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BB.2021.33

Bundesstrafgericht · 2021-02-10 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft - Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Bundesstrafgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf die Ausstandsgesuche der Bundesstrafrichter Roy Garré, Cornelia Cova und Stefan Heimgartner wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Ausstand des erstinstanzlichen Ge- richts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.33

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 1. Januar 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangte und sinngemäss Anzeige gegen die Rechtsanwälte B., C., in Triesen/FL, D., E., in Vaduz/FL, die Banken F. und G. in Zürich und H. sowie I. in Vaduz/FL wegen Veruntreuung des Stiftungskapitals der Stiftungen J., K., L., M. und N. in der Höhe von CHF 28'735'020.07 plus Zinsen seit 1999 sowie wegen Geldwäsche, Verschleierung des Kapitals und Beihilfe zu Untreue und Geld- wäsche erhob (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 20. Januar 2021 unter Verfahrens- nummer SV.0012-ZEB die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfah- rensakten Ordner Lasche 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung vom 20. Januar 2021, die unverzügliche Einleitung der Strafermittlungen gegen die liechtensteinischen Stiftungsräte und die Ban- ken in der Schweiz und in Liechtenstein, die Bestellung eines unabhängigen Bundesanwalts und einer unabhängigen Strafkammer für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Januar 2021 der Beschwer- dekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 4);

- A. mit zwei weiteren Eingaben, datiert vom 1. und 2. Februar 2021, die be- reits mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 erhobenen Rügen bekräftigte und zudem eine Befangenheit des Präsidenten und der Vizepräsidentin der Be- schwerdekammer, Roy Garré (nachfolgend «Garré») und Cornelia Cova (nachfolgend «Cova»), geltend machte (act. 5 und 6);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerde- verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeführerin zunächst die Befangenheit der Bundesstrafrichter Garré und Cova geltend macht, weil diese wiederholt auf Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht eingetreten seien und zudem Bundesstrafrichterin

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Cova von 1995 bis 2007 als Staatsanwältin des Kantons Zürich tätig gewe- sen und somit in die Strafuntersuchung hinsichtlich des Verbrechens betref- fend das Kapital der liechtensteinischen Stiftungen verstrickt gewesen sei;

- die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Aus- standsgesuche zuständig ist, wenn davon einzelne Mitglieder der Beschwer- dekammer betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);

- offensichtlich unbegründete Gesuche jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden kön- nen, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung);

- die Mehrfachbefassung eines Behördenmitgliedes in derselben Stellung kei- nen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO erfüllt, was aus dem Gesetzestext denn auch mit zureichender Deutlichkeit hervorgeht;

- der Umstand, dass Bundesstrafrichterin Cova zum Zeitpunkt als die Strafun- tersuchung in der betreffenden Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich anhängig gewesen sein soll, dort als Staatsanwältin bzw. Bezirksanwältin tätig war, ebenfalls keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO zu begründen vermag, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, bei Bundesstrafrichterin Cova habe es sich damals um die fallführende Staatsanwältin gehandelt;

- sich somit das Ausstandsgesuch, soweit es sich gegen die Bundesstrafrich- ter Garré und Cova richtet, als offensichtlich unbegründet erweist;

- damit auf das Gesuch nicht einzutreten ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungskammer erübrigt;

- die Beschwerdeführerin zudem Ausführungen zu Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner tätigt und angibt, dieser habe als ehemaliger Staatsanwalt des Kantons Zürich «das Strafermittlungsverfahren zugunsten der Stiftungsräte B. und C. über die prozesswidrigen Einreden ausgehebelt» und amte zu- gleich in der Aufsichtsbehörde über die Staatsanwälte des Bundes (act. 1 und 6);

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- Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner der Strafkammer des Bundesstrafge- richts zugeteilt ist (https://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/elenco-giu- dici-penali-federali.html);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Aus- standsgesuche zuständig ist, wenn davon die erstinstanzlichen Gerichte be- troffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);

- vorliegend weder konkrete Anhaltspunkte ersichtlich noch solche glaubhaft gemacht worden sind, die auf das Vorliegen von Ausstandsgründen mit Be- zug auf Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner schliessen liessen;

- somit auch auf das Ausstandsgesuch hinsichtlich Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner nicht einzutreten ist;

- Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundes- anwaltschaft von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Ja- nuar 2021 keine Strafuntersuchung eröffnete, weil in derselben Angelegen- heit bereist ein rechtkräftiger Entscheid ergangen sei und das Prozesshin- dernis der abgeurteilten Sache («ne bis in idem», Art. 11 StPO) der Eröff- nung einer Strafsache entgegenstehe (act. 2);

- gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme verfügt, wenn Verfahrenshindernisse bestehen;

- zu den Verfahrenshindernissen auch das Verbot der Doppelverfolgung («ne bis in idem», «res iudicata») zu zählen ist (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 310 StPO);

- die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2016 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige namentlich gegen die Rechtsanwälte C. und B. einreichte, weil diese angeblich Vermögenswerte der Stiftungen L., M., J. und K. in Millio- nenhöhe in fremde Kanäle verschoben hätten ohne Kenntnis der wirtschaft- lich Berechtigten, nämlich der Beschwerdeführerin und deren Ehemann; die Bundesanwaltschaft am 15. Juli 2016 die Nichtanhandnahme der Sache ver- fügte und eine dagegen erhoben Beschwerde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2016.322 vom 10. August 2016 abgewiesen worden war;

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- die Beschwerdeführerin am 10. November 2019 erneut an die Beschwerde- kammer gelangte und beantragte, die Bundesanwaltschaft sei zu verpflich- ten, auf die Strafanzeige gegen die Rechtsanwälte B. (Triesen/FL), C. (Trie- sen/FL), D. (Vaduz/FL) und E. (Vaduz/FL) zu reagieren und ein Strafverfah- ren einzuleiten (BB.2019.283 Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- die Beschwerdekammer am 13. November 2019 die Eingabe der Beschwer- deführerin vom 10. November 2019 an die Bundesanwaltschaft zur Überprü- fung ihrer Zuständigkeit weiterleitete, woraufhin die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 5. Dezember 2019 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (BB.2019.283 Verfahrensakten Ordner Laschen 1 und 2);

- dagegen die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer gelangte und beantragte, die Nichtanhandnah- meverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Dezember 2019 sei für nichtig zu erklären, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die obgenann- ten Rechtsanwälte ein Strafverfahren wegen «Verbrechens der Untreue, Geldwäsche, Veruntreuung von CHF 28'735'020.07 plus Zinsen seit 1999» zu eröffnen und für das Strafverfahren sei ein Sonderanwalt zu bestellen (BB.2019.283 act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2019.283 vom 8. April 2020 die Beschwerde abgewiesen hat;

- die Beschwerdeführerin mit ihrer Anzeige vom 1. Januar 2021 erneut auf denselben, bereits vor der Beschwerdekammer rechtskräftig behandelten Sachverhalt verweist und dabei keine neuen Sachverhaltselemente vor- bringt;

- es sich somit um eine bereits abgeurteilte Sache und damit um ein Prozess- hindernis handelt;

- es sich im Übrigen gemäss Anzeige offenbar um ein strafbares Verhalten (Veruntreuung) aus dem Jahre 1999 handeln soll, sodass die im angezeigten Sachverhalt erwähnten Handlungen ohnehin verjährt sein dürften (Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 StGB);

- die Bundesanwaltschaft daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Ausstandsgesuche der Bundesstrafrichter Roy Garré, Cornelia Cova und Stefan Heimgartner wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Bundesstrafgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.