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BB.2022.71

Bundesstrafgericht · 2022-07-12 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft; (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte ein Strafverfahren gegen A. wegen verschiedener Vermögensdelikte. Sie stellte es am 19. Juli 2021 ein. In Ziffer 7 der Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2012 verpflichtete ihn die BA, die Verfahrenskosten zu tragen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 69'864.80 bei besseren finanziellen Verhältnissen zu- rückzuzahlen.

Die BA wies ihn mit Schreiben vom 23. August 2012 auf seine Rückzah- lungspflicht hin. Sie bat um Bestätigung, falls eine Begleichung der Schuld momentan nicht möglich sei. In diesem Falle würde die BA A. nach Ablauf eines Jahres kontaktieren und erneut eine Beurteilung der finanziellen Situ- ation vornehmen. Sie erinnerte ihn daran mit Schreiben vom 5. November

2013. Sie bat ihn, der BA umfassende Unterlagen zur finanziellen Situation zukommen zu lassen (z.B. mit Steuerveranlagungsverfügungen, Aufstellun- gen von Kosten und Schulden), so dass sie eine Neubeurteilung der finanzi- ellen Situation vornehmen könne. Sie wiederholte dies am 14. Juli 2015 und

14. Oktober 2020. A. reagierte darauf erstmals am 13. November 2020. Er ersuchte, ihm die Fr. 69'864.80 aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zu erlassen.

B. Die BA erliess am 30. Mai 2022 eine Verfügung betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht. Sie verpflichtete A., der Schweizerischen Eidgenos- senschaft die in der Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2012 festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 69'864.80 zurückzuzah- len (Dispositiv Ziffer 1).

C. Dagegen gelangte A. am 10. Juni 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:

1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2022 aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung des mit Verfügung vom 19.07.2012 festgesetzten Honorars der amtlichen Verteidigung derzeit nicht gegeben sind.

2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei durch die Be- schwerdeinstanz der allenfalls zurückbezahlbare Teilbetrag festzusetzen.

3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2022 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Massgabe der Vorgaben der Beschwerdeinstanz die Voraussetzungen für eine Rückforderung neu prüfe.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu lasten der Be- schwerdegegnerin.

- 3 -

Verfahrensanträge:

1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik einzuräumen.

Das Gericht hiess das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 13. Juni 2022 superprovisorisch gut (act. 2).

Die BA beantragt in der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022, die Be- schwerde sei abzuweisen. Sie war mit der aufschiebenden Wirkung einver- standen und lehnte eine Gelegenheit zur Replik ab (act. 3). Das Gericht lud am 27. Juni 2022 zur Beschwerdereplik ein (act. 6). Der Beschwerdeführer hält am 8. Juli 2022 an den gestellten Anträgen fest (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be- schwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Der Beschwerdefüh- rer ist auch legitimiert, die Feststellung seiner Rückzahlungspflicht anzufech- ten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an- derseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Vorausset- zung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfah- rensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu wer- den (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39; zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn ausschliesslich Fragen streitig sind, die das Gericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9; BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BGE 126 I 68 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.2; 6B_772/2016 vom 14. Februar 2017 E. 10).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt zurecht vor (act. 1 S. 6 f.; act. 8 S. 1 f.), dass die BA ihn zum Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2022 betreffend Nachzah- lungspflicht hätte anhören müssen. Dies ergibt sich auch aus Art. 364 Abs. 4 StPO, wonach bei nachträglichen Entscheiden den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit zu geben ist, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen. Es musste allerdings auch dem Be- schwerdeführer klar sein, dass nach den mehrmaligen Aufforderungen der BA, Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen (vgl. obige Erwä- gung A) eine entsprechende Verfügung ergehen werde. Er entschied den- noch, nicht darauf zu reagieren. Eine «krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs», wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, liegt damit nicht vor. Sie wiegt vielmehr minder schwer und konnte im vorliegenden Beschwerde- verfahren geheilt werden. Die Gehörsverletzung ist bei den Gerichtskosten zu berücksichtigen.

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E. 3.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie aus- serdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzu- zahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann vor, wenn die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, die zur Kostentragung verurteilte Person also zu Vermögen oder Einkommen gelangt ist, welche es ihr analog zu Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eben gerade erlauben, diese Kosten selbst zu bezahlen, sei es aus dem Vermögen, sei es innert einem bis zwei Jahren ratenweise aus dem Einkommen. Kann sie das nicht, ist der Rückforderungsanspruch entsprechend zu reduzieren (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 24; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 135 N. 13 f.; LIEBER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N. 21).

E. 3.2 Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO entsprechen weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Urteile des Bundesgerichts 1B_477/2011 vom

E. 3.3 Die Beschwerde stützt sich wesentlich darauf ab, dass der Beschwerdefüh- rer selbst mittellos sei – weshalb die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung nicht zurückgefordert werden könne – wobei Vermögen und Einkom- men seiner Ehefrau ihm nicht angerechnet werden dürften (act. 1 S. 7 f.; act. 8 S. 2 ff.). Sie ruft dafür weder Rechtsprechung noch Kommentare noch andere Nachweise an. Wie die vorstehend dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, geht auch bei der Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers die Beistands- und Beitragspflicht aus Familien- recht der staatlichen Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Damit ist die Nachzahlungspflicht anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) des Ehepaares zu beurteilen.

E. 3.4 Die BA legt in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2022 zur Feststellung der Nach- zahlungspflicht dar, gemäss der letzten Steuerveranlagung (2019) sei dem Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 169'851.-- und ein jährliches Ein- kommen von Fr. 101'854.-- anzurechnen. Nach Abzug seiner jährlichen Aus- lagen von Fr. 15'655.-- und des jährlichen Grundbetrages von Fr. 22'320.-- resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 5'323.25. Einkommen und Vermögen erlaubten ihm, beide schon für sich genommen, die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung von Fr. 69'864.80 zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der BA nicht nä- her auseinander. Sein Existenzbedarf belaufe sich auf monatlich Fr. 2'626.75 (act. 1 S. 5), mithin also Fr. 31'521.-- pro Jahr. Dies umfasst die Positionen halber Existenzbedarf, halbe Miete, die Krankenkasse, das Abo für öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheitskosten (Fr. 100.--), Diverses («Versicherungen, auswärtige Verpflegung etc.») und die halbe Steuerrech- nung. Darin sind insbesondere auch enthalten die Miete von zwei Parkplät- zen (act. 1.9) und eine Zusatzversicherung (act. 1.10). Er macht sodann als Schuld gemeinsame Steuerausstände von Fr. 6'549.-- geltend (act. 3.1).

E. 3.5 Im vorliegenden Fall ergeben auch die Berechnungen des Beschwerdefüh- rers einen Überschuss bei den Einkünften von Fr. 38'812.-- (Fr. 101'854.-- – 2*31'521.--) und des Vermögens von 163'302

Fr. .-- (Fr. 169'851.-- – Fr. 6'549.--). Diese erlauben, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 69'864.80 innert eines Jahres zurückzuzahlen. Daran ändert auch

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das Alter des Beschwerdeführers (62 Jahre) nichts. Die BA wies mit der Ver- fügung vom 30. Mai 2022 auch das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 13. November 2020 implizit ab. Die Verfügung der BA zur Nachzah- lungspflicht vom 30. Mai 2022 ist zu schützen und die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen.

E. 4 Januar 2012 E. 2.2 sowie 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 215; 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2). Be- dürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbe- darfs für sie und ihre Familie erforderlich sind. Zu berücksichtigen sind dabei auch Mittel unterstützungspflichtiger Personen, wie von Eltern mündiger Kin- der oder von Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitrags- pflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; Urteile des Bundesgerichts 1B_140/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2.2; 1B_25/2016 vom

18. Februar 2016 E. 3.2; 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3). Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f.). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflich- tungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag

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abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt wer- den, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.2; 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3).

E. 4.1 Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet das Gericht da- rauf, eine Gerichtsgebühr zu erheben.

E. 4.2 War die Beschwerde vorliegend unbegründet und aussichtslos (vgl. Erwä- gungen 3.3 und 3.5), so zieht die minder schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Entschädigung nach sich.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.71 Nebenverfahren: BP.2022.46

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte ein Strafverfahren gegen A. wegen verschiedener Vermögensdelikte. Sie stellte es am 19. Juli 2021 ein. In Ziffer 7 der Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2012 verpflichtete ihn die BA, die Verfahrenskosten zu tragen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 69'864.80 bei besseren finanziellen Verhältnissen zu- rückzuzahlen.

Die BA wies ihn mit Schreiben vom 23. August 2012 auf seine Rückzah- lungspflicht hin. Sie bat um Bestätigung, falls eine Begleichung der Schuld momentan nicht möglich sei. In diesem Falle würde die BA A. nach Ablauf eines Jahres kontaktieren und erneut eine Beurteilung der finanziellen Situ- ation vornehmen. Sie erinnerte ihn daran mit Schreiben vom 5. November

2013. Sie bat ihn, der BA umfassende Unterlagen zur finanziellen Situation zukommen zu lassen (z.B. mit Steuerveranlagungsverfügungen, Aufstellun- gen von Kosten und Schulden), so dass sie eine Neubeurteilung der finanzi- ellen Situation vornehmen könne. Sie wiederholte dies am 14. Juli 2015 und

14. Oktober 2020. A. reagierte darauf erstmals am 13. November 2020. Er ersuchte, ihm die Fr. 69'864.80 aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zu erlassen.

B. Die BA erliess am 30. Mai 2022 eine Verfügung betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht. Sie verpflichtete A., der Schweizerischen Eidgenos- senschaft die in der Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2012 festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 69'864.80 zurückzuzah- len (Dispositiv Ziffer 1).

C. Dagegen gelangte A. am 10. Juni 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:

1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2022 aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung des mit Verfügung vom 19.07.2012 festgesetzten Honorars der amtlichen Verteidigung derzeit nicht gegeben sind.

2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei durch die Be- schwerdeinstanz der allenfalls zurückbezahlbare Teilbetrag festzusetzen.

3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2022 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Massgabe der Vorgaben der Beschwerdeinstanz die Voraussetzungen für eine Rückforderung neu prüfe.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu lasten der Be- schwerdegegnerin.

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Verfahrensanträge:

1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik einzuräumen.

Das Gericht hiess das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 13. Juni 2022 superprovisorisch gut (act. 2).

Die BA beantragt in der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022, die Be- schwerde sei abzuweisen. Sie war mit der aufschiebenden Wirkung einver- standen und lehnte eine Gelegenheit zur Replik ab (act. 3). Das Gericht lud am 27. Juni 2022 zur Beschwerdereplik ein (act. 6). Der Beschwerdeführer hält am 8. Juli 2022 an den gestellten Anträgen fest (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be- schwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Der Beschwerdefüh- rer ist auch legitimiert, die Feststellung seiner Rückzahlungspflicht anzufech- ten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an- derseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Vorausset- zung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfah- rensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu wer- den (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39; zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn ausschliesslich Fragen streitig sind, die das Gericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9; BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BGE 126 I 68 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.2; 6B_772/2016 vom 14. Februar 2017 E. 10). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt zurecht vor (act. 1 S. 6 f.; act. 8 S. 1 f.), dass die BA ihn zum Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2022 betreffend Nachzah- lungspflicht hätte anhören müssen. Dies ergibt sich auch aus Art. 364 Abs. 4 StPO, wonach bei nachträglichen Entscheiden den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit zu geben ist, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen. Es musste allerdings auch dem Be- schwerdeführer klar sein, dass nach den mehrmaligen Aufforderungen der BA, Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen (vgl. obige Erwä- gung A) eine entsprechende Verfügung ergehen werde. Er entschied den- noch, nicht darauf zu reagieren. Eine «krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs», wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, liegt damit nicht vor. Sie wiegt vielmehr minder schwer und konnte im vorliegenden Beschwerde- verfahren geheilt werden. Die Gehörsverletzung ist bei den Gerichtskosten zu berücksichtigen.

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3.

