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BB.2020.44

Bundesstrafgericht · 2020-03-11 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft - B., Bundesrichter

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Januar 2020 zu einem erfolglosen Zustellungsversuch im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gekommen ist, so dass die Frage der Fristwahrung nicht abschliessend beantwortet werden kann;

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2019 vom 11. Dezember 2019, mit welchem dieses nicht auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);

- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er da- bei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch betreffend die anderen im Rahmen der Einleitung der Strafanzeige ge- nannten Vorwürfe den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnom- men werden kann, inwiefern die Straftatbestände des (Prozess-)Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein sollen;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen);

- 4 -

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.44

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 11. Januar 2020 beim Bundesstrafgericht eine Strafanzeige einreichte gegen den Bundesrichter B. wegen angeblichem «Verstoss gegen das Grundrecht der unentgeltlichen Prozessführung, des Prozessbetrugs, der Ir- reführung der Rechtspflege, Verstösse gegen die Verfassung des Kantons Bern, die EMRK usw.»;

- das Bundesstrafgericht diese Eingabe am 14. Januar 2020 zuständigkeits- halber der Bundesanwaltschaft übermittelte;

- die Bundesanwaltschaft am 20. Januar 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen;

- diese Verfügung zu Handen von A. am 21. Januar 2020 bei der entsprechen- den Abhol-/Zustellstelle eingetroffen ist, wegen eines entsprechenden Auf- trags von A. aber nicht sofort zugestellt werden konnte, sondern während längerer Zeit bei der Post lagerte;

- die Verfügung A. am 26. Februar 2020 am Postschalter zugestellt worden ist (vgl. zum Ganzen die Akten der Bundesanwaltschaft);

- A. am 26. Februar 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhob (Postaufgabe am 27. Februar 2020; act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

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- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- den Informationen der Post nicht entnommen werden kann, ob es bereits am

21. Januar 2020 zu einem erfolglosen Zustellungsversuch im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gekommen ist, so dass die Frage der Fristwahrung nicht abschliessend beantwortet werden kann;

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2019 vom 11. Dezember 2019, mit welchem dieses nicht auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);

- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er da- bei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch betreffend die anderen im Rahmen der Einleitung der Strafanzeige ge- nannten Vorwürfe den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnom- men werden kann, inwiefern die Straftatbestände des (Prozess-)Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein sollen;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen);

- 4 -

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 -

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - B., Bundesrichter

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.