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BB.2021.73

Bundesstrafgericht · 2022-02-08 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 24. August 2019 kollidierten in der Region Z. (BE) die Gleitschirm-Flug- schüler A. und B. in ca. 15-30 Meter über Grund, woraufhin der Gleitschirm von B. unkontrolliert abstürzte. Während A. unverletzt blieb, erlitt B. beim Absturz schwere Verletzungen, sodass er mehrere Monate im Paraplegiker- zentrum Nottwil stationär behandelt werden musste (Verfahrensakten, pag. 10-01-0001 ff.; 11-01-0004 ff.).

B. Am 14. Oktober 2019 wurde die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») von der Kantonspolizei des Kantons Bern (nachfolgend «Kantonspolizei Bern») über den Gleitschirmunfall telefonisch informiert. B. wurde von der Kantonspolizei Bern am 21. Oktober 2019 einvernommen und stellte anläss- lich der Einvernahme Strafantrag gegen A. Am 31. Oktober 2019 übermit- telte die Kantonspolizei Bern der BA ihren Bericht vom 28. Oktober 2019 (Verfahrensakten, pag. 10-01-0001 ff., 10-01-0026 ff.).

C. In der Folge eröffnete die BA am 15. Januar 2020 die Untersuchung Nr. SV.19.1284 gegen A. wegen der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB), beide i.V.m. Art. 97 des Bundesgesetztes vom 21. Dezember 1948 über die Luft- fahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0; [Verfahrensakten, pag. 01-01-0001).

D. Am 15. Januar 2020 beauftragte die BA die Kantonspolizei Bern unter ande- rem mit den Abklärungen bezüglich allfällig begangener Sorgfaltspflichtver- letzungen von B. während des Fluges vom 24. August 2019 (Verfahrens- akten, pag. 10-01-0016 f.). Nach Vornahme der weiterführenden Ermittlun- gen hielt die Kantonspolizei Bern in ihrem Bericht vom 3. August 2020 fest, dass die genaue Unfallursache nicht abschliessend geklärt werden konnte. Beide Piloten hätten anlässlich der Einvernahmen angegeben, dass sie sich erst kurz vor dem Zusammenstoss gesehen hätten. Hätten beide Piloten die Situation richtig eingeschätzt und ein ihrer Fluglage entsprechendes Aus- weichmanöver vollzogen, hätte die Kollision vermutlich verhindert werden können. Weiter hielt die Kantonspolizei Bern fest, dass sich der Unfall leicht oberhalb des Hangs in einem flacheren Geländeabschnitt ereignet habe, weshalb sich die Frage stelle, ob bei der Unfallstelle eher die Hangflugregel (wer den Hang links hat muss nach rechts ausweichen) oder die normale Ausweichregel (beide weichen nach rechts aus) zum Tragen komme. Die

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Frage habe auch der einvernommene Fluglehrer nicht abschliessend beant- worten können. Der Bereich um die Unfallstelle sei als Soaring-Spot bekannt und werde entsprechend beflogen. Für die Hangregel spreche, dass dort üb- licherweise von Hang weggedreht und nicht gekreist werde, was auch die beiden verunfallten Piloten gemacht hätten. Bei einer Entgegenkommens- Situation im freien Luftraum hätte B. auch nach rechts ausweichen müssen. Dies umso mehr, da B. seiner Aussage zufolge den auf sich zufliegenden Gleitschirm von A. wahrgenommen habe, sich jedoch darauf verlassen habe, dass sie ausweiche. Die Kantonspolizei Bern konnte jedoch nicht abschlies- send beurteilen, ob B. aufgrund der Geländeform und seiner Höhe über Grund die Möglichkeit gehabt habe, nach rechts auszuweichen. Zur Frage, ob B. durch sein Nichtausweichen trotz Wahrnehmen des Gegenverkehrs gegen eine der wichtigsten Flugregeln «see and avoid» verstossen habe, äusserte sich die Kantonspolizei Bern nicht und überliess die Beurteilung dieser Frage der BA (Verfahrensakten, pag. 10-01-0021 ff.).

E. Gestützt auf den Bericht der Kantonspolizei Bern vom 3. August 2020 dehnte die BA die Untersuchung Nr. SV.19.1284 mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 auf B. wegen Art. 237 StGB i.V.m. Art. 97 LFG aus (Verfahrensakten, pag. 01-01-0002).

F. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 teilte die BA den Beschuldigten mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfah- ren gegen B. einzustellen und dasjenige gegen A. mittels eines Strafbefehls abzuschliessen. Des Weiteren gewährte die BA den Beschuldigten unter an- derem die Möglichkeit, bis zum 25. Januar 2021 Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten, pag. 03-00-0001 f.).

G. Mit Verfügung vom 12. März 2021 stellte die BA das gegen B. geführte Straf- verfahren wegen Art. 237 StGB i.V.m. Art. 97 LFG ein (act. 3.2).

H. Dagegen liess A. am 26. März 2021 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung vom 12. März 2021 und die Rückweisung der Sache an die BA zur Fortführung der Strafuntersuchung. Zudem sei die BA anzuwei- sen, ein Expertengutachten zu den vorliegend anwendbaren Verkehrsregeln und Verantwortlichkeiten der Parteien in Bezug auf die Kollision einzuholen (act. 1).

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I. Mit Eingabe vom 16. April 2021 teilte die BA dem Gericht mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und verwies vollumfänglich auf die Ausführun- gen in der Einstellungsverfügung (act. 6). B. liess sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 7. Mai 2021 vernehmen. Er beantragt die Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. (act. 10). Die Beschwerdeantworten wurden A. mit Schreiben vom 10. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c) gerügt werden.

E. 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschä- digte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu kon- stituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 m.H.; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklä- gerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1

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StPO gilt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten pra- xisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lungen ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2; je m.w.H.). Die Gefähr- dungstatbestände des 9. Titels des StGB (Art. 237-239 StGB) dienen mittel- bar oder unmittelbar dem Schutz des öffentlichen Verkehrs. Art. 237 StGB bezweckt, das Leben und die körperliche Integrität der Personen zu schüt- zen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen und setzt die konkrete Gefähr- dung von Leib und Leben voraus (BGE 134 IV 255 E. 4.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1059/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.2; 6B_402/2016 vom

28. November 2017 E. 1.3.1). Der öffentliche Verkehr wird durch Art. 237 StGB akzessorisch geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2016 vom

28. November 2017 E. 1.3.1; FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 237 StGB N. 6).

E. 1.2.2 Eine allfällige «Zulassung» als Privatklägerschaft bei der Vorinstanz zieht nicht automatisch die Legitimation zur Beschwerde nach sich. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (so bspw. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.243 vom 14. Dezember 2016 E. 1.2.4; BB.2013.72 vom 13. September 2013 E. 1.4, nicht publiziert in TPF 2013 164).

E. 1.3 Die Einstellungsverfügung der BA vom 12. März 2021 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar und die vorliegende Beschwerde erweist sich als frist- gerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin hat sich gegenüber der BA als Pri- vatklägerin konstituiert (Verfahrensakten, pag. 16-01-0010). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beschwerdegegner 2 an der Gleitschirmkollision vom 24. August 2019 nicht verletzt. Indes hätte sie sich als an der Kollision Mitbeteiligte verletzen können und war an ihrem Leib und Leben konkret gefährdet. Damit gilt sie als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StGB und als solche ist sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung befugt. Somit ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 2.1 Wegen der Störung des öffentlichen Verkehrs macht sich strafbar, wer na- mentlich den Verkehr in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt (Art. 237 Ziff. 1

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StGB). Ebenfalls strafbar ist fahrlässiges Handeln (Art. 237 Ziff. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu be- achtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; je m.w.H.).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Die Staats- anwaltschaft und das Gericht können von der Strafverfolgung absehen, wenn unter anderem die Voraussetzungen von Artikel 52, 53 oder 54 StGB gegeben sind (Art. 8 Abs. 1 StPO). Nach Art. 54 StGB, der im Wesentlichen aArt. 66bis StGB entspricht, sieht die zuständige Behörde von einer Strafver- folgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Bestimmung richtet sich somit an Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehörden. In klaren Fällen erlaubt sie, bereits von einer Strafverfolgung abzusehen, um dem Betroffenen ein langes und aufwendiges Verfahren zu ersparen, das unter Umständen ebenso belastend sein kann wie die Verurteilung selbst. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn er schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichs- funktion der Strafe bereits erfüllt ist (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafge- setzes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211; BGE 137 IV 105 E. 2.3). Die Betroffen- heit des Täters muss schwer und direkte Folge des verübten Deliktes sein (BGE 117 IV 245 E. 2a S. 247). Nach der Rechtsprechung ist Art. 54 StGB jedenfalls dann verletzt, wenn die Bestimmung in einem Falle nicht Anwen- dung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschul- den lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (BGE 119 IV 280 E. 1a). Zwischen diesen beiden Extremen hat die zuständige Behörde nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wo- bei sie über ein weites Ermessen verfügt (BGE 119 IV 280 E. 1a; 117 IV 245 E. 2a; RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 54 StGB N. 49).

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E. 3.1 Die BA stellte die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 54 StGB ein. Ihren Entscheid begründete die BA damit, dass der Beschwerdegegner 2 vor der Kollision fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der entgegen- fliegende Gleitschirm [der Beschwerdeführerin] ausweichen würde, da er sich als vortrittsberechtigt gesehen habe. Die Kollision habe sich oberhalb eines flachen Geländeabschnittes im Hang ereignet. Es könne nicht ab- schliessend geklärt werden, ob auch der Beschwerdegegner 2 gestützt auf die Ausweichregeln im freien Luftraum die Pflicht gehabt hätte, nach rechts auszuweichen. In Anwendung des Prinzips «see and avoid» habe jedoch jeder Pilot die Pflicht, den Luftraum zu überwachen und mögliche Kollisionen zu vermeiden. Weiter wurde in der Einstellungsverfügung ausgeführt, dass der Beschwerdegegner 2 ein fortgeschrittener Flugschüler sei und von ihm aufgrund seines Wissens und Flugerfahrung erwartet werden könne, dass er die geltenden Regeln in der Luft kenne und entsprechend reagieren könne. Aufgrund des Fortführens seines Fluges in Richtung der entgegenfliegenden Beschwerdeführerin und somit dem bewussten Verzicht auf ein Ausweich- manöver in Anwendung des Prinzips «see and avoid» bestehe der Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung. Jedoch liesse das hypothetische Verschul- den, sofern es bejaht werden könne, eine Strafe mangels erheblichen Dritt- schadens und in Anbetracht seiner schweren Verletzungen als unangemes- sen erscheinen. Unter hypothetischer Annahme einer Sorgfaltspflichtverlet- zung im Zusammenhang mit der Flugregel «see and avoid» sei der Be- schwerdegegner 2 als unmittelbare Folge seiner Tat schwer verletzt worden und habe direkte gesundheitliche Konsequenzen erlitten (act. 3.2).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Einstellungsverfügung vor, dass der Beschwerdegegner 2 die Kollision alleine und schuldhaft verursacht habe. Er sei unter anderem verpflichtet gewesen, in Anwendung des Prinzips «see and avoid» den Luftraum zu überwachen und mögliche Kollisionen zu vermeiden. Der Beschwerdegegner 2 habe sich weder auf die Hangflugre- geln noch auf das Ausweichen nach rechts berufen können. Umso mehr als er seinen Gleitschirm nicht so nahe an ein vor ihm befindliches Fluggerät hätte manövrieren dürfen. Erst dies habe zur Kollisionsgefahr geführt. Dies wäre für den Beschwerdegegner 2 bei genügender Aufmerksamkeit erkenn- bar und vermeidbar gewesen. Der Beschwerdegegner 2 habe sich unnöti- gerweise und so stark an sie genähert, dass er sie und sich selber in akute Lebensgefahr gebracht und erst die Kollision und damit seinen Absturz her- beigeführt habe. Der Beschwerdegegner 2 habe diverse Flugregeln verletzt

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und durch seine Unachtsamkeit die Situation völlig falsch eingeschätzt. Er habe damit seine Sorgfaltspflichten verletzt und habe den Absturz alleine zu verantworten. Gegen ihren Strafbefehl werde sie Einsprache erheben und sie sei sich keiner Regelverletzung bewusst. Wenn ein Verfahren durchge- führt werden soll, dann müsse dieses gegen beide involvierten Gleitschirm- piloten geführt werden. Da die Schuldfeststellung des Beschwerdegegners 2 auf das laufende Strafbefehlsverfahren gegen sie Auswirkungen haben könne, habe sie ein legitimes und notwendiges Interesse daran, dass die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 nicht eingestellt werde, son- dern zur Abklärung des Sachverhalts an die BA zurückgewiesen werde. Die Einstellungsverfügung sei verfrüht und stehe der ordentlichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Weg. Da die BA zum Schluss gelange, dass den Beschwerdegegner 2 ein hypothetisches Verschulden treffe, sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts unter «gleichlangen Spiessen» zurückzu- weisen. Ob ein Gericht von einer Bestrafung des Beschwerdegegners 2 an- gesichts seiner Verletzungen i.S.v. Art. 54 StGB absehen wolle – dem wäre sie im Übrigen nicht abgeneigt –, sei eine andere Sache (act. 1, S. 7 ff.).

E. 3.2.2 Der Beschwerdegegner 2 hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe das nach den Hangflugregeln vorgeschriebene Ausweichmanöver unterlas- sen und damit die Kollision verursacht. In der angefochtenen Verfügung werde zwar ausgeführt, dass er in Verletzung des Prinzips «see and avoid» falsch reagiert habe. Indes werde darin nicht konkretisiert, wie er hätte rea- gieren sollen. Rechts von ihm habe sich der Hang befunden. Nach links habe er nicht ausweichen wollen aus Angst, dass die Beschwerdeführerin vor- schriftsgemäss nach rechts hätte ausweichen können und eine Kollision erst recht unvermeidlich geworden wäre. Er habe das Prinzip «see and avoid» befolgt und sei geradeaus geflogen. Es sei an der Beschwerdeführerin ge- wesen, nach rechts auszuweichen, womit das Unfallereignis hätte vermie- den werden können. Damit könne ihm kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Selbst im gegenteiligen Fall wäre ihm nur ein sehr leichtes Verschul- den vorzuwerfen. Aufgrund seiner schweren Betroffenheit durch das Unfall- ereignis seien alle Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 54 StGB gegeben (act. 10).

E. 3.3 Einleitend ist anzumerken, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Flugunfall vom 24. August 2019 eine Sorgfalts- pflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet. Über diese Frage hat die BA resp. der Sachrich- ter zu befinden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist des- halb nicht weiter einzugehen. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob die BA

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das gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 StPO und Art. 54 StGB einstellen durfte.

E. 3.4.1 Der Beschwerdegegner 2 wurde nach dem Unfall vom 24. August 2019 mit einem Helikopter der REGA in das Spital Y. (BE) überflogen und am 5. Sep- tember 2019 in das Paraplegikerzentrum Nottwil verlegt, wo er bis zum

28. Februar 2020 hospitalisiert war (Verfahrensakten, pag. 10-01-0003, 11.01-0003). Gemäss Austrittsbericht vom 27. Februar 2020 wurde beim Be- schwerdegegner 2 unter anderem sensomotorisch inkomplette Paraplegie sub L1 (AIS D, initial AIS A) mit Berstungsfraktur LWK2 mit bilateralen Stem- pelfragmenten und traumatischer Dura-Verletzung auf Höhe L2 mit Lamina- Split, sagittale Split-fraktur LWK1 und Deckplattenimpressionsfraktur LWK3, sowie neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung diagnostiziert. Der Beschwerdegegner 2 hat mehrere Hochschulabschlüsse und war bis zu seinem Unfall zu 50 % als Geschäftsführer/Senior Consultant bei seiner ei- genen Gesellschaft sowie über die C. zu 50 % für die D. beratend tätig. Aus- hilfsweise arbeitete er als Velokurier in Bern. Seit 5. September 2019 bis mindestens 1. Juli 2020 war der Beschwerdegegner 2 zu 100 % arbeitsun- fähig. Die zuständigen Ärzte des Paraplegikerzentrums Nottwil empfahlen ihm, ab dem 30. März 2020 mit einem therapeutischen Arbeitsversuch im Informatikbereich mit einem Pensum von 20-30 % zu starten, verteilt auf mehrere Tage, mit langsamen, schrittweisen Steigerung nach Massgabe sei- ner Beschwerden. Laut dem Austrittsbericht waren in den folgenden 12 Mo- naten regelmässige Verlaufskontrollen, weiterführende psychiatrische Betreuung sowie begleitete berufliche Wiedereingliederung geplant (Verfah- rensakten, pag. 11-01-0004 ff.).

E. 3.4.2 Die vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Verletzungen sind mit den Fällen der Rechtsprechung betreffend schwere körperliche Beeinträchtigungen als Folge selbstverschuldeter Verkehrsunfälle unter Verletzung von Art. 90 Ziff. 1 oder 2 bzw. Art. 91 SVG vergleichbar (vgl. RIKLIN, a.a.O., Art. 54 StGB N. 18, 58). Da der Beschwerdegegner 2 durch die unmittelbaren Folgen des Unfalls schwer betroffen ist, würde auch ein schweres Verschulden die An- wendbarkeit von Art. 54 StGB grundsätzlich nicht ausschliessen (vgl. oben E. 2.2 in fine), weshalb die Prüfung der Schwere des allfälligen Verschuldens des Beschwerdegegners 2 an dieser Stelle verzichtet werden kann.

E. 3.5.1 Die als Folge des Vorfalls erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 und deren Schwere, werden von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Wie oben bereits ausgeführt macht sie jedoch zusammen- gefasst geltend, der Beschwerdegegner 2 treffe die alleinige Schuld an der

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Kollision, wobei sie ein Interesse an der Schuldfeststellung habe, weil diese Auswirkungen auf das gegen sie geführte Strafverfahren habe. Da die BA zum Schluss gelangt sei, dass den Beschwerdegegner 2 ein hypothetisches Verschulden treffe, sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nur so könne gewährleistet werden, dass der Sachverhalt unter «gleichlangen Spiessen» der Parteien abgeklärt werde. Ob dann von einer Bestrafung des Beschwerdegegners 2 gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen werde, sei eine andere Sache (act. 1, S. 8 ff).

E. 3.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die BA nicht verpflichtet, mit der Erledigung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 abzu- warten. Leidet der Beschuldigte unter der eigenen Tat i.S.v. Art. 54 StGB, sollte er so rasch wie möglich vom Druck einer Strafverfolgung befreit wer- den (RIKLIN, a.a.O., Art. 54 StGB N. 51). Das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 2 wegen des Unfalls vom 24. August 2019 wurde im August 2020 eröffnet und am 12. März 2021 eingestellt. Der Beschwerdegegner 2 befand sich während dieser Zeit weiterhin in (ambulanter) Behandlung und wurde durch das gegen ihn geführte Strafverfahren zusätzlich belastet. Der BA kann nicht der Vorwurf gemacht werden, das Verfahren gegen den Be- schwerdegegner 2 ohne Vornahme von sachverhaltsrechtlichen Abklärun- gen eingestellt zu haben. Nebst den polizeilichen Abklärungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung die Aussagen der Be- schuldigten und deren Gleitschirmfluglehrer vor (Verfahrensakten, pag. 12.1- 0001 ff., 12.2-0001 ff., 13.1-0001 ff.). Zudem stand den Strafverfolgungsbe- hörden die App-Aufzeichnung des Unfallfluges des Beschwerdegegners 2 zur Verfügung (Verfahrensakten, pag. 10-01-0005). Die BA erachtete die Un- tersuchung am 13. Januar 2021 als abgeschlossen und teilte dies den Be- schuldigten mit gleichtägigem Schreiben mit (Verfahrensakten, pag. 03-00- 0001 f.).

E. 3.5.3 Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die Beschwerdeführerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 benachteiligt sein soll, insbesondere weshalb es für das gegen sie geführte Strafverfahren notwendig wäre, den Beschwerde- gegner 2 in der Rolle des Beschuldigten beizubehalten resp. dessen Schuld vom Sachrichter feststellen zu lassen und welche Untersuchungshandlun- gen durch die Einstellung des gegen den Beschwerdegegner 2 geführten Verfahrens ausgeschlossen wären. Mit der vorliegenden Beschwerde bean- tragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung, ver- bunden mit der Anweisung der BA, weitere Beweise zu erheben, namentlich ein Expertengutachten zu den vorliegend anwendbaren Luftverkehrsregeln und Verantwortlichkeiten der Parteien in Bezug auf die Kollision einzuholen

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(act. 1, S. 2). Falls nötig, kann solches Gutachten unabhängig vom gegen den Beschwerdegegner 2 geführten Strafverfahren erstellt werden. Einen entsprechenden Antrag hätte bzw. kann die Beschwerdeführerin im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens stellen.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist die gestützt auf Art. 54 StGB erfolgte Einstellungs- verfügung vom 12. März 2021 nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist un- begründet und vollumfänglich abzuweisen.

E. 4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

E. 4.2 Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdegegner 2 einen Anspruch auf an- gemessene Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO). Der Be- schwerdegegner 2 liess sich zur Beschwerde mit einer vierseitigen Eingabe vernehmen (act. 10). Sein Rechtsvertreter reichte dem Gericht keine Kos- tennote ein. Die Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die BA hat dem Beschwer- degegner 2 eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (vgl. BGE 141 IV 476 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
  3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Februar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss,

Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weiss- berg,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.73

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Sachverhalt:

A. Am 24. August 2019 kollidierten in der Region Z. (BE) die Gleitschirm-Flug- schüler A. und B. in ca. 15-30 Meter über Grund, woraufhin der Gleitschirm von B. unkontrolliert abstürzte. Während A. unverletzt blieb, erlitt B. beim Absturz schwere Verletzungen, sodass er mehrere Monate im Paraplegiker- zentrum Nottwil stationär behandelt werden musste (Verfahrensakten, pag. 10-01-0001 ff.; 11-01-0004 ff.).

B. Am 14. Oktober 2019 wurde die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») von der Kantonspolizei des Kantons Bern (nachfolgend «Kantonspolizei Bern») über den Gleitschirmunfall telefonisch informiert. B. wurde von der Kantonspolizei Bern am 21. Oktober 2019 einvernommen und stellte anläss- lich der Einvernahme Strafantrag gegen A. Am 31. Oktober 2019 übermit- telte die Kantonspolizei Bern der BA ihren Bericht vom 28. Oktober 2019 (Verfahrensakten, pag. 10-01-0001 ff., 10-01-0026 ff.).

C. In der Folge eröffnete die BA am 15. Januar 2020 die Untersuchung Nr. SV.19.1284 gegen A. wegen der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB), beide i.V.m. Art. 97 des Bundesgesetztes vom 21. Dezember 1948 über die Luft- fahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0; [Verfahrensakten, pag. 01-01-0001).

D. Am 15. Januar 2020 beauftragte die BA die Kantonspolizei Bern unter ande- rem mit den Abklärungen bezüglich allfällig begangener Sorgfaltspflichtver- letzungen von B. während des Fluges vom 24. August 2019 (Verfahrens- akten, pag. 10-01-0016 f.). Nach Vornahme der weiterführenden Ermittlun- gen hielt die Kantonspolizei Bern in ihrem Bericht vom 3. August 2020 fest, dass die genaue Unfallursache nicht abschliessend geklärt werden konnte. Beide Piloten hätten anlässlich der Einvernahmen angegeben, dass sie sich erst kurz vor dem Zusammenstoss gesehen hätten. Hätten beide Piloten die Situation richtig eingeschätzt und ein ihrer Fluglage entsprechendes Aus- weichmanöver vollzogen, hätte die Kollision vermutlich verhindert werden können. Weiter hielt die Kantonspolizei Bern fest, dass sich der Unfall leicht oberhalb des Hangs in einem flacheren Geländeabschnitt ereignet habe, weshalb sich die Frage stelle, ob bei der Unfallstelle eher die Hangflugregel (wer den Hang links hat muss nach rechts ausweichen) oder die normale Ausweichregel (beide weichen nach rechts aus) zum Tragen komme. Die

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Frage habe auch der einvernommene Fluglehrer nicht abschliessend beant- worten können. Der Bereich um die Unfallstelle sei als Soaring-Spot bekannt und werde entsprechend beflogen. Für die Hangregel spreche, dass dort üb- licherweise von Hang weggedreht und nicht gekreist werde, was auch die beiden verunfallten Piloten gemacht hätten. Bei einer Entgegenkommens- Situation im freien Luftraum hätte B. auch nach rechts ausweichen müssen. Dies umso mehr, da B. seiner Aussage zufolge den auf sich zufliegenden Gleitschirm von A. wahrgenommen habe, sich jedoch darauf verlassen habe, dass sie ausweiche. Die Kantonspolizei Bern konnte jedoch nicht abschlies- send beurteilen, ob B. aufgrund der Geländeform und seiner Höhe über Grund die Möglichkeit gehabt habe, nach rechts auszuweichen. Zur Frage, ob B. durch sein Nichtausweichen trotz Wahrnehmen des Gegenverkehrs gegen eine der wichtigsten Flugregeln «see and avoid» verstossen habe, äusserte sich die Kantonspolizei Bern nicht und überliess die Beurteilung dieser Frage der BA (Verfahrensakten, pag. 10-01-0021 ff.).

E. Gestützt auf den Bericht der Kantonspolizei Bern vom 3. August 2020 dehnte die BA die Untersuchung Nr. SV.19.1284 mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 auf B. wegen Art. 237 StGB i.V.m. Art. 97 LFG aus (Verfahrensakten, pag. 01-01-0002).

F. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 teilte die BA den Beschuldigten mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfah- ren gegen B. einzustellen und dasjenige gegen A. mittels eines Strafbefehls abzuschliessen. Des Weiteren gewährte die BA den Beschuldigten unter an- derem die Möglichkeit, bis zum 25. Januar 2021 Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten, pag. 03-00-0001 f.).

G. Mit Verfügung vom 12. März 2021 stellte die BA das gegen B. geführte Straf- verfahren wegen Art. 237 StGB i.V.m. Art. 97 LFG ein (act. 3.2).

H. Dagegen liess A. am 26. März 2021 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung vom 12. März 2021 und die Rückweisung der Sache an die BA zur Fortführung der Strafuntersuchung. Zudem sei die BA anzuwei- sen, ein Expertengutachten zu den vorliegend anwendbaren Verkehrsregeln und Verantwortlichkeiten der Parteien in Bezug auf die Kollision einzuholen (act. 1).

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I. Mit Eingabe vom 16. April 2021 teilte die BA dem Gericht mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und verwies vollumfänglich auf die Ausführun- gen in der Einstellungsverfügung (act. 6). B. liess sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 7. Mai 2021 vernehmen. Er beantragt die Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. (act. 10). Die Beschwerdeantworten wurden A. mit Schreiben vom 10. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c) gerügt werden.

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschä- digte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu kon- stituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 m.H.; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklä- gerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1

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StPO gilt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten pra- xisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lungen ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2; je m.w.H.). Die Gefähr- dungstatbestände des 9. Titels des StGB (Art. 237-239 StGB) dienen mittel- bar oder unmittelbar dem Schutz des öffentlichen Verkehrs. Art. 237 StGB bezweckt, das Leben und die körperliche Integrität der Personen zu schüt- zen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen und setzt die konkrete Gefähr- dung von Leib und Leben voraus (BGE 134 IV 255 E. 4.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1059/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.2; 6B_402/2016 vom

28. November 2017 E. 1.3.1). Der öffentliche Verkehr wird durch Art. 237 StGB akzessorisch geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2016 vom

28. November 2017 E. 1.3.1; FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 237 StGB N. 6). 1.2.2 Eine allfällige «Zulassung» als Privatklägerschaft bei der Vorinstanz zieht nicht automatisch die Legitimation zur Beschwerde nach sich. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (so bspw. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.243 vom 14. Dezember 2016 E. 1.2.4; BB.2013.72 vom 13. September 2013 E. 1.4, nicht publiziert in TPF 2013 164). 1.3 Die Einstellungsverfügung der BA vom 12. März 2021 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar und die vorliegende Beschwerde erweist sich als frist- gerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin hat sich gegenüber der BA als Pri- vatklägerin konstituiert (Verfahrensakten, pag. 16-01-0010). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beschwerdegegner 2 an der Gleitschirmkollision vom 24. August 2019 nicht verletzt. Indes hätte sie sich als an der Kollision Mitbeteiligte verletzen können und war an ihrem Leib und Leben konkret gefährdet. Damit gilt sie als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StGB und als solche ist sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung befugt. Somit ist auf die Beschwerde einzu- treten.

2.

2.1 Wegen der Störung des öffentlichen Verkehrs macht sich strafbar, wer na- mentlich den Verkehr in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt (Art. 237 Ziff. 1

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StGB). Ebenfalls strafbar ist fahrlässiges Handeln (Art. 237 Ziff. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu be- achtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; je m.w.H.). 2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Die Staats- anwaltschaft und das Gericht können von der Strafverfolgung absehen, wenn unter anderem die Voraussetzungen von Artikel 52, 53 oder 54 StGB gegeben sind (Art. 8 Abs. 1 StPO). Nach Art. 54 StGB, der im Wesentlichen aArt. 66bis StGB entspricht, sieht die zuständige Behörde von einer Strafver- folgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Bestimmung richtet sich somit an Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehörden. In klaren Fällen erlaubt sie, bereits von einer Strafverfolgung abzusehen, um dem Betroffenen ein langes und aufwendiges Verfahren zu ersparen, das unter Umständen ebenso belastend sein kann wie die Verurteilung selbst. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn er schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichs- funktion der Strafe bereits erfüllt ist (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafge- setzes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211; BGE 137 IV 105 E. 2.3). Die Betroffen- heit des Täters muss schwer und direkte Folge des verübten Deliktes sein (BGE 117 IV 245 E. 2a S. 247). Nach der Rechtsprechung ist Art. 54 StGB jedenfalls dann verletzt, wenn die Bestimmung in einem Falle nicht Anwen- dung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschul- den lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (BGE 119 IV 280 E. 1a). Zwischen diesen beiden Extremen hat die zuständige Behörde nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wo- bei sie über ein weites Ermessen verfügt (BGE 119 IV 280 E. 1a; 117 IV 245 E. 2a; RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 54 StGB N. 49).

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3.

3.1 Die BA stellte die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 54 StGB ein. Ihren Entscheid begründete die BA damit, dass der Beschwerdegegner 2 vor der Kollision fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der entgegen- fliegende Gleitschirm [der Beschwerdeführerin] ausweichen würde, da er sich als vortrittsberechtigt gesehen habe. Die Kollision habe sich oberhalb eines flachen Geländeabschnittes im Hang ereignet. Es könne nicht ab- schliessend geklärt werden, ob auch der Beschwerdegegner 2 gestützt auf die Ausweichregeln im freien Luftraum die Pflicht gehabt hätte, nach rechts auszuweichen. In Anwendung des Prinzips «see and avoid» habe jedoch jeder Pilot die Pflicht, den Luftraum zu überwachen und mögliche Kollisionen zu vermeiden. Weiter wurde in der Einstellungsverfügung ausgeführt, dass der Beschwerdegegner 2 ein fortgeschrittener Flugschüler sei und von ihm aufgrund seines Wissens und Flugerfahrung erwartet werden könne, dass er die geltenden Regeln in der Luft kenne und entsprechend reagieren könne. Aufgrund des Fortführens seines Fluges in Richtung der entgegenfliegenden Beschwerdeführerin und somit dem bewussten Verzicht auf ein Ausweich- manöver in Anwendung des Prinzips «see and avoid» bestehe der Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung. Jedoch liesse das hypothetische Verschul- den, sofern es bejaht werden könne, eine Strafe mangels erheblichen Dritt- schadens und in Anbetracht seiner schweren Verletzungen als unangemes- sen erscheinen. Unter hypothetischer Annahme einer Sorgfaltspflichtverlet- zung im Zusammenhang mit der Flugregel «see and avoid» sei der Be- schwerdegegner 2 als unmittelbare Folge seiner Tat schwer verletzt worden und habe direkte gesundheitliche Konsequenzen erlitten (act. 3.2).

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Einstellungsverfügung vor, dass der Beschwerdegegner 2 die Kollision alleine und schuldhaft verursacht habe. Er sei unter anderem verpflichtet gewesen, in Anwendung des Prinzips «see and avoid» den Luftraum zu überwachen und mögliche Kollisionen zu vermeiden. Der Beschwerdegegner 2 habe sich weder auf die Hangflugre- geln noch auf das Ausweichen nach rechts berufen können. Umso mehr als er seinen Gleitschirm nicht so nahe an ein vor ihm befindliches Fluggerät hätte manövrieren dürfen. Erst dies habe zur Kollisionsgefahr geführt. Dies wäre für den Beschwerdegegner 2 bei genügender Aufmerksamkeit erkenn- bar und vermeidbar gewesen. Der Beschwerdegegner 2 habe sich unnöti- gerweise und so stark an sie genähert, dass er sie und sich selber in akute Lebensgefahr gebracht und erst die Kollision und damit seinen Absturz her- beigeführt habe. Der Beschwerdegegner 2 habe diverse Flugregeln verletzt

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und durch seine Unachtsamkeit die Situation völlig falsch eingeschätzt. Er habe damit seine Sorgfaltspflichten verletzt und habe den Absturz alleine zu verantworten. Gegen ihren Strafbefehl werde sie Einsprache erheben und sie sei sich keiner Regelverletzung bewusst. Wenn ein Verfahren durchge- führt werden soll, dann müsse dieses gegen beide involvierten Gleitschirm- piloten geführt werden. Da die Schuldfeststellung des Beschwerdegegners 2 auf das laufende Strafbefehlsverfahren gegen sie Auswirkungen haben könne, habe sie ein legitimes und notwendiges Interesse daran, dass die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 nicht eingestellt werde, son- dern zur Abklärung des Sachverhalts an die BA zurückgewiesen werde. Die Einstellungsverfügung sei verfrüht und stehe der ordentlichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Weg. Da die BA zum Schluss gelange, dass den Beschwerdegegner 2 ein hypothetisches Verschulden treffe, sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts unter «gleichlangen Spiessen» zurückzu- weisen. Ob ein Gericht von einer Bestrafung des Beschwerdegegners 2 an- gesichts seiner Verletzungen i.S.v. Art. 54 StGB absehen wolle – dem wäre sie im Übrigen nicht abgeneigt –, sei eine andere Sache (act. 1, S. 7 ff.). 3.2.2 Der Beschwerdegegner 2 hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe das nach den Hangflugregeln vorgeschriebene Ausweichmanöver unterlas- sen und damit die Kollision verursacht. In der angefochtenen Verfügung werde zwar ausgeführt, dass er in Verletzung des Prinzips «see and avoid» falsch reagiert habe. Indes werde darin nicht konkretisiert, wie er hätte rea- gieren sollen. Rechts von ihm habe sich der Hang befunden. Nach links habe er nicht ausweichen wollen aus Angst, dass die Beschwerdeführerin vor- schriftsgemäss nach rechts hätte ausweichen können und eine Kollision erst recht unvermeidlich geworden wäre. Er habe das Prinzip «see and avoid» befolgt und sei geradeaus geflogen. Es sei an der Beschwerdeführerin ge- wesen, nach rechts auszuweichen, womit das Unfallereignis hätte vermie- den werden können. Damit könne ihm kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Selbst im gegenteiligen Fall wäre ihm nur ein sehr leichtes Verschul- den vorzuwerfen. Aufgrund seiner schweren Betroffenheit durch das Unfall- ereignis seien alle Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 54 StGB gegeben (act. 10). 3.3 Einleitend ist anzumerken, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Flugunfall vom 24. August 2019 eine Sorgfalts- pflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet. Über diese Frage hat die BA resp. der Sachrich- ter zu befinden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist des- halb nicht weiter einzugehen. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob die BA

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das gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 StPO und Art. 54 StGB einstellen durfte.

3.4

3.4.1 Der Beschwerdegegner 2 wurde nach dem Unfall vom 24. August 2019 mit einem Helikopter der REGA in das Spital Y. (BE) überflogen und am 5. Sep- tember 2019 in das Paraplegikerzentrum Nottwil verlegt, wo er bis zum

28. Februar 2020 hospitalisiert war (Verfahrensakten, pag. 10-01-0003, 11.01-0003). Gemäss Austrittsbericht vom 27. Februar 2020 wurde beim Be- schwerdegegner 2 unter anderem sensomotorisch inkomplette Paraplegie sub L1 (AIS D, initial AIS A) mit Berstungsfraktur LWK2 mit bilateralen Stem- pelfragmenten und traumatischer Dura-Verletzung auf Höhe L2 mit Lamina- Split, sagittale Split-fraktur LWK1 und Deckplattenimpressionsfraktur LWK3, sowie neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung diagnostiziert. Der Beschwerdegegner 2 hat mehrere Hochschulabschlüsse und war bis zu seinem Unfall zu 50 % als Geschäftsführer/Senior Consultant bei seiner ei- genen Gesellschaft sowie über die C. zu 50 % für die D. beratend tätig. Aus- hilfsweise arbeitete er als Velokurier in Bern. Seit 5. September 2019 bis mindestens 1. Juli 2020 war der Beschwerdegegner 2 zu 100 % arbeitsun- fähig. Die zuständigen Ärzte des Paraplegikerzentrums Nottwil empfahlen ihm, ab dem 30. März 2020 mit einem therapeutischen Arbeitsversuch im Informatikbereich mit einem Pensum von 20-30 % zu starten, verteilt auf mehrere Tage, mit langsamen, schrittweisen Steigerung nach Massgabe sei- ner Beschwerden. Laut dem Austrittsbericht waren in den folgenden 12 Mo- naten regelmässige Verlaufskontrollen, weiterführende psychiatrische Betreuung sowie begleitete berufliche Wiedereingliederung geplant (Verfah- rensakten, pag. 11-01-0004 ff.). 3.4.2 Die vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Verletzungen sind mit den Fällen der Rechtsprechung betreffend schwere körperliche Beeinträchtigungen als Folge selbstverschuldeter Verkehrsunfälle unter Verletzung von Art. 90 Ziff. 1 oder 2 bzw. Art. 91 SVG vergleichbar (vgl. RIKLIN, a.a.O., Art. 54 StGB N. 18, 58). Da der Beschwerdegegner 2 durch die unmittelbaren Folgen des Unfalls schwer betroffen ist, würde auch ein schweres Verschulden die An- wendbarkeit von Art. 54 StGB grundsätzlich nicht ausschliessen (vgl. oben E. 2.2 in fine), weshalb die Prüfung der Schwere des allfälligen Verschuldens des Beschwerdegegners 2 an dieser Stelle verzichtet werden kann. 3.5

3.5.1 Die als Folge des Vorfalls erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 und deren Schwere, werden von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Wie oben bereits ausgeführt macht sie jedoch zusammen- gefasst geltend, der Beschwerdegegner 2 treffe die alleinige Schuld an der

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Kollision, wobei sie ein Interesse an der Schuldfeststellung habe, weil diese Auswirkungen auf das gegen sie geführte Strafverfahren habe. Da die BA zum Schluss gelangt sei, dass den Beschwerdegegner 2 ein hypothetisches Verschulden treffe, sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nur so könne gewährleistet werden, dass der Sachverhalt unter «gleichlangen Spiessen» der Parteien abgeklärt werde. Ob dann von einer Bestrafung des Beschwerdegegners 2 gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen werde, sei eine andere Sache (act. 1, S. 8 ff). 3.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die BA nicht verpflichtet, mit der Erledigung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 abzu- warten. Leidet der Beschuldigte unter der eigenen Tat i.S.v. Art. 54 StGB, sollte er so rasch wie möglich vom Druck einer Strafverfolgung befreit wer- den (RIKLIN, a.a.O., Art. 54 StGB N. 51). Das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 2 wegen des Unfalls vom 24. August 2019 wurde im August 2020 eröffnet und am 12. März 2021 eingestellt. Der Beschwerdegegner 2 befand sich während dieser Zeit weiterhin in (ambulanter) Behandlung und wurde durch das gegen ihn geführte Strafverfahren zusätzlich belastet. Der BA kann nicht der Vorwurf gemacht werden, das Verfahren gegen den Be- schwerdegegner 2 ohne Vornahme von sachverhaltsrechtlichen Abklärun- gen eingestellt zu haben. Nebst den polizeilichen Abklärungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung die Aussagen der Be- schuldigten und deren Gleitschirmfluglehrer vor (Verfahrensakten, pag. 12.1- 0001 ff., 12.2-0001 ff., 13.1-0001 ff.). Zudem stand den Strafverfolgungsbe- hörden die App-Aufzeichnung des Unfallfluges des Beschwerdegegners 2 zur Verfügung (Verfahrensakten, pag. 10-01-0005). Die BA erachtete die Un- tersuchung am 13. Januar 2021 als abgeschlossen und teilte dies den Be- schuldigten mit gleichtägigem Schreiben mit (Verfahrensakten, pag. 03-00- 0001 f.). 3.5.3 Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die Beschwerdeführerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 benachteiligt sein soll, insbesondere weshalb es für das gegen sie geführte Strafverfahren notwendig wäre, den Beschwerde- gegner 2 in der Rolle des Beschuldigten beizubehalten resp. dessen Schuld vom Sachrichter feststellen zu lassen und welche Untersuchungshandlun- gen durch die Einstellung des gegen den Beschwerdegegner 2 geführten Verfahrens ausgeschlossen wären. Mit der vorliegenden Beschwerde bean- tragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung, ver- bunden mit der Anweisung der BA, weitere Beweise zu erheben, namentlich ein Expertengutachten zu den vorliegend anwendbaren Luftverkehrsregeln und Verantwortlichkeiten der Parteien in Bezug auf die Kollision einzuholen

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(act. 1, S. 2). Falls nötig, kann solches Gutachten unabhängig vom gegen den Beschwerdegegner 2 geführten Strafverfahren erstellt werden. Einen entsprechenden Antrag hätte bzw. kann die Beschwerdeführerin im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens stellen. 3.6 Nach dem Gesagten ist die gestützt auf Art. 54 StGB erfolgte Einstellungs- verfügung vom 12. März 2021 nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist un- begründet und vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

4.2 Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdegegner 2 einen Anspruch auf an- gemessene Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO). Der Be- schwerdegegner 2 liess sich zur Beschwerde mit einer vierseitigen Eingabe vernehmen (act. 10). Sein Rechtsvertreter reichte dem Gericht keine Kos- tennote ein. Die Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die BA hat dem Beschwer- degegner 2 eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (vgl. BGE 141 IV 476 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 8. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lukas Wyss - Rechtsanwalt Michael Weissberg - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.