3.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie aus- serdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzu- zahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann vor, wenn die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, die zur Kostentragung verurteilte Person also zu Vermögen oder Einkommen gelangt ist, welche es ihr analog zu Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eben gerade erlauben, diese Kosten selbst zu bezahlen, sei es aus dem Vermögen, sei es innert einem bis zwei Jahren ratenweise aus dem Einkommen. Kann sie das nicht, ist der Rückforderungsanspruch entsprechend zu reduzieren (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 24; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 135 N. 13 f.; LIEBER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N. 21). 3.2 Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO entsprechen weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Urteile des Bundesgerichts 1B_477/2011 vom

4. Januar 2012 E. 2.2 sowie 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 215; 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2). Be- dürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbe- darfs für sie und ihre Familie erforderlich sind. Zu berücksichtigen sind dabei auch Mittel unterstützungspflichtiger Personen, wie von Eltern mündiger Kin- der oder von Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitrags- pflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; Urteile des Bundesgerichts 1B_140/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2.2; 1B_25/2016 vom

18. Februar 2016 E. 3.2; 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3). Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f.). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflich- tungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag

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abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt wer- den, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.2; 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3). 3.3 Die Beschwerde stützt sich wesentlich darauf ab, dass der Beschwerdefüh- rer selbst mittellos sei – weshalb die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung nicht zurückgefordert werden könne – wobei Vermögen und Einkom- men seiner Ehefrau ihm nicht angerechnet werden dürften (act. 1 S. 7 f.; act. 8 S. 2 ff.). Sie ruft dafür weder Rechtsprechung noch Kommentare noch andere Nachweise an. Wie die vorstehend dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, geht auch bei der Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers die Beistands- und Beitragspflicht aus Familien- recht der staatlichen Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Damit ist die Nachzahlungspflicht anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) des Ehepaares zu beurteilen. 3.4 Die BA legt in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2022 zur Feststellung der Nach- zahlungspflicht dar, gemäss der letzten Steuerveranlagung (2019) sei dem Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 169'851.-- und ein jährliches Ein- kommen von Fr. 101'854.-- anzurechnen. Nach Abzug seiner jährlichen Aus- lagen von Fr. 15'655.-- und des jährlichen Grundbetrages von Fr. 22'320.-- resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 5'323.25. Einkommen und Vermögen erlaubten ihm, beide schon für sich genommen, die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung von Fr. 69'864.80 zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der BA nicht nä- her auseinander. Sein Existenzbedarf belaufe sich auf monatlich Fr. 2'626.75 (act. 1 S. 5), mithin also Fr. 31'521.-- pro Jahr. Dies umfasst die Positionen halber Existenzbedarf, halbe Miete, die Krankenkasse, das Abo für öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheitskosten (Fr. 100.--), Diverses («Versicherungen, auswärtige Verpflegung etc.») und die halbe Steuerrech- nung. Darin sind insbesondere auch enthalten die Miete von zwei Parkplät- zen (act. 1.9) und eine Zusatzversicherung (act. 1.10). Er macht sodann als Schuld gemeinsame Steuerausstände von Fr. 6'549.-- geltend (act. 3.1). 3.5 Im vorliegenden Fall ergeben auch die Berechnungen des Beschwerdefüh- rers einen Überschuss bei den Einkünften von Fr. 38'812.-- (Fr. 101'854.-- – 2*31'521.--) und des Vermögens von 163'302

Fr. .-- (Fr. 169'851.-- – Fr. 6'549.--). Diese erlauben, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 69'864.80 innert eines Jahres zurückzuzahlen. Daran ändert auch

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das Alter des Beschwerdeführers (62 Jahre) nichts. Die BA wies mit der Ver- fügung vom 30. Mai 2022 auch das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 13. November 2020 implizit ab. Die Verfügung der BA zur Nachzah- lungspflicht vom 30. Mai 2022 ist zu schützen und die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen.

4.

4.1 Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet das Gericht da- rauf, eine Gerichtsgebühr zu erheben.

4.2 War die Beschwerde vorliegend unbegründet und aussichtslos (vgl. Erwä- gungen 3.3 und 3.5), so zieht die minder schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Entschädigung nach sich.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 12. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an (vorab per Fax / sichere elektronische Mitteilung)

- Advokat Markus Trottmann - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).