Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. reichte am 5. Juli 2020 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige ein gegen C. (Berater des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation, nachfolgend: SBFI) und B. (Prüfungsleiterin des Bildungsanbieters D.), we- gen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB), Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Urkundenunterdrückung (Art. 254 StGB; act. 1.5). Zu- sammengefasst führte er aus, die strafbaren Handlungen seien im Rahmen der Behandlung seiner im April 2020 beim Bildungsanbieter D. eingereichten Anmeldung zur Prüfung «[…]» und den gleichzeitig gestellten Ausstands- und Nachteilausgleichbegehren erfolgt und schliesslich auch im Rahmen des fol- genden Beschwerdeverfahrens. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 10. No- vember 2020, keine Strafuntersuchung zu eröffnen (Nichtanhandnahmever- fügung im Verfahren SV.20.0805-BSA, act.1.12).
B. Am 13. November 2020 gelangt A. mit Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahmeverfügung der Bundesanwaltschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich B. aufzuheben und ein Strafverfahren zu eröffnen. Es sei festzu- stellen, einen Behinderten, der eine Strafanzeige stellt, des Rechtsmiss- brauchs zu bezichtigen, sei eine Beschimpfung, Diskriminierung, Rechtsmiss- brauch und willkürlich. Auch sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft sich in bestimmten weiteren Punkten rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Er beantragt sodann die Ausdehnung des Strafverfahrens.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft SV.20.0805 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5 ff.).
Auf die Ausführungen und Eingaben der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be- schwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen ge- rügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). Als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt sich diejenige geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht erklärt hat, als Straf- oder Zivilklägerin teilzunehmen (Art. 118 Abs. 1 StPO; sog. Konstituierung). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stel- len (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Feststellungsanträge und bean- tragt, das Strafverfahren sei auszudehnen. Die Beschwerdekammer ist keine Strafverfolgungsbehörde. Soweit ausserhalb des Verfahrensgegenstandes, fehlt ihr die Zuständigkeit für die Feststellungsanträge des Beschwerdefüh- rers. Aufgabe der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren ist es, die Nichtanhandnahme der Bundesanwaltschaft zu überprüfen. An darüber hin- aus gehenden Feststellungen ist auch kein rechtlich geschütztes Feststel- lungsinteresse ersichtlich oder begründet. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
E. 1.3 Anders bezüglich der angefochtenen Nichtanhandnahme: Es ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter durch die angezeigten Straftatbestände im Sinne der Rechtsprechung in seinen Rechten unmittelbar verletzt wäre. Die weiteren Voraussetzungen für einen diesbezüglichen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind ebenfalls erfüllt
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(zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2011.120 vom 20. April 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2.1 […] Mit Schreiben vom 8. April 2020 an den Bildungsanbieter D. zeigte der Be- schwerdeführer seine Anmeldung zur Prüfung 2021 an. Dabei führte er aus, er sei zu 100% invalide. 2016 habe er bei dem Bildungsanbieter E. in Z. den Vorbereitungskurs zum Controlling-Experten begonnen und 2017 die Zwi- schenprüfung nicht bestanden. Er habe als Nachteilsausgleich lediglich län- gere Prüