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BB.2021.244

Bundesstrafgericht · 2022-06-15 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 28. September 2020 erstattete die Hochschule C. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB (SV.20.1241, pag. 05-00-0001 ff.).

B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 26. Februar 2021 eine Strafuntersu- chung gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (SV.20.1241-BSA, pag. 01-01-0001).

C. Am 26. Februar 2021 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskrimi- nalpolizei im Sinne von Art. 312 StPO mit diversen Abklärungen (SV.20.1241, pag. 10-01-0001 ff.).

D. Am 14. Oktober 2021 fand die delegierte Einvernahme von A., Mitarbeitende an der Hochschule C., als Auskunftsperson in Gegenwart ihres Rechtsbei- stands statt (SV.20.1241, pag. 12-02-0001 ff.).

E. Ebenfalls am 14. Oktober 2021 fand die delegierte Einvernahme von B., Pro- fessor an der Hochschule C., als Auskunftsperson in Gegenwart seines Rechtsbeistands statt (SV.20.1241, pag. 12-01-0001 ff.).

F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 ersuchte der gemeinsame Rechtsbei- stand von A. und B. die Bundesanwaltschaft um Zustellung der Strafanzeige der Hochschule C. samt Beilagen in Kopie sowie weiterer Dokumente. Er kritisierte in diversen Punkten das bisherige Strafverfahren und stellte neben seinem Ersuchen um Akteneinsicht noch weitere Anträge (act. 1.1; SV.20.1241, pag. 15-02-0001 bis 15-02-0005).

G. Die Bundesanwaltschaft liess dem Rechtsbeistand mit Schreiben vom

15. November 2021 folgende Antwort zukommen (act. 1.2; SV.20.1241, pag. 15-02-0006 f.):

«Frau A. und Herr Prof. B. wurden in obgenannter Angelegenheit am 14.10.2021 durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) delegiert als Auskunftsper- sonen i.S.v. Art. 178 Bst. d StPO befragt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind

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sie somit nicht Partei und dementsprechend grundsätzlich insbesondere auch nicht zur Akteneinsicht berechtigt (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO). Da die Rapportierung durch die BKP noch ausstehend ist, kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend gesagt werden, ob sich die Rolle der beiden vorge- nannten Personen in der vorliegenden Strafuntersuchung allenfalls noch än- dert. Sollte sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ein hinreichender Tatver- dacht gegen Frau A. und/oder Herr Prof. B. ergeben, würde das Verfahren ent- sprechend ausgedehnt und dementsprechend auch Akteneinsicht gewährt wer- den. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis auf die Bestimmungen nach Art. 127 ff. StPO.

Nach dem Gesagten kann Ihnen aktuell keine Akteneinsicht gewährt werden, wobei diese Ablehnung im jetzigen Zeitpunkt - nicht zuletzt auch aus prozess- ökonomischen Gründen - nicht in Verfügungsform erfolgt.»

H. Dagegen gelangen A. (Beschwerdeführerin 1) und B. (Beschwerdeführer 2) durch ihren gemeinsamen Rechtsbeistand mit Beschwerde vom 24. Novem- ber 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie verlangen in einem ersten Punkt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 15. November 2021 und Gewährung der Akteneinsicht. Zweitens sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die in der Beschwerde bezeichne- ten Aktenstücke dem Rechtsbeistand zuzustellen. Drittens seien die Einver- nahmeprotokolle als unverwertbar zu erklären (act. 1 S. 6).

I. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort unter Hinweis auf ihr Antwortschreiben vom

15. November 2021 und unter Beilage sämtlicher Verfahrensakten (act. 3). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14. De- zember 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

J. Auf die Akten der Bundesanwaltschaft wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen, soweit die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Beschwerde samt Beilagen ausreichend Kenntnis davon haben.

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die An- träge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die Parteien können sich voraussetzungslos auf ihre vom Gesetz garantier- ten Verfahrensrechte berufen (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 282 f. m.w.H. [publ. in Pra 3/2012 Nr. 34]).

Demgegenüber müssen andere Verfahrensbeteiligte darlegen, inwiefern sie gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Sie kommen demnach nur in den Genuss von Parteirechten, wenn diese Vo- raussetzung erfüllt ist (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 282 f. m.w.H. [Pra 3/2012 Nr. 34]).

Damit den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte einer Partei gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO zuerkannt werden, müssen sie in ihren Rechten direkt, unmittelbar und persönlich betroffen sein, eine tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit genügt nicht. Als Beispiel einer unmittelbaren Betroffenheit der anderen Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten erwähnt die Lehre die Be- einträchtigung von Grund- und Freiheitsrechten, die Pflicht, sich einer Begut- achtung zu unterziehen, die Verneinung des Aussageverweigerungsrechts, die Ablehnung eines Entschädigungsbegehrens, eine Kostenauflage oder auch die Verweigerung einer Schutzmassnahme (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283 m.w.H. [Pra 3/2012 Nr. 34]; so schon Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2011.31 vom 20. Mai 2011 E. 1.3). Eine einfache Vorladung zu

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einer Einvernahme vermag keine solche Betroffenheit zu begründen. Die Tatsache, einvernommen zu werden, ist dem Status der Auskunftsperson inhärent und sie rechtfertigt für sich allein keine Ausnahme von der erwähn- ten Regel (BGE 137 IV 280 E. 2.2.2 S. 283 [Pra 3/2012 Nr. 34]; mit den Worten von LIEBER begründet die blosse Vorladung zu einer Einvernahme keine unmittelbare Betroffenheit in den persönlichen Rechten und berechtigt nicht zur Einsicht in die Verfahrensakten [ders., Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 105 StPO N. 6).

E. 1.2.2 Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).

Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung fol- gert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durch- führung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemäs- sem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verwei- gern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3 m.w.H.). Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Ein- vernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 15). Daneben können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegen- stehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeit- lichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafver- fahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005, E. 2.2).

Die beschuldigte Person des Strafverfahrens hat daher ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 383 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), wenn sie sich über die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung beschwert.

E. 1.2.3 Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 lit. d StPO unter an- derem Auskunftspersonen. Weder als Beschuldigte noch als Zeugen, son-

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dern als Auskunftspersonen werden Personen einvernommen, die zwar vo- raussichtlich sachdienliche Aussagen zu einer untersuchten Straftat machen können, aber ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehme- rin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zu- sammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden können (Art. 178 lit. d StPO). Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. d StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Strafbe- hörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte auf- merksam (Art. 181 Abs. 1 StPO).

Werden andere Verfahrensbeteiligte, namentlich Auskunftspersonen, durch Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen diesbezüglich die zur Wah- rung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 StPO). Unter den zur Interessenwahrung erforderlichen Verfahrensrechten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO fällt na- mentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Personen, die glaubhaft machen, durch eine Untersuchungshandlung in ihren Rechten un- mittelbar betroffen zu sein, ist Akteneinsicht und Gelegenheit zur Äusserung zu gewähren, was schon aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt (LIEBER, a.a.O., Art. 105 StPO N. 17). Wie einleitend erläutert (s. supra E. 1.2.1), kann demnach unter diesen Voraussetzungen ein rechtlich geschütztes Interesse von Auskunfts- personen an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Grundsatz bejaht werden, wenn sich diese über die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung beschweren (BGE 137 IV 280 E. 2.2.2 S. 283 f.).

E. 1.2.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Verfügung vom

15. November 2021 lehne «die Zuerkennung der Verfahrensrechte der Aus- kunftspersonen, namentlich des Akteneinsichtsrechts ab» (act. 1 S. 2).

Zu ihrem rechtlich geschützten Interesse führen die Beschwerdeführer aus, ihnen würden vorliegend gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, was «in casu insbesondere die Frage der Rechtsmässigkeit der Erhebung der vorgelegten e-mails» betreffe (act. 1 S. 4). Die Vorladungen als Auskunfts- personen und deren Einvernahmen würden sich auf rechtswidrig erhobene Unterlagen stützen, weshalb die Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise in ihren Rechten betroffen seien, woraus sich der Verfahrensrechtsanspruch

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auch nach Art. 105 Abs. 2 StPO ergebe (act. 1 S. 2 f. bzw. S. 5). Unter Be- rufung auf Art. 180 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 178 lit. b - g StPO argumentieren die Beschwerdeführer weiter, dass – wenn für Auskunftspersonen die Be- stimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten – sie die entsprechenden Parteirechte hätten. Somit würde für sie Art. 107 Abs. 1 StPO, namentlich das Recht auf Akteneinsicht und auf das Stellen von Be- weisanträgen gelten (act. 1 S. 3 f.).

E. 1.2.5 Der Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt; sie geht in ver- schiedener Hinsicht fehl. Entgegen deren Annahme widerspräche eine au- tomatische Einräumung des Akteneinsichtsrechts gegenüber Auskunftsper- sonen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (BGE 137 IV 280 E. 2.2.2 S. 283 [Pra 3/2012 Nr. 34]). Mit ihrer Kritik an ihren Einvernahmen (so die geltend gemachte Verwendung «rechtswidrig» erhobener Unterlagen, unter- bliebene Bekanntgabe der konkreten Umstände der Amtsgeheimnisverlet- zung etc.) haben die Beschwerdeführer keine unmittelbare Betroffenheit durch die durchgeführten Einvernahmen an sich glaubhaft gemacht, welche sie dazu berechtigen würde, Parteirechte geltend zu machen und sich na- mentlich über die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Ver- fügung zu beschweren. Dass mit ihrer Vorladung und Einvernahme als Aus- kunftspersonen in ihre Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen, ihnen eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen gegen sie ange- ordnet worden wären (vgl. dazu auch GUIDON, a.a.O., N. 304 S. 123 unter Hinweis auf RAWYLER, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, S. 133), haben die Be- schwerdeführer vorliegend auch nicht geltend gemacht.

E. 1.2.6 Die Beschwerdeführer haben nach dem Gesagten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung glaubhaft gemacht. Mangels eines rechtlich geschützten Interesses ist dem- nach auf die Beschwerden nicht einzutreten, soweit sich sie damit über die Verweigerung der Akteneinsicht beschweren.

E. 1.3 In der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdegegnerin zur Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle nicht geäussert (s. supra lit. G). Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Protokolle ihrer Einver- nahmen seien als unverwertbar zu erklären, liegt demnach kein Anfech- tungsobjekt vor. Diesbezüglich ist auf ihre Beschwerden bereits aus diesem Grund nicht einzutreten und die Prüfung der weiteren Eintretensvorausset- zungen kann unterbleiben. Bei diesem Ergebnis ist auf die in diesem Zusam- menhang allenfalls erhobenen Rügen nicht einzugehen.

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E. 2 Zusammenfassend ist auf die Beschwerden beider Beschwerdeführer insge- samt nicht einzutreten.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B.,

vertreten durch Markus H. F. Mohler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.244-245

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 28. September 2020 erstattete die Hochschule C. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB (SV.20.1241, pag. 05-00-0001 ff.).

B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 26. Februar 2021 eine Strafuntersu- chung gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (SV.20.1241-BSA, pag. 01-01-0001).

C. Am 26. Februar 2021 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskrimi- nalpolizei im Sinne von Art. 312 StPO mit diversen Abklärungen (SV.20.1241, pag. 10-01-0001 ff.).

D. Am 14. Oktober 2021 fand die delegierte Einvernahme von A., Mitarbeitende an der Hochschule C., als Auskunftsperson in Gegenwart ihres Rechtsbei- stands statt (SV.20.1241, pag. 12-02-0001 ff.).

E. Ebenfalls am 14. Oktober 2021 fand die delegierte Einvernahme von B., Pro- fessor an der Hochschule C., als Auskunftsperson in Gegenwart seines Rechtsbeistands statt (SV.20.1241, pag. 12-01-0001 ff.).

F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 ersuchte der gemeinsame Rechtsbei- stand von A. und B. die Bundesanwaltschaft um Zustellung der Strafanzeige der Hochschule C. samt Beilagen in Kopie sowie weiterer Dokumente. Er kritisierte in diversen Punkten das bisherige Strafverfahren und stellte neben seinem Ersuchen um Akteneinsicht noch weitere Anträge (act. 1.1; SV.20.1241, pag. 15-02-0001 bis 15-02-0005).

G. Die Bundesanwaltschaft liess dem Rechtsbeistand mit Schreiben vom

15. November 2021 folgende Antwort zukommen (act. 1.2; SV.20.1241, pag. 15-02-0006 f.):

«Frau A. und Herr Prof. B. wurden in obgenannter Angelegenheit am 14.10.2021 durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) delegiert als Auskunftsper- sonen i.S.v. Art. 178 Bst. d StPO befragt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind

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sie somit nicht Partei und dementsprechend grundsätzlich insbesondere auch nicht zur Akteneinsicht berechtigt (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO). Da die Rapportierung durch die BKP noch ausstehend ist, kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend gesagt werden, ob sich die Rolle der beiden vorge- nannten Personen in der vorliegenden Strafuntersuchung allenfalls noch än- dert. Sollte sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ein hinreichender Tatver- dacht gegen Frau A. und/oder Herr Prof. B. ergeben, würde das Verfahren ent- sprechend ausgedehnt und dementsprechend auch Akteneinsicht gewährt wer- den. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis auf die Bestimmungen nach Art. 127 ff. StPO.

