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BB.2021.32

Bundesstrafgericht · 2021-03-10 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben datiert vom 20. Juli 2017 (Eingangsstempel: 11. September

2017) bzw. 7. September 2017 (in den Akten findet sich ein deckungsglei- ches Schreiben datiert vom 7. September 2017) erstattete Rechtsanwalt C. (nachfolgend «RA C.») für A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige gegen die seinerzeitigen Organe der D. SA E., F. und G. wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Er führte dabei namentlich aus, die Anzeige werde gegenüber der BA erhoben, weil die Staatanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») zu erken- nen gegeben habe, dass sie in Angelegenheiten A. nicht unabhängig son- dern parteiisch handle. Strafanzeigen des Anzeigeerstatters bei der StA ZG seien nicht bearbeitet oder mit fadenscheinigen Begründungen eingestellt worden. Die Strafanzeigen gegen A. würden dagegen mit grosser Verve ver- folgt (Vorakten, act. 2/2, 12/1).

Am 14. August 2020 teilte die BA RA C. mit, dass die verzögerte Bearbeitung der Strafanzeige einem bedauerlichen internen Fehler zuzuschreiben sei, eine Bundeszuständigkeit nicht in Frage komme und sie deshalb seine Eingabe retourniere, damit er darüber entscheiden könne, ob er die Anzeige bei der zuständigen Stelle im Kanton Zug einreichen möchte (Vorakten, act. 12/10).

Am 24. August 2020 teilte RA C. der BA mit, dass A. eine rechtsmittelfähige Entscheidung für zwingend erforderlich halte. Er suche um eine förmliche Einstellungsverfügung nach (Vorakten, act. 12/11).

Am 27. August 2020 leitete die BA die Strafanzeige, soweit bei der BA noch vorhanden, an die StA ZG weiter, mit der Begründung, Art. 39 StPO ver- pflichte die Strafbehörden, einen Fall an die zuständige Behörde weiterzulei- ten, sofern dies nötig sei. Aufgrund des Schreibens des RA C. vom 24. Au- gust 2020 sei dies vorliegend der Fall (Vorakten, act. 12/12).

Mit Verfügung vom 7. September 2020 übernahm die StA ZG das Verfahren von der BA (Vorakten, act. 12/13).

Am 10. September 2020 gelangte RA C. unter Bezugnahme auf das Schrei- ben der BA vom 14. August 2020 und sein Schreiben vom 24. August 2020 noch einmal an die BA (Vorakten, act. 12/14).

Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte RA C. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») unter Beilage eines Schreibens der StA ZG vom 19. Oktober 2020 an RA C. mit, dass er die

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Anlagen zur Strafanzeige wunschgemäss an die StA ZG versandt habe (Vorakten, act. 18/2).

Mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 teilte A. B., a.o. Staatsanwalt des Bun- des, mit, dass die StA ZG am 2. Dezember 2020 die Strafanzeige vom

20. Juli 2017 bzw. 7. September 2017 nicht anhand genommen habe, was er fristgerecht beim Obergericht des Kantons Zug angefochten habe (Vorak- ten, act. 20/1).

B. Am 25. Mai 2020 erstattete RA C. für A. bei der AB-BA Strafanzeige gegen H. wegen Begünstigung gemäss Art. 305 StGB durch Unterlassen von Er- mittlungen bei der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte.

Am 19. Januar 2021 verfügte B., die Strafsache (Strafanzeige [vom 25. Mai 2020]) werde nicht anhand genommen.

C. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2021 (Ankunft an der Grenzstelle im Be- stimmungsland [Schweiz] und Übergabe an die Inlandsortierung: 27. Januar

2021) gelangte A. persönlich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

19. Januar 2020 [recte: 2021] und gegen den «Beschluss des stellvertreten- den Bundesanwaltes I. eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Geldwäscherei zu verneinen» an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

D. Am 19. Februar 2021 wurde B. gebeten, seine Verfahrensakten einzureichen (act. 2). Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 teilte B. mit, die Verfahrensak- ten seien am 8. Februar 2021 an die AB-BA zurückgeleitet worden. Er werde veranlassen, dass diese Unterlagen fristgerecht dem Bundesstrafgericht übermittelt würden (act. 3). Die AB-BA reichte die Verfahrensakten mit Schreiben vom 24. Februar 2021 ein (act. 4).

E. Mit Eingabe vom 2. März 2021 machte A. weitere Ausführungen und reichte weitere Dokumente ein (act. 5).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

- 4 -

Auf die Ausführungen von A. und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde sind die Parteien legitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis). Als geschä- digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer wirft H. Begünstigung nach Art. 305 StGB vor. Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schützt keine individuellen Rechtsgüter (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462; 104 IV 238 E. 1e; Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3.3; 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2.3; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4; 6B_143/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2; 6B_1274/2018 vom 22. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3; 6B_297/2018 vom

E. 6 September 2018 E. 4.5.2). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO sein. Er ist daher nicht zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung berech- tigt.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und

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Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Mitteilung der BA vom 14. August 2020, mit welcher sie ihre sachliche Zuständigkeit für die Strafanzeige vom 7. September 2017 verneinte und auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Bezug nimmt, wurde dem damaligen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, RA C., zugestellt. Auf- grund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass er es spätestens am 24. August 2020 zur Kenntnis genommen hatte. Eine allfällige Be- schwerde dagegen hätte mithin spätestens am 3. September 2020 erhoben werden müssen. Die vorliegende Beschwerde datiert vom 25. Januar 2021, wurde gleichentags der Deutschen Post und am 27. Januar 2021 der Schweizerischen Post übergeben. Insoweit ist sie jedenfalls verspätet. Dabei ist unerheblich, dass die Mitteilung der BA vom 14. August 2020 keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, das dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer bekannt sein musste (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2).

2.3 Die kantonale Zuständigkeit steht vorliegend nicht mehr zur Diskussion, nachdem die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. September 2020 unangefochten blieb.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensicht- lich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

5. Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die

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Post an den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer übersendet wer- den.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.32, BG.2021.6

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben datiert vom 20. Juli 2017 (Eingangsstempel: 11. September

2017) bzw. 7. September 2017 (in den Akten findet sich ein deckungsglei- ches Schreiben datiert vom 7. September 2017) erstattete Rechtsanwalt C. (nachfolgend «RA C.») für A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige gegen die seinerzeitigen Organe der D. SA E., F. und G. wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Er führte dabei namentlich aus, die Anzeige werde gegenüber der BA erhoben, weil die Staatanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») zu erken- nen gegeben habe, dass sie in Angelegenheiten A. nicht unabhängig son- dern parteiisch handle. Strafanzeigen des Anzeigeerstatters bei der StA ZG seien nicht bearbeitet oder mit fadenscheinigen Begründungen eingestellt worden. Die Strafanzeigen gegen A. würden dagegen mit grosser Verve ver- folgt (Vorakten, act. 2/2, 12/1).

Am 14. August 2020 teilte die BA RA C. mit, dass die verzögerte Bearbeitung der Strafanzeige einem bedauerlichen internen Fehler zuzuschreiben sei, eine Bundeszuständigkeit nicht in Frage komme und sie deshalb seine Eingabe retourniere, damit er darüber entscheiden könne, ob er die Anzeige bei der zuständigen Stelle im Kanton Zug einreichen möchte (Vorakten, act. 12/10).

Am 24. August 2020 teilte RA C. der BA mit, dass A. eine rechtsmittelfähige Entscheidung für zwingend erforderlich halte. Er suche um eine förmliche Einstellungsverfügung nach (Vorakten, act. 12/11).

Am 27. August 2020 leitete die BA die Strafanzeige, soweit bei der BA noch vorhanden, an die StA ZG weiter, mit der Begründung, Art. 39 StPO ver- pflichte die Strafbehörden, einen Fall an die zuständige Behörde weiterzulei- ten, sofern dies nötig sei. Aufgrund des Schreibens des RA C. vom 24. Au- gust 2020 sei dies vorliegend der Fall (Vorakten, act. 12/12).

Mit Verfügung vom 7. September 2020 übernahm die StA ZG das Verfahren von der BA (Vorakten, act. 12/13).

Am 10. September 2020 gelangte RA C. unter Bezugnahme auf das Schrei- ben der BA vom 14. August 2020 und sein Schreiben vom 24. August 2020 noch einmal an die BA (Vorakten, act. 12/14).

Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte RA C. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») unter Beilage eines Schreibens der StA ZG vom 19. Oktober 2020 an RA C. mit, dass er die

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Anlagen zur Strafanzeige wunschgemäss an die StA ZG versandt habe (Vorakten, act. 18/2).

Mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 teilte A. B., a.o. Staatsanwalt des Bun- des, mit, dass die StA ZG am 2. Dezember 2020 die Strafanzeige vom

20. Juli 2017 bzw. 7. September 2017 nicht anhand genommen habe, was er fristgerecht beim Obergericht des Kantons Zug angefochten habe (Vorak- ten, act. 20/1).

B. Am 25. Mai 2020 erstattete RA C. für A. bei der AB-BA Strafanzeige gegen H. wegen Begünstigung gemäss Art. 305 StGB durch Unterlassen von Er- mittlungen bei der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte.

Am 19. Januar 2021 verfügte B., die Strafsache (Strafanzeige [vom 25. Mai 2020]) werde nicht anhand genommen.

C. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2021 (Ankunft an der Grenzstelle im Be- stimmungsland [Schweiz] und Übergabe an die Inlandsortierung: 27. Januar

2021) gelangte A. persönlich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

19. Januar 2020 [recte: 2021] und gegen den «Beschluss des stellvertreten- den Bundesanwaltes I. eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Geldwäscherei zu verneinen» an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

D. Am 19. Februar 2021 wurde B. gebeten, seine Verfahrensakten einzureichen (act. 2). Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 teilte B. mit, die Verfahrensak- ten seien am 8. Februar 2021 an die AB-BA zurückgeleitet worden. Er werde veranlassen, dass diese Unterlagen fristgerecht dem Bundesstrafgericht übermittelt würden (act. 3). Die AB-BA reichte die Verfahrensakten mit Schreiben vom 24. Februar 2021 ein (act. 4).

E. Mit Eingabe vom 2. März 2021 machte A. weitere Ausführungen und reichte weitere Dokumente ein (act. 5).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

- 4 -

Auf die Ausführungen von A. und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde sind die Parteien legitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis). Als geschä- digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457).

1.2 Der Beschwerdeführer wirft H. Begünstigung nach Art. 305 StGB vor. Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schützt keine individuellen Rechtsgüter (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462; 104 IV 238 E. 1e; Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3.3; 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2.3; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4; 6B_143/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2; 6B_1274/2018 vom 22. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3; 6B_297/2018 vom

6. September 2018 E. 4.5.2). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO sein. Er ist daher nicht zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung berech- tigt.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und

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Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Mitteilung der BA vom 14. August 2020, mit welcher sie ihre sachliche Zuständigkeit für die Strafanzeige vom 7. September 2017 verneinte und auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Bezug nimmt, wurde dem damaligen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, RA C., zugestellt. Auf- grund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass er es spätestens am 24. August 2020 zur Kenntnis genommen hatte. Eine allfällige Be- schwerde dagegen hätte mithin spätestens am 3. September 2020 erhoben werden müssen. Die vorliegende Beschwerde datiert vom 25. Januar 2021, wurde gleichentags der Deutschen Post und am 27. Januar 2021 der Schweizerischen Post übergeben. Insoweit ist sie jedenfalls verspätet. Dabei ist unerheblich, dass die Mitteilung der BA vom 14. August 2020 keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, das dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer bekannt sein musste (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2).

2.3 Die kantonale Zuständigkeit steht vorliegend nicht mehr zur Diskussion, nachdem die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. September 2020 unangefochten blieb.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensicht- lich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

5. Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die

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Post an den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer übersendet wer- den.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes (unter Beilage einer Kopie der Be- schwerde; unter Rücksendung der eingereichten Akten an die Aufsichtsbe- hörde über die Bundesanwaltschaft) - Rechtsanwalt Lorenz Erni [Vertreter von H.] (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - Bundesanwaltschaft, I., Stv. Bundesanwalt (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (unter Beilage einer Kopie der Be- schwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.