPO im ordentlichen Verfahren weitergeführt werde (Verfahrens- akten, pag. 16.101-0229 ff.).

N. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 verurteilte die Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.15.0902 A. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und stellte gleichentags die Strafuntersuchung gegen den am

6. Oktober 2019 verstorbenen †I. ein (Verfahrensakten, pag. 16.103-0389 ff.; 15.101-0080 ff.).

O. Nachdem D. am 10. Dezember 2020 und 17. Mai 2022 ein zweites und drittes Mal rechtshilfeweise durch die amerikanischen Behörden befragt worden war, die Einvernahmeprotokolle den Parteien zugestellt, ihnen Gele- genheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweisanträgen gewährt wurde, sprach die Bundesanwaltschaft D. mit Strafbefehl vom

2. Oktober 2023 wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Mit Bezug auf die anderen D. vorgeworfenen Handlungen (vgl. supra lit. D) stellte die Bundesanwaltschaft am 2. Oktober 2023 das Strafverfahren ein. Sie verfügte zudem unter anderem, dass sämtliche Vermögenswerte (Stand 30. Juni 2023: USD 13'657’324.--) auf der bei der Bank B. geführten und auf A. und/oder †I. lautenden Bankverbindung Nr. 1 der Privatklägerin FIFA zugewiesen werden (Dispositiv-Ziffer 4). Die Bun- desanwaltschaft verfügte ferner, dass A. keine Entschädigung zu entrichten sei (Dispositiv-Ziffer 8; Verfahrensakten, pag. 03.000-0053 ff. = act. 1.1A).

P. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2023 sowie die Aufhebung der Sperre hinsichtlich des Kontos Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf A. und/oder †I. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungs- verfügung vom 2. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. A. beantragt schliesslich, die Bundesanwaltschaft sei zur Tragung der Kosten des Verfahrens SV.17.1581 zu verpflichten, soweit sie A. beträfen, und A. sei eine angemessene Entschädigung zu zusprechen (act. 1, S. 2). In prozessu- aler Hinsicht beantragt A., der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BP.2023.80, act. 1).

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Q. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 hiess der Referent das Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch gut (act. 2).

R. Die FIFA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde, insbesondere die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Kontosperre. Eventualiter sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, um die Einziehung der Vermö- genswerte auf dem Konto Nr. 1 anzuordnen. A. sei ferner zur Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auch eine Entschädigung der Rechtsvertretung der FIFA von Fr. 9'000.– beinhalten, zu verpflichten. In jedem Fall sei die Sperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. aufrechtzuer- halten (act. 10, S. 4 f.).

S. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. No- vember 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 12, S. 2).

T. A. hält in seiner Replik vom 11. Dezember 2023 sinngemäss an den in der Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gestellten Anträgen fest (act. 15), was der Bundesanwaltschaft und der FIFA am 12. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 16). Die FIFA liess sich mit Eingabe vom 20. De- zember 2023 unaufgefordert zur Replik von A. vernehmen. Sie hält darin sinngemäss an den in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 gestellten Anträgen fest (act. 17), was A. und der Bundesanwaltschaft am

21. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 322 StPO Einsprache erhoben werden. Angefochten wird Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 2. Oktober 2023. Der Beschwerdeführer wendet sich mithin gegen die Zuweisung der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank B. an die FIFA. Da die Einstellungsverfügung jedoch vor Inkrafttreten des neuen Abs. 3 von Art. 322 StPO erlassen worden ist, richtet sich das Rechtsmittel nach bisherigem Recht (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). Demzufolge kommt vorliegend Art. 322 StPO in der bis zum 31. De- zember 2023 geltenden Fassung zur Anwendung und das Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2023 ist die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO.

Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrens- beteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unange- messenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 1.1 Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft können bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung bzw. Zuweisung, so kann dagegen gemäss dem seit

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E. 1.2 Dier Beschwerde richtet sich gegen die Zuweisung der auf den Beschwer- deführer und/oder dessen verstorbenen Sohn lautenden Vermögenswerte bei der Bank B. an die FIFA. Dem Beschwerdeführer kommt damit ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Zuweisung zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), weshalb er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden; auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einzie- hung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermö- genswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist unbestrit- ten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Art. 267

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Abs. 2 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögens- werts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Ver- mögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO).

E. 2.2 Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Art. 267 Abs. 4 StPO räumt dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu ent- scheiden. Eine solch endgültige Zuweisung kommt jedoch nur bei klarer Rechtslage in Betracht (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 267 StPO). Fehlt eine klare Rechtslage oder ist der Sachverhalt illiquid hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den an- deren Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen (BBl 2006 1085, 1247; Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 267 StPO; DERS., Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 326 f.). Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf es den Gegen- stand oder Vermögenswert der im Entscheid genannten Personen aushän- digen. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprecherinnen und Ansprechern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 3. Aufl. 2025, N. 19 zu Art. 267 StPO mit Hinweisen). Dabei sind Gegenstände und Vermögenswerte grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (vgl. Art. 267 Abs 2 und 3 StPO sowie Art. 70 Abs. 1 in fine und Art. 73 StGB). Wer berechtigte Person ist bzw. sein kann, bestimmt sich nach den Regeln des Zivilrechts. In erster Linie kommt daher die Zuteilung an den Besitzer in Betracht, der gemäss Art. 930 ZGB als Eigentümer vermutet wird. Liegen jedoch klare Anhaltspunkte dafür vor, dass kein dingliches Recht besteht, muss die Zuteilung zugunsten der am meisten berechtigten Person erfolgen. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist lediglich eine Prima-facie-Prü- fung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zuweisung werden nämlich nur die Rollen der Parteien in einem allfälligen späteren Zivilprozess festgelegt, ohne der Entscheidung des zuständigen Gerichts vorzugreifen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O.). Die Zuwei- sung der Frist dient dem Zweck, die Strafbehörde vor einer Zuweisung des

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Gegenstands an eine nicht berechtigte Person zu schützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_573/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1; 6B_992/2019 vom 10. November 2020 E. 2.4; 6B_54/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5.1; 1B_298/2014 vom 21. November 2014 E. 3.2; 1B_270/2012 vom 7. Au- gust 2012 E. 4.3; BBl 2006 1085, 1246 f.). Vor dem Hintergrund des Grund- satzes, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 141 IV 115 E. 4.1; 137 IV 305 E. 3.1; 129 IV 107 E. 3.2), sind Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, einzuziehen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zugewiesen werden können (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 267 StPO).

E. 2.3 Vorliegend machen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die FIFA Ansprüche an den beschlagnahmten Vermögenswerten der Bankverbin- dung Nr. 1 bei der Bank B. geltend (vgl. supra lit. K und L). Trotz mehrerer Anspruchsberechtigter wies die Bundesanwaltschaft in ihrer Einstellungsver- fügung die beschlagnahmten Vermögenswerte der Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf den Beschwerdeführer, definitiv der FIFA zu, was jedoch – wie oben dargelegt – nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ziff. 4 des Dispositivs der Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache der Bundesanwaltschaft zu einem neuen Entscheid gemäss den gesetzlichen Vorgaben, d.h. Zuweisung an die eine und Fristansetzung an die andere Partei (Art. 267 Abs. 5 StPO) oder Einziehung, allenfalls mit Verwendung zu Gunsten Geschädigter (Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 73 StGB), zurückzuweisen. Die Beschlagnahme des Kontos der Bankverbindung Nr. 1 bleibt aufrecht erhalten.

E. 2.4 Vor diesem Hintergrund sind die weiteren, vom Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit der erfolgten Zuweisung erhobenen Rügen nicht zu prüfen.

E. 3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, die Bundesanwalt- schaft sei zur Tragung der Kosten des Verfahrens SV.17.1581 zu verpflich- ten, soweit sie A. beträfen, und A. sei eine angemessene Entschädigung zu zusprechen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Dispositiv-Ziff. 9 der an- gefochtenen Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten gesamt- haft D. auferlegt (3/4 davon im Rahmen der Einstellungsverfügung und 1/4 im Rahmen des Strafbefehls gegen D.). Der Beschwerdeführer ist von der Kostenauflage daher gar nicht betroffen, sodass auf den entsprechenden Antrag nicht weiter einzugehen ist. Ebensowenig ist auf den Antrag um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung einzugehen. Der Be- schwerdeführer begründet nicht, weshalb ihm für das vorinstanzliche

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Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen sein sollte. Damit ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der gesetzlich vorgesehen Begrün- dungspflicht (Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht nachgekommen.

E. 4 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde somit insofern, als er den Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung stellt. Mit Bezug auf die anderen Anträge unterliegt er. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 4 der an- gefochtenen Verfügung ist aufzuheben und der Bundesanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

E. 5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer unterliegt mit rund der Hälfte seiner Anträge, sodass es sich rechtfertigt, ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auf- zuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

E. 5.3 Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu entrichten. Diese ist – da der Vertreter des Beschwerde- führers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat – nach Ermessen auf Fr. 3‘000.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Entschädigung ist grundsätzlich hälftig von der Bundesanwaltschaft und der FIFA zu entrichten (s. jedoch unten E. 5.4).

E. 5.4 Die FIFA obsiegt im Umfang des hälftigen Unterliegens des Beschwerdefüh- rers. Ihr ist entsprechend ebenfalls eine Entschädigung zu entrichten. In ihrer Beschwerdeantwort macht die Rechtsvertretung der FIFA geltend, sie habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren Aufwendungen von Fr. 9‘000.-- ge- habt (act. 10, S. 60). Da sie die Honorarforderung weder im Einzelnen begründet noch Belege beilegt, kann ihre Honorarforderung nicht über- prüft werden. Der FIFA ist daher ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. MwSt.) für ihr teilweises Obsiegen zu entrichten. Grund- sätzlich wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, der FIFA eine Parteient- schädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. Die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der FIFA (vgl. supra E. 5.3) und der FIFA gegenüber dem Beschwerdeführer sind zu verrechnen (Art. 120 OR).

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Angesichts des gleichhohen Betrags sind im Ergebnis zwischen dem Be- schwerdeführer und der FIFA keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 der Ein- stellungsverfügung vom 2. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurück- gewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen. Im Übrigen sind keine Parteientschä- digungen zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Borsodi, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL ASSOCIATION FIFA, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi, Beschwerdegegnerinnen 1 und 2

Gegenstand

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.177

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Anzeige der Bank B. vom 20. Juli 2015 gegen ihren ehe- maligen Mitarbeiter C. eröffnete die Bundesanwaltschaft am 27. Juli 2015 unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 gegen den Betreffenden eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Geld- wäscherei (Art. 305bis StGB) sowie der passiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG; Verfahrensakten SV.17.1581 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 05.101-0001 ff.; pag. 01.100-0001 ff.).

Hintergrund der Anzeige bzw. der Strafuntersuchung war die Transferierung von mutmasslichen Bestechungszahlungen und/oder sog. Kickbacks über Schweizer Bankverbindungen von D., Mitinhaber und Geschäftsführer des argentinischen Sportmedien- und Marketingunternehmens E. S.A., an den am 30. Juli 2014 verstorbenen, ehemaligen Senior-Vizepräsidenten der FIFA und Vorsitzenden der FIFA-Finanzkommission †F. Die zur Anzeige gebrach- ten Bestechungszahlungen standen im Zusammenhang mit der Vergabe der Medienrechte für die Fussball-Weltmeisterschaften (nachfolgend «WM») 2018/2022 und 2026/2030 für die Gebiete Argentinien, Uruguay, Paraguay, Mexiko und weitere 12 lateinamerikanische Länder durch die FIFA. Die Rolle von C. soll darin bestanden haben, die E. S.A. und deren Geschäftsleitung, namentlich D., sowie †F. bei der Bezahlung von Bestechungsgeldern und Kickbacks über Konten bei Schweizer Banken zu beraten und unterstützen. Dabei hätten insbesondere auf die G. S.A. (vormals H. S.A.) lautende Konten bei der Bank B. der Übermittlung von Bestechungsgeldern und Kickbacks an die Fussballfunktionäre oder deren Familienmitglieder gedient (Verfahrens- akten, pag. 05.101-0001 ff.; pag. 01.100-0001 ff.).

B. Mit Verfügung vom 27. August 2015 sperrte die Bundesanwaltschaft unter anderem die ehemals von C. betreute Bankverbindung Nr. 1, lautend auf den im Oktober 2018 verstorbenen †I. und/oder A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer»), bei der Bank B. †I. war der Sohn von A. und letzterer der Schwiegersohn von †F. Es bestand der Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus unrechtmässigen Bestechungszahlungen und/oder Kickbacks zugunsten von †F. herrührten (Verfahrensakten, pag. 07.102- 0054 ff.).

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C. Am 16. November 2015 erkannte sich D. im Rahmen eines gegen ihn in den USA geführten Strafverfahrens (Verfahrensnummer 15 CR 0252) mittels Schuldeingeständnis («guilty plea») unter anderem schuldig des Verdachts, Organen und Angestellten von süd- und zentralamerikanischen Fussball- verbänden unrechtmässige Vermögensvorteile gewährt zu haben, um die Vergabe der Rechte zur Betreuung und Fernsehübertragung von Fussball- anlässen zu beeinflussen (Verfahrensakten, pag. B04.100.001-0169 ff.).

D. Am 6. Juni 2017 wurde die Strafuntersuchung SV.15.0902 auf A. und †I. wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) aus- gedehnt. Es bestand der Verdacht, A. und †I. hätten zur Vermeidung des Namens «F.» und der damit verbundenen Compliance-Problemen auf dem am 20. Oktober 2014 unterzeichneten Formular A betreffend die Bankver- bindung Nr. 1 bei der Bank B. wahrheitswidrig angegeben, wirtschaftlich Berechtigte an den betreffenden Vermögenswerten zu sein. Tatsächlich seien J. (Ehefrau von A. und Mutter von †I.) sowie deren Bruder, K., an den Vermögenswerten der betreffenden Bankverbindung wirtschaftlich berech- tigt gewesen. Zudem erfolgte eine Ausdehnung der genannten Strafunter- suchung auf D. wegen Anstiftung zur Veruntreuung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 i.V.m. Art. 24 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) bzw. Anstif- tung zu Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 StGB) und Geld- wäscherei (Art. 305bis StGB; zum Ganzen: Verfahrensakten, pag. 01.100- 0003 f.; act. 1.1 Ziff. I 4 ff.).

E. Am 15. Juni 2017 bekannte sich C. in einem gegen ihn in den USA geführten Strafverfahren (Verfahrensnummer 17 CR 313) der Absprache zur Geld- wäscherei schuldig. Ihm wurde vorgeworfen, die E. S.A. und D. bei der Abwicklung der Bestechungszahlungen und Kickbacks über Schweizer Bankverbindungen, insbesondere zugunsten von †F. beraten und unterstützt zu haben (Verfahrensakten, pag. 22.100-0127 ff.).

F. Ebenfalls am 15. Juni 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen C. nach Gutheissung eines Antrags auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens am 15. Juni 2017 einen Strafbefehl wegen mehrfachen Gebrauchs einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG und zog einen Betrag in der Höhe von USD 650'000 zu Handen der Bundeskasse ein. Mit Bezug auf die weiteren C. in der Strafuntersuchung vorgeworfenen Delikte erfolgte

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gleichentags eine Einstellungsverfügung (Verfahrensakten, pag. 04.100- 0024 ff.; pag. 04.100-0039 ff.).

G. Am 15. September 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft mit Bezug auf D. die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens sowie hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten (vgl. supra lit. D) die Abtrennung vom Verfahren SV.15.0902 und die Fortführung des Verfahrens unter der Verfahrensnum- mer SV.17.1581 (Verfahrensakten, pag. 04.100-0016 ff.).

H. Mit Eingaben vom 14. Februar und 6. April 2018 ersuchte die FIFA um Zu- lassung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren SV.17.1581 (Verfahrensakten, pag. 15.107-0050 ff.; 15.107-0072 ff.)

I. Am 19. Juli 2018 wurde D. rechtshilfeweise auf ein entsprechendes Er- suchen der Bundesanwaltschaft durch die amerikanischen Behörden zu dem ihm in der Strafuntersuchung SV.17.1581 vorgeworfenen Sachverhalt befragt (Verfahrensakten, pag. 13.002-0001 ff.).

J. Am 29. August 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahmun- gen der bereits im Verfahren SV.15.0902 gesperrten Vermögenswerte auf dem Konto der Bank B. (vgl. supra lit. B) auch im Verfahren SV.17.1781 (Verfahrensakten, pag. 16.103-0049 ff.; 16.103-0070 ff.).

K. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 meldete die FIFA ihre Zivilforderungen an und beantragte u.a., dass D. sowie der Nachlass von †F. bzw. allfällige weitere Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigte am Nachlassvermögen von †F. und †I., J., A. und die L. Ltd zu verpflichten seien, der FIFA Schadenersatz zu leisten. Zudem verlangte die FIFA die Herausgabe der im gegenständlichen Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB (Verfahrensakten, pag. 15.107-0098 ff.).

L. A. lehnte mit Schreiben vom 27. Mai 2019 die von der FIFA in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2018 (vgl. supra lit. K) gestellten Anträge ab (Verfahrens- akten, pag. 16.101-0212 ff.).

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M. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien im Verfahren SV.17.1581 mit, dass mangels Anerkennung der Zivilan- sprüche der FIFA durch D., das Verfahren SV.17.1581 gestützt auf Art. 360 Abs. 5 StPO im ordentlichen Verfahren weitergeführt werde (Verfahrens- akten, pag. 16.101-0229 ff.).

N. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 verurteilte die Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.15.0902 A. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und stellte gleichentags die Strafuntersuchung gegen den am

6. Oktober 2019 verstorbenen †I. ein (Verfahrensakten, pag. 16.103-0389 ff.; 15.101-0080 ff.).

O. Nachdem D. am 10. Dezember 2020 und 17. Mai 2022 ein zweites und drittes Mal rechtshilfeweise durch die amerikanischen Behörden befragt worden war, die Einvernahmeprotokolle den Parteien zugestellt, ihnen Gele- genheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweisanträgen gewährt wurde, sprach die Bundesanwaltschaft D. mit Strafbefehl vom

2. Oktober 2023 wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Mit Bezug auf die anderen D. vorgeworfenen Handlungen (vgl. supra lit. D) stellte die Bundesanwaltschaft am 2. Oktober 2023 das Strafverfahren ein. Sie verfügte zudem unter anderem, dass sämtliche Vermögenswerte (Stand 30. Juni 2023: USD 13'657’324.--) auf der bei der Bank B. geführten und auf A. und/oder †I. lautenden Bankverbindung Nr. 1 der Privatklägerin FIFA zugewiesen werden (Dispositiv-Ziffer 4). Die Bun- desanwaltschaft verfügte ferner, dass A. keine Entschädigung zu entrichten sei (Dispositiv-Ziffer 8; Verfahrensakten, pag. 03.000-0053 ff. = act. 1.1A).

P. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2023 sowie die Aufhebung der Sperre hinsichtlich des Kontos Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf A. und/oder †I. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungs- verfügung vom 2. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. A. beantragt schliesslich, die Bundesanwaltschaft sei zur Tragung der Kosten des Verfahrens SV.17.1581 zu verpflichten, soweit sie A. beträfen, und A. sei eine angemessene Entschädigung zu zusprechen (act. 1, S. 2). In prozessu- aler Hinsicht beantragt A., der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BP.2023.80, act. 1).

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Q. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 hiess der Referent das Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch gut (act. 2).