Nach dem Gesagten kann Ihnen aktuell keine Akteneinsicht gewährt werden, wobei diese Ablehnung im jetzigen Zeitpunkt - nicht zuletzt auch aus prozess- ökonomischen Gründen - nicht in Verfügungsform erfolgt.»

H. Dagegen gelangen A. (Beschwerdeführerin 1) und B. (Beschwerdeführer 2) durch ihren gemeinsamen Rechtsbeistand mit Beschwerde vom 24. Novem- ber 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie verlangen in einem ersten Punkt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 15. November 2021 und Gewährung der Akteneinsicht. Zweitens sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die in der Beschwerde bezeichne- ten Aktenstücke dem Rechtsbeistand zuzustellen. Drittens seien die Einver- nahmeprotokolle als unverwertbar zu erklären (act. 1 S. 6).

I. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort unter Hinweis auf ihr Antwortschreiben vom

15. November 2021 und unter Beilage sämtlicher Verfahrensakten (act. 3). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14. De- zember 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

J. Auf die Akten der Bundesanwaltschaft wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen, soweit die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Beschwerde samt Beilagen ausreichend Kenntnis davon haben.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die An- träge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die Parteien können sich voraussetzungslos auf ihre vom Gesetz garantier- ten Verfahrensrechte berufen (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 282 f. m.w.H. [publ. in Pra 3/2012 Nr. 34]).

Demgegenüber müssen andere Verfahrensbeteiligte darlegen, inwiefern sie gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Sie kommen demnach nur in den Genuss von Parteirechten, wenn diese Vo- raussetzung erfüllt ist (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 282 f. m.w.H. [Pra 3/2012 Nr. 34]).

Damit den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte einer Partei gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO zuerkannt werden, müssen sie in ihren Rechten direkt, unmittelbar und persönlich betroffen sein, eine tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit genügt nicht. Als Beispiel einer unmittelbaren Betroffenheit der anderen Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten erwähnt die Lehre die Be- einträchtigung von Grund- und Freiheitsrechten, die Pflicht, sich einer Begut- achtung zu unterziehen, die Verneinung des Aussageverweigerungsrechts, die Ablehnung eines Entschädigungsbegehrens, eine Kostenauflage oder auch die Verweigerung einer Schutzmassnahme (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283 m.w.H. [Pra 3/2012 Nr. 34]; so schon Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2011.31 vom 20. Mai 2011 E. 1.3). Eine einfache Vorladung zu

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einer Einvernahme vermag keine solche Betroffenheit zu begründen. Die Tatsache, einvernommen zu werden, ist dem Status der Auskunftsperson inhärent und sie rechtfertigt für sich allein keine Ausnahme von der erwähn- ten Regel (BGE 137 IV 280 E. 2.2.2 S. 283 [Pra 3/2012 Nr. 34]; mit den Worten von LIEBER begründet die blosse Vorladung zu einer Einvernahme keine unmittelbare Betroffenheit in den persönlichen Rechten und berechtigt nicht zur Einsicht in die Verfahrensakten [ders., Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 105 StPO N. 6).

1.2.2 Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).

Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung fol- gert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durch- führung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemäs- sem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verwei- gern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3 m.w.H.). Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Ein- vernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 15). Daneben können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegen- stehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeit- lichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafver- fahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005, E. 2.2).

Die beschuldigte Person des Strafverfahrens hat daher ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 383 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), wenn sie sich über die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung beschwert.

1.2.3 Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 lit. d StPO unter an- derem Auskunftspersonen. Weder als Beschuldigte noch als Zeugen, son-

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dern als Auskunftspersonen werden Personen einvernommen, die zwar vo- raussichtlich sachdienliche Aussagen zu einer untersuchten Straftat machen können, aber ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehme- rin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zu- sammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden können (Art. 178 lit. d StPO). Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. d StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Strafbe- hörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte auf- merksam (Art. 181 Abs. 1 StPO).

Werden andere Verfahrensbeteiligte, namentlich Auskunftspersonen, durch Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen diesbezüglich die zur Wah- rung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 StPO). Unter den zur Interessenwahrung erforderlichen Verfahrensrechten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO fällt na- mentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Personen, die glaubhaft machen, durch eine Untersuchungshandlung in ihren Rechten un- mittelbar betroffen zu sein, ist Akteneinsicht und Gelegenheit zur Äusserung zu gewähren, was schon aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt (LIEBER, a.a.O., Art. 105 StPO N. 17). Wie einleitend erläutert (s. supra E. 1.2.1), kann demnach unter diesen Voraussetzungen ein rechtlich geschütztes Interesse von Auskunfts- personen an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Grundsatz bejaht werden, wenn sich diese über die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung beschweren (BGE 137 IV 280 E. 2.2.2 S. 283 f.).

1.2.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Verfügung vom

15. November 2021 lehne «die Zuerkennung der Verfahrensrechte der Aus- kunftspersonen, namentlich des Akteneinsichtsrechts ab» (act. 1 S. 2).

Zu ihrem rechtlich geschützten Interesse führen die Beschwerdeführer aus, ihnen würden vorliegend gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, was «in casu insbesondere die Frage der Rechtsmässigkeit der Erhebung der vorgelegten e-mails» betreffe (act. 1 S. 4). Die Vorladungen als Auskunfts- personen und deren Einvernahmen würden sich auf rechtswidrig erhobene Unterlagen stützen, weshalb die Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise in ihren Rechten betroffen seien, woraus sich der Verfahrensrechtsanspruch

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auch nach Art. 105 Abs. 2 StPO ergebe (act. 1 S. 2 f. bzw. S. 5). Unter Be- rufung auf Art. 180 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 178 lit. b - g StPO argumentieren die Beschwerdeführer weiter, dass – wenn für Auskunftspersonen die Be- stimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten – sie die entsprechenden Parteirechte hätten. Somit würde für sie Art. 107 Abs. 1 StPO, namentlich das Recht auf Akteneinsicht und auf das Stellen von Be- weisanträgen gelten (act. 1 S. 3 f.).

1.2.5 Der Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt; sie geht in ver- schiedener Hinsicht fehl. Entgegen deren Annahme widerspräche eine au- tomatische Einräumung des Akteneinsichtsrechts gegenüber Auskunftsper- sonen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (BGE 137 IV 280 E. 2.2.2 S. 283 [Pra 3/2012 Nr. 34]). Mit ihrer Kritik an ihren Einvernahmen (so die geltend gemachte Verwendung «rechtswidrig» erhobener Unterlagen, unter- bliebene Bekanntgabe der konkreten Umstände der Amtsgeheimnisverlet- zung etc.) haben die Beschwerdeführer keine unmittelbare Betroffenheit durch die durchgeführten Einvernahmen an sich glaubhaft gemacht, welche sie dazu berechtigen würde, Parteirechte geltend zu machen und sich na- mentlich über die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Ver- fügung zu beschweren. Dass mit ihrer Vorladung und Einvernahme als Aus- kunftspersonen in ihre Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen, ihnen eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen gegen sie ange- ordnet worden wären (vgl. dazu auch GUIDON, a.a.O., N. 304 S. 123 unter Hinweis auf RAWYLER, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, S. 133), haben die Be- schwerdeführer vorliegend auch nicht geltend gemacht.

1.2.6 Die Beschwerdeführer haben nach dem Gesagten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung glaubhaft gemacht. Mangels eines rechtlich geschützten Interesses ist dem- nach auf die Beschwerden nicht einzutreten, soweit sich sie damit über die Verweigerung der Akteneinsicht beschweren.

1.3 In der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdegegnerin zur Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle nicht geäussert (s. supra lit. G). Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Protokolle ihrer Einver- nahmen seien als unverwertbar zu erklären, liegt demnach kein Anfech- tungsobjekt vor. Diesbezüglich ist auf ihre Beschwerden bereits aus diesem Grund nicht einzutreten und die Prüfung der weiteren Eintretensvorausset- zungen kann unterbleiben. Bei diesem Ergebnis ist auf die in diesem Zusam- menhang allenfalls erhobenen Rügen nicht einzugehen.

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2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerden beider Beschwerdeführer insge- samt nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 15. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Markus H. F. Mohler - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.