Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.40
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Sachverhalt und Erwägungen:
1. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 22. März 2019 (Eingang BA: 25. April 2019) zwei Strafanzeigen ein gegen insgesamt zwei Staatsräte sowie vier Angestellte der Walliser Kantonsverwaltung im Zusam- menhang mit einer unterlassenen Staatshaftung. A. warf ihnen (Zählung der BA) vor, 15 Straftatbestände erfüllt zu haben. Der Ursprung lag offenbar in einem Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Z. im November 2009, im Nachgang dessen A. Strafanzeige gegen den zuständigen Richter ein- reichte. Die BA erliess am 3. Februar 2020 zwei Nichtanhandnahmeverfü- gungen (SV.19.0502, SV.19.0503). Gemäss Sendungsverfolgung erhielt A. die Nichtanhandnahmeverfügungen der BA vom 3. Februar 2020 am 5. Feb- ruar 2020.
2. A. erhob gegen beide Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde und zwar mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (Postaufgabe in Y., Italien, am
12. Februar 2020, 12.45 Uhr). Die Sendung traf am 26. Februar 2020 beim Bundesstrafgericht ein. Das Gericht setzte A. am 27. Februar 2020 Frist bis
30. März 2020, um sich zur Wahrung der Beschwerdefrist zu äussern (act. 5). Dem Gericht kamen im vorliegenden Zusammenhang verschiedene E-Mails mit zahlreichen Dokumenten zu. Das Gericht erinnerte A. am
16. März 2020, dass gültige Eingaben auf dem Postweg einzureichen sind oder mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen sein müssen. Ent- sprechende Eingaben zur Wahrung der Beschwerdefrist hat das Gericht bis heute nicht erhalten.
3. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann damit am Donnerstag, 6. Februar 2020 zu laufen und en- dete am Montag, 17. Februar 2020. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon- sularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Als gesetz- liche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 92 StPO e contrario).
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Zur Beschwerde von A. ist (nur) bekannt, dass er sie am 12. Februar 2020 in Italien aufgegeben hat, sie beim Bundesstrafgericht indes erst am 26. Feb- ruar 2020 – und damit nachdem die Beschwerdefrist am 17. Februar 2020 ablief – eingetroffen ist. A. hätte als Beschwerdeführer nachzuweisen, dass die Beschwerdefrist eingehalten ist; dies hat er unterlassen. Da bei der Schweizer Post überdies von einer Zustellung innert weniger Tage ausge- gangen werden darf, ist die Sendung wahrscheinlich erst nach dem 17. Feb- ruar 2020 und damit verspätet der Schweizer Post übergeben worden. Hat der Beschwerdeführer demnach die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht nachgewiesen und deuten auch die Umstände auf eine verspätete Einrei- chung hin, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).