R. Die FIFA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde, insbesondere die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Kontosperre. Eventualiter sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, um die Einziehung der Vermö- genswerte auf dem Konto Nr. 1 anzuordnen. A. sei ferner zur Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auch eine Entschädigung der Rechtsvertretung der FIFA von Fr. 9'000.– beinhalten, zu verpflichten. In jedem Fall sei die Sperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. aufrechtzuer- halten (act. 10, S. 4 f.).

S. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. No- vember 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 12, S. 2).

T. A. hält in seiner Replik vom 11. Dezember 2023 sinngemäss an den in der Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gestellten Anträgen fest (act. 15), was der Bundesanwaltschaft und der FIFA am 12. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 16). Die FIFA liess sich mit Eingabe vom 20. De- zember 2023 unaufgefordert zur Replik von A. vernehmen. Sie hält darin sinngemäss an den in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 gestellten Anträgen fest (act. 17), was A. und der Bundesanwaltschaft am

21. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft können bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung bzw. Zuweisung, so kann dagegen gemäss dem seit

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1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 322 StPO Einsprache erhoben werden. Angefochten wird Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 2. Oktober 2023. Der Beschwerdeführer wendet sich mithin gegen die Zuweisung der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank B. an die FIFA. Da die Einstellungsverfügung jedoch vor Inkrafttreten des neuen Abs. 3 von Art. 322 StPO erlassen worden ist, richtet sich das Rechtsmittel nach bisherigem Recht (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). Demzufolge kommt vorliegend Art. 322 StPO in der bis zum 31. De- zember 2023 geltenden Fassung zur Anwendung und das Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2023 ist die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO.

Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrens- beteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unange- messenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Dier Beschwerde richtet sich gegen die Zuweisung der auf den Beschwer- deführer und/oder dessen verstorbenen Sohn lautenden Vermögenswerte bei der Bank B. an die FIFA. Dem Beschwerdeführer kommt damit ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Zuweisung zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), weshalb er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden; auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einzie- hung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermö- genswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist unbestrit- ten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Art. 267

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Abs. 2 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögens- werts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Ver- mögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO).

2.2 Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Art. 267 Abs. 4 StPO räumt dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu ent- scheiden. Eine solch endgültige Zuweisung kommt jedoch nur bei klarer Rechtslage in Betracht (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 267 StPO). Fehlt eine klare Rechtslage oder ist der Sachverhalt illiquid hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den an- deren Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen (BBl 2006 1085, 1247; Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 267 StPO; DERS., Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 326 f.). Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf es den Gegen- stand oder Vermögenswert der im Entscheid genannten Personen aushän- digen. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprecherinnen und Ansprechern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 3. Aufl. 2025, N. 19 zu Art. 267 StPO mit Hinweisen). Dabei sind Gegenstände und Vermögenswerte grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (vgl. Art. 267 Abs 2 und 3 StPO sowie Art. 70 Abs. 1 in fine und Art. 73 StGB). Wer berechtigte Person ist bzw. sein kann, bestimmt sich nach den Regeln des Zivilrechts. In erster Linie kommt daher die Zuteilung an den Besitzer in Betracht, der gemäss Art. 930 ZGB als Eigentümer vermutet wird. Liegen jedoch klare Anhaltspunkte dafür vor, dass kein dingliches Recht besteht, muss die Zuteilung zugunsten der am meisten berechtigten Person erfolgen. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist lediglich eine Prima-facie-Prü- fung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zuweisung werden nämlich nur die Rollen der Parteien in einem allfälligen späteren Zivilprozess festgelegt, ohne der Entscheidung des zuständigen Gerichts vorzugreifen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O.). Die Zuwei- sung der Frist dient dem Zweck, die Strafbehörde vor einer Zuweisung des

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Gegenstands an eine nicht berechtigte Person zu schützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_573/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1; 6B_992/2019 vom 10. November 2020 E. 2.4; 6B_54/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5.1; 1B_298/2014 vom 21. November 2014 E. 3.2; 1B_270/2012 vom 7. Au- gust 2012 E. 4.3; BBl 2006 1085, 1246 f.). Vor dem Hintergrund des Grund- satzes, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 141 IV 115 E. 4.1; 137 IV 305 E. 3.1; 129 IV 107 E. 3.2), sind Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, einzuziehen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zugewiesen werden können (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 267 StPO).

2.3 Vorliegend machen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die FIFA Ansprüche an den beschlagnahmten Vermögenswerten der Bankverbin- dung Nr. 1 bei der Bank B. geltend (vgl. supra lit. K und L). Trotz mehrerer Anspruchsberechtigter wies die Bundesanwaltschaft in ihrer Einstellungsver- fügung die beschlagnahmten Vermögenswerte der Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf den Beschwerdeführer, definitiv der FIFA zu, was jedoch – wie oben dargelegt – nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ziff. 4 des Dispositivs der Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache der Bundesanwaltschaft zu einem neuen Entscheid gemäss den gesetzlichen Vorgaben, d.h. Zuweisung an die eine und Fristansetzung an die andere Partei (Art. 267 Abs. 5 StPO) oder Einziehung, allenfalls mit Verwendung zu Gunsten Geschädigter (Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 73 StGB), zurückzuweisen. Die Beschlagnahme des Kontos der Bankverbindung Nr. 1 bleibt aufrecht erhalten.

2.4 Vor diesem Hintergrund sind die weiteren, vom Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit der erfolgten Zuweisung erhobenen Rügen nicht zu prüfen.

3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, die Bundesanwalt- schaft sei zur Tragung der Kosten des Verfahrens SV.17.1581 zu verpflich- ten, soweit sie A. beträfen, und A. sei eine angemessene Entschädigung zu zusprechen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Dispositiv-Ziff. 9 der an- gefochtenen Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten gesamt- haft D. auferlegt (3/4 davon im Rahmen der Einstellungsverfügung und 1/4 im Rahmen des Strafbefehls gegen D.). Der Beschwerdeführer ist von der Kostenauflage daher gar nicht betroffen, sodass auf den entsprechenden Antrag nicht weiter einzugehen ist. Ebensowenig ist auf den Antrag um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung einzugehen. Der Be- schwerdeführer begründet nicht, weshalb ihm für das vorinstanzliche

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Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen sein sollte. Damit ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der gesetzlich vorgesehen Begrün- dungspflicht (Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht nachgekommen.

4. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde somit insofern, als er den Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung stellt. Mit Bezug auf die anderen Anträge unterliegt er. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 4 der an- gefochtenen Verfügung ist aufzuheben und der Bundesanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

5.

5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer unterliegt mit rund der Hälfte seiner Anträge, sodass es sich rechtfertigt, ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auf- zuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). 5.3 Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu entrichten. Diese ist – da der Vertreter des Beschwerde- führers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat – nach Ermessen auf Fr. 3‘000.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Entschädigung ist grundsätzlich hälftig von der Bundesanwaltschaft und der FIFA zu entrichten (s. jedoch unten E. 5.4). 5.4 Die FIFA obsiegt im Umfang des hälftigen Unterliegens des Beschwerdefüh- rers. Ihr ist entsprechend ebenfalls eine Entschädigung zu entrichten. In ihrer Beschwerdeantwort macht die Rechtsvertretung der FIFA geltend, sie habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren Aufwendungen von Fr. 9‘000.-- ge- habt (act. 10, S. 60). Da sie die Honorarforderung weder im Einzelnen begründet noch Belege beilegt, kann ihre Honorarforderung nicht über- prüft werden. Der FIFA ist daher ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. MwSt.) für ihr teilweises Obsiegen zu entrichten. Grund- sätzlich wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, der FIFA eine Parteient- schädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. Die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der FIFA (vgl. supra E. 5.3) und der FIFA gegenüber dem Beschwerdeführer sind zu verrechnen (Art. 120 OR).

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Angesichts des gleichhohen Betrags sind im Ergebnis zwischen dem Be- schwerdeführer und der FIFA keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 der Ein- stellungsverfügung vom 2. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurück- gewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen. Im Übrigen sind keine Parteientschä- digungen zu entrichten.

Bellinzona, 3. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Benjamin Borsodi - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).