Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die A. Ltd. mit Sitz in Lusaka (Zambia) reichte am 6. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine rund zwanzigseitige Strafanzeige ein gegen die B. Ltd. mit Sitz in Zug wegen «Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und evtl. weiterer Delikte (jeweils i.V.m. Art. 102 StGB)» (act. 1.2). Sie erklärte zugleich, am Strafverfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt teilzunehmen.
Im Kern ging es in der Strafanzeige darum, dass A. Ltd. auf ihrem Nachbar- grundstück eine staatliche Schürflizenz (mining licence) für Kalkstein hielt und sie unter ausländischer finanzieller Beteiligung zum Bau eines neuen leistungsfähigen Zementwerkes verwenden wollte. C. Zambia Plc wurde ver- dächtigt, möglicherweise darauf eingewirkt zu haben, dass die staatliche Li- zenz ihrer Konkurrentin A. Ltd. ohne Konsultation verkleinert und stattdessen ihre eigene verfallene Lizenz auf das Nachbargrundstück reaktiviert worden sei. Gerichte hätten festgestellt, dass die Lizenz von C. Zambia Plc Fäl- schungsmerkmale aufweise: Der unterzeichnende Amtsträger sei damals noch nicht im Amt gewesen und das darin referenzierte Gesetz sei jünger als das Datum der Lizenz. Die Gerichte hätten die Lizenz von A. Ltd. wieder- hergestellt. Infolge der mehrjährigen Lizenz-Streitigkeiten hätten die auslän- dischen Investoren jedoch die Zusammenarbeit mit A. Ltd. bereits aufgelöst. C. Zambia Plc sei in anderem Zusammenhang wegen ihres Wettbewerbs- verhaltens gebüsst worden (überhöhte Preise bei dominanter Marktstellung in Zambia angesichts von Importen im einstelligen Prozentbereich; antikom- petitives Verhalten).
In der Strafanzeige wird weiter ausgeführt, die B.-Gruppe operiere in einer Holdingstruktur mit der B. AG (seit 2021 mit Sitz in Zug) als Muttergesell- schaft. Es bestehe gemäss Strafanzeige der dringende Verdacht auf Beste- chung von Amtsträgern in Zambia zur Erlangung inhaltlich unrichtiger Urkun- den und Erwirtschaftung unrechtmässiger Gewinne durch die sambische Tochtergesellschaft C. Zambia Plc bzw. deren Organe. Diese Tochter werde vollständig durch die schweizerische Muttergesellschaft kontrolliert und ge- steuert. B. als Konzernholding habe nicht alle notwendigen Massnahmen er- griffen, um das Bestechungsrisiko innerhalb der Gruppe und namentlich bei C. Zambia Plc zu beschränken und die Einhaltung der geltenden Vorschrif- ten sicherzustellen.
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») informierte A. Ltd. unter der Verfahrensnummer SV.23.0232 mit Brief vom 14. März 2023 in einem Ab- satz, bezüglich ihrer Strafanzeige gleichentags eine Nichtanhandnahme-
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verfügung erlassen zu haben. Die BA fügte an, «da die A. Ltd. vorliegend nicht als Privatklägerin zugelassen ist, stehen ihr keine Verfahrensrechte zu. Dies hat zur Folge, dass die A. Ltd. keinen Anspruch auf die Zustellung der entsprechenden Verfügung hat und ihr kein Rechtsmittel dagegen offen- steht. Als Anzeigeerstatterin hat die A. Ltd. indes gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO das Recht, auf Nachfrage über die Erledigungsart ihrer Eingabe infor- miert zu werden, was mit vorliegendem Schreiben nun geschieht». Es war dies der gesamte Inhalt des Briefes (act. 1.3).
A. Ltd. äusserte sich dazu gegenüber der BA mit Schreiben vom 23. März
2023. Sie wies darauf hin, dass Urkundendelikte neben dem Vertrauen im Rechtsverkehr auch private Interessen einer durch sie benachteiligten Per- son schützen würden. Sie legte dar, inwiefern dies vorliegend gegeben sei. Damit sei sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Person und könne sich nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituieren. Dies habe sie denn auch getan. A. Ltd. ersuchte die BA, eine anfechtbare Verfü- gung zu erlassen (act. 1.4).
Die BA hielt mit Schreiben vom 30. März 2023 an ihrer Auffassung fest und wies das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab. Die BA er- achte die Angelegenheit damit als erledigt (act. 1.5).
C. A. Ltd. gelangte am 11. April 2023 an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts. Sie machte Rechtsverweigerung geltend. Die BA verfügte am
27. April 2023, zeitgleich mit ihrer Beschwerdeantwort, die A. Ltd. in ihrem Strafverfahren SV.23.0232 nicht als Privatklägerin zuzulassen. Damit erhielt A. Ltd., was sie mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde anstrebte. Das Gericht schrieb infolgedessen das Beschwerdeverfahren BB.2023.84 mit Beschluss vom 28. Juni 2023 als gegenstandslos ab.
D. A. Ltd. liess am 8. Mai 2023 Beschwerde erheben gegen die Verfügung der BA vom 27. April 2023, mit welcher ihr die Zulassung als Privatklägerin ver- weigert wird. Sie beantragte im Sinne eines Anschlussbegehrens, die BA habe ihr die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 zu eröffnen, wobei ihr Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben sei.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Teilbeschluss BB.2023.104a vom 6. Juli 2023 gut und liess A. Ltd. im Strafverfahren der Bundesanwaltschaft SV.23.0232 als Privatklägerin zu. Das Gericht wies die BA an, A. Ltd. die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 zu er- öffnen und es stellte fest, dass A. Ltd. die Beschwerdefrist von 10 Tagen
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gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ab Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung zu laufen beginnt.
Am 12. Juli 2023 erhielt A. Ltd. die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom
14. März 2023 (act. 12.3). A. Ltd. ergänzte ihre Beschwerde am 19. Juli 2023 (act. 12). Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Straf- verfahren SV.23.0232 im Sinne der Anträge gemäss Strafanzeige vom
6. Februar 2023 an die Hand zu nehmen. Das Gericht brachte der BA die Ergänzung am 20. Juli 2023 zur Kenntnis (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin (vgl. Teilbeschluss BB.2023.104a des Bundesstrafgerichts vom 6. Juli 2023 E. 1.2, 3.4) legiti- miert, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 anzufechten. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Verfahren können vereinigt werden, wenn sie in einem engen sachlichen Zu- sammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen
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gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_583/2021 und 6B_584/2021 vom 2. November 2022 E. 1).
Die sachlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Verfahrensführung liegen vor. Aufgrund des Beschleunigungsgebots sind vorliegend die Zulas- sung als Privatklägerin und die Nichtanhandnahmeverfügung im gleichen Beschwerdeverfahren BB.2023.104 zu beurteilen.
E. 3.1 In der Strafanzeige vom 6. Februar 2023 (act. 1.2) wird folgender Sachver- halt geschildert: Die A. Ltd. sei ein in der Zementproduktion tätiges Unter- nehmen mit Sitz in Zambia und einer der lokalen Wettbewerber von C. Zam- bia Plc. Sie besitze rund 1'300 Hektaren Land im Makeni-Bezirk in Lusaka (Zambia). Dort produziere sie Zement und Baumaterialien. Dort gebe es Kalksteinvorkommen («limestone»), der ein Hauptbestandteil von Zement sei. Sie habe gestützt auf ihre «Small Scale Mining Licence n°1-HQ-SML» (alte Bezeichnung vor dem Jahr 2010 «[…]») über mehrere Jahre rechtmäs- sig Kalkstein abgebaut. Die Lizenz sei ihr am 14. Juli 2005 durch den sam- bischen Director of Mines für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wor- den, mit Eintrag im entsprechenden Register. Sie sei am 21. Juni 2011 für weitere 10 Jahre verlängert worden. Am 20. Juni 2011 habe A. Ltd. eine Erweiterung des durch die bestehende Lizenz abgedeckten Bergbaugebiets auf insgesamt rund 400 Hektare bean- tragt, da die Erschöpfung ihrer Kalksteinvorkommen absehbar gewesen sei. Ein Teil der Lizenzerweiterung habe das Grundstück von D. betroffen. Die- ses sei früher Teil einer auf C. Zambia Plc ausgestellten Lizenz gewesen (n° 2-HQ-LML), die aber im Jahr 2007 ausgelaufen sei. Danach sei das Grundstück Teil einer auf E. Zambia Ltd. ausgestellten Lizenz gewesen, die ebenfalls ausgelaufen sei. A. Ltd. habe die beantragte Erweiterung am
14. August 2012 erhalten und sie sei im Bergbaukatasterportal registriert worden.
E. 3.2 A. Ltd. habe sich danach zum einen daran gemacht, das von der Lizenz ab- gedeckte Land von D. zu erwerben. Die Verhandlungen seien im Früh- jahr/Sommer 2014 weit fortgeschritten gewesen. A. Ltd. habe auch mit dem Bau der Zugangsstrasse sowie ersten Arbeiten begonnen. Zum anderen habe A. Ltd. mit einem Konsortium chinesischer Investoren mehrere Verein- barungen abgeschlossen, bis 2017 ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Zementwerk zu errichten. Es habe eine geplante
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Produktionskapazität von 2'500 Tonnen Zement pro Tag aufgewiesen und hätte USD 200 Mio. gekostet. Es sei am 31. Dezember 2014 auch eine Joint- Venture-Gesellschaft gegründet worden (F. Ltd.). A. Ltd. habe 30% an F. Ltd. gehalten. F. Ltd. habe eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, die im März 2015 dem Projekt technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit attestiert habe, es sei bereit zur Ausführung. F. Ltd. habe sich zudem bei der «Zambia Development Agency» registriert, um eine Bewilligung zur Investi- tion von ausländischem Kapital in der Höhe von USD 250 Mio. zu erhalten. Entsprechend sei F. Ltd. am 8. Mai 2015 ermächtigt worden, alle notwendi- gen Vorkehrungen zu treffen, um das Projekt zu realisieren und sei am
31. August 2015 registriert worden.
E. 3.3 Am 3. März 2014 habe D. A. Ltd. informiert, dass C. Zambia Plc Lizenzrechte für sein Grundstück geltend mache. Er habe sodann USD 50'000.-- angebo- ten erhalten, um mit C. Zambia Plc einen letter of intent bezüglich exklusiver Verkaufsverhandlungen abzuschliessen – dies sei ein für Zambia fürstlicher Betrag. Im Juli 2014 habe A. Ltd. festgestellt, dass ihre Lizenz durch das Ministry of Mines unangekündigt verkleinert und die abgelaufene Lizenz von C. Zambia Plc wieder hergestellt worden sei. Anfragen dazu von A. Ltd. an den Director of Mines seien unbeantwortet geblieben. Am 22. August 2014 habe sich A. Ltd. deshalb an den Minister of Mines gewandt. Sein Chief Mi- ning Engineer habe A. Ltd. mit Entscheid vom 15. September 2014 beschie- den, dass C. Zambia Plc keine gültigen Lizenzrechte für das umstrittene Ge- biet halte und dass die Lizenz von A. Ltd. vollständig wieder hergestellt wor- den sei. Diesen Entscheid habe C. Zambia Plc angefochten. Das Ministry of Mines habe ihn mit Entscheid vom 18. Februar 2015 bestätigt. Dagegen habe C. Zambia Plc den High Court for Zambia angerufen. Sie habe geltend gemacht, ihre Lizenz sei am 24. Januar 2006 durch das Mi- nistry of Mines ordnungsgemäss für 25 Jahre verlängert worden. Der High Court for Zambia habe dazu festgestellt (Beilage 36), dass die Lizenz vom
15. Juli 2006 gestützt auf ein Gesetz aus dem Jahr 2008 verlängert worden sei, das damals gar nicht existiert habe. Er halte die Lizenz für so fragwürdig, dass er nicht darauf abstellen könne, da ihre Authentizität nicht gewährleistet sei (S. J-22). A. Ltd. legt in der Strafanzeige dar, es handle sich um ein in- haltlich unrichtiges und rückdatiertes Dokument. Der High Court for Zambia habe mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 bekräftigt, dass die Lizenz von C. Zambia Plc für das umstrittene Gebiet im Jahr 2007 ausgelaufen sei und er habe die Entscheide des Minenministeriums bestätigt (S. J-23 f.). C. Zam- bia Plc habe dagegen den Court of Appeal of Zambia angerufen, der den Entscheid der Vorinstanz mit settlement order vom 13. April 2021 vollum- fänglich bestätigt habe (Beilage 37b). Das dort (S. 2) erwähnte zugrunde-
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liegende Urteil vom 3. Oktober 2020 des Court of Appeal of Zambia findet sich nicht in der Beilage. A. Ltd. legt sodann eine eidesstattliche Erklärung des damaligen Director of Mines vom 19. Dezember 2022 ins Recht, wonach er im Jahre 2014 vom Minister of Mines unter Druck gesetzt worden sei, die abgelaufene Lizenz von C. zu erneuern, obwohl C. Zambia Plc sie nicht fristgerecht erneuert und auch die Lizenzgebühren in den Jahren 2007–2014 nicht bezahlt habe (Bei- lage 38).
E. 3.4 Zwischenzeitlich habe sich das chinesische Konsortium am 5. September 2016 vom Projekt zurückgezogen: A. Ltd. weise keine Lizenz auf, die frei von Rechtsstreitigkeiten und bereit zur Bewirtschaftung sei. Der von C. Zambia Plc initiierte Rechtsstreit habe das Projekt über ein Jahr verzögert, während die Konkurrenz ihre Projekte vorantreibe. Es sei kein positives Ende des Rechtsstreits in Sicht. Die Geldgeber des Projekts hätten ihre Unterstützung zurückgezogen, weshalb der Konsortialpartner das Projekt beende. A. Ltd. sei von einem chinesischen Partner per E-Mail informiert worden, dass der Manager der C.-Niederlassung in China den Vizepräsidenten des Konsorti- alpartners angerufen habe, um ihn aufgrund der angeblich bestehenden Probleme mit den Schürfrechten von A. Ltd. zum Rückzug aus dem Projekt zu bewegen (Beilage 34).
