Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.54
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen C. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
- A. Limited, handelnd durch C., mit Eingabe vom 12. März 2018 bei der Bun- desanwaltschaft eine Strafanzeige gegen D., […] Staatsanwältin des Bundes im Strafverfahren gegen C., wegen «Anordnung von unzähligen Zwangs- massnahmen, Verweigerung des Rechtsgehörs, vorsätzlicher Amtsgeheim- nisverletzung, mehrfache Veruntreuung, Gefährdung der Gesundheit, Kollu- sion mit Drittparteien gegen den Antragsteller und seine Familie im Rahmen der mehrfach aktenkundigen 10-jährigen Vendetta der beiden Bundesan- wälte sowie mehrfachen Verstosses gegen Vorschriften des Bundesstrafge- setzes und EMRK gegen den Anzeigeerstatter» erstattete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 19. April 2018 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsan- walt des Bundes die Strafanzeige vom 12. März 2018 nicht anhand nahm (act. 1.1);
- dagegen die A. Limited mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);
- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde- gegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (eingegangen am 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
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- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs vorliegend offen bleiben können;
- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführt, C. habe sich in der Strafanzeige im Wesentlichen und in pau- schaler Weise über das aus seiner Sicht unfaire Verfahren gegen ihn be- klagt, jedoch keine konkreten Hinweise vorgebracht, wie oder durch was sich D. strafbar gemacht hätte (act. 1.1);
- sie festhält, dass pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt keiner Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO entsprechen und die StPO in einem solchen Fall keine Pflicht zur förmlichen Behandlung einer Eingabe begründen würden (act. 1.1);
- sie zum Schluss kommt, die Strafanzeige erfülle ganz offensichtlich nicht diese Voraussetzungen, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (act. 1.1);
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, die Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; sie geltend macht, die Strafanzeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Geset- zeswiderhandlungen enthalten (act. 1S. 4);
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber nicht konkret darlegt, in- wiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;
- der Strafanzeige, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kein kon- kreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen D. begründen könnte; der pauschale Hinweis auf die Strafakten […] sich als nicht weiterführend er- weist, weshalb sich deren Beizug erübrigt;
- die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu Recht keine Strafuntersu- chung eröffnet hat;
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- bereits aus diesem Grund sich die von der Beschwerdeführerin aus der Nichtanhandnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörs- verletzung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. Limited - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - D. Staatsanwältin des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.