Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
Sachverhalt
Kantonsgericht Graubünden, I. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Januar 2020 E. 3.2; 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.3; je- weils m.w.H.);
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- ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen daher in aller Regel nur entgegengenommen werden kann, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder individuell und ausrei- chend substantiiert werden;
- der Gesuchsteller in seinem Gesuch sinngemäss frühere Entscheide des Kantonsgerichts kritisiert (ohne auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten der I. und der II. Strafkammer einzugehen) und diesem pauschal Untätigkeit und Unzulänglichkeiten unterstellt (siehe insbesondere act. 1 S. 11 ff.), je- doch nirgends in substantiierter Form, mit Benennung der konkreten Person, Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder des kantonalen Beru- fungsgerichts geltend macht;
- sofern die Eingabe des Gesuchstellers tatsächlich als gegen das gesamte kantonale Berufungsgericht gerichtetes Ausstandsgesuch zu verstehen wäre, auf dieses mangels Substantiierung nicht einzutreten ist;
- die Angelegenheit nach dem Gesagten zuständigkeitshalber der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts Graubünden zu überweisen ist;
- vorliegend mangels hinreichend klarem Willen des Gesuchstellers, ein Aus- standsverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an- streben zu wollen, von einer Kostenauflage abzusehen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 13. September 2021 wird nicht ein- getreten.
- Die Eingabe wird zuständigkeitshalber der I. Strafkammer des Kantonsge- richts Graubünden überwiesen.
- Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
KANTONSGERICHT GRAUBÜNDEN, I. Strafkammer,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.229
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Graubünden im Verfahren VV.2021.1628 mit Verfü- gung vom 1. September 2021 die Eingabe von A. vom 30. August 2021 ge- stützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung zurückwies;
- A. am 13. September 2021 beim Kantonsgericht Graubünden (adressiert «an die zu ernennende Rechtsmittelinstanz in strafrechtlichen Beschwerde- sachen des Kantons Graubünden») Beschwerde gegen die staatsanwalt- schaftliche Verfügung vom 1. September 2021 einreichte und gleichzeitig den prozessualen Antrag stellte, mit der Beurteilung der Beschwerde sei ein ausserkantonales Gericht als Beschwerdeinstanz einzusetzen (act. 1);
- die II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden (Beschwerdeinstanz) das Dossier zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer (Berufungsinstanz) überwies (vgl. act. 1.1);
- die I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden die Eingabe vom
13. September 2021 zur Behandlung des Ausstandsgesuchs (Antrag um Einsetzung eines ausserkantonalen Gerichts) an das Bundesstrafgericht überweist (act. 1.2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Gesuchsteller mit der Eingabe vom 13. September 2021 eine Be- schwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Verfügung erhob;
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. September 2021 zudem den pro- zessualen Antrag stellte, die Beschwerde sei durch ein ausserkantonales Gericht zu beurteilen, womit er implizit auch ein Ausstandsgesuch in Bezug auf die kantonale Beschwerdeinstanz stellte;
- im Kanton Graubünden die II. Strafkammer des Kantonsgerichts zur Behand- lung von Beschwerden in Strafsachen zuständig ist (Art. 22 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den vom 16. Juni 2010 [EGzStPO/GR; BR 350.100] und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts des Kantons Grau- bünden vom 14. Dezember 2010 [Kantonsgerichtsverordnung, KGV/GR; BR 173.100] i.V.m. Art. 20 und 22 StPO);
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- das implizite Ausstandsgesuch des Gesuchstellers somit die II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden (Beschwerdeinstanz) betrifft;
- die I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden Berufungsinstanz im Kanton Graubünden ist (Art. 22 EGzStPO/GR und Art. 9 Abs. 1 KGV/GR) und als kantonales Berufungsgericht über Ausstandsgesuche entscheidet, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO);
- für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens betreffend die Beschwer- deinstanz somit die I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden zu- ständig ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 KGV/GR);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hingegen über Ausstands- gesuche entscheidet, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- der Gesuchsteller neben dem erwähnten impliziten Ausstandsgesuch im Be- schwerdeverfahren kein (zusätzliches) Ausstandsgesuch im Ausstandsver- fahren stellte, welches das kantonale Berufungsgericht betreffen würde;
- sofern die überweisende Behörde davon ausgegangen ist, die in der Be- schwerdeschrift gegen «sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts Graubün- den» gerichtete Kritik (vgl. act. 1 S. 3) würde auch ein Ausstandsgesuch des Berufungsgerichts im Ausstandsverfahren implizieren, dem nicht gefolgt werden kann, nicht nur, weil es sich beim Gesuchsteller um einen Rechtsan- walt handelt, sondern auch, weil er wiederholt um Einsetzung eines ausser- kantonalen Gerichts für die Beurteilung der Beschwerde ersucht hat und nicht auch für die Beurteilung des Ausstandsantrages;
- im Übrigen pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes nicht zulässig sind, Rekusationsersuchen sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen haben und der Gesuchsteller eine persönliche Befan- genheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaub- haft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommen- tar, 3. Aufl. 2018, Art. 56 StPO N. 2 und Art. 58 StPO N. 1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4; 1B_548/2019 vom
31. Januar 2020 E. 3.2; 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.3; je- weils m.w.H.);
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- ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen daher in aller Regel nur entgegengenommen werden kann, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder individuell und ausrei- chend substantiiert werden;
- der Gesuchsteller in seinem Gesuch sinngemäss frühere Entscheide des Kantonsgerichts kritisiert (ohne auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten der I. und der II. Strafkammer einzugehen) und diesem pauschal Untätigkeit und Unzulänglichkeiten unterstellt (siehe insbesondere act. 1 S. 11 ff.), je- doch nirgends in substantiierter Form, mit Benennung der konkreten Person, Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder des kantonalen Beru- fungsgerichts geltend macht;
- sofern die Eingabe des Gesuchstellers tatsächlich als gegen das gesamte kantonale Berufungsgericht gerichtetes Ausstandsgesuch zu verstehen wäre, auf dieses mangels Substantiierung nicht einzutreten ist;
- die Angelegenheit nach dem Gesagten zuständigkeitshalber der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts Graubünden zu überweisen ist;
- vorliegend mangels hinreichend klarem Willen des Gesuchstellers, ein Aus- standsverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an- streben zu wollen, von einer Kostenauflage abzusehen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 13. September 2021 wird nicht ein- getreten.
2. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber der I. Strafkammer des Kantonsge- richts Graubünden überwiesen.
3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 28. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Kantonsgericht Graubünden, I. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.