E. 3.5 Transparency International Zambia zeigte den Sachverhalt am 8. Juli 2016 der Anti-Corruption Commission Zambia an (Beilage 39) und drückte darin ihre Besorgnis aus, dass der vorliegende Sachverhalt klarerweise ein ernst- zunehmender Vorwurf von Amtsmissbrauch und einer falschen und betrüge- rischen Präsentation von Dokumenten durch einen Amtsträger enthalte. Die Anti-Corruption Commission Zambia beschied A. Ltd. am 29. Januar 2018, dass ihre Untersuchung ein fortgeschrittenes Stadium erreicht habe (Bei- lage 41). Die Strafanzeige enthält dazu keine weitere Beilage.
E. 3.6 Die sambische Competition and Consumer Protection Commission teilte in ihrer Pressemitteilung vom 18. Dezember 2017 mit, sie habe seit August 2013 den Preisanstieg von Zement untersucht und C. Zambia Plc gebüsst. C. Zambia Plc habe in den Jahren 2010–2012 ihre dominante Marktstellung mit Marktanteilen von 48–86.4% missbraucht, um überhöhte Preise zu er- zielen. Bei Zementimporten von nur 4%–8% habe C. Zambia Plc nicht in effektivem Wettbewerb gestanden. Am 31. März 2021 teilte die Competition and Consumer Protection Commission mit, aufgrund Marktbeobachtungen von Juli 2019 bis Januar 2020 eine Untersuchung eingeleitet zu haben und infolgedessen C. Zambia Plc wegen antikompetitiven Handelspraktiken mit je 10% ihres Umsatzes der Jahre 2019 und 2020 zu büssen (Beilage 37).
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E. 4 Der vorstehende Sachverhalt könnte prima vista von den folgenden Straf- normen erfasst sein:
E. 4.1 Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beam- ten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmet- scher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zu- sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 322septies Abs. 1 StGB).
E. 4.2 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
E. 4.3.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rah- men des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Ver- brechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter (Kriminelle und terroristische Organisationen), 260quinquies (Finanzierung des Terroris- mus), 305bis (Geldwäscherei), 322ter (Bestechen schweizerischer Amtsträ- ger), 322quinquies (Vorteilsgewährung an schweizerische Amtsträger), 322septies Absatz 1 (aktive Bestechung fremder Amtsträger) oder 322octies (Bestechung Privater) so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürli- cher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren ge- troffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB).
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E. 4.3.2 Die Bestimmung von Art. 102 StGB unterscheidet eine subsidiäre (Abs. 1) und – bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten – eine ori- ginäre, kumulative bzw. konkurrierende (Abs. 2) Haftung des Unternehmens für Organisationsverschulden. Der Vorwurf an die Unternehmung richtet sich bei der subsidiären Haftbarkeit (Ersatzhaftung) nicht auf die Begehung der Anlasstat, sondern auf das Or- ganisationsdefizit, welches die Zurechnung der Anlasstat zu einer natürli- chen Person als Täter verhindert (Art. 102 Abs. 1 StGB). Der Strafgrund liegt im Rahmen der subsidiären Verantwortlichkeit somit in der Erschwerung der Täterermittlung durch die Organisationsstrukturen, wobei das Scheitern der Zurechenbarkeit der Tat zu einer natürlichen Person als Individualtäter durch das Organisationsdefizit kausal begründet wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_7/2014 vom 21. Juli 2014 E. 3.4.3, in: Pra 2014 Nr. 115 S. 921). Die Konstellation ist gegeben, wenn der Täter überhaupt nicht feststellbar ist, aber auch dann, wenn zwei oder mehrere Personen als Täter in Frage kommen, aber nicht festgestellt werden kann, wer für die Tat effektiv verant- wortlich ist. Dass die Bestimmung von Art. 102 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommen kann, setzt einlässliche, mit aller Sorgfalt geführte Ermittlungen voraus (zum Ganzen BGE 142 IV 333 E. 4.1). Bei der konkurrierenden Haftung lautet der Vorwurf dahin, dass die Desor- ganisation im Unternehmen bewirkt hat, dass eine der genannten Katalogta- ten verübt werden konnte. Die Bestimmung statuiert in diesem Bereich eine Deliktsverhinderungspflicht (Art. 102 Abs. 2 StGB; zum Ganzen BGE 142 IV 333 E. 4.1). Bei der originären Haftung (responsabilité primaire) des Unter- nehmens für deliktsermöglichende Organisationsfehler gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB tritt im Gegensatz zur subsidiären Unternehmenshaftung die Strafbarkeit des Unternehmens neben diejenige des Individualtäters. Im Be- reich der in der Bestimmung aufgelisteten Katalogtaten ist das Unternehmen mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter ermittelt und ihm die Tat zuge- rechnet werden kann. Dass dieser ermittelt oder gar bestraft wird, ist indes nicht notwendig. Denn die Strafbarkeit des Unternehmens tritt «unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen» ein. Entzieht sich der Anlasstäter der Strafverfolgung, führt dies im Rahmen von Art. 102 Abs. 2 StGB somit nicht zur Straflosigkeit des Unternehmens (zum Ganzen BGE 142 IV 333 E. 4.2).
E. 4.3.3 Dass das in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen «zugerechnet» wird, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 102 StGB. Für eine Zurechnungsnorm bzw. eine besondere Form der Teilnahme und gegen einen eigenständigen Übertretungstatbestand spricht
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auch, dass die Verantwortlichkeit des Unternehmens in Art. 102 StGB d.h. im Allgemeinen Teil des StGB geregelt ist, und nicht bei den besonderen Bestimmungen im zweiten Buch des StGB, welche im Einzelnen die strafba- ren Verhaltensweisen bestimmen. Die Behauptung, das Unternehmen wer- de in Art. 102 StGB nicht für die Anlasstat, sondern lediglich für das Organi- sationsdefizit bestraft, trifft daher nicht zu. Die Verjährung richtet sich nach derjenigen der Anlasstat (BGE 146 IV 68 E. 2.3.2–2.4).
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom
13. Juli 2021 E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.2). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
E. 5.2 Die BA begründet ihre Nichtanhandnahme vom 14. März 2023 damit, dass der geschilderte Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, die
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auch nur einen Anfangstatverdacht zu erwecken vermöchten, dass Beste- chungszahlungen an den «Director of Mines» oder dessen Vorgesetzten, den «Minister of Mines», geflossen sein könnten. In der Strafanzeige würden von C. Zambia Plc angeblich an unbekannte Behördenmitglieder bezahlte «allowances for survey work» genannt – die Anzeigeerstatterin räume aber gleichzeitig ein, ebenfalls solche «allowances» für die Begutachtung der eigenen Schürfgebiete durch Behördenmitglieder an Letztere bezahlt zu ha- ben. Die offenbar gebräuchliche Bezahlung für Aufwände, die direkt mit der Antragstellung für eine Lizenz verbunden sind, erscheine als nachvollziehbar und vermöge nicht den Verdacht der Bestechung zu erwecken. Aus der Strafanzeige, so die BA weiter, würden sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf Organisationsmängel bei der schweizerischen Gesell- schaft B. entnehmen lassen. Entsprechend fehle ein Anfangstatverdacht be- züglich Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und Verant- wortlichkeit des schweizerischen Unternehmens B. (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die verdachtsweise Urkundenfälschung im Amt weise keinen Bezug zur Schweiz auf, weshalb keine schweizerische Strafhoheit bestehe. Handlungs- und Erfolgsort lägen im Ausland, konkret in Zambia. Vorliegend seien somit die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts bzw. Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt, weshalb direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei. Die BA wiederholt diese Ausführungen in ihrer Be- schwerdeantwort vom 31. Mai 2023 (act. 6 S. 4 f.).
E. 5.3 A. Ltd. legt dar, die BA begründe nicht in einem Wort, warum konkrete An- haltspunkte auf Organisationsmängel bei B. fehlen würden und auch an- sonsten kein Anfangstatverdacht bestehe. Sie verweise einzig auf die «allo- wances». Aus dem Untersuchungsbericht für den Präsidenten von Zambia vom 7. Januar 2016 gehe jedoch hervor, dass C. Zambia Plc den Mitarbei- tern des «Ministry of Mines» Zulagen («allowances») bzw. eine einmalige Zahlung («a once off payment») habe zukommen lassen, um eine inhaltlich unrichtige und rückdatierte Lizenz zu erlangen. Der Bericht halte klar fest, dass diese Zahlungen nicht hätten erfolgen dürfen. Demgegenüber hätten die «allowances» von A. Ltd. die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens entschädigt (act. 12 S. 5 f., 7 f.).
E. 5.4 Gemäss Strafanzeige sind die Umstände der staatlichen Lizenzierung auf dem Nachbargrundstück von A. Ltd. zu untersuchen. Es besteht der Ver- dacht, C. Zambia Plc könnte über Amtsträger einerseits die Lizenz von A. Ltd. unrechtmässig eingeschränkt und andererseits gestützt auf eine Fäl- schung eine eigene Lizenz geltend gemacht haben, mithin speziell für A. Ltd. nachteilige Entscheide erwirkt haben. Den Sachverhalt zeichnet aus, dass
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er nicht nur blosse Hypothesen, Vermutungen oder Behauptungen einer an Schadenersatz interessierten Partei schildert. Zentrale Elemente (nament- lich zur Lizenzfrage) scheinen vielmehr aus gerichtlichen Verfahren hervor- gegangen zu sein (vgl. Erwägung 3.3 oben). Der Tatverdacht gewinnt an Substanz auch durch die obigen Vorbringen der Privatklägerin (Erwägung 5.3) zum Untersuchungsbericht für den Präsidenten von Zambia vom 7. Juni 2016 bezüglich der Zahlungen (act. 12 S. 5 Ziff. 13). Im Übrigen erkennt auch ein NGO wie Transparency International Zambia eine konkrete Möglichkeit von Straftaten im Sachverhalt der Strafanzeige (vgl. Erwägung 3.5 oben). Während es strafrechtlich nicht ausschlaggebend ist, fördert das Verhalten von C. Zambia Plc im Wettbewerb in Zambia (vgl. Erwägung 3.6 oben) doch den Verdacht, es könnte ein systemisches Problem bei C. Zambia Plc oder ein mögliches Organisationsverschulden der Mutter vorliegen. Es besteht vorliegend ein hinreichender Tatverdacht auf Bestechungs- und Urkunden- delikte in Zambia zum Nachteil von A. Ltd.
Die Strafanzeige geht in ihrer Hauptstossrichtung auf die Schweizer Mutter- gesellschaft B. Diese habe nicht alle notwendigen Massnahmen ergriffen, um das Bestechungsrisiko innerhalb der Gruppe und speziell bei C. Zambia Plc zu beschränken und um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, namentlich dass keine Urkundendelikte zum Nachteil Dritter, vorliegend der Beschwerdeführerin, verübt würden. Art. 102 StGB schafft als Zurechnungs- norm für Unternehmen eine subsidiäre oder originäre strafrechtliche Haftbar- keit für eine Anlasstat (vgl. obige Erwägung 4.3.3), vorliegend mögliche Be- stechungs- und Urkundendelikte in Zambia. Insoweit liegt Schweizer Straf- hoheit vor für ein allfälliges am Sitz von B. als Muttergesellschaft begange- nes resp. aufgetretenes Organisationsverschulden. Allenfalls könnte eine aktivierte falsche Lizenz bei gegebenen Voraussetzungen sich auch direkt auf die Konzernbuchhaltung B.s in der Schweiz ausgewirkt haben (vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1). Es ist Aufgabe der BA, den Sachverhalt diesbe- züglich strafrechtlich abzuklären. Die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 14. März 2023 ist damit aufzuheben und die Beschwerde insoweit gut- zuheissen.
A. Ltd. beantragt auch in der vorliegenden Beschwerde vom 19. Juli 2023, die BA sei anzuweisen, das Strafverfahren SV.23.0232 im Sinne der Anträge gemäss Strafanzeige vom 6. Februar 2023 an die Hand zu nehmen. Sie be- antragt in der Strafanzeige im Wesentlichen die Eröffnung einer Strafunter- suchung (Ziff. 1), ihre Konstituierung als Privatklägerin (Ziff. 2) sowie Gele- genheit zu erhalten, an sämtlichen Untersuchungshandlungen teilzunehmen (Ziff. 3). Dabei wurde A. Ltd. im Teilbeschluss BB.2023.104a einerseits be- reits als Privatklägerin zugelassen, weshalb ihr erneuerter Antrag insoweit
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gegenstandslos ist. Die Beschwerdekammer beurteilt sodann im Rahmen der StPO und auf Beschwerde konkrete Verfahrenshandlungen der BA. Sie erteilt der BA keine allgemeinen Weisungen, wie sie ihre Strafverfahren zu führen habe. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich Antrag Ziff. 3 der Straf- anzeige abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben, da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache obsiegt. Die Kasse des Bun- desstrafgerichts ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten (act. 4).
E. 6.2 Die in der Hauptsache obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat am 19. Juli 2023 eine Honorarnote eingereicht (act. 12.4). Sie macht darin im gesamten Beschwerdeverfahren BB.2023.104 einen Auf- wand von 17.55 Stunden geltend, was zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- eine Entschädigung von Fr. 4'036.50 ergibt, zuzüglich der Aus- lagen von Fr. 26.30 also Fr. 4'062.80. Abzüglich der Entschädigung von Fr. 1'500.-- im Teilbeschluss BB.2023.104a ergibt dies noch ausstehende Fr. 2'562.80.
Diese Entschädigung ist grösstenteils angemessen, wobei noch das teil- weise Unterliegen der Beschwerdeführerin (inkl. der Gegenstandslosigkeit) zu berücksichtigen ist, wie auch, dass ihre Eingabe vom 19. Juli 2023 auf den Seiten 2–4 unnötigerweise die Geschichte des noch jungen Verfahrens genau wiedergibt und allgemeine Ausführungen macht. Insgesamt ist die Be- schwerdeführerin vorliegend pauschal mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Die Bundesanwaltschaft ist demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Ver- fahrensteil (Teilbeschluss) eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
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Dispositiv
- Die Beschwerden hinsichtlich des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft SV.23.0232 betreffend Zulassung als Privatklägerschaft vom 8. Mai 2023 und betreffend Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2023 werden gemeinsam im Beschwerdeverfahren BB.2023.104 geführt.
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 14. März 2023 im Strafverfahren SV.23.0232 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
- Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Teilbeschluss vom 16. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.104b
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Sachverhalt:
A. Die A. Ltd. mit Sitz in Lusaka (Zambia) reichte am 6. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine rund zwanzigseitige Strafanzeige ein gegen die B. Ltd. mit Sitz in Zug wegen «Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und evtl. weiterer Delikte (jeweils i.V.m. Art. 102 StGB)» (act. 1.2). Sie erklärte zugleich, am Strafverfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt teilzunehmen.
Im Kern ging es in der Strafanzeige darum, dass A. Ltd. auf ihrem Nachbar- grundstück eine staatliche Schürflizenz (mining licence) für Kalkstein hielt und sie unter ausländischer finanzieller Beteiligung zum Bau eines neuen leistungsfähigen Zementwerkes verwenden wollte. C. Zambia Plc wurde ver- dächtigt, möglicherweise darauf eingewirkt zu haben, dass die staatliche Li- zenz ihrer Konkurrentin A. Ltd. ohne Konsultation verkleinert und stattdessen ihre eigene verfallene Lizenz auf das Nachbargrundstück reaktiviert worden sei. Gerichte hätten festgestellt, dass die Lizenz von C. Zambia Plc Fäl- schungsmerkmale aufweise: Der unterzeichnende Amtsträger sei damals noch nicht im Amt gewesen und das darin referenzierte Gesetz sei jünger als das Datum der Lizenz. Die Gerichte hätten die Lizenz von A. Ltd. wieder- hergestellt. Infolge der mehrjährigen Lizenz-Streitigkeiten hätten die auslän- dischen Investoren jedoch die Zusammenarbeit mit A. Ltd. bereits aufgelöst. C. Zambia Plc sei in anderem Zusammenhang wegen ihres Wettbewerbs- verhaltens gebüsst worden (überhöhte Preise bei dominanter Marktstellung in Zambia angesichts von Importen im einstelligen Prozentbereich; antikom- petitives Verhalten).
In der Strafanzeige wird weiter ausgeführt, die B.-Gruppe operiere in einer Holdingstruktur mit der B. AG (seit 2021 mit Sitz in Zug) als Muttergesell- schaft. Es bestehe gemäss Strafanzeige der dringende Verdacht auf Beste- chung von Amtsträgern in Zambia zur Erlangung inhaltlich unrichtiger Urkun- den und Erwirtschaftung unrechtmässiger Gewinne durch die sambische Tochtergesellschaft C. Zambia Plc bzw. deren Organe. Diese Tochter werde vollständig durch die schweizerische Muttergesellschaft kontrolliert und ge- steuert. B. als Konzernholding habe nicht alle notwendigen Massnahmen er- griffen, um das Bestechungsrisiko innerhalb der Gruppe und namentlich bei C. Zambia Plc zu beschränken und die Einhaltung der geltenden Vorschrif- ten sicherzustellen.
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») informierte A. Ltd. unter der Verfahrensnummer SV.23.0232 mit Brief vom 14. März 2023 in einem Ab- satz, bezüglich ihrer Strafanzeige gleichentags eine Nichtanhandnahme-
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verfügung erlassen zu haben. Die BA fügte an, «da die A. Ltd. vorliegend nicht als Privatklägerin zugelassen ist, stehen ihr keine Verfahrensrechte zu. Dies hat zur Folge, dass die A. Ltd. keinen Anspruch auf die Zustellung der entsprechenden Verfügung hat und ihr kein Rechtsmittel dagegen offen- steht. Als Anzeigeerstatterin hat die A. Ltd. indes gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO das Recht, auf Nachfrage über die Erledigungsart ihrer Eingabe infor- miert zu werden, was mit vorliegendem Schreiben nun geschieht». Es war dies der gesamte Inhalt des Briefes (act. 1.3).
A. Ltd. äusserte sich dazu gegenüber der BA mit Schreiben vom 23. März
2023. Sie wies darauf hin, dass Urkundendelikte neben dem Vertrauen im Rechtsverkehr auch private Interessen einer durch sie benachteiligten Per- son schützen würden. Sie legte dar, inwiefern dies vorliegend gegeben sei. Damit sei sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Person und könne sich nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituieren. Dies habe sie denn auch getan. A. Ltd. ersuchte die BA, eine anfechtbare Verfü- gung zu erlassen (act. 1.4).
Die BA hielt mit Schreiben vom 30. März 2023 an ihrer Auffassung fest und wies das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab. Die BA er- achte die Angelegenheit damit als erledigt (act. 1.5).
C. A. Ltd. gelangte am 11. April 2023 an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts. Sie machte Rechtsverweigerung geltend. Die BA verfügte am
27. April 2023, zeitgleich mit ihrer Beschwerdeantwort, die A. Ltd. in ihrem Strafverfahren SV.23.0232 nicht als Privatklägerin zuzulassen. Damit erhielt A. Ltd., was sie mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde anstrebte. Das Gericht schrieb infolgedessen das Beschwerdeverfahren BB.2023.84 mit Beschluss vom 28. Juni 2023 als gegenstandslos ab.
D. A. Ltd. liess am 8. Mai 2023 Beschwerde erheben gegen die Verfügung der BA vom 27. April 2023, mit welcher ihr die Zulassung als Privatklägerin ver- weigert wird. Sie beantragte im Sinne eines Anschlussbegehrens, die BA habe ihr die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 zu eröffnen, wobei ihr Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben sei.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Teilbeschluss BB.2023.104a vom 6. Juli 2023 gut und liess A. Ltd. im Strafverfahren der Bundesanwaltschaft SV.23.0232 als Privatklägerin zu. Das Gericht wies die BA an, A. Ltd. die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 zu er- öffnen und es stellte fest, dass A. Ltd. die Beschwerdefrist von 10 Tagen
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gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ab Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung zu laufen beginnt.
Am 12. Juli 2023 erhielt A. Ltd. die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom
14. März 2023 (act. 12.3). A. Ltd. ergänzte ihre Beschwerde am 19. Juli 2023 (act. 12). Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Straf- verfahren SV.23.0232 im Sinne der Anträge gemäss Strafanzeige vom
6. Februar 2023 an die Hand zu nehmen. Das Gericht brachte der BA die Ergänzung am 20. Juli 2023 zur Kenntnis (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin (vgl. Teilbeschluss BB.2023.104a des Bundesstrafgerichts vom 6. Juli 2023 E. 1.2, 3.4) legiti- miert, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 anzufechten. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Verfahren können vereinigt werden, wenn sie in einem engen sachlichen Zu- sammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen
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gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_583/2021 und 6B_584/2021 vom 2. November 2022 E. 1).
Die sachlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Verfahrensführung liegen vor. Aufgrund des Beschleunigungsgebots sind vorliegend die Zulas- sung als Privatklägerin und die Nichtanhandnahmeverfügung im gleichen Beschwerdeverfahren BB.2023.104 zu beurteilen.
3.
3.1 In der Strafanzeige vom 6. Februar 2023 (act. 1.2) wird folgender Sachver- halt geschildert: Die A. Ltd. sei ein in der Zementproduktion tätiges Unter- nehmen mit Sitz in Zambia und einer der lokalen Wettbewerber von C. Zam- bia Plc. Sie besitze rund 1'300 Hektaren Land im Makeni-Bezirk in Lusaka (Zambia). Dort produziere sie Zement und Baumaterialien. Dort gebe es Kalksteinvorkommen («limestone»), der ein Hauptbestandteil von Zement sei. Sie habe gestützt auf ihre «Small Scale Mining Licence n°1-HQ-SML» (alte Bezeichnung vor dem Jahr 2010 «[…]») über mehrere Jahre rechtmäs- sig Kalkstein abgebaut. Die Lizenz sei ihr am 14. Juli 2005 durch den sam- bischen Director of Mines für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wor- den, mit Eintrag im entsprechenden Register. Sie sei am 21. Juni 2011 für weitere 10 Jahre verlängert worden. Am 20. Juni 2011 habe A. Ltd. eine Erweiterung des durch die bestehende Lizenz abgedeckten Bergbaugebiets auf insgesamt rund 400 Hektare bean- tragt, da die Erschöpfung ihrer Kalksteinvorkommen absehbar gewesen sei. Ein Teil der Lizenzerweiterung habe das Grundstück von D. betroffen. Die- ses sei früher Teil einer auf C. Zambia Plc ausgestellten Lizenz gewesen (n° 2-HQ-LML), die aber im Jahr 2007 ausgelaufen sei. Danach sei das Grundstück Teil einer auf E. Zambia Ltd. ausgestellten Lizenz gewesen, die ebenfalls ausgelaufen sei. A. Ltd. habe die beantragte Erweiterung am
14. August 2012 erhalten und sie sei im Bergbaukatasterportal registriert worden. 3.2 A. Ltd. habe sich danach zum einen daran gemacht, das von der Lizenz ab- gedeckte Land von D. zu erwerben. Die Verhandlungen seien im Früh- jahr/Sommer 2014 weit fortgeschritten gewesen. A. Ltd. habe auch mit dem Bau der Zugangsstrasse sowie ersten Arbeiten begonnen. Zum anderen habe A. Ltd. mit einem Konsortium chinesischer Investoren mehrere Verein- barungen abgeschlossen, bis 2017 ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Zementwerk zu errichten. Es habe eine geplante
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Produktionskapazität von 2'500 Tonnen Zement pro Tag aufgewiesen und hätte USD 200 Mio. gekostet. Es sei am 31. Dezember 2014 auch eine Joint- Venture-Gesellschaft gegründet worden (F. Ltd.). A. Ltd. habe 30% an F. Ltd. gehalten. F. Ltd. habe eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, die im März 2015 dem Projekt technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit attestiert habe, es sei bereit zur Ausführung. F. Ltd. habe sich zudem bei der «Zambia Development Agency» registriert, um eine Bewilligung zur Investi- tion von ausländischem Kapital in der Höhe von USD 250 Mio. zu erhalten. Entsprechend sei F. Ltd. am 8. Mai 2015 ermächtigt worden, alle notwendi- gen Vorkehrungen zu treffen, um das Projekt zu realisieren und sei am
31. August 2015 registriert worden. 3.3 Am 3. März 2014 habe D. A. Ltd. informiert, dass C. Zambia Plc Lizenzrechte für sein Grundstück geltend mache. Er habe sodann USD 50'000.-- angebo- ten erhalten, um mit C. Zambia Plc einen letter of intent bezüglich exklusiver Verkaufsverhandlungen abzuschliessen – dies sei ein für Zambia fürstlicher Betrag. Im Juli 2014 habe A. Ltd. festgestellt, dass ihre Lizenz durch das Ministry of Mines unangekündigt verkleinert und die abgelaufene Lizenz von C. Zambia Plc wieder hergestellt worden sei. Anfragen dazu von A. Ltd. an den Director of Mines seien unbeantwortet geblieben. Am 22. August 2014 habe sich A. Ltd. deshalb an den Minister of Mines gewandt. Sein Chief Mi- ning Engineer habe A. Ltd. mit Entscheid vom 15. September 2014 beschie- den, dass C. Zambia Plc keine gültigen Lizenzrechte für das umstrittene Ge- biet halte und dass die Lizenz von A. Ltd. vollständig wieder hergestellt wor- den sei. Diesen Entscheid habe C. Zambia Plc angefochten. Das Ministry of Mines habe ihn mit Entscheid vom 18. Februar 2015 bestätigt. Dagegen habe C. Zambia Plc den High Court for Zambia angerufen. Sie habe geltend gemacht, ihre Lizenz sei am 24. Januar 2006 durch das Mi- nistry of Mines ordnungsgemäss für 25 Jahre verlängert worden. Der High Court for Zambia habe dazu festgestellt (Beilage 36), dass die Lizenz vom
15. Juli 2006 gestützt auf ein Gesetz aus dem Jahr 2008 verlängert worden sei, das damals gar nicht existiert habe. Er halte die Lizenz für so fragwürdig, dass er nicht darauf abstellen könne, da ihre Authentizität nicht gewährleistet sei (S. J-22). A. Ltd. legt in der Strafanzeige dar, es handle sich um ein in- haltlich unrichtiges und rückdatiertes Dokument. Der High Court for Zambia habe mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 bekräftigt, dass die Lizenz von C. Zambia Plc für das umstrittene Gebiet im Jahr 2007 ausgelaufen sei und er habe die Entscheide des Minenministeriums bestätigt (S. J-23 f.). C. Zam- bia Plc habe dagegen den Court of Appeal of Zambia angerufen, der den Entscheid der Vorinstanz mit settlement order vom 13. April 2021 vollum- fänglich bestätigt habe (Beilage 37b). Das dort (S. 2) erwähnte zugrunde-
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liegende Urteil vom 3. Oktober 2020 des Court of Appeal of Zambia findet sich nicht in der Beilage. A. Ltd. legt sodann eine eidesstattliche Erklärung des damaligen Director of Mines vom 19. Dezember 2022 ins Recht, wonach er im Jahre 2014 vom Minister of Mines unter Druck gesetzt worden sei, die abgelaufene Lizenz von C. zu erneuern, obwohl C. Zambia Plc sie nicht fristgerecht erneuert und auch die Lizenzgebühren in den Jahren 2007–2014 nicht bezahlt habe (Bei- lage 38). 3.4 Zwischenzeitlich habe sich das chinesische Konsortium am 5. September 2016 vom Projekt zurückgezogen: A. Ltd. weise keine Lizenz auf, die frei von Rechtsstreitigkeiten und bereit zur Bewirtschaftung sei. Der von C. Zambia Plc initiierte Rechtsstreit habe das Projekt über ein Jahr verzögert, während die Konkurrenz ihre Projekte vorantreibe. Es sei kein positives Ende des Rechtsstreits in Sicht. Die Geldgeber des Projekts hätten ihre Unterstützung zurückgezogen, weshalb der Konsortialpartner das Projekt beende. A. Ltd. sei von einem chinesischen Partner per E-Mail informiert worden, dass der Manager der C.-Niederlassung in China den Vizepräsidenten des Konsorti- alpartners angerufen habe, um ihn aufgrund der angeblich bestehenden Probleme mit den Schürfrechten von A. Ltd. zum Rückzug aus dem Projekt zu bewegen (Beilage 34). 3.5 Transparency International Zambia zeigte den Sachverhalt am 8. Juli 2016 der Anti-Corruption Commission Zambia an (Beilage 39) und drückte darin ihre Besorgnis aus, dass der vorliegende Sachverhalt klarerweise ein ernst- zunehmender Vorwurf von Amtsmissbrauch und einer falschen und betrüge- rischen Präsentation von Dokumenten durch einen Amtsträger enthalte. Die Anti-Corruption Commission Zambia beschied A. Ltd. am 29. Januar 2018, dass ihre Untersuchung ein fortgeschrittenes Stadium erreicht habe (Bei- lage 41). Die Strafanzeige enthält dazu keine weitere Beilage. 3.6 Die sambische Competition and Consumer Protection Commission teilte in ihrer Pressemitteilung vom 18. Dezember 2017 mit, sie habe seit August 2013 den Preisanstieg von Zement untersucht und C. Zambia Plc gebüsst. C. Zambia Plc habe in den Jahren 2010–2012 ihre dominante Marktstellung mit Marktanteilen von 48–86.4% missbraucht, um überhöhte Preise zu er- zielen. Bei Zementimporten von nur 4%–8% habe C. Zambia Plc nicht in effektivem Wettbewerb gestanden. Am 31. März 2021 teilte die Competition and Consumer Protection Commission mit, aufgrund Marktbeobachtungen von Juli 2019 bis Januar 2020 eine Untersuchung eingeleitet zu haben und infolgedessen C. Zambia Plc wegen antikompetitiven Handelspraktiken mit je 10% ihres Umsatzes der Jahre 2019 und 2020 zu büssen (Beilage 37).
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4. Der vorstehende Sachverhalt könnte prima vista von den folgenden Straf- normen erfasst sein:
4.1 Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beam- ten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmet- scher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zu- sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 322septies Abs. 1 StGB). 4.2 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 4.3
4.3.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rah- men des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Ver- brechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter (Kriminelle und terroristische Organisationen), 260quinquies (Finanzierung des Terroris- mus), 305bis (Geldwäscherei), 322ter (Bestechen schweizerischer Amtsträ- ger), 322quinquies (Vorteilsgewährung an schweizerische Amtsträger), 322septies Absatz 1 (aktive Bestechung fremder Amtsträger) oder 322octies (Bestechung Privater) so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürli- cher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren ge- troffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB).
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4.3.2 Die Bestimmung von Art. 102 StGB unterscheidet eine subsidiäre (Abs. 1) und – bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten – eine ori- ginäre, kumulative bzw. konkurrierende (Abs. 2) Haftung des Unternehmens für Organisationsverschulden. Der Vorwurf an die Unternehmung richtet sich bei der subsidiären Haftbarkeit (Ersatzhaftung) nicht auf die Begehung der Anlasstat, sondern auf das Or- ganisationsdefizit, welches die Zurechnung der Anlasstat zu einer natürli- chen Person als Täter verhindert (Art. 102 Abs. 1 StGB). Der Strafgrund liegt im Rahmen der subsidiären Verantwortlichkeit somit in der Erschwerung der Täterermittlung durch die Organisationsstrukturen, wobei das Scheitern der Zurechenbarkeit der Tat zu einer natürlichen Person als Individualtäter durch das Organisationsdefizit kausal begründet wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_7/2014 vom 21. Juli 2014 E. 3.4.3, in: Pra 2014 Nr. 115 S. 921). Die Konstellation ist gegeben, wenn der Täter überhaupt nicht feststellbar ist, aber auch dann, wenn zwei oder mehrere Personen als Täter in Frage kommen, aber nicht festgestellt werden kann, wer für die Tat effektiv verant- wortlich ist. Dass die Bestimmung von Art. 102 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommen kann, setzt einlässliche, mit aller Sorgfalt geführte Ermittlungen voraus (zum Ganzen BGE 142 IV 333 E. 4.1). Bei der konkurrierenden Haftung lautet der Vorwurf dahin, dass die Desor- ganisation im Unternehmen bewirkt hat, dass eine der genannten Katalogta- ten verübt werden konnte. Die Bestimmung statuiert in diesem Bereich eine Deliktsverhinderungspflicht (Art. 102 Abs. 2 StGB; zum Ganzen BGE 142 IV 333 E. 4.1). Bei der originären Haftung (responsabilité primaire) des Unter- nehmens für deliktsermöglichende Organisationsfehler gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB tritt im Gegensatz zur subsidiären Unternehmenshaftung die Strafbarkeit des Unternehmens neben diejenige des Individualtäters. Im Be- reich der in der Bestimmung aufgelisteten Katalogtaten ist das Unternehmen mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter ermittelt und ihm die Tat zuge- rechnet werden kann. Dass dieser ermittelt oder gar bestraft wird, ist indes nicht notwendig. Denn die Strafbarkeit des Unternehmens tritt «unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen» ein. Entzieht sich der Anlasstäter der Strafverfolgung, führt dies im Rahmen von Art. 102 Abs. 2 StGB somit nicht zur Straflosigkeit des Unternehmens (zum Ganzen BGE 142 IV 333 E. 4.2).
4.3.3 Dass das in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen «zugerechnet» wird, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 102 StGB. Für eine Zurechnungsnorm bzw. eine besondere Form der Teilnahme und gegen einen eigenständigen Übertretungstatbestand spricht
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auch, dass die Verantwortlichkeit des Unternehmens in Art. 102 StGB d.h. im Allgemeinen Teil des StGB geregelt ist, und nicht bei den besonderen Bestimmungen im zweiten Buch des StGB, welche im Einzelnen die strafba- ren Verhaltensweisen bestimmen. Die Behauptung, das Unternehmen wer- de in Art. 102 StGB nicht für die Anlasstat, sondern lediglich für das Organi- sationsdefizit bestraft, trifft daher nicht zu. Die Verjährung richtet sich nach derjenigen der Anlasstat (BGE 146 IV 68 E. 2.3.2–2.4).
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom
13. Juli 2021 E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.2). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 5.2 Die BA begründet ihre Nichtanhandnahme vom 14. März 2023 damit, dass der geschilderte Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, die
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auch nur einen Anfangstatverdacht zu erwecken vermöchten, dass Beste- chungszahlungen an den «Director of Mines» oder dessen Vorgesetzten, den «Minister of Mines», geflossen sein könnten. In der Strafanzeige würden von C. Zambia Plc angeblich an unbekannte Behördenmitglieder bezahlte «allowances for survey work» genannt – die Anzeigeerstatterin räume aber gleichzeitig ein, ebenfalls solche «allowances» für die Begutachtung der eigenen Schürfgebiete durch Behördenmitglieder an Letztere bezahlt zu ha- ben. Die offenbar gebräuchliche Bezahlung für Aufwände, die direkt mit der Antragstellung für eine Lizenz verbunden sind, erscheine als nachvollziehbar und vermöge nicht den Verdacht der Bestechung zu erwecken. Aus der Strafanzeige, so die BA weiter, würden sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf Organisationsmängel bei der schweizerischen Gesell- schaft B. entnehmen lassen. Entsprechend fehle ein Anfangstatverdacht be- züglich Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und Verant- wortlichkeit des schweizerischen Unternehmens B. (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die verdachtsweise Urkundenfälschung im Amt weise keinen Bezug zur Schweiz auf, weshalb keine schweizerische Strafhoheit bestehe. Handlungs- und Erfolgsort lägen im Ausland, konkret in Zambia. Vorliegend seien somit die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts bzw. Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt, weshalb direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei. Die BA wiederholt diese Ausführungen in ihrer Be- schwerdeantwort vom 31. Mai 2023 (act. 6 S. 4 f.). 5.3 A. Ltd. legt dar, die BA begründe nicht in einem Wort, warum konkrete An- haltspunkte auf Organisationsmängel bei B. fehlen würden und auch an- sonsten kein Anfangstatverdacht bestehe. Sie verweise einzig auf die «allo- wances». Aus dem Untersuchungsbericht für den Präsidenten von Zambia vom 7. Januar 2016 gehe jedoch hervor, dass C. Zambia Plc den Mitarbei- tern des «Ministry of Mines» Zulagen («allowances») bzw. eine einmalige Zahlung («a once off payment») habe zukommen lassen, um eine inhaltlich unrichtige und rückdatierte Lizenz zu erlangen. Der Bericht halte klar fest, dass diese Zahlungen nicht hätten erfolgen dürfen. Demgegenüber hätten die «allowances» von A. Ltd. die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens entschädigt (act. 12 S. 5 f., 7 f.).
5.4 Gemäss Strafanzeige sind die Umstände der staatlichen Lizenzierung auf dem Nachbargrundstück von A. Ltd. zu untersuchen. Es besteht der Ver- dacht, C. Zambia Plc könnte über Amtsträger einerseits die Lizenz von A. Ltd. unrechtmässig eingeschränkt und andererseits gestützt auf eine Fäl- schung eine eigene Lizenz geltend gemacht haben, mithin speziell für A. Ltd. nachteilige Entscheide erwirkt haben. Den Sachverhalt zeichnet aus, dass
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er nicht nur blosse Hypothesen, Vermutungen oder Behauptungen einer an Schadenersatz interessierten Partei schildert. Zentrale Elemente (nament- lich zur Lizenzfrage) scheinen vielmehr aus gerichtlichen Verfahren hervor- gegangen zu sein (vgl. Erwägung 3.3 oben). Der Tatverdacht gewinnt an Substanz auch durch die obigen Vorbringen der Privatklägerin (Erwägung 5.3) zum Untersuchungsbericht für den Präsidenten von Zambia vom 7. Juni 2016 bezüglich der Zahlungen (act. 12 S. 5 Ziff. 13). Im Übrigen erkennt auch ein NGO wie Transparency International Zambia eine konkrete Möglichkeit von Straftaten im Sachverhalt der Strafanzeige (vgl. Erwägung 3.5 oben). Während es strafrechtlich nicht ausschlaggebend ist, fördert das Verhalten von C. Zambia Plc im Wettbewerb in Zambia (vgl. Erwägung 3.6 oben) doch den Verdacht, es könnte ein systemisches Problem bei C. Zambia Plc oder ein mögliches Organisationsverschulden der Mutter vorliegen. Es besteht vorliegend ein hinreichender Tatverdacht auf Bestechungs- und Urkunden- delikte in Zambia zum Nachteil von A. Ltd.
Die Strafanzeige geht in ihrer Hauptstossrichtung auf die Schweizer Mutter- gesellschaft B. Diese habe nicht alle notwendigen Massnahmen ergriffen, um das Bestechungsrisiko innerhalb der Gruppe und speziell bei C. Zambia Plc zu beschränken und um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, namentlich dass keine Urkundendelikte zum Nachteil Dritter, vorliegend der Beschwerdeführerin, verübt würden. Art. 102 StGB schafft als Zurechnungs- norm für Unternehmen eine subsidiäre oder originäre strafrechtliche Haftbar- keit für eine Anlasstat (vgl. obige Erwägung 4.3.3), vorliegend mögliche Be- stechungs- und Urkundendelikte in Zambia. Insoweit liegt Schweizer Straf- hoheit vor für ein allfälliges am Sitz von B. als Muttergesellschaft begange- nes resp. aufgetretenes Organisationsverschulden. Allenfalls könnte eine aktivierte falsche Lizenz bei gegebenen Voraussetzungen sich auch direkt auf die Konzernbuchhaltung B.s in der Schweiz ausgewirkt haben (vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1). Es ist Aufgabe der BA, den Sachverhalt diesbe- züglich strafrechtlich abzuklären. Die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 14. März 2023 ist damit aufzuheben und die Beschwerde insoweit gut- zuheissen.
A. Ltd. beantragt auch in der vorliegenden Beschwerde vom 19. Juli 2023, die BA sei anzuweisen, das Strafverfahren SV.23.0232 im Sinne der Anträge gemäss Strafanzeige vom 6. Februar 2023 an die Hand zu nehmen. Sie be- antragt in der Strafanzeige im Wesentlichen die Eröffnung einer Strafunter- suchung (Ziff. 1), ihre Konstituierung als Privatklägerin (Ziff. 2) sowie Gele- genheit zu erhalten, an sämtlichen Untersuchungshandlungen teilzunehmen (Ziff. 3). Dabei wurde A. Ltd. im Teilbeschluss BB.2023.104a einerseits be- reits als Privatklägerin zugelassen, weshalb ihr erneuerter Antrag insoweit
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gegenstandslos ist. Die Beschwerdekammer beurteilt sodann im Rahmen der StPO und auf Beschwerde konkrete Verfahrenshandlungen der BA. Sie erteilt der BA keine allgemeinen Weisungen, wie sie ihre Strafverfahren zu führen habe. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich Antrag Ziff. 3 der Straf- anzeige abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben, da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache obsiegt. Die Kasse des Bun- desstrafgerichts ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten (act. 4).
6.2 Die in der Hauptsache obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat am 19. Juli 2023 eine Honorarnote eingereicht (act. 12.4). Sie macht darin im gesamten Beschwerdeverfahren BB.2023.104 einen Auf- wand von 17.55 Stunden geltend, was zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- eine Entschädigung von Fr. 4'036.50 ergibt, zuzüglich der Aus- lagen von Fr. 26.30 also Fr. 4'062.80. Abzüglich der Entschädigung von Fr. 1'500.-- im Teilbeschluss BB.2023.104a ergibt dies noch ausstehende Fr. 2'562.80.
Diese Entschädigung ist grösstenteils angemessen, wobei noch das teil- weise Unterliegen der Beschwerdeführerin (inkl. der Gegenstandslosigkeit) zu berücksichtigen ist, wie auch, dass ihre Eingabe vom 19. Juli 2023 auf den Seiten 2–4 unnötigerweise die Geschichte des noch jungen Verfahrens genau wiedergibt und allgemeine Ausführungen macht. Insgesamt ist die Be- schwerdeführerin vorliegend pauschal mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Die Bundesanwaltschaft ist demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Ver- fahrensteil (Teilbeschluss) eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerden hinsichtlich des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft SV.23.0232 betreffend Zulassung als Privatklägerschaft vom 8. Mai 2023 und betreffend Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2023 werden gemeinsam im Beschwerdeverfahren BB.2023.104 geführt.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 14. März 2023 im Strafverfahren SV.23.0232 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
4. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 16. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Zuberbühler - Bundesanwaltschaft - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug der Dispositiv-Ziff. 4)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).