Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Am 25. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. eine Stra- funtersuchung wegen versuchter Drohung (Art. 180 i.V.m. Art. 22 StGB) zum Nachteil eines Bundesrates sowie wegen öffentlicher Aufforderung zu Ver- brechen und Gewaltanwendung (Art. 259 StGB; Verfahrensakten BA SV.21.0301, Urk. 01-00-0001). Anlass der Strafuntersuchung war ein Post, welcher auf einem auf A. lautenden Facebook-Account verfasst und in einer Tageszeitung veröffentlicht wurde (Verfahrensakten BA, Urk. 10-01-004 ff.).
B. In der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2021 soll A. B. anlässlich eines Streits mit einem Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte ein Gesichts- schädeltrauma mit einer tiefen Rissquetschwunde und Schwellungen im Be- reich des rechten Jochbeins zugefügt haben. Diese Verletzungen hätten noch gleichentags ärztlich versorgt werden müssen (Verfahrensakten BA, Urk. 12-01-0001 ff.).
C. Am 15. Juni 2021 dehnte die Bundesanwaltschaft die am 25. Februar 2021 gegen A. wegen versuchter Drohung und öffentliche Aufforderung zu Ver- brechen oder Gewalttätigkeit eröffnete Strafuntersuchung auf die Tatbe- stände der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden (Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) aus (Verfahrensakten BA, Urk. 01-00-0002).
D. Mit Strafbefehl und Vereinigungsverfügung vom 16. Juni 2021 verfügte die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Untersuchung und Beurteilung der obgenannten Delikte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bun- desbehörden und sprach A. wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB9), öffentli- cher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB) sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schul- dig. Die Bundesanwaltschaft bestrafte A. mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 4'500.00 und schob den Vollzug der Geldstrafe auf unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde A. mit einer Verbindungsstrafe von CHF 900.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Ta- gen (Verfahrensakten BA, Urk. 03-00-0001 ff.).
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E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2021 erhob A. bei der Bundesanwaltschaft Ein- sprache gegen den Strafbefehl. Er machte geltend, er habe im Fall B. in Not- wehr gehandelt, und im Fall zum Nachteil eines Bundesrates habe es sich um einen Satirebeitrag auf einem privaten Facebook-Profil gehandelt. Er wünsche, einen Pflichtverteidiger beizuziehen (Verfahrensakten BA, Urk. 03- 00-0008).
F. Mit Vorladung vom 28. Juni 2021 wurde A. in Anwendung von Art. 355 Abs. 1 StPO zur Einvernahme am 12. Juli 2021 bei der Bundesanwaltschaft vorgeladen (Verfahrensakten BA, Urk. 13-01-0031).
G. Gemäss Protokollnotiz des Verfahrensleiters vom 12. Juli 2021 hat dieser zugunsten von A. in der Person von Rechtsanwalt Simon L. Huwiler (nach- folgend «RA Huwiler») eine amtliche Verteidigung bestellt und diesem Ein- blick in die wesentlichen Akten gewährt. RA Huwiler fand sich für die vorge- sehene Einvernahme von A. am 12. Juli 2021 bei der Bundesanwaltschaft ein (Verfahrensakten BA, Urk. 13-01-035 f.).
H. A. leistete der Vorladung keine Folge, weshalb die Bundesanwaltschaft am
12. Juli 2021 feststellte, dass die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. RA Huwiler hielt fest, dass sich die Frage des Grun- des für das Nichterscheinen stelle, um zur Säumnisfolge Stellung nehmen zu können, und dass er auf Instruktion seines Klienten angewiesen sei (Ver- fahrensakten BA, Urk. 13-01-035 f.).
I. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 beantragte RA Huwiler bei der Bundesanwalt- schaft, es sei festzustellen, dass die gesetzliche Rückzugsfiktion nicht greife und dass die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht als zurückgezogen gelte. Er beantragte ferner, dass in Abstimmung mit den Parteien ein neuer Einvernahmetermin anzusetzen sei. RA Huwiler führte zusammengefasst aus, dass A. im Anschluss an seine Einsprache gegen den Strafbefehl Rechtsanwalt C. (nachfolgend «RA C.») zwecks Mandatierung und Beglei- tung an die Einvernahme vom 12. Juli 2021 kontaktiert habe. RA C. habe A. mitgeteilt, dass er am 12. Juli 2021 verhindert sei, er sich aber um die Ver- schiebung des Einvernahmetermins kümmern werde, sobald er von A. die Vorladung und den Strafbefehl per E-Mail erhalten habe. A. habe RA C. um- gehend die Vorladung und den Strafbefehl per E-Mail geschickt. Aus für ihn
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unerklärlichen Gründen sei die E-Mail-Nachricht nicht bei RA C. eingegan- gen, sodass dieser nach einem erfolglosen Telefonanruf bei A. schliesslich kein Verschiebungsgesuch gestellt habe. Aus dem Fernbleiben von A. an der Einvernahme könne somit nicht auf ein Desinteresse desselben am wei- teren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden (Verfahrensakten BA, Urk. 03-00-0010 ff.).
J. Die Bundesanwaltschaft gab den Anträgen von RA Huwiler nicht statt und stellte mit Verfügung vom 22. Juli 2021 fest, dass die Einsprache vom
26. Juni 2021 gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
16. Juni 2021 zufolge unentschuldigten Nichterscheinens von A. zur Einver- nahme vom 12. Juli 2021 als zurückgezogen gelte. Der Strafbefehl sei damit in Rechtskraft erwachsen (Verfahrensakten BA, Urk. 03-00-0016 ff. = act. 1.1).
K. Dagegen erhob RA Huwiler namens A. am 5. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhe- bung der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Juli 2021 sowie die Feststellung, dass die gesetzliche Rückzugsfiktion der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2021 nicht greife und die Einsprache damit als nicht zurückgezogen gelte. RA Huwiler beantragt ferner die Feststellung, dass der Strafbefehl vom 16. Juni 2021 nicht in Rechtskraft erwachsen sei (act. 1 S. 2).
L. Mit Schreiben vom 9. August 2021 wurde RA Huwiler von der Beschwerde- kammer unter anderem darauf hingewiesen, dass eine in der Strafuntersu- chung eingesetzte amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mitwirke. Falls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden wolle, müsse das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu aus- gefüllt und inklusive der darin genannten Unteralgen bis spätestens 20. Au- gust 2021 zurückgeschickt werden (act. 2). Dem kam RA Huwiler mit Ein- gabe vom 20. August 2021 nach (act. 3; RP.2021.73 act. 1.2).
M. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 beantragt die Bundes- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5), was A. am 3. September zur Kenntnis ge- bracht worden ist (act. 6).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügung und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt wer- den. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im gegenständlichen Strafverfahren und hat daher ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2021 betref- fend Rückzug der Einsprache. Die Verfügung ist am 26. Juli 2021 bei RA Hu- wiler eingegangen, die Beschwerdefrist ist demnach gewahrt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist – wie bereits erwähnt – die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Juli 2021, mit welcher sie fest- hielt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2021 gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Juni 2021 zufolge Nichter- scheinens zur Einvernahme vom 12. Juli 2021 als zurückgezogen gelte. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass der Strafbefehl vom 16. Juni 2021 und die Vorladung vom 28. Juni 2021 dem Beschwerde- führer am 18. bzw. 29. Juni 2021 zugestellt worden seien. In beiden Doku- menten sei ebenso gut ersichtlich wie verständlich dargestellt worden, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Einvernahme als
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zurückgezogen gelte. Dem Argument des Beschwerdeführers, sein Nichter- scheinen zur Einvernahme sei aufgrund der vermeintlichen Mandatierung von RA C. entschuldigt, könne nicht gefolgt werden. Zwar möge der Be- schwerdeführer am 6. Juli 2021 einen Rechtsanwalt kontaktiert haben, die notwendigen Unterlagen habe er ihm allerdings unbestrittenermassen nicht zugestellt. Er habe sich auch weder bei RA C. vergewissert, ob dieser die Unterlagen erhalten habe, noch erkundigt, ob er das Mandat übernehme bzw. ob dieser tatsächlich ein Verschiebungsgesuch gestellt habe und ob diesem auch stattgegeben worden sei. Hinzu komme, dass der Beschwer- deführer nach dem 6. Juli 2021 für RA C. nicht mehr erreichbar gewesen sei und sich auch nicht die Mühe gemacht habe, den entgangenen Anruf zu er- widern (act. 1.1 S. 2 f.).
E. 2.2 Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn der Einsprecher trotz Vorladung einer Einver- nahme unentschuldigt fernbleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist die Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO restriktiv anzuwen- den. Vorausgesetzt wird unter dem Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Ver- haltens, dass die Vorladung nicht an ein ausländisches Domizil zugestellt wurde (BGE 140 IV 86 E. 2), der Einsprecher effektiv von der Vorladung und den Säumnisfolgen Kenntnis nehmen konnte (BGE 142 IV 158 E. 3.4-3.5; 140 IV 82 E. 2.7) und durch sein gesamtes Verhalten zeigt, dass er an der Fortführung des Einspracheverfahrens nicht interessiert ist (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom
27. Mai 2013 E. 4.5; 6B_313/2014 vom 16. Dezember 2014 E.2.1; 6B_328/2014 vom 20. Januar 2015 E. 2.1). Das Bundesgericht hat nament- lich festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss Art. 6 Ziff.1 EMRK nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er den Strafbefehl akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Die Anwendung der Rückzugsfiktion setze daher voraus, dass sich der unentschuldigt Fernbleibende der Konse- quenzen seiner Unterlassung bewusst sei und er in Kenntnis der massge- benden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichte (BGE 140 IV 82 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E.4).
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E. 2.3.1 Dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Vorladung hatte und sich den Folgen eines Nichterscheinens an der Einvernahme bewusst war, ist unbe- stritten (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet indessen zusammen- gefasst, dass sein Verhalten auf ein Desinteresse an der Fortführung des Einspracheverfahrens habe schliessen lassen und macht sinngemäss gel- tend, Interesse manifestiert zu haben (act. 1 S. 4 ff.). Dabei verweist er auch auf eine E-Mail von RA C. vom 15. Juli 2021 und auf eine Auflistung der E- Mail-Entwürfe vom 6. Juli 2021 aus dem entsprechenden Ordner seines E- Mail-Accounts […] (act. 13 und 1.4)
E. 2.3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Vorladung RA C. zwecks Mandatierung und Begleitung zur Einvernahme vom 12. Juli 2021 kontaktierte und dieser ihm mitteilte, bei der Beschwerdegegnerin ein Verschiebungsgesuch zu stellen, sobald er vom Beschwerdeführer den Strafbefehl und die Vorladung erhalten werde. Ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer, dass der elektronische Ver- sand der Unterlagen an RA C. in der Folge nicht geglückt sei, weshalb dieser bei der Bundesanwaltschaft auch kein Gesuch um Verschiebung der Einver- nahme gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin macht indessen zusammen- gefasst geltend, der Beschwerdeführer habe nicht überprüft, ob der Versand der E-Mails an RA C. tatsächlich erfolgt war, ferner habe der Beschwerde- führer RA C. nicht zurückgerufen und sich nicht erkundigt, ob der Anwalt das Mandat tatsächlich übernimmt und ob dieser ein Verschiebungsgesuch ge- stellt hat. Dieses, in Kenntnis der Rückzugsfiktion, offengelegte Verhalten zeuge vom Fehlen eines ernsthaften Interessens des Beschwerdeführers am weiteren Gang des Strafverfahrens (act. 1.1 S. 3; act. 5).
E. 2.3.3 RA C. bestätigt in seiner E-Mail vom 15. Juli an RA Huwiler, dass der Be- schwerdeführer ihn, in der Woche vor dem 15. Juli 2021, telefonisch kontak- tiert habe. Der Beschwerdeführer habe kundegetan, dass er den Strafbefehl ablehne und habe ihn informiert, dass am 12. Juli 2021 eine Einvernahme geplant sei. RA C. habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle ihm die Un- terlagen elektronisch zustellen; er (RA C.) werde nach deren Erhalt versu- chen, den Einvernahmetermin zu verschieben. Schliesslich habe er (RA C.) die Unterlagen nicht erhalten und habe den Beschwerdeführer auch telefo- nisch nicht erreichen können. Demzufolge habe er nicht um Terminverschie- bung ersuchen können (act. 1.3)
Aus dem eingereichten Ausdruck des Inhalts des Ordners «Entwürfe» aus dem Mailaccount des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass der
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Beschwerdeführer am 6. Juli 2021 zwei E-Mails an RA C. richtete, eines da- von mit dem Betreff «Strafbefehl und Vorladung A.» (act. 1.4). Weshalb diese E-Mails letztlich im Ordner «Entwurf» verblieben und nicht abgeschickt wur- den, ist nicht bekannt.
Im Vorverfahren hat der Beschwerdeführer zu den ihm gegenüber gemach- ten Vorwürfen zusammengefasst geltend gemacht, er habe dem im Face- book-Post genannten Bundesrat nichts tun wollen und beim Streit mit B. sei dieser ihm gegenüber zuerst gewalttätig geworden. Diese Positionen wie- derholte der Beschwerdeführer bei Erhebung der Einsprache, wobei er zu- sätzlich um amtliche Verteidigung ersuchte. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer über die Bestellung des amtlichen Verteidigers und dessen Einladung zur Teilnahme an die Einver- nahme vom 12. Juli 2021 informiert hat. Der Beschwerdeführer wurde selbst aktiv und ersuchte RA C., seine Interessen zu wahren. RA C. teilte ihm mit, in Bezug auf die Einvernahme vom 12. Juli 2021 ein Verschiebungsgesuch zu stellen, sobald er die vom Beschwerdeführer zuzustellenden Unterlagen erhalten werde. Der Beschwerdeführer führte offenbar diesbezüglich am
E. 6 Juli 2021 in seinem E-Mail-Account zwei Zustellungshandlungen durch, welche indessen nicht zum Versand der Unterlagen führten, sondern zur Ab- lage der E-Mails im Ordner «Entwürfe». Die Bemühungen des Beschwerde- führers zeigen jedoch, dass er an der Aufrechterhaltung des Einsprachever- fahrens interessiert war. Dass er nicht geprüft hat, ob der elektronische Ver- sand geglückt war und dass er RA C. nicht mehr an– resp. zurückrief, ist nachlässig. Diese Unterlassungen vermögen aber nicht ohne Weiteres den durch Handlungen manifestierten Anschein, ein Einspracheverfahren durch- führen zu wollen, in Frage zu stellen. Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers steht somit nicht mit genügender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer am Einspracheverfahren nicht mehr interessiert gewesen wäre. Vielmehr ist dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei am weiteren Gang des Straf- verfahrens nach wie vor interessiert.
3. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung betreffend Rückzug der Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.
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4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht keine Honorarnote eingereicht. Vorliegend erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen (vgl. Art. 10 sowie Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BP.2021.73, act. 1) gegenstandslos.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. Juli 2021 wird aufgehoben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon L. Huwiler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.192 Nebenverfahren: BP.2021.73
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Sachverhalt:
A. Am 25. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. eine Stra- funtersuchung wegen versuchter Drohung (Art. 180 i.V.m. Art. 22 StGB) zum Nachteil eines Bundesrates sowie wegen öffentlicher Aufforderung zu Ver- brechen und Gewaltanwendung (Art. 259 StGB; Verfahrensakten BA SV.21.0301, Urk. 01-00-0001). Anlass der Strafuntersuchung war ein Post, welcher auf einem auf A. lautenden Facebook-Account verfasst und in einer Tageszeitung veröffentlicht wurde (Verfahrensakten BA, Urk. 10-01-004 ff.).
B. In der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2021 soll A. B. anlässlich eines Streits mit einem Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte ein Gesichts- schädeltrauma mit einer tiefen Rissquetschwunde und Schwellungen im Be- reich des rechten Jochbeins zugefügt haben. Diese Verletzungen hätten noch gleichentags ärztlich versorgt werden müssen (Verfahrensakten BA, Urk. 12-01-0001 ff.).
C. Am 15. Juni 2021 dehnte die Bundesanwaltschaft die am 25. Februar 2021 gegen A. wegen versuchter Drohung und öffentliche Aufforderung zu Ver- brechen oder Gewalttätigkeit eröffnete Strafuntersuchung auf die Tatbe- stände der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden (Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) aus (Verfahrensakten BA, Urk. 01-00-0002).
D. Mit Strafbefehl und Vereinigungsverfügung vom 16. Juni 2021 verfügte die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Untersuchung und Beurteilung der obgenannten Delikte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bun- desbehörden und sprach A. wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB9), öffentli- cher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB) sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schul- dig. Die Bundesanwaltschaft bestrafte A. mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 4'500.00 und schob den Vollzug der Geldstrafe auf unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde A. mit einer Verbindungsstrafe von CHF 900.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Ta- gen (Verfahrensakten BA, Urk. 03-00-0001 ff.).
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E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2021 erhob A. bei der Bundesanwaltschaft Ein- sprache gegen den Strafbefehl. Er machte geltend, er habe im Fall B. in Not- wehr gehandelt, und im Fall zum Nachteil eines Bundesrates habe es sich um einen Satirebeitrag auf einem privaten Facebook-Profil gehandelt. Er wünsche, einen Pflichtverteidiger beizuziehen (Verfahrensakten BA, Urk. 03- 00-0008).
F. Mit Vorladung vom 28. Juni 2021 wurde A. in Anwendung von Art. 355 Abs. 1 StPO zur Einvernahme am 12. Juli 2021 bei der Bundesanwaltschaft vorgeladen (Verfahrensakten BA, Urk. 13-01-0031).
G. Gemäss Protokollnotiz des Verfahrensleiters vom 12. Juli 2021 hat dieser zugunsten von A. in der Person von Rechtsanwalt Simon L. Huwiler (nach- folgend «RA Huwiler») eine amtliche Verteidigung bestellt und diesem Ein- blick in die wesentlichen Akten gewährt. RA Huwiler fand sich für die vorge- sehene Einvernahme von A. am 12. Juli 2021 bei der Bundesanwaltschaft ein (Verfahrensakten BA, Urk. 13-01-035 f.).
H. A. leistete der Vorladung keine Folge, weshalb die Bundesanwaltschaft am
12. Juli 2021 feststellte, dass die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. RA Huwiler hielt fest, dass sich die Frage des Grun- des für das Nichterscheinen stelle, um zur Säumnisfolge Stellung nehmen zu können, und dass er auf Instruktion seines Klienten angewiesen sei (Ver- fahrensakten BA, Urk. 13-01-035 f.).
I. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 beantragte RA Huwiler bei der Bundesanwalt- schaft, es sei festzustellen, dass die gesetzliche Rückzugsfiktion nicht greife und dass die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht als zurückgezogen gelte. Er beantragte ferner, dass in Abstimmung mit den Parteien ein neuer Einvernahmetermin anzusetzen sei. RA Huwiler führte zusammengefasst aus, dass A. im Anschluss an seine Einsprache gegen den Strafbefehl Rechtsanwalt C. (nachfolgend «RA C.») zwecks Mandatierung und Beglei- tung an die Einvernahme vom 12. Juli 2021 kontaktiert habe. RA C. habe A. mitgeteilt, dass er am 12. Juli 2021 verhindert sei, er sich aber um die Ver- schiebung des Einvernahmetermins kümmern werde, sobald er von A. die Vorladung und den Strafbefehl per E-Mail erhalten habe. A. habe RA C. um- gehend die Vorladung und den Strafbefehl per E-Mail geschickt. Aus für ihn
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unerklärlichen Gründen sei die E-Mail-Nachricht nicht bei RA C. eingegan- gen, sodass dieser nach einem erfolglosen Telefonanruf bei A. schliesslich kein Verschiebungsgesuch gestellt habe. Aus dem Fernbleiben von A. an der Einvernahme könne somit nicht auf ein Desinteresse desselben am wei- teren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden (Verfahrensakten BA, Urk. 03-00-0010 ff.).
J. Die Bundesanwaltschaft gab den Anträgen von RA Huwiler nicht statt und stellte mit Verfügung vom 22. Juli 2021 fest, dass die Einsprache vom
26. Juni 2021 gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
16. Juni 2021 zufolge unentschuldigten Nichterscheinens von A. zur Einver- nahme vom 12. Juli 2021 als zurückgezogen gelte. Der Strafbefehl sei damit in Rechtskraft erwachsen (Verfahrensakten BA, Urk. 03-00-0016 ff. = act. 1.1).
K. Dagegen erhob RA Huwiler namens A. am 5. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhe- bung der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Juli 2021 sowie die Feststellung, dass die gesetzliche Rückzugsfiktion der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2021 nicht greife und die Einsprache damit als nicht zurückgezogen gelte. RA Huwiler beantragt ferner die Feststellung, dass der Strafbefehl vom 16. Juni 2021 nicht in Rechtskraft erwachsen sei (act. 1 S. 2).
L. Mit Schreiben vom 9. August 2021 wurde RA Huwiler von der Beschwerde- kammer unter anderem darauf hingewiesen, dass eine in der Strafuntersu- chung eingesetzte amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mitwirke. Falls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden wolle, müsse das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu aus- gefüllt und inklusive der darin genannten Unteralgen bis spätestens 20. Au- gust 2021 zurückgeschickt werden (act. 2). Dem kam RA Huwiler mit Ein- gabe vom 20. August 2021 nach (act. 3; RP.2021.73 act. 1.2).
M. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 beantragt die Bundes- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5), was A. am 3. September zur Kenntnis ge- bracht worden ist (act. 6).
- 5 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügung und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt wer- den. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im gegenständlichen Strafverfahren und hat daher ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2021 betref- fend Rückzug der Einsprache. Die Verfügung ist am 26. Juli 2021 bei RA Hu- wiler eingegangen, die Beschwerdefrist ist demnach gewahrt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. 2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist – wie bereits erwähnt – die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Juli 2021, mit welcher sie fest- hielt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2021 gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Juni 2021 zufolge Nichter- scheinens zur Einvernahme vom 12. Juli 2021 als zurückgezogen gelte. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass der Strafbefehl vom 16. Juni 2021 und die Vorladung vom 28. Juni 2021 dem Beschwerde- führer am 18. bzw. 29. Juni 2021 zugestellt worden seien. In beiden Doku- menten sei ebenso gut ersichtlich wie verständlich dargestellt worden, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Einvernahme als
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zurückgezogen gelte. Dem Argument des Beschwerdeführers, sein Nichter- scheinen zur Einvernahme sei aufgrund der vermeintlichen Mandatierung von RA C. entschuldigt, könne nicht gefolgt werden. Zwar möge der Be- schwerdeführer am 6. Juli 2021 einen Rechtsanwalt kontaktiert haben, die notwendigen Unterlagen habe er ihm allerdings unbestrittenermassen nicht zugestellt. Er habe sich auch weder bei RA C. vergewissert, ob dieser die Unterlagen erhalten habe, noch erkundigt, ob er das Mandat übernehme bzw. ob dieser tatsächlich ein Verschiebungsgesuch gestellt habe und ob diesem auch stattgegeben worden sei. Hinzu komme, dass der Beschwer- deführer nach dem 6. Juli 2021 für RA C. nicht mehr erreichbar gewesen sei und sich auch nicht die Mühe gemacht habe, den entgangenen Anruf zu er- widern (act. 1.1 S. 2 f.).
2.2 Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn der Einsprecher trotz Vorladung einer Einver- nahme unentschuldigt fernbleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist die Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO restriktiv anzuwen- den. Vorausgesetzt wird unter dem Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Ver- haltens, dass die Vorladung nicht an ein ausländisches Domizil zugestellt wurde (BGE 140 IV 86 E. 2), der Einsprecher effektiv von der Vorladung und den Säumnisfolgen Kenntnis nehmen konnte (BGE 142 IV 158 E. 3.4-3.5; 140 IV 82 E. 2.7) und durch sein gesamtes Verhalten zeigt, dass er an der Fortführung des Einspracheverfahrens nicht interessiert ist (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom
27. Mai 2013 E. 4.5; 6B_313/2014 vom 16. Dezember 2014 E.2.1; 6B_328/2014 vom 20. Januar 2015 E. 2.1). Das Bundesgericht hat nament- lich festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss Art. 6 Ziff.1 EMRK nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er den Strafbefehl akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Die Anwendung der Rückzugsfiktion setze daher voraus, dass sich der unentschuldigt Fernbleibende der Konse- quenzen seiner Unterlassung bewusst sei und er in Kenntnis der massge- benden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichte (BGE 140 IV 82 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E.4).
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2.3
2.3.1 Dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Vorladung hatte und sich den Folgen eines Nichterscheinens an der Einvernahme bewusst war, ist unbe- stritten (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet indessen zusammen- gefasst, dass sein Verhalten auf ein Desinteresse an der Fortführung des Einspracheverfahrens habe schliessen lassen und macht sinngemäss gel- tend, Interesse manifestiert zu haben (act. 1 S. 4 ff.). Dabei verweist er auch auf eine E-Mail von RA C. vom 15. Juli 2021 und auf eine Auflistung der E- Mail-Entwürfe vom 6. Juli 2021 aus dem entsprechenden Ordner seines E- Mail-Accounts […] (act. 13 und 1.4)
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Vorladung RA C. zwecks Mandatierung und Begleitung zur Einvernahme vom 12. Juli 2021 kontaktierte und dieser ihm mitteilte, bei der Beschwerdegegnerin ein Verschiebungsgesuch zu stellen, sobald er vom Beschwerdeführer den Strafbefehl und die Vorladung erhalten werde. Ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer, dass der elektronische Ver- sand der Unterlagen an RA C. in der Folge nicht geglückt sei, weshalb dieser bei der Bundesanwaltschaft auch kein Gesuch um Verschiebung der Einver- nahme gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin macht indessen zusammen- gefasst geltend, der Beschwerdeführer habe nicht überprüft, ob der Versand der E-Mails an RA C. tatsächlich erfolgt war, ferner habe der Beschwerde- führer RA C. nicht zurückgerufen und sich nicht erkundigt, ob der Anwalt das Mandat tatsächlich übernimmt und ob dieser ein Verschiebungsgesuch ge- stellt hat. Dieses, in Kenntnis der Rückzugsfiktion, offengelegte Verhalten zeuge vom Fehlen eines ernsthaften Interessens des Beschwerdeführers am weiteren Gang des Strafverfahrens (act. 1.1 S. 3; act. 5).
2.3.3 RA C. bestätigt in seiner E-Mail vom 15. Juli an RA Huwiler, dass der Be- schwerdeführer ihn, in der Woche vor dem 15. Juli 2021, telefonisch kontak- tiert habe. Der Beschwerdeführer habe kundegetan, dass er den Strafbefehl ablehne und habe ihn informiert, dass am 12. Juli 2021 eine Einvernahme geplant sei. RA C. habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle ihm die Un- terlagen elektronisch zustellen; er (RA C.) werde nach deren Erhalt versu- chen, den Einvernahmetermin zu verschieben. Schliesslich habe er (RA C.) die Unterlagen nicht erhalten und habe den Beschwerdeführer auch telefo- nisch nicht erreichen können. Demzufolge habe er nicht um Terminverschie- bung ersuchen können (act. 1.3)
Aus dem eingereichten Ausdruck des Inhalts des Ordners «Entwürfe» aus dem Mailaccount des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass der
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Beschwerdeführer am 6. Juli 2021 zwei E-Mails an RA C. richtete, eines da- von mit dem Betreff «Strafbefehl und Vorladung A.» (act. 1.4). Weshalb diese E-Mails letztlich im Ordner «Entwurf» verblieben und nicht abgeschickt wur- den, ist nicht bekannt.
Im Vorverfahren hat der Beschwerdeführer zu den ihm gegenüber gemach- ten Vorwürfen zusammengefasst geltend gemacht, er habe dem im Face- book-Post genannten Bundesrat nichts tun wollen und beim Streit mit B. sei dieser ihm gegenüber zuerst gewalttätig geworden. Diese Positionen wie- derholte der Beschwerdeführer bei Erhebung der Einsprache, wobei er zu- sätzlich um amtliche Verteidigung ersuchte. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer über die Bestellung des amtlichen Verteidigers und dessen Einladung zur Teilnahme an die Einver- nahme vom 12. Juli 2021 informiert hat. Der Beschwerdeführer wurde selbst aktiv und ersuchte RA C., seine Interessen zu wahren. RA C. teilte ihm mit, in Bezug auf die Einvernahme vom 12. Juli 2021 ein Verschiebungsgesuch zu stellen, sobald er die vom Beschwerdeführer zuzustellenden Unterlagen erhalten werde. Der Beschwerdeführer führte offenbar diesbezüglich am
6. Juli 2021 in seinem E-Mail-Account zwei Zustellungshandlungen durch, welche indessen nicht zum Versand der Unterlagen führten, sondern zur Ab- lage der E-Mails im Ordner «Entwürfe». Die Bemühungen des Beschwerde- führers zeigen jedoch, dass er an der Aufrechterhaltung des Einsprachever- fahrens interessiert war. Dass er nicht geprüft hat, ob der elektronische Ver- sand geglückt war und dass er RA C. nicht mehr an– resp. zurückrief, ist nachlässig. Diese Unterlassungen vermögen aber nicht ohne Weiteres den durch Handlungen manifestierten Anschein, ein Einspracheverfahren durch- führen zu wollen, in Frage zu stellen. Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers steht somit nicht mit genügender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer am Einspracheverfahren nicht mehr interessiert gewesen wäre. Vielmehr ist dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei am weiteren Gang des Straf- verfahrens nach wie vor interessiert.
3. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung betreffend Rückzug der Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.
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4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht keine Honorarnote eingereicht. Vorliegend erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen (vgl. Art. 10 sowie Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BP.2021.73, act. 1) gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. Juli 2021 wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Bellinzona, 29. Juli 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Simon L. Huwiler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.