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BB.2022.47

Bundesstrafgericht · 2023-02-16 · Deutsch CH

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO)

Sachverhalt

A. Im Rahmen der Strafuntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der Ver- gewaltigung und weiterer Delikte gewährte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 der Privatklägerin C. die unentgeltliche Rechtspflege. Zugleich bestellte sie Rechtsanwalt A. (nachfolgend «RA A.») mit Wirkung auf den 4. Dezember 2019 als unent- geltlichen Rechtsbeistand (act. 1.2).

B. Im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich (nachfolgend «Bezirksgericht») präsentierte RA A. seine Honorarnote vom 4. März 2021 über Fr. 17'510.35 (inkl. Auslagen und MwSt.). Darin machte er u.a. für den 4. März 2021 eine Aufwandposition «Ba BGZ (Rechts- kraftbescheinigung)» im Umfang von 30 Stunden à Fr. 220.– geltend (act. 8). In seinem Urteil vom 8. März 2021 hielt das Bezirksgericht in Ziffer 18 des Dispositivs fest, über die Honorarnote von RA A. werde mit separatem Be- schluss entschieden. Von einer Nachforderung werde abgesehen (vgl. act. 1.1, S. 4). Am 1. April 2021 verfügte das Bezirksgericht gestützt auf die eingereichte Honorarnote, RA A. werde für seine Aufwendungen als unent- geltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'510.35 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) entschädigt. Eine spätere Rückforderung des ausbezahl- ten Betrages bei der Privatklägerin gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibe vorbehalten (act. 1.3).

C. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte erklärten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung (vgl. act. 1.1, S. 8). Ziffer 18 des Dispositivs und die nachträgliche Verfügung vom 1. April 2021 blieben dabei unange- fochten.

D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zü- rich (nachfolgend «Obergericht») vom 2. Dezember 2021 legte die Verfah- rensleitung RA A. die dem Bezirksgericht eingereichte Honorarnote zur Ein- sicht vor. Sie wies ihn auf die oben erwähnte mit einem Aufwand von 30 Stunden vermerkte Honorarposition mit der Bezeichnung «Ba BGZ (Rechtskraftbescheinigung)» hin und erkundigte sich, was damit für eine Auf- wandposition umschrieben sei. RA A. erklärte, er könne dies nicht «aus dem Stegreif» sagen und müsse dies bei sich in den Akten nachschauen. Er er- klärte weiter, dass es sich dabei aber sicher nicht um das Bezeichnete ge- handelt habe. Auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung

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bestätigte RA A., dass diesbezüglich auf den ersten Blick etwas nicht stimme und er dies überprüfen müsse. Die Verfahrensleitung wies weiter darauf hin, dass die Festsetzung des Honorars durch das Bezirksgericht nicht angefoch- ten worden und somit grundsätzlich rechtskräftig sei. Sie erkundigte sich bei RA A., ob er sich dennoch bereit erkläre, wenn er diese Position selber als unrichtig auffasse, dem Gericht in einem Schreiben darzulegen, wie es sich bezüglich dieser Honorarrechnung tatsächlich verhalte. RA A. erklärte sich damit einverstanden (vgl. act. 3.7, S. 33 f.). Für seine Bemühungen im Be- rufungsverfahren machte RA A. ein Honorar von Fr. 5'238.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 1.1, S. 73 und act. 1.4).

Am 3. Dezember 2021 liess RA A. dem Obergericht ein entsprechendes Schreiben zugehen (act. 7). Darin führte er u.a. Folgendes aus:

(…) Wie ich Ihnen bereits im Gerichtssaal mitteilte, ist der Kosten- und Entschädigungsent- scheid des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Das anerkannten Sie.

Ich kann Ihrer Aufforderung nicht Folge leisten, Ihnen irgendein Angebot betreffend diese rechtskräftige Festsetzung der Entschädigung für meine Tätigkeit zu unterbreiten. Würde ich dies tun, würde ich die Würde und den Respekt, den ich dem Bezirksgericht Zürich und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat entgegenzubringen habe, unterminieren. Die Rechtskraft verbietet, auf ein Dispositiv zurückzukommen.

In meiner nun über 25-jährigen Tätigkeit als amtlicher Verteidiger, unentgeltlicher Rechtsver- treter, erbetener Verteidiger und privatrechtlich mandatierter Anwalt habe ich bei Kontrollen meiner Aufwendungen durch Gerichte festgestellt, dass nicht nur einzelne Positionen meiner Bemühungen begutachtet werden, vielmehr auch eine Gesamtwürdigung der Angemessen- heit stattfindet. Auch wenn offensichtlich die konkrete Bemühung nicht passend zum Fall ist, so ergibt doch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wie auch das Bezirksgericht Zürich meine Honorarnote billigten, dass die Entschädigung gesamthaft für angemessen gehalten wurde. Ich halte weiter fest, dass ich vor Vorinstanz wie auch vor Obergericht keinen beziffer- ten Antrag für meine Entschädigung gestellt habe. Ich halte im Lichte meiner erheblichen Aufwendungen meinen Gesamtaufwand für das Berufungsverfahren für deutlich unterhalb des Üblichen, womit bereits eine faire Abgeltung erfolgte. (…)

E. Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 (act. 1.1) erkannte das Obergericht, dass Ziffer 18 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts vom 8. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. In Ziffer 11 des Dispositivs auferlegte das Ober- gericht die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtspflege von C. dem Beschuldigten. Die Kosten der

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amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin wurden demgegenüber auf die Gerichtskasse genommen (vgl. hierzu die Begründung in act. 1.1, S. 72 f., wonach dem Obergericht bei der Urteilsberatung diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei).

Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens erkannte das Obergericht in Ziffer 16 des Dispositivs Folgendes:

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin C., RA A., wird für das Berufungsver- fahren keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen.

Dem entsprechend beinhaltet die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr gemäss Ziff. 13 des Dispositivs unter dem Titel «unentgeltliche Vertretung Privatklä- gerschaft» Fr. 0.–. In Ziff. 14 des Dispositivs auferlegte das Obergericht die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich dem Beschuldigten. Die Kos- ten der amtlichen Vertretung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft wurden aber einstweilen und unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse genommen. Das schriftlich begründete Urteil wurde RA A. am 31. März 2022 zugestellt (vgl. act. 1, S. 2).

F. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 8. April 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, Ziff. 13 und 16 des Dispositivs des Urteils vom 17. Dezember 2021 des Obergerichts, wonach die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsver- fahren nicht zu entschädigen sei, sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit Fr. 5'925.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren vor dem Ober- gericht zu entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beschwerdegegners resp. des Kantons Zürich (act. 1).

Das Obergericht teilte hierzu am 19. April 2022 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Gleichzeitig liess es der Beschwerdekammer angesichts der noch laufenden Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht Kopien einzelner Aktenstücke zugehen (act. 3–3.8). Die Beschwerdekam- mer verzichtete einstweilen auf die Zustellung der gesamten Verfahrensak- ten und übermittelte RA A. am 25. April 2022 die Eingabe des Obergerichts zur Kenntnisnahme (act. 4).

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G. Mit Urteil 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 wies das Bundesgericht die vom Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2021 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

H. Nach dem damit einhergehenden Abschluss des Strafverfahrens ersuchte die Beschwerdekammer am 6. Dezember 2022 das Obergericht um Zustel- lung einzelner Aktenstücke aus dem kantonalen Verfahren (act. 10). Diese gingen am 9. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer ein (act. 7 und 8).

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger- schaft richtet sich sinngemäss nach dem die Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelnden Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädi- gung des Rechtsbeistands für dessen Bemühungen im kantonalen Beru- fungsverfahren festsetzt, kann dieser bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrenslei- tung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen ei- nes Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Neben- folgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsbeistands (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom

E. 1.2 Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren, welches mit Urteil der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2021 seinen Abschluss fand, als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin eingesetzt. Er ist durch

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das angefochtene Urteil insofern beschwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin (formell) die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 S. 47 in fine und das Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 7.3 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvo- raussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 5'925.– (inkl. MwSt.). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu. Angesichts des strittigen, Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrags ist die vorliegende Be- schwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario).

E. 2 Formelles Anfechtungsobjekt bilden vorliegend Ziff. 13 und 16 des Disposi- tivs des Urteils der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2021, worin die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen als unent- geltlicher Vertreter der Privatklägerin im Berufungsverfahren auf Fr. 0.– fest- gesetzt wurde. Inhaltlich aber schritt die Beschwerdegegnerin eigentlich zu einer Kürzung der dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen im erstin- stanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigung. Die Höhe der vom Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachten Entschädigung blieb – soweit ersichtlich – unbestritten. Kurz zusammenge- fasst verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung für das Berufungsverfahren, weil diesem durch die erste Instanz für deren Verfahren bereits eine zu hohe Entschädigung zugesprochen wor- den sei. Der Anteil der ohne Gegenleistung ausgerichteten Entschädigung übersteige betragsmässig die vom Beschwerdeführer für das oberinstanzli- che Verfahren geltend gemachten Fr. 5'925.–. Zum materiellen Beschwer- degegenstand wird damit eigentlich die durch das Bezirksgericht mit seinem Urteil vom 8. März 2021 festgelegte Entschädigung. Auf welche Rechts- grundlagen die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen abstützt, kann der Be- gründung nicht entnommen werden (siehe act. 1.1, S. 73 ff.). Die Vorgehens- weise der Beschwerdegegnerin erfordert nachfolgend einige Bemerkungen allgemeiner Natur.

E. 3.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger- schaft richtet sich wie bereits erwähnt sinngemäss nach dem die

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Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelnden Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Demnach wird der unentgeltliche Rechtsbeistand nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verbei- ständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrens- kosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil und nicht nachträglich in einem separaten Entscheid zu befinden (BGE 143 IV 40 E. E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 199 E. 5.1 in fine sowie E. 5.3 ff.).

E. 3.2.1 Gegen den Entschädigungsentscheid des (kantonalen) erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bei der (kantonalen) Beschwerdeinstanz Beschwerde führen. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung für den un- entgeltlichen Rechtsbeistand demgegenüber im Berufungsverfahren verlan- gen (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; 139 IV 199 E. 5.2).

E. 3.2.2 Richtet sich die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen die in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren zugesprochene Entschädigung, so ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für deren Beurteilung zuständig (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7)

E. 3.2.3 Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstin- stanzlichen Gericht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanz- liche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. In diesem Fall ist beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 140 IV 213 E. 1.7).

E. 3.2.4 Wird mit Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Beru- fungsgerichts die Entschädigung sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Beschwerdekammer alleinige Rechtsmittelinstanz (BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.6 S. 216).

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E. 3.3.1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechts- mittel nach der StPO zulässig ist, werden gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (lit. a), die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein er- griffenes Rechtsmittel zurückzieht (lit. b) oder die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist (lit. c). Art. 437 StPO regelt allein die formelle Rechtskraft. Darunter versteht man die Unabänderlichkeit des Entscheids und die Beendigung des Verfahrenslaufs in der fraglichen Ange- legenheit (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 437 StPO N. 6; SPRENGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 397 StPO N. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_857/2020 vom 23. November 2020 E. 1.1 in fine).

E. 3.3.2 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punk- ten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person aber auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).

E. 3.3.3 Wurde die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für dessen Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht angefochten, ist deren Überprüfung im Berufungsverfahren folglich nur unter den Vorausset- zungen von Art. 404 Abs. 2 StPO möglich (TPF 2016 145 E. 3.5 S. 150 f.). Macht das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorgängig zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (TPF 2016 145 E. 3.6 S. 151 m.w.H.; zu den Vo- raussetzungen und dem anwendbaren Verfahren bei der Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO siehe u.a. BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 S. 106; Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember E. 2.3; TPF 2016 145 E. 3.6).

E. 3.4 Mit Blick auf die eben gemachten Ausführungen stellt sich die Frage, ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (siehe oben Sachverhalt, lit. D) dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan hat (vorgängige Information, Gelegenheit zur Stellungnahme, erhöhte Anfor- derungen an die Begründung bei Anwendung einer Ausnahmebestimmung). Die Frage kann letztlich aber offengelassen werden. Dass die Beschwerde- gegnerin in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO entschieden hat, erscheint

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wenig wahrscheinlich. So finden sich in der Urteilsbegründung keinerlei Hin- weise auf irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen. Letztlich aber hätte eine tatsächliche Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zu einer Abänderung des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils führen müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Die Beschwerdegegnerin hätte in diesem Fall die vom erstinstanzlichen Gericht gewährte Entschädigung für eine offenbar nicht er- brachte Leistung kürzen und den Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Berufungsverfahren separat entschädigen müssen. Gegen eine solche (in formeller Hinsicht korrekte) Kürzung der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Entschädigung wäre zudem auch die Beschwerde in Strafsa- chen an das Bundesgericht und nicht die vorliegende Beschwerde das rich- tige Rechtsmittel gewesen (siehe hierzu oben E. 3.2.3).

E. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht als falsch. Die Verweigerung einer Entschädigung des Be- schwerdeführers für dessen Bemühungen im Berufungsverfahren lässt sich so (wie es die Beschwerdegegnerin macht) nicht begründen. Ihre Korrektur der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Entschädigung liesse sich im Übrigen auch nicht mit einer allenfalls auf Art. 135 Abs. 2 StPO abgestütz- ten «Gesamtbetrachtung» (vgl. act. 1.1, S. 76) der Bemühungen für das ge- samte Strafverfahren begründen (vgl. hierzu TPF 2016 145 E. 3.5).

E. 4 März 2021, für die vermerkte Honorarposition mit der Bezeichnung «Ba BGZ [Rechtskraftbescheinigung]»; act. 8) ist offensichtlich falsch bzw. unbe- gründet. Möglicherweise sollte dort neben den anderen aufgeführten künfti- gen Arbeiten nach Abschluss des Verfahrens und entsprechenden Auslagen für Kopien und Porto eher ein Aufwand von 30 Minuten oder aber für 0.3

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Stunden für die Einholung einer Rechtskraftbescheinigung aufgeführt wer- den. Dieser Umstand ist auch dem Beschwerdeführer bewusst. So gab er selbst, von der Beschwerdegegnerin darauf angesprochen, anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung an, «dass es sich dabei aber sicher nicht um das Bezeichnete gehandelt habe» und «dass diesbezüglich auf den ersten Blick etwas nicht stimme» (act. 3.7, S. 33; siehe auch act. 7, worin der Beschwerdeführer angab, die konkrete Bemühung sei «offensichtlich» nicht passend zum Fall). Nachdem sich der Beschwerdeführer erst damit einver- standen erklärte, der Beschwerdegegnerin schriftlich darzulegen, wie es sich bezüglich dieser Honorarrechnung tatsächlich verhalte (vgl. act. 3.7, S. 33 f.), hielt er in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2021 dafür, das Be- zirksgericht habe die geltend gemachte Entschädigung «gesamthaft für an- gemessen» gehalten, weshalb darauf nicht zurückzukommen sei (act. 7). Dieser erst schriftlich nachgeschobene Standpunkt vermag aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu überzeugen.

E. 5 Bei dieser Ausgangslage zielt die vorliegende Beschwerde darauf ab, eine offensichtlich ohne Gegenleistung bzw. zu Unrecht zugesprochene Entschä- digung im Umfang von Fr. 7'108.20 (30 Stunden à Fr. 220.–, zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bestätigen bzw. vollständig abzusichern. Diese Vorgehensweise verdient mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO (Grundsatz von Treu und Glauben sowie Verbot des Rechtsmissbrauchs), welche gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht nur von den Behörden, sondern auch durch die Verfahrensbeteiligten zu beachten sind (BGE 143 IV 117 E. 3.2) keinen Schutz. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Da der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen unterliegt, hätte er grund- sätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdegegenstand aber letztlich auch durch eine Reihe von Fehlleistungen der verschiedenen involvierten kantonalen Behörden verschuldet wurde, ist vorliegend von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Straf- kammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.47

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Strafuntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der Ver- gewaltigung und weiterer Delikte gewährte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 der Privatklägerin C. die unentgeltliche Rechtspflege. Zugleich bestellte sie Rechtsanwalt A. (nachfolgend «RA A.») mit Wirkung auf den 4. Dezember 2019 als unent- geltlichen Rechtsbeistand (act. 1.2).

B. Im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich (nachfolgend «Bezirksgericht») präsentierte RA A. seine Honorarnote vom 4. März 2021 über Fr. 17'510.35 (inkl. Auslagen und MwSt.). Darin machte er u.a. für den 4. März 2021 eine Aufwandposition «Ba BGZ (Rechts- kraftbescheinigung)» im Umfang von 30 Stunden à Fr. 220.– geltend (act. 8). In seinem Urteil vom 8. März 2021 hielt das Bezirksgericht in Ziffer 18 des Dispositivs fest, über die Honorarnote von RA A. werde mit separatem Be- schluss entschieden. Von einer Nachforderung werde abgesehen (vgl. act. 1.1, S. 4). Am 1. April 2021 verfügte das Bezirksgericht gestützt auf die eingereichte Honorarnote, RA A. werde für seine Aufwendungen als unent- geltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'510.35 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) entschädigt. Eine spätere Rückforderung des ausbezahl- ten Betrages bei der Privatklägerin gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibe vorbehalten (act. 1.3).

C. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte erklärten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung (vgl. act. 1.1, S. 8). Ziffer 18 des Dispositivs und die nachträgliche Verfügung vom 1. April 2021 blieben dabei unange- fochten.

D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zü- rich (nachfolgend «Obergericht») vom 2. Dezember 2021 legte die Verfah- rensleitung RA A. die dem Bezirksgericht eingereichte Honorarnote zur Ein- sicht vor. Sie wies ihn auf die oben erwähnte mit einem Aufwand von 30 Stunden vermerkte Honorarposition mit der Bezeichnung «Ba BGZ (Rechtskraftbescheinigung)» hin und erkundigte sich, was damit für eine Auf- wandposition umschrieben sei. RA A. erklärte, er könne dies nicht «aus dem Stegreif» sagen und müsse dies bei sich in den Akten nachschauen. Er er- klärte weiter, dass es sich dabei aber sicher nicht um das Bezeichnete ge- handelt habe. Auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung

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bestätigte RA A., dass diesbezüglich auf den ersten Blick etwas nicht stimme und er dies überprüfen müsse. Die Verfahrensleitung wies weiter darauf hin, dass die Festsetzung des Honorars durch das Bezirksgericht nicht angefoch- ten worden und somit grundsätzlich rechtskräftig sei. Sie erkundigte sich bei RA A., ob er sich dennoch bereit erkläre, wenn er diese Position selber als unrichtig auffasse, dem Gericht in einem Schreiben darzulegen, wie es sich bezüglich dieser Honorarrechnung tatsächlich verhalte. RA A. erklärte sich damit einverstanden (vgl. act. 3.7, S. 33 f.). Für seine Bemühungen im Be- rufungsverfahren machte RA A. ein Honorar von Fr. 5'238.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 1.1, S. 73 und act. 1.4).

Am 3. Dezember 2021 liess RA A. dem Obergericht ein entsprechendes Schreiben zugehen (act. 7). Darin führte er u.a. Folgendes aus:

(…) Wie ich Ihnen bereits im Gerichtssaal mitteilte, ist der Kosten- und Entschädigungsent- scheid des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Das anerkannten Sie.

Ich kann Ihrer Aufforderung nicht Folge leisten, Ihnen irgendein Angebot betreffend diese rechtskräftige Festsetzung der Entschädigung für meine Tätigkeit zu unterbreiten. Würde ich dies tun, würde ich die Würde und den Respekt, den ich dem Bezirksgericht Zürich und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat entgegenzubringen habe, unterminieren. Die Rechtskraft verbietet, auf ein Dispositiv zurückzukommen.

In meiner nun über 25-jährigen Tätigkeit als amtlicher Verteidiger, unentgeltlicher Rechtsver- treter, erbetener Verteidiger und privatrechtlich mandatierter Anwalt habe ich bei Kontrollen meiner Aufwendungen durch Gerichte festgestellt, dass nicht nur einzelne Positionen meiner Bemühungen begutachtet werden, vielmehr auch eine Gesamtwürdigung der Angemessen- heit stattfindet. Auch wenn offensichtlich die konkrete Bemühung nicht passend zum Fall ist, so ergibt doch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wie auch das Bezirksgericht Zürich meine Honorarnote billigten, dass die Entschädigung gesamthaft für angemessen gehalten wurde. Ich halte weiter fest, dass ich vor Vorinstanz wie auch vor Obergericht keinen beziffer- ten Antrag für meine Entschädigung gestellt habe. Ich halte im Lichte meiner erheblichen Aufwendungen meinen Gesamtaufwand für das Berufungsverfahren für deutlich unterhalb des Üblichen, womit bereits eine faire Abgeltung erfolgte. (…)

E. Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 (act. 1.1) erkannte das Obergericht, dass Ziffer 18 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts vom 8. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. In Ziffer 11 des Dispositivs auferlegte das Ober- gericht die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtspflege von C. dem Beschuldigten. Die Kosten der

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amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin wurden demgegenüber auf die Gerichtskasse genommen (vgl. hierzu die Begründung in act. 1.1, S. 72 f., wonach dem Obergericht bei der Urteilsberatung diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei).

Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens erkannte das Obergericht in Ziffer 16 des Dispositivs Folgendes:

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin C., RA A., wird für das Berufungsver- fahren keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen.

Dem entsprechend beinhaltet die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr gemäss Ziff. 13 des Dispositivs unter dem Titel «unentgeltliche Vertretung Privatklä- gerschaft» Fr. 0.–. In Ziff. 14 des Dispositivs auferlegte das Obergericht die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich dem Beschuldigten. Die Kos- ten der amtlichen Vertretung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft wurden aber einstweilen und unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse genommen. Das schriftlich begründete Urteil wurde RA A. am 31. März 2022 zugestellt (vgl. act. 1, S. 2).

F. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 8. April 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, Ziff. 13 und 16 des Dispositivs des Urteils vom 17. Dezember 2021 des Obergerichts, wonach die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsver- fahren nicht zu entschädigen sei, sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit Fr. 5'925.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren vor dem Ober- gericht zu entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beschwerdegegners resp. des Kantons Zürich (act. 1).

Das Obergericht teilte hierzu am 19. April 2022 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Gleichzeitig liess es der Beschwerdekammer angesichts der noch laufenden Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht Kopien einzelner Aktenstücke zugehen (act. 3–3.8). Die Beschwerdekam- mer verzichtete einstweilen auf die Zustellung der gesamten Verfahrensak- ten und übermittelte RA A. am 25. April 2022 die Eingabe des Obergerichts zur Kenntnisnahme (act. 4).

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G. Mit Urteil 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 wies das Bundesgericht die vom Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2021 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

H. Nach dem damit einhergehenden Abschluss des Strafverfahrens ersuchte die Beschwerdekammer am 6. Dezember 2022 das Obergericht um Zustel- lung einzelner Aktenstücke aus dem kantonalen Verfahren (act. 10). Diese gingen am 9. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer ein (act. 7 und 8).

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger- schaft richtet sich sinngemäss nach dem die Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelnden Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädi- gung des Rechtsbeistands für dessen Bemühungen im kantonalen Beru- fungsverfahren festsetzt, kann dieser bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrenslei- tung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen ei- nes Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Neben- folgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsbeistands (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom

2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2 Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren, welches mit Urteil der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2021 seinen Abschluss fand, als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin eingesetzt. Er ist durch

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das angefochtene Urteil insofern beschwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin (formell) die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 S. 47 in fine und das Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 7.3 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvo- raussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 5'925.– (inkl. MwSt.). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu. Angesichts des strittigen, Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrags ist die vorliegende Be- schwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario).

2. Formelles Anfechtungsobjekt bilden vorliegend Ziff. 13 und 16 des Disposi- tivs des Urteils der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2021, worin die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen als unent- geltlicher Vertreter der Privatklägerin im Berufungsverfahren auf Fr. 0.– fest- gesetzt wurde. Inhaltlich aber schritt die Beschwerdegegnerin eigentlich zu einer Kürzung der dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen im erstin- stanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigung. Die Höhe der vom Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachten Entschädigung blieb – soweit ersichtlich – unbestritten. Kurz zusammenge- fasst verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung für das Berufungsverfahren, weil diesem durch die erste Instanz für deren Verfahren bereits eine zu hohe Entschädigung zugesprochen wor- den sei. Der Anteil der ohne Gegenleistung ausgerichteten Entschädigung übersteige betragsmässig die vom Beschwerdeführer für das oberinstanzli- che Verfahren geltend gemachten Fr. 5'925.–. Zum materiellen Beschwer- degegenstand wird damit eigentlich die durch das Bezirksgericht mit seinem Urteil vom 8. März 2021 festgelegte Entschädigung. Auf welche Rechts- grundlagen die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen abstützt, kann der Be- gründung nicht entnommen werden (siehe act. 1.1, S. 73 ff.). Die Vorgehens- weise der Beschwerdegegnerin erfordert nachfolgend einige Bemerkungen allgemeiner Natur.

3.

3.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger- schaft richtet sich wie bereits erwähnt sinngemäss nach dem die

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Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelnden Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Demnach wird der unentgeltliche Rechtsbeistand nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verbei- ständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrens- kosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil und nicht nachträglich in einem separaten Entscheid zu befinden (BGE 143 IV 40 E. E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 199 E. 5.1 in fine sowie E. 5.3 ff.).

3.2

3.2.1 Gegen den Entschädigungsentscheid des (kantonalen) erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bei der (kantonalen) Beschwerdeinstanz Beschwerde führen. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung für den un- entgeltlichen Rechtsbeistand demgegenüber im Berufungsverfahren verlan- gen (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; 139 IV 199 E. 5.2).

3.2.2 Richtet sich die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen die in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren zugesprochene Entschädigung, so ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für deren Beurteilung zuständig (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7)

3.2.3 Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstin- stanzlichen Gericht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanz- liche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. In diesem Fall ist beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 140 IV 213 E. 1.7).

3.2.4 Wird mit Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Beru- fungsgerichts die Entschädigung sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Beschwerdekammer alleinige Rechtsmittelinstanz (BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.6 S. 216).

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3.3

3.3.1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechts- mittel nach der StPO zulässig ist, werden gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (lit. a), die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein er- griffenes Rechtsmittel zurückzieht (lit. b) oder die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist (lit. c). Art. 437 StPO regelt allein die formelle Rechtskraft. Darunter versteht man die Unabänderlichkeit des Entscheids und die Beendigung des Verfahrenslaufs in der fraglichen Ange- legenheit (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 437 StPO N. 6; SPRENGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 397 StPO N. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_857/2020 vom 23. November 2020 E. 1.1 in fine).

3.3.2 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punk- ten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person aber auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).

3.3.3 Wurde die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für dessen Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht angefochten, ist deren Überprüfung im Berufungsverfahren folglich nur unter den Vorausset- zungen von Art. 404 Abs. 2 StPO möglich (TPF 2016 145 E. 3.5 S. 150 f.). Macht das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorgängig zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (TPF 2016 145 E. 3.6 S. 151 m.w.H.; zu den Vo- raussetzungen und dem anwendbaren Verfahren bei der Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO siehe u.a. BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 S. 106; Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember E. 2.3; TPF 2016 145 E. 3.6).

3.4 Mit Blick auf die eben gemachten Ausführungen stellt sich die Frage, ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (siehe oben Sachverhalt, lit. D) dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan hat (vorgängige Information, Gelegenheit zur Stellungnahme, erhöhte Anfor- derungen an die Begründung bei Anwendung einer Ausnahmebestimmung). Die Frage kann letztlich aber offengelassen werden. Dass die Beschwerde- gegnerin in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO entschieden hat, erscheint

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wenig wahrscheinlich. So finden sich in der Urteilsbegründung keinerlei Hin- weise auf irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen. Letztlich aber hätte eine tatsächliche Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zu einer Abänderung des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils führen müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Die Beschwerdegegnerin hätte in diesem Fall die vom erstinstanzlichen Gericht gewährte Entschädigung für eine offenbar nicht er- brachte Leistung kürzen und den Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Berufungsverfahren separat entschädigen müssen. Gegen eine solche (in formeller Hinsicht korrekte) Kürzung der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Entschädigung wäre zudem auch die Beschwerde in Strafsa- chen an das Bundesgericht und nicht die vorliegende Beschwerde das rich- tige Rechtsmittel gewesen (siehe hierzu oben E. 3.2.3).

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht als falsch. Die Verweigerung einer Entschädigung des Be- schwerdeführers für dessen Bemühungen im Berufungsverfahren lässt sich so (wie es die Beschwerdegegnerin macht) nicht begründen. Ihre Korrektur der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Entschädigung liesse sich im Übrigen auch nicht mit einer allenfalls auf Art. 135 Abs. 2 StPO abgestütz- ten «Gesamtbetrachtung» (vgl. act. 1.1, S. 76) der Bemühungen für das ge- samte Strafverfahren begründen (vgl. hierzu TPF 2016 145 E. 3.5).

4. Nachdem das Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 keine Auswirkungen auf die festgesetzten Entschädigungen des Be- schwerdeführers im erstinstanzlichen und im zweitinstanzlichen Verfahren zur Folge hatte, würde eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde und ein Zuspruch einer Entschädigung an den Beschwerdeführer im Umfang der beantragten (und von der Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht kritisier- ten) Höhe von Fr. 5‘925.– jedoch zu einem stossenden Ergebnis führen. Ei- nerseits, weil der Beschuldigte diesfalls gemäss Ziff. 14 des Dispositivs des angefochtenen Urteils gegebenenfalls noch mit einer Rückzahlungspflicht gemäss Art.135 Abs. 4 StPO belastet werden könnte. Insbesondere aber verbliebe damit dem Beschwerdeführer im Ergebnis die ihm zugesprochene Entschädigung für offensichtlich nicht erbrachte Leistungen im Umfang von 30 Stunden. Die entsprechende Position in der Honorarnote (Aufwand des Beschwerdeführers [allein] von 30 Stunden an einem einzigen Tag, dem

4. März 2021, für die vermerkte Honorarposition mit der Bezeichnung «Ba BGZ [Rechtskraftbescheinigung]»; act. 8) ist offensichtlich falsch bzw. unbe- gründet. Möglicherweise sollte dort neben den anderen aufgeführten künfti- gen Arbeiten nach Abschluss des Verfahrens und entsprechenden Auslagen für Kopien und Porto eher ein Aufwand von 30 Minuten oder aber für 0.3

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Stunden für die Einholung einer Rechtskraftbescheinigung aufgeführt wer- den. Dieser Umstand ist auch dem Beschwerdeführer bewusst. So gab er selbst, von der Beschwerdegegnerin darauf angesprochen, anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung an, «dass es sich dabei aber sicher nicht um das Bezeichnete gehandelt habe» und «dass diesbezüglich auf den ersten Blick etwas nicht stimme» (act. 3.7, S. 33; siehe auch act. 7, worin der Beschwerdeführer angab, die konkrete Bemühung sei «offensichtlich» nicht passend zum Fall). Nachdem sich der Beschwerdeführer erst damit einver- standen erklärte, der Beschwerdegegnerin schriftlich darzulegen, wie es sich bezüglich dieser Honorarrechnung tatsächlich verhalte (vgl. act. 3.7, S. 33 f.), hielt er in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2021 dafür, das Be- zirksgericht habe die geltend gemachte Entschädigung «gesamthaft für an- gemessen» gehalten, weshalb darauf nicht zurückzukommen sei (act. 7). Dieser erst schriftlich nachgeschobene Standpunkt vermag aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu überzeugen.

5. Bei dieser Ausgangslage zielt die vorliegende Beschwerde darauf ab, eine offensichtlich ohne Gegenleistung bzw. zu Unrecht zugesprochene Entschä- digung im Umfang von Fr. 7'108.20 (30 Stunden à Fr. 220.–, zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bestätigen bzw. vollständig abzusichern. Diese Vorgehensweise verdient mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO (Grundsatz von Treu und Glauben sowie Verbot des Rechtsmissbrauchs), welche gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht nur von den Behörden, sondern auch durch die Verfahrensbeteiligten zu beachten sind (BGE 143 IV 117 E. 3.2) keinen Schutz. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Da der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen unterliegt, hätte er grund- sätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdegegenstand aber letztlich auch durch eine Reihe von Fehlleistungen der verschiedenen involvierten kantonalen Behörden verschuldet wurde, ist vorliegend von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 16. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.