Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Wiederherstellung (Art. 94 StPO).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») gelangte mit Schreiben vom 9. Juni 2020 im Zusammenhang mit einem Vorfall anlässlich einer Personenkontrolle vom 12. April 2020 in Z./SH an die Bundesanwalt- schaft und überwies dieser die diesbezüglichen Akten zur weiteren Behand- lung.
Dem Schreiben der EZV und den Akten ist zu entnehmen, dass der Verdacht bestehe, A. habe sich am 12. April 2020, um ca. 15.10 Uhr, auf einem Feld- weg zwischen Bahnhof Y. und Z., in Z., im Rahmen einer Personenkontrolle den Anweisungen der Beamten der Grenzwache widersetzt und sich der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) bzw. subsidiär der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) strafbar ge- macht. Aus den Akten geht zudem hervor, dass anlässlich dieser Personen- kontrolle A. verletzt worden sei, weshalb die Militärjustiz unter der Verfah- rensnummer MJ20.000681 ein Verfahren gegen die Beamten des Grenz- wachkorps u.a. wegen Körperverletzung (Art. 121/122 MStG) eröffnet habe (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0001 ff.).
B. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 gelangte Rechtsanwalt B. (nachfolgend «RA B.») an die Bundesanwaltschaft und teilte mit, dass er im obgenannten Militärstrafverfahren MJ20.000681 A. vertrete und in diesem Zusammen- hang erfahren habe, dass die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfah- ren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eingeleitet habe. RA B. ersuchte die Bundesanwaltschaft um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A. im Sinne von Art. 130 lit. b StPO und stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0001 f.).
C. RA B. wiederholte sein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger und um Akteneinsicht mit Schreiben vom 6. Februar 2021 und reichte der Bun- desanwaltschaft zudem eine von A. am 19. Januar 2021 unterzeichnete Voll- macht ein (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0003).
- 3 -
D. Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Über- nahme des bei ihr anhängigen Strafverfahrens ST.2020.1994 gegen A. we- gen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte so- wie Hinderung einer Amtshandlung (Verfahrenskaten BA, pag. 02-01-0002).
E. Der Aktennotiz der im Verfahren gegen A. zuständigen Staatsanwältin des Bundes vom 25. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass sie am 11. und
16. Februar 2021 versucht habe, RA B. telefonisch zu erreichen, um ihn un- ter anderem darüber zu informieren, dass bei der Staatsanwaltschaft Schaff- hausen ein Verfahren gegen A. pendent sei und um ihn anzufragen, ob das Gesuch um Akteneinsicht aufgeschoben werden solle, bis die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Gerichtstandsanfrage bei ihr seien. Sie habe je- weils eine entsprechende Nachricht auf der Combox von RA B. hinterlassen, da sie diesen telefonisch nicht habe erreichen können, und ihn um Rückruf gebeten. Da sie jedoch bis am 25. Februar 2021 keine Antwort von RA B. erhalten habe, plane sie, in der Woche darauf zusammen mit der Bestäti- gung der Übernahme des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Schaffhau- sen für RA B. eine komplette Akteneinsicht vorzubereiten (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0005).
F. Mit Schreiben vom 1. März 2021 teilte die Staatsanwältin des Bundes der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit, dass das Verfahren ST.2020.1994 in Bundeskompetenz unter der Verfahrensnummer SV.20.0665 weitergeführt werde. Die entsprechende Vereinigungsverfügung wurde noch gleichentags erlassen und A. an die Adresse von RA B. zuge- stellt (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0004 f.).
G. Mit Verfügung vom 1. März 2021 wies die Staatsanwältin des Bundes das Gesuch von RA B. vom 19. Januar und 6. Februar 2021 um Anordnung einer amtlichen Verteidigung von A. ab (Verfahrensakten BA, pag. 16.01-0007 f.).
H. Mit Schreiben vom 3. März 2021 stellte die Staatsanwältin des Bundes RA B. die Verfahrensakten SV.20.0665-BSA (Stand 2. März 2021) zu (Verfahrens- akten BA, pag. 20-01-0001).
- 4 -
I. Mit Verfügung vom 4. März 2021 eröffnete die Staatsanwältin des Bundes formell die Strafuntersuchung gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und sistierte zugleich die Un- tersuchung (Art. 314 StPO), da am Kantonsgericht Schaffhausen ein Ge- richtsverfahren gegen A. u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung hängig sei. Vor diesem Hintergrund sei im Falle eines Schuldspruchs eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB), weshalb sich die Sistierung der vorliegen- den Strafuntersuchung bis zum Eingang eines rechtkräftigen Erledigungs- entscheides rechtfertige (Verfahrensakten BA, pag. 03-03-0003 f.). Diese Verfügung wurde A. wiederum an die Adresse von RA B. zugestellt.
J. RA B. teilte der Staatsanwältin des Bundes mit Schreiben vom
24. März 2021 mit, dass sich die Vollmacht von A., nur auf das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger beschränkt habe und er diesen weder im Verfahren wegen der Anzeige der EZV noch in irgendwelchen Verfahren der Staatsanwaltschaft Schaffhausen (als erbetener Verteidiger) vertrete, weshalb er darum ersuche, von der Zustellung weiterer Unterlagen an ihn abzusehen; RA B. gab zudem bekannt, dass er die bisherigen von der Bun- desanwaltschaft zugestellten Aktenstücke und den Datenträger A. persön- lich übergeben habe (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009 f.).
K. Mit einem an die Staatsanwältin des Bundes gerichteten Schreiben vom
27. März 2021 monierte A. u.a. die Vereinigung der Verfahren SV.20.0665 und ST.2020.1994 sowie den Umstand, dass weder die Vereinigungsverfü- gung vom 1. März 2021 noch die Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom
4. März 2021 ihm persönlich, sondern RA B. zugestellt worden seien (act. 1.1 = Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0033). Die Staatsanwältin des Bundes nahm dazu mit Schreiben vom 31. März 2021 Stellung (act. 2.2 = Verfahrensakten BA, pag. 20-1-0003), woraufhin A. mit einem vom 9. April 2021 datierten Schreiben der Staatsanwältin des Bundes mitteilte, dass er sein Schreiben vom 27. März 2021 als Beschwerde verstanden haben wolle und um entsprechende Weiterleitung desselben an das Bundesstrafgericht ersuchte (act. 1).
- 5 -
L. Die Staatsanwältin des Bundes stellte am 13. April 2021 das von A. als Be- schwerde bezeichnete Schreiben vom 9. April 2021 mitsamt Beilagen und den Verfahrensakten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- ständigkeitshalber zu (act. 2).
M. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 und 4. März 2021 beendet worden wäre, hätte es RA B. nicht von der Pflicht befreit, die ihm am 4. und 8. März 2021 zugegangen Verfügungen un- verzüglich, innerhalb der laufenden Beschwerdefrist, dem Beschwerdeführer zuzustellen und darüber hinaus die Staatsanwältin des Bundes sogleich über die Mandatsbeendigung zu unterrichten. Diesfalls wäre RA B. zumindest als Erfüllungsgehilfe zu betrachten, womit gesagt ist, dass sich der Beschwer- deführer auch in diesem Falle das schuldhafte Verhalten von RA B. anzu- rechnen hätte.
E. 1.1 Den Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. März und 9. April 2021 kann entnommen werden, dass dieser Beschwerde gegen die Vereinigungsverfü- gung vom 1. März 2021 erhebt und ausserdem moniert, dass diese sowie die Sistierungsverfügung vom 4. März 2021 an RA B. und nicht an ihn per- sönlich zugestellt worden seien. Er verlangt diesbezüglich sinngemäss eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfristen (act. 1 und 1.1).
E. 1.2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a SPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei die Rechtsmittelfrist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung des Entscheides beginnt (Art. 384 lit. b StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zuge- stellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweize- rischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung über- geben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zustän- digen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüg- lich an die zuständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Eine feh- lende oder mangelhafte Zustellung hat zur Folge, dass eine eventuelle Rechtsmittelfrist erst mit effektiver Kenntnisnahme der ergangenen Verfü- gung zu laufen beginnt (BGE 120 Ib 183 E. 3).
- 6 -
E. 1.2.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Verhalten eines Rechtsbeistandes ist grundsätzlich der Partei anzurechnen (BRÜSCHWEI- LER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 94 StPO).
E. 1.3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Zustellung der Vereinigungsverfügung vom
E. 1.3.2 Die Frage, ob die Staatsanwältin des Bundes davon ausgehen durfte, RA B. sei zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers als erbetener Ver- teidiger bevollmächtigt gewesen, ist vom Regelungsgedanken von Art. 33 Abs. 3 OR erfasst. Diese Vorschrift findet auch im (prozessualen) Verfah- rensrecht Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1A.114/2006 vom
7. März 2007 E. 5.2; P.745/1983 vom 31. Januar 1984 E. 3). Nach Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Ermächtigung, die vom Vollmacht- geber einem Dritten mitgeteilt wird, diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. Dies bedeutet, dass der Vertretene unter Anwendung des Vertrauensprinzips auf einer bestimmt gearteten Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber der Vertreter ohne bzw. mit einer weniger weitgehenden Vollmacht handelt, sie in guten Treuen als Voll- machtskundgabe verstehen durfte und darauf vertraute (BGE 120 II 197 E. 2a). Die erbetene Verteidigung im Sinne von Art. 129 StPO setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus (Art. 129 Abs. 2 StPO).
E. 1.3.3 RA B. teilte der Staatsanwältin des Bundes mit Schreiben vom 19. Ja- nuar und 6. Februar 2021 seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer mit. Er wies sich zudem mit einer am 19. Januar 2021 ausgestellten Voll- macht betreffend «Strafverfahren Bundesanwaltschaft Vorfall 21.4.2020 Amtliche Verteidigung» aus (act. 1.2). Dass die Bevollmächtigung aufschie- bend bedingt abgeschlossen worden wäre, nämlich unter dem Vorbehalt der
- 7 -
Gutheissung des Gesuchs um Einsetzung von RA B. als amtlicher Verteidi- ger, geht weder aus der Vollmacht selber noch aus den Schreiben von RA B. vom 19. Januar und 6. Februar 2021 hervor. RA B. war im Zeitpunkt dieser Eingaben nicht als amtlichen Verteidiger bestellt. Er wusste somit, dass er – ohne allfällige rückwirkende Bestellung – als erbetener Verteidiger handelte. Ebenso wusste er, dass seine allfällige Bestellung als amtlichen Verteidiger durch die Verfahrensleiterin zu erfolgen hatte und nicht durch Beauftragung seines Mandanten. Daran ändert auch die Formulierung «Amtliche Verteidi- gung» im Betreff der Vollmacht nichts. Im Rahmen der inhaltlich als Gene- ralvollmacht ausgestalteten Vollmacht verpflichtete sich der Beschwerdefüh- rer zudem, RA B. auf Verlangen einen Kostenvorschuss zu leisten und die- sen mit Fr. 250.--/Stunde (plus Barauslagen gemäss Aufwand zuzüglich MwSt.) zu honorieren, was für die Mandatierung von RA B. als erbetenem Verteidiger spricht. Die Staatsanwältin des Bundes durfte daher in guten Treuen annehmen, der Beschwerdeführer habe RA B. als dessen Wahlver- teidiger bevollmächtigt und diesen unter anderem damit beauftragt, in dieser Funktion ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen. Ein Vorgehen, wie es in der Praxis häufig vorkommt und auch zulässig ist (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 18a f. zu Art. 132 StPO; BGE 139 IV 113 E. 5.2).
E. 1.3.4 Eine Anwaltsvollmacht erlischt grundsätzlich mit Widerruf durch den Bevoll- mächtigten (Art. 34 Abs. 1 OR) oder durch Vollmachtsniederlegung des Be- vollmächtigten. Gegenüber Dritten wird ein Widerruf oder eine Vollmachts- niederlegung erst wirksam, wenn das Erlöschen der Vollmacht dem gutgläu- bigen Dritten mitgeteilt worden ist (Art. 34 Abs. 3 OR). RA B. hatte der Staats- anwältin des Bundes erst mit Schreiben vom 24. März 2021 mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht als erbetener Verteidiger im Verfahren SV.20.0665 vertrete (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009 f.). Die Staats- anwältin des Bundes durfte bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Mandats von einem gültigen Vertretungsverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und RA B. ausgehen. Die Vereinigungsverfügung vom
E. 1.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederherstellung der Be- schwerdefristen mit Bezug auf die Vereinigungsverfügung vom 1. März 2021 und die Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom 4. März 2021 ist Folgen- des festzuhalten: Wie die Vereinigungsverfügung wurde auch die Eröff- nungs- und Sistierungsverfügung dem Beschwerdeführer zu Recht an RA B. zugestellt (vgl. supra E. 1.3.4). Die Zustellung erfolgte gemäss «Track & Trace»-Auszug am 8. März 2021 (act. 4), weshalb die zehntägige Beschwer- defrist am 18. März 2021 abgelaufen ist. Gegen die Eröffnung einer Unter- suchung kann keine Beschwerde erhoben werden (Art. 309 Abs. 3 StPO), jedoch ist die Sistierung der Untersuchung grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO).
Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist zunächst, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzli- cher Rechtsverlust erwächst. Des Weiteren hat die Partei glaubhaft zu ma- chen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. In materieller Hinsicht müssen objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignis, Unfall, Krank- heit) vorliegen, die es dem Betroffenen verunmöglichen, die Frist bzw. den Termin zu wahren, wobei jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässig- keit, im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus- schliesst. Dabei wird das Verschulden von Hilfspersonen der Partei wie ei- genes Verschulden angerechnet. Als Hilfsperson gilt dabei nicht nur, wer ge- genüber der Partei oder ihren Parteivertretern weisungsgebunden ist, son- dern jeder Erfüllungsgehilfe, selbst wenn zu diesem kein ständiges Rechts- verhältnis besteht (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 3 zu Art. 94 StPO).
E. 1.4.2 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer durch den Ablauf der Beschwerdefris- ten ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust entstanden. Dieser ist dem Beschwerdeführer dadurch entstanden, dass RA B. die laufenden Be- schwerdefristen unbenützt hat verstreichen lassen und die entsprechenden Verfügungen dem Beschwerdeführer erst am 24. März 2021 übergeben hat (vgl. Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009). Als Rechtsanwalt musste RA B. wissen, dass die Verfügungen an ihn rechtsgültig und damit fristauslösend zugestellt worden waren. Er hätte daher entweder die Verfügungen im Na- men des Beschwerdeführers anfechten oder aber die Verfügungen unver- züglich dem Beschwerdeführer weiterleiten müssen, damit dieser die Mög- lichkeit gehabt hätte, noch innert der Beschwerdefrist Beschwerde erheben können. Dies hat er jedoch unterlassen, sodass die Säumnis als durch ihn verschuldet gilt. Es stellt sich weiter die Frage, ob sich der Beschwerdeführer
- 9 -
das Verschulden von RA B. anrechnen lassen muss. Sowohl der Beschwer- deführer wie auch RA B. behaupten sinngemäss, im Strafverfahren SV.20.0665 habe nie ein Mandatsverhältnis zwischen ihnen bestanden (act. 1 und 1.1.; Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009 f.). Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zur vom Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 un- terzeichneten Vollmacht (vgl. supra E. 1.3.3). Dass sich der Beschwerdefüh- rer bei Vollmachtserteilung in einem Irrtum befunden hätte oder einem sons- tigen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen wäre, macht er nicht geltend. Auch RA B. hatte in seiner Korrespondenz mit der Bundesan- waltschaft stets vom Beschwerdeführer als seinen Mandanten gesprochen (Verfahrensakten BA, pag.16-01-0001 ff.). Wie oben erläutert, konnte RA B. ohne entsprechende Bestellung der Verfahrensleitung nicht von einem amt- lichen Mandat ausgehen. Es liegen damit keinerlei Anhaltspunkte für die An- nahme vor, die Vollmacht sei entgegen deren klaren Wortlauts und dem ent- sprechenden Verhalten von RA B. nicht zustande oder allenfalls nur auf- schiebend bedingt zustande gekommen (vgl. supra E. 1.3.3). Damit ist grundsätzlich von einem Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerde- führer und RA B. auszugehen, wobei sich der Beschwerdeführer schuldhaf- tes Verhalten seines Rechtsanwalts in Ausübung seines Mandates anzu- rechnen hat. Selbst wenn das mit Vollmacht vom 19. Januar 2021 abge- schlossene Mandatsverhältnis noch vor Zustellung der Verfügungen vom
E. 1.4.3 Zusammenfassend ist somit das Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefristen abzuweisen.
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 10 -
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Mai 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO); Wieder- herstellung (Art. 94 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.97
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») gelangte mit Schreiben vom 9. Juni 2020 im Zusammenhang mit einem Vorfall anlässlich einer Personenkontrolle vom 12. April 2020 in Z./SH an die Bundesanwalt- schaft und überwies dieser die diesbezüglichen Akten zur weiteren Behand- lung.
Dem Schreiben der EZV und den Akten ist zu entnehmen, dass der Verdacht bestehe, A. habe sich am 12. April 2020, um ca. 15.10 Uhr, auf einem Feld- weg zwischen Bahnhof Y. und Z., in Z., im Rahmen einer Personenkontrolle den Anweisungen der Beamten der Grenzwache widersetzt und sich der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) bzw. subsidiär der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) strafbar ge- macht. Aus den Akten geht zudem hervor, dass anlässlich dieser Personen- kontrolle A. verletzt worden sei, weshalb die Militärjustiz unter der Verfah- rensnummer MJ20.000681 ein Verfahren gegen die Beamten des Grenz- wachkorps u.a. wegen Körperverletzung (Art. 121/122 MStG) eröffnet habe (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0001 ff.).
B. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 gelangte Rechtsanwalt B. (nachfolgend «RA B.») an die Bundesanwaltschaft und teilte mit, dass er im obgenannten Militärstrafverfahren MJ20.000681 A. vertrete und in diesem Zusammen- hang erfahren habe, dass die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfah- ren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eingeleitet habe. RA B. ersuchte die Bundesanwaltschaft um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A. im Sinne von Art. 130 lit. b StPO und stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0001 f.).
C. RA B. wiederholte sein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger und um Akteneinsicht mit Schreiben vom 6. Februar 2021 und reichte der Bun- desanwaltschaft zudem eine von A. am 19. Januar 2021 unterzeichnete Voll- macht ein (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0003).
- 3 -
D. Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Über- nahme des bei ihr anhängigen Strafverfahrens ST.2020.1994 gegen A. we- gen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte so- wie Hinderung einer Amtshandlung (Verfahrenskaten BA, pag. 02-01-0002).
E. Der Aktennotiz der im Verfahren gegen A. zuständigen Staatsanwältin des Bundes vom 25. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass sie am 11. und
16. Februar 2021 versucht habe, RA B. telefonisch zu erreichen, um ihn un- ter anderem darüber zu informieren, dass bei der Staatsanwaltschaft Schaff- hausen ein Verfahren gegen A. pendent sei und um ihn anzufragen, ob das Gesuch um Akteneinsicht aufgeschoben werden solle, bis die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Gerichtstandsanfrage bei ihr seien. Sie habe je- weils eine entsprechende Nachricht auf der Combox von RA B. hinterlassen, da sie diesen telefonisch nicht habe erreichen können, und ihn um Rückruf gebeten. Da sie jedoch bis am 25. Februar 2021 keine Antwort von RA B. erhalten habe, plane sie, in der Woche darauf zusammen mit der Bestäti- gung der Übernahme des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Schaffhau- sen für RA B. eine komplette Akteneinsicht vorzubereiten (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0005).
F. Mit Schreiben vom 1. März 2021 teilte die Staatsanwältin des Bundes der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit, dass das Verfahren ST.2020.1994 in Bundeskompetenz unter der Verfahrensnummer SV.20.0665 weitergeführt werde. Die entsprechende Vereinigungsverfügung wurde noch gleichentags erlassen und A. an die Adresse von RA B. zuge- stellt (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0004 f.).
G. Mit Verfügung vom 1. März 2021 wies die Staatsanwältin des Bundes das Gesuch von RA B. vom 19. Januar und 6. Februar 2021 um Anordnung einer amtlichen Verteidigung von A. ab (Verfahrensakten BA, pag. 16.01-0007 f.).
H. Mit Schreiben vom 3. März 2021 stellte die Staatsanwältin des Bundes RA B. die Verfahrensakten SV.20.0665-BSA (Stand 2. März 2021) zu (Verfahrens- akten BA, pag. 20-01-0001).
- 4 -
I. Mit Verfügung vom 4. März 2021 eröffnete die Staatsanwältin des Bundes formell die Strafuntersuchung gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und sistierte zugleich die Un- tersuchung (Art. 314 StPO), da am Kantonsgericht Schaffhausen ein Ge- richtsverfahren gegen A. u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung hängig sei. Vor diesem Hintergrund sei im Falle eines Schuldspruchs eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB), weshalb sich die Sistierung der vorliegen- den Strafuntersuchung bis zum Eingang eines rechtkräftigen Erledigungs- entscheides rechtfertige (Verfahrensakten BA, pag. 03-03-0003 f.). Diese Verfügung wurde A. wiederum an die Adresse von RA B. zugestellt.
J. RA B. teilte der Staatsanwältin des Bundes mit Schreiben vom
24. März 2021 mit, dass sich die Vollmacht von A., nur auf das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger beschränkt habe und er diesen weder im Verfahren wegen der Anzeige der EZV noch in irgendwelchen Verfahren der Staatsanwaltschaft Schaffhausen (als erbetener Verteidiger) vertrete, weshalb er darum ersuche, von der Zustellung weiterer Unterlagen an ihn abzusehen; RA B. gab zudem bekannt, dass er die bisherigen von der Bun- desanwaltschaft zugestellten Aktenstücke und den Datenträger A. persön- lich übergeben habe (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009 f.).
K. Mit einem an die Staatsanwältin des Bundes gerichteten Schreiben vom
27. März 2021 monierte A. u.a. die Vereinigung der Verfahren SV.20.0665 und ST.2020.1994 sowie den Umstand, dass weder die Vereinigungsverfü- gung vom 1. März 2021 noch die Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom
4. März 2021 ihm persönlich, sondern RA B. zugestellt worden seien (act. 1.1 = Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0033). Die Staatsanwältin des Bundes nahm dazu mit Schreiben vom 31. März 2021 Stellung (act. 2.2 = Verfahrensakten BA, pag. 20-1-0003), woraufhin A. mit einem vom 9. April 2021 datierten Schreiben der Staatsanwältin des Bundes mitteilte, dass er sein Schreiben vom 27. März 2021 als Beschwerde verstanden haben wolle und um entsprechende Weiterleitung desselben an das Bundesstrafgericht ersuchte (act. 1).
- 5 -
L. Die Staatsanwältin des Bundes stellte am 13. April 2021 das von A. als Be- schwerde bezeichnete Schreiben vom 9. April 2021 mitsamt Beilagen und den Verfahrensakten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- ständigkeitshalber zu (act. 2).
M. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. März und 9. April 2021 kann entnommen werden, dass dieser Beschwerde gegen die Vereinigungsverfü- gung vom 1. März 2021 erhebt und ausserdem moniert, dass diese sowie die Sistierungsverfügung vom 4. März 2021 an RA B. und nicht an ihn per- sönlich zugestellt worden seien. Er verlangt diesbezüglich sinngemäss eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfristen (act. 1 und 1.1).
1.2
1.2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a SPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei die Rechtsmittelfrist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung des Entscheides beginnt (Art. 384 lit. b StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zuge- stellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweize- rischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung über- geben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zustän- digen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüg- lich an die zuständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Eine feh- lende oder mangelhafte Zustellung hat zur Folge, dass eine eventuelle Rechtsmittelfrist erst mit effektiver Kenntnisnahme der ergangenen Verfü- gung zu laufen beginnt (BGE 120 Ib 183 E. 3).
- 6 -
1.2.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Verhalten eines Rechtsbeistandes ist grundsätzlich der Partei anzurechnen (BRÜSCHWEI- LER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 94 StPO).
1.3
1.3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Zustellung der Vereinigungsverfügung vom
1. März 2021 rechtsgültig an RA B. und damit fristauslösend im Sinne von Art. 384 lit. b StPO i.V.m. Art. 87 Abs. 3 StPO erfolgt ist. Der Beschwerde- führer stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, sein an RA B. erteiltes Mandat habe sich ausschliesslich nur auf die amtliche Vertei- digung bezogen. Mit der Ablehnung des Gesuchs um amtliche Verteidigung durch die Bundesanwaltschaft, sei RA B. nicht mehr bevollmächtigt gewe- sen, für den Beschwerdeführer Zustellungen der Bundesanwaltschaft entge- gen zu nehmen.
1.3.2 Die Frage, ob die Staatsanwältin des Bundes davon ausgehen durfte, RA B. sei zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers als erbetener Ver- teidiger bevollmächtigt gewesen, ist vom Regelungsgedanken von Art. 33 Abs. 3 OR erfasst. Diese Vorschrift findet auch im (prozessualen) Verfah- rensrecht Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1A.114/2006 vom
7. März 2007 E. 5.2; P.745/1983 vom 31. Januar 1984 E. 3). Nach Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Ermächtigung, die vom Vollmacht- geber einem Dritten mitgeteilt wird, diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. Dies bedeutet, dass der Vertretene unter Anwendung des Vertrauensprinzips auf einer bestimmt gearteten Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber der Vertreter ohne bzw. mit einer weniger weitgehenden Vollmacht handelt, sie in guten Treuen als Voll- machtskundgabe verstehen durfte und darauf vertraute (BGE 120 II 197 E. 2a). Die erbetene Verteidigung im Sinne von Art. 129 StPO setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus (Art. 129 Abs. 2 StPO).
1.3.3 RA B. teilte der Staatsanwältin des Bundes mit Schreiben vom 19. Ja- nuar und 6. Februar 2021 seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer mit. Er wies sich zudem mit einer am 19. Januar 2021 ausgestellten Voll- macht betreffend «Strafverfahren Bundesanwaltschaft Vorfall 21.4.2020 Amtliche Verteidigung» aus (act. 1.2). Dass die Bevollmächtigung aufschie- bend bedingt abgeschlossen worden wäre, nämlich unter dem Vorbehalt der
- 7 -
Gutheissung des Gesuchs um Einsetzung von RA B. als amtlicher Verteidi- ger, geht weder aus der Vollmacht selber noch aus den Schreiben von RA B. vom 19. Januar und 6. Februar 2021 hervor. RA B. war im Zeitpunkt dieser Eingaben nicht als amtlichen Verteidiger bestellt. Er wusste somit, dass er – ohne allfällige rückwirkende Bestellung – als erbetener Verteidiger handelte. Ebenso wusste er, dass seine allfällige Bestellung als amtlichen Verteidiger durch die Verfahrensleiterin zu erfolgen hatte und nicht durch Beauftragung seines Mandanten. Daran ändert auch die Formulierung «Amtliche Verteidi- gung» im Betreff der Vollmacht nichts. Im Rahmen der inhaltlich als Gene- ralvollmacht ausgestalteten Vollmacht verpflichtete sich der Beschwerdefüh- rer zudem, RA B. auf Verlangen einen Kostenvorschuss zu leisten und die- sen mit Fr. 250.--/Stunde (plus Barauslagen gemäss Aufwand zuzüglich MwSt.) zu honorieren, was für die Mandatierung von RA B. als erbetenem Verteidiger spricht. Die Staatsanwältin des Bundes durfte daher in guten Treuen annehmen, der Beschwerdeführer habe RA B. als dessen Wahlver- teidiger bevollmächtigt und diesen unter anderem damit beauftragt, in dieser Funktion ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen. Ein Vorgehen, wie es in der Praxis häufig vorkommt und auch zulässig ist (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 18a f. zu Art. 132 StPO; BGE 139 IV 113 E. 5.2).
1.3.4 Eine Anwaltsvollmacht erlischt grundsätzlich mit Widerruf durch den Bevoll- mächtigten (Art. 34 Abs. 1 OR) oder durch Vollmachtsniederlegung des Be- vollmächtigten. Gegenüber Dritten wird ein Widerruf oder eine Vollmachts- niederlegung erst wirksam, wenn das Erlöschen der Vollmacht dem gutgläu- bigen Dritten mitgeteilt worden ist (Art. 34 Abs. 3 OR). RA B. hatte der Staats- anwältin des Bundes erst mit Schreiben vom 24. März 2021 mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht als erbetener Verteidiger im Verfahren SV.20.0665 vertrete (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009 f.). Die Staats- anwältin des Bundes durfte bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Mandats von einem gültigen Vertretungsverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und RA B. ausgehen. Die Vereinigungsverfügung vom
1. März 2021 wurde daher zu Recht an RA B. zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO).
Gemäss «Track & Trace»-Auszug der Schweizerischen Post erfolgte die Zu- stellung der angefochtenen Vereinigungsverfügung an RA B. am 4. März 2021 (act. 3). Die zehntägige Beschwerdefrist ist damit am 15. März 2021 abgelaufen, weshalb die sich am 27. März bzw. 9. April 2021 erhobene Be- schwerde als verspätet erweist.
- 8 -
1.4
1.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederherstellung der Be- schwerdefristen mit Bezug auf die Vereinigungsverfügung vom 1. März 2021 und die Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom 4. März 2021 ist Folgen- des festzuhalten: Wie die Vereinigungsverfügung wurde auch die Eröff- nungs- und Sistierungsverfügung dem Beschwerdeführer zu Recht an RA B. zugestellt (vgl. supra E. 1.3.4). Die Zustellung erfolgte gemäss «Track & Trace»-Auszug am 8. März 2021 (act. 4), weshalb die zehntägige Beschwer- defrist am 18. März 2021 abgelaufen ist. Gegen die Eröffnung einer Unter- suchung kann keine Beschwerde erhoben werden (Art. 309 Abs. 3 StPO), jedoch ist die Sistierung der Untersuchung grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO).
Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist zunächst, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzli- cher Rechtsverlust erwächst. Des Weiteren hat die Partei glaubhaft zu ma- chen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. In materieller Hinsicht müssen objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignis, Unfall, Krank- heit) vorliegen, die es dem Betroffenen verunmöglichen, die Frist bzw. den Termin zu wahren, wobei jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässig- keit, im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus- schliesst. Dabei wird das Verschulden von Hilfspersonen der Partei wie ei- genes Verschulden angerechnet. Als Hilfsperson gilt dabei nicht nur, wer ge- genüber der Partei oder ihren Parteivertretern weisungsgebunden ist, son- dern jeder Erfüllungsgehilfe, selbst wenn zu diesem kein ständiges Rechts- verhältnis besteht (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 3 zu Art. 94 StPO).
1.4.2 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer durch den Ablauf der Beschwerdefris- ten ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust entstanden. Dieser ist dem Beschwerdeführer dadurch entstanden, dass RA B. die laufenden Be- schwerdefristen unbenützt hat verstreichen lassen und die entsprechenden Verfügungen dem Beschwerdeführer erst am 24. März 2021 übergeben hat (vgl. Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009). Als Rechtsanwalt musste RA B. wissen, dass die Verfügungen an ihn rechtsgültig und damit fristauslösend zugestellt worden waren. Er hätte daher entweder die Verfügungen im Na- men des Beschwerdeführers anfechten oder aber die Verfügungen unver- züglich dem Beschwerdeführer weiterleiten müssen, damit dieser die Mög- lichkeit gehabt hätte, noch innert der Beschwerdefrist Beschwerde erheben können. Dies hat er jedoch unterlassen, sodass die Säumnis als durch ihn verschuldet gilt. Es stellt sich weiter die Frage, ob sich der Beschwerdeführer
- 9 -
das Verschulden von RA B. anrechnen lassen muss. Sowohl der Beschwer- deführer wie auch RA B. behaupten sinngemäss, im Strafverfahren SV.20.0665 habe nie ein Mandatsverhältnis zwischen ihnen bestanden (act. 1 und 1.1.; Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009 f.). Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zur vom Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 un- terzeichneten Vollmacht (vgl. supra E. 1.3.3). Dass sich der Beschwerdefüh- rer bei Vollmachtserteilung in einem Irrtum befunden hätte oder einem sons- tigen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen wäre, macht er nicht geltend. Auch RA B. hatte in seiner Korrespondenz mit der Bundesan- waltschaft stets vom Beschwerdeführer als seinen Mandanten gesprochen (Verfahrensakten BA, pag.16-01-0001 ff.). Wie oben erläutert, konnte RA B. ohne entsprechende Bestellung der Verfahrensleitung nicht von einem amt- lichen Mandat ausgehen. Es liegen damit keinerlei Anhaltspunkte für die An- nahme vor, die Vollmacht sei entgegen deren klaren Wortlauts und dem ent- sprechenden Verhalten von RA B. nicht zustande oder allenfalls nur auf- schiebend bedingt zustande gekommen (vgl. supra E. 1.3.3). Damit ist grundsätzlich von einem Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerde- führer und RA B. auszugehen, wobei sich der Beschwerdeführer schuldhaf- tes Verhalten seines Rechtsanwalts in Ausübung seines Mandates anzu- rechnen hat. Selbst wenn das mit Vollmacht vom 19. Januar 2021 abge- schlossene Mandatsverhältnis noch vor Zustellung der Verfügungen vom
1. und 4. März 2021 beendet worden wäre, hätte es RA B. nicht von der Pflicht befreit, die ihm am 4. und 8. März 2021 zugegangen Verfügungen un- verzüglich, innerhalb der laufenden Beschwerdefrist, dem Beschwerdeführer zuzustellen und darüber hinaus die Staatsanwältin des Bundes sogleich über die Mandatsbeendigung zu unterrichten. Diesfalls wäre RA B. zumindest als Erfüllungsgehilfe zu betrachten, womit gesagt ist, dass sich der Beschwer- deführer auch in diesem Falle das schuldhafte Verhalten von RA B. anzu- rechnen hätte.
1.4.3 Zusammenfassend ist somit das Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefristen abzuweisen.
1.5 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.