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BB.2021.57

Bundesstrafgericht · 2021-03-18 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).

Sachverhalt

B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Staatsanwältin des Bundes - D., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.57

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;

- A. mit Eingabe vom 16. Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft eine Straf- anzeige gegen die […] Staatsanwälte des Bundes C. und D. wegen vorsätz- licher Behinderung der Justiz etc. einreichte (Verfahrensakten Bundesan- waltschaft, Urk. 1);

- sich A. in seiner Strafanzeige im Wesentlichen und in pauschaler Weise über das aus seiner Sicht unfaire Verfahren gegen ihn beklagt;

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 12. März 2018 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsan- walt des Bundes die Strafanzeige vom 16. Februar 2018 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);

- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde- gegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang am 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs vorliegend offen bleiben können;

- 3 -

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführte, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige keine kon- kreten Hinweise vorbringe, wie oder durch was sich C. und D. strafbar ge- macht hätten; die Strafanzeige des Beschwerdeführers ganz offensichtlich nicht den von ihr dargelegten Voraussetzungen genüge (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; er vorbringt, die Strafanzeige und Pro- zessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzes- widerhandlungen enthalten (act. 1 S. 3 f.);

- den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings nichts Kon- kreteres zu entnehmen ist; weder seiner Strafanzeige noch seiner Be- schwerde ein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgend- einer Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten Personen begründen könnte;

- unter diesen Umständen sich ein Beizug der Strafakten […] erübrigt;

- den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zuzustimmen ist;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- bereits aus diesem Grund sich die vom Beschwerdeführer aus der Nichtan- handnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverlet- zung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;

- nach dem Gesagten die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Staatsanwältin des Bundes - D., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.