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BB.2022.116

Bundesstrafgericht · 2022-10-19 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.116

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die A. AG am 28. Juni 2022 bei der Kantonspolizei Bern gegen B., Co-Leiter der Abteilung […] des Bundesamtes für Gesundheit BAG, eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) einreichte und sich als Privatklä- gerin konstituierte (Akten BA, pag. 05 00 001 ff.);

- diese Anzeige zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend BA) weitergeleitet wurde (Akten BA, pag. 02 00 0001 ff.);

- die BA in dieser Angelegenheit am 30. August 2022 eine Nichtanhandnah- meverfügung erliess (Akten BA, pag. 03 00 0001 ff.; act. 1.3);

- die A. AG dagegen am 10. September 2022 (Postaufgabe: 12. September

2022) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hob (act. 1);

- die BA der Beschwerdekammer am 22. September 2022 auf entsprechen- des Ersuchen hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 3 und 4);

- die A. AG am 27. September 2022 (Postaufgabe) unaufgefordert ein mit «Be- weisergänzungen» betiteltes Schreiben einreichte, in welchem sie die Auf- hebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung des Falles an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung verlangte, sich zur Sache äusserte und diverse Unterlagen einreichte (act. 5);

- die A. AG am 28. September 2022 (Postaufgabe) unaufgefordert ein weite- res, mit «Beweisergänzungen vom 28. September 2022» betiteltes Schrei- ben einreichte, in welchem sie sich nochmals zur Sache äusserte und wei- tere Unterlagen einreichte (act. 6);

- am 7. Oktober 2022 die A. AG eine weitere unaufgeforderte Eingabe ein- reichte (act.7);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); - nach Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen ist;

- wo die Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzuge- ben hat: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so kon- kret dargetan werden müssen, dass ersichtlich ist, welche Punkte des ange- fochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2);

- die Begründung – einer allgemeinen Verfahrensregel entsprechend – in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen); pauschale Ver- weise auf andere Rechtsschriften grundsätzlich nicht genügen, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, in Eingaben an andere Behör- den oder in anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der ange- fochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder un- vollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 9c; vgl. auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 3.1);

- die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde einzig ausführte, sie verweise «auf unsere bereits eingegebene Begründung und die Tatsa- che, dass vorsätzliche Schädigung» vorliege;

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- die fristgerecht eingereichte Beschwerde mithin weder Anträge noch eine Begründung enthält, aus welcher ersichtlich ist, welche Punkte des ange- fochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (s.o.);

- nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin das Erstellen einer den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügenden Beschwerdebegrün- dung innert der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht hätte möglich sein sollen, zumal der vorliegende Fall sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht überschaubar ist;

- deshalb kein Raum blieb, der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur nach- träglichen Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; siehe auch BGE 142 IV 299 E. 1.3.4);

- die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27. und 28. September 2022 so- wie vom 7. Oktober 2022 unberücksichtigt bleiben müssen, da sie nach Ab- lauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden;

- zufolge fehlender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 19. Oktober 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. AG - Bundesanwaltschaft - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.