Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.27
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden Ende Januar 2022 eine Strafanzeige gegen Bundesrichter B. und Bundesgerichts- schreiber C. einreichte (SV.22.0201, Reiter 1);
- A. darin geltend machte, er habe eine «superprovisorische Massnahme nach Art. 265 ZPO» eingereicht, welche die angezeigten Gerichtspersonen «rechtswidrig, ohne Anlass zur Abstimmungsbeschwerde umgewandelt» hätten;
- er in der Anzeige mehrere Verfahrensvorschriften (Feststellung des Sach- verhalts, Rechtsverzögerung bis Rechtsverweigerung, Befangenheit, Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs) und Straftatbestände (Begünstigung, Amtsmissbrauch, Gebührenüberforderung, Urkundenfälschung, Nötigung, Völkermord, schwere Körperverletzung, ungetreue Amtsführung, Urkunden- fälschung im Amt, Vorteilsgewährung) aufführte, welche ihm zufolge die an- gezeigten Gerichtspersonen verletzt bzw. erfüllt hätten;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Strafan- zeige am 1. Februar 2022 gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO zuständig- keitshalber an die Bundesanwaltschaft übermittelte (SV.22.0201, Reiter 1), welche die Übernahme der Untersuchung am 4. Februar 2022 bestätigte (SV.22.0201, Reiter 2);
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Februar 2022 die Bundesanwalt- schaft die Strafanzeige von A. nicht anhand nahm (SV.22.0201, Reiter 4);
- dagegen A. mit vom 7. März 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe vom
9. März 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erhebt; er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Rück- weisung an die Bundesanwaltschaft zur erneuten Ermittlung beantragt (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 15. März 2022, in Kopie an den Beschwerdeführer, zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert wurde (act. 2), welche am 22. März 2022 eingingen (act. 3).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO); sie auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);
- die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); dies voraussetzt, dass sicher ist, dass der Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand fällt; eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.);
- der Beschwerdeführer vorab moniert, die Beschwerdegegnerin habe «kei- nerlei Begründung» angeführt, weshalb die jeweilige Straftat nicht gegeben sein solle (act. 1 S. 1);
- gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO Entscheide schriftlich ergehen und zu begrün- den sind; die Begründung die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens enthält (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO);
- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und damit auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hinweisen);
- die Begründungspflicht verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachli- chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen soll, ihren Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten; dies nur möglich ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheides ein Bild machen können;
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- in diesem Sinn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt; dies indessen nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss; sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hin- weisen);
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hin- reichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege, direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei (SV.22.0201, Reiter 4);
- sie zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung namentlich aus- führte, dass aus der Anzeige nicht ansatzweise zu erkennen sei, inwiefern der betreffende Richter und Gerichtsschreiber ihre Amtsgewalt in irgendeiner Weise missbraucht hätten (SV.22.0201, Reiter 4);
- diese Begründung sowie die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer ohne Weiteres eine sachgerechte An- fechtung des Entscheides erlaubten, wie auch seine Beschwerdeausführun- gen eindeutig zeigen;
- sich demnach die Gehörsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet er- weist;
- der Beschwerdeführer weiter zum einen zwar vorbringt, dass der Stellvertre- tende Bundesanwalt entweder wegen Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen oder dass dieser unfähig sei, sein Amt auszuführen (act. 1 S. 2 f);
- der Beschwerdeführer zum anderen aber gleichzeitig beantragt, die Strafsa- che sei zur erneuten Ermittlung an den Stellvertretenden Bundesanwalt zu- rück zu überweisen mit der Begründung, er solle die Möglichkeit erhalten, seine Fehler wiedergutzumachen (act. 1 S. 4);
- bei dieser Ausgangslage sich Weiterungen im Zusammenhang mit der Gel- tendmachung von Ausstandsgründen erübrigen;
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- der Beschwerdeführer in einem nächsten Punkt diverse Verfahrensfehler rügt (act. 1 S. 1 ff.); er insbesondere geltend macht, dass die Beschwerde- gegnerin verpflichtet gewesen sei, den Sachverhalt abzuklären, und sie dem mangelhaft oder gar nicht nachkommen sei (act. 1 S. 1);
- der Beschwerdeführer in der Sache zusammenfassend schliesslich vor- bringt, es sei bedenklich, dass die Beschwerdegegnerin nicht erkennen wolle oder könne, dass die Straftatbestände erfüllt seien (act. 1 S. 3 f.);
- sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nach- teil zuzufügen;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 nicht ausgeschlossen ist, dass Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeu- gung in Form der Entscheidung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts als Amtsmissbrauch qualifiziert werden (unter Hinweis auf HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 312 StGB);
- der Beschwerdeführer, indem er das Vorgehen der angezeigten Gerichts- personen (und der Beschwerdegegnerin) als «höchst bedenklich» und «grundlegend rechtwidrig» bezeichnet, nicht aufzeigt, dass der angezeigte Bundesrichter den Entscheid nicht auf rechtliche Überlegungen habe stützen können;
- dies gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundes- gerichts 1C_724/2021 vom 24. November 2021 beziehen sollte, an welchem die angezeigten Gerichtspersonen mitgewirkt haben;
- in seinen Eingaben keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angezeig- ten Personen ihre Amtsgewalt missbraucht und irgendeinen Straftatbestand erfüllt hätten;
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- entsprechend der Strafanzeige und der Beschwerde kein konkreter Sach- verhalt entnommen werden kann, der auch nur ansatzweise einen hinrei- chenden Tatverdacht begründen könnte;
- nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafun- tersuchung eröffnet hat;
- bei Verfügung einer Nichtanhandnahme keine Untersuchung eröffnet wird, weshalb das Fehlen von Untersuchungshandlungen nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 309-310 StPO);
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
- bei diesem Prüfungsergebnis auf die weiteren Rügen des Beschwerdefüh- rers nicht einzugehen ist;
- ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichts- losigkeit der Beschwerde abzuweisen wäre (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 31. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., - Bundesanwaltschaft - Bundesrichter B. - Bundesgerichtsschreiber C.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben