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BB.2022.57

Bundesstrafgericht · 2022-05-10 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. reichte mit Schreiben vom 15. Juni 2021, eingegangen am 22. Juni 2021, Strafanzeige bei der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nach- folgend «ABBA») ein. Sie richtete sich gegen einen Zollbeamten, die Zoll- verwaltung, den BLS Autoverlad und die SBB. Sie betraf die Tatbestände der Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Erpressung, des Amts- missbrauchs sowie Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die ABBA leitete die Eingabe von A. an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») weiter. A. gelangte dazu mit Schreiben vom 27. Januar 2022 direkt an die Bundesanwaltschaft (Verfahrensakten BA SV.21.895 [nachfolgend «Ak- ten BA»], Reiter 1–2). Seinen Eingaben legte A. jeweils eine CD bei.

B. Wie aus den Verfahrensakten der BA hervorgeht (Reiter 1), schildert A. in einem «Protokoll für die Straf- und Zivilklagen» einen Vorfall, der sich am

17. Februar 2021 zwischen 11 und 12 Uhr ereignete. A. erreichte demnach Z. um 10.56 Uhr mit dem Autozug von Y./Italien. Kaum vom Zug abgefahren, habe ihn der Zoll zur Seite genommen. A. transportierte im Kofferraum 2'500 einseitig bedruckte Blätter im Format A4, mit je zwei Flyern pro Blatt. Er habe den Auftrag mit der Kostenangabe von EUR 200.-- mitgeführt, nicht jedoch die Rechnung.

In der Folge sei der Zollangestellte nicht fähig gewesen, den Fall vor Ort zu regeln. Er habe sich ihm gegenüber frech verhalten. Mehrere Fahrzeuge hät- ten dem Zollbeamten ca. 4 km in die Zollzentrale nachfahren müssen. Am grossen Autobahnkreisel in X. sei es dabei zu Komplikationen und zur Ge- fährdung des öffentlichen Verkehrs gekommen. Am Ziel habe der Chef be- funden, das ganze Paket sei ohne Abzug des Freibetrags zu versteuern, was A. umgehend mit aller Deutlichkeit in Frage gestellt habe. Über die Realität hinweg sei ein fiktiver Preis von CHF 380.-- definiert worden. Am Ende habe der widerliche Beamte ausserhalb der Aufgaben der Zollverwaltung aus Rachsucht noch eine Führerscheinkontrolle vorgenommen.

C. Am 13. April 2022 verfügte die BA, das Strafverfahren SV.21.0895 nicht an die Hand zu nehmen (Akten BA Reiter 3).

Dagegen rief A. am 2. Mai 2022 die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts an (act. 1). Er verlangt, neben weiteren Anträgen, die Nichtanhand- nahmeverfügung sei aufzuheben.

- 3 -

Das Gericht holte am 3. Mai 2022 bei der BA die Verfahrensakten ein (act. 2, 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensaus- ganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.

E. 2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröff- nung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Soweit der BA Straftaten in ihrer Zuständigkeit angezeigt wurden, hat sie die Strafanzeige nicht an die Hand genommen, da der Beschwerdeführer nicht konkret strafbare Handlungen schilderte. Der Beschwerdeführer empfindet das Vorgehen und den Umgangston des Zolls als unangemessen. Auch wenn ein effizienteres Vorgehen des Zolls möglich gewesen sein könnte oder wenn der Zoll zu einer Veranlagung gelangt, welche der Beschwerde- führer ablehnt, so erfüllt das Geschilderte doch keinen Straftatbestand. Feh- len so Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung in der Zuständigkeit der BA, hat sie die Strafanzeige zurecht nicht an die Hand genommen. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,

- 4 -

Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.57

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Sachverhalt:

A. A. reichte mit Schreiben vom 15. Juni 2021, eingegangen am 22. Juni 2021, Strafanzeige bei der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nach- folgend «ABBA») ein. Sie richtete sich gegen einen Zollbeamten, die Zoll- verwaltung, den BLS Autoverlad und die SBB. Sie betraf die Tatbestände der Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Erpressung, des Amts- missbrauchs sowie Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die ABBA leitete die Eingabe von A. an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») weiter. A. gelangte dazu mit Schreiben vom 27. Januar 2022 direkt an die Bundesanwaltschaft (Verfahrensakten BA SV.21.895 [nachfolgend «Ak- ten BA»], Reiter 1–2). Seinen Eingaben legte A. jeweils eine CD bei.

B. Wie aus den Verfahrensakten der BA hervorgeht (Reiter 1), schildert A. in einem «Protokoll für die Straf- und Zivilklagen» einen Vorfall, der sich am

17. Februar 2021 zwischen 11 und 12 Uhr ereignete. A. erreichte demnach Z. um 10.56 Uhr mit dem Autozug von Y./Italien. Kaum vom Zug abgefahren, habe ihn der Zoll zur Seite genommen. A. transportierte im Kofferraum 2'500 einseitig bedruckte Blätter im Format A4, mit je zwei Flyern pro Blatt. Er habe den Auftrag mit der Kostenangabe von EUR 200.-- mitgeführt, nicht jedoch die Rechnung.

In der Folge sei der Zollangestellte nicht fähig gewesen, den Fall vor Ort zu regeln. Er habe sich ihm gegenüber frech verhalten. Mehrere Fahrzeuge hät- ten dem Zollbeamten ca. 4 km in die Zollzentrale nachfahren müssen. Am grossen Autobahnkreisel in X. sei es dabei zu Komplikationen und zur Ge- fährdung des öffentlichen Verkehrs gekommen. Am Ziel habe der Chef be- funden, das ganze Paket sei ohne Abzug des Freibetrags zu versteuern, was A. umgehend mit aller Deutlichkeit in Frage gestellt habe. Über die Realität hinweg sei ein fiktiver Preis von CHF 380.-- definiert worden. Am Ende habe der widerliche Beamte ausserhalb der Aufgaben der Zollverwaltung aus Rachsucht noch eine Führerscheinkontrolle vorgenommen.

C. Am 13. April 2022 verfügte die BA, das Strafverfahren SV.21.0895 nicht an die Hand zu nehmen (Akten BA Reiter 3).

Dagegen rief A. am 2. Mai 2022 die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts an (act. 1). Er verlangt, neben weiteren Anträgen, die Nichtanhand- nahmeverfügung sei aufzuheben.

- 3 -

Das Gericht holte am 3. Mai 2022 bei der BA die Verfahrensakten ein (act. 2, 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensaus- ganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.

2.

2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröff- nung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).

2.2 Soweit der BA Straftaten in ihrer Zuständigkeit angezeigt wurden, hat sie die Strafanzeige nicht an die Hand genommen, da der Beschwerdeführer nicht konkret strafbare Handlungen schilderte. Der Beschwerdeführer empfindet das Vorgehen und den Umgangston des Zolls als unangemessen. Auch wenn ein effizienteres Vorgehen des Zolls möglich gewesen sein könnte oder wenn der Zoll zu einer Veranlagung gelangt, welche der Beschwerde- führer ablehnt, so erfüllt das Geschilderte doch keinen Straftatbestand. Feh- len so Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung in der Zuständigkeit der BA, hat sie die Strafanzeige zurecht nicht an die Hand genommen. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,

- 4 -

Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).