Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. erstattete am 3. September 2020 Strafanzeige bei der Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Waadt gegen die B. SA und gegen C., den Miteigen- tümer und Verwaltungsratspräsidenten der B. SA. Er zeigte die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), der falschen Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB) sowie des versuchten Betruges (Art. 146 StGB) an.
Der Kanton Waadt führte in der Folge ein Gerichtsstandsverfahren mit der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») über die sachliche Zuständigkeit. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschied mit Beschluss BG.2020.46 vom 19. November 2020, dass die BA zuständig ist.
Der Beschwerdeführer erklärte am 22. Februar 2021 gegenüber der BA, sich als Privatkläger zu konstituieren. Am 9. März 2021 verfügte die BA, das Straf- verfahren SV.14.1681 nicht an die Hand zu nehmen.
B. Dagegen gelangte A. am 22. März 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt im Wesentlichen, die Nichtanhandnahme- verfügung vom 9. März 2021 sei aufzuheben und die BA anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
Das Gericht lud A. am 24. März 2021 ein, bis 6. April 2021 einen Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die Frist wurde am 7. April 2021 erstreckt bis Freitag, 16. April 2021. Der Betrag wurde am Montag, 19. April 2021, dem Postkonto des Gerichtes gutgeschrieben. Das Gericht lud A. am 21. Ap- ril 2021 ein, sich mit Urkunde (Kontoauszug) zur Rechtzeitigkeit der Einzah- lung des Kostenvorschusses zu äussern. A. nahm innert Frist Stellung. Sei- ner Stellungnahme lag ein Auszug seiner Bank vom 19. April 2021 bei. Da- nach erhielt sie seinen Auftrag am 16. April 2021 und belastete seinem Konto den Betrag am 19. April 2021.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Si- cherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristge- recht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Die Frist für die Zahlung des Vorschusses ist ge- wahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (vgl. Art. 91 Abs. 5 StPO). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen.
E. 1.2 Vorliegend erteilte der Beschwerdeführer seiner Bank zwar am Freitag,
16. April 2021, den Zahlungsauftrag zu einem unbekannten Zeitpunkt; diese belastete sein Konto jedoch erst am Montag, 19. April 2021, mit dem Betrag des Kostenvorschusses (vgl. act. 7.1). Um den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten, hätte der Betrag spätestens am 16. April 2021 dem Schweizer Bankkonto des Beschwerdeführers belastet werden müssen. Der Kostenvor- schuss ist damit verspätet erfolgt. Auf die Beschwerde ist damit androhungs- gemäss nicht einzutreten.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre J. Schwab, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.71
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Sachverhalt:
A. A. erstattete am 3. September 2020 Strafanzeige bei der Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Waadt gegen die B. SA und gegen C., den Miteigen- tümer und Verwaltungsratspräsidenten der B. SA. Er zeigte die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), der falschen Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB) sowie des versuchten Betruges (Art. 146 StGB) an.
Der Kanton Waadt führte in der Folge ein Gerichtsstandsverfahren mit der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») über die sachliche Zuständigkeit. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschied mit Beschluss BG.2020.46 vom 19. November 2020, dass die BA zuständig ist.
Der Beschwerdeführer erklärte am 22. Februar 2021 gegenüber der BA, sich als Privatkläger zu konstituieren. Am 9. März 2021 verfügte die BA, das Straf- verfahren SV.14.1681 nicht an die Hand zu nehmen.
B. Dagegen gelangte A. am 22. März 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt im Wesentlichen, die Nichtanhandnahme- verfügung vom 9. März 2021 sei aufzuheben und die BA anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
Das Gericht lud A. am 24. März 2021 ein, bis 6. April 2021 einen Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die Frist wurde am 7. April 2021 erstreckt bis Freitag, 16. April 2021. Der Betrag wurde am Montag, 19. April 2021, dem Postkonto des Gerichtes gutgeschrieben. Das Gericht lud A. am 21. Ap- ril 2021 ein, sich mit Urkunde (Kontoauszug) zur Rechtzeitigkeit der Einzah- lung des Kostenvorschusses zu äussern. A. nahm innert Frist Stellung. Sei- ner Stellungnahme lag ein Auszug seiner Bank vom 19. April 2021 bei. Da- nach erhielt sie seinen Auftrag am 16. April 2021 und belastete seinem Konto den Betrag am 19. April 2021.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Si- cherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristge- recht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Die Frist für die Zahlung des Vorschusses ist ge- wahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (vgl. Art. 91 Abs. 5 StPO). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. 1.2 Vorliegend erteilte der Beschwerdeführer seiner Bank zwar am Freitag,
16. April 2021, den Zahlungsauftrag zu einem unbekannten Zeitpunkt; diese belastete sein Konto jedoch erst am Montag, 19. April 2021, mit dem Betrag des Kostenvorschusses (vgl. act. 7.1). Um den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten, hätte der Betrag spätestens am 16. April 2021 dem Schweizer Bankkonto des Beschwerdeführers belastet werden müssen. Der Kostenvor- schuss ist damit verspätet erfolgt. Auf die Beschwerde ist damit androhungs- gemäss nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 17. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexandre J. Schwab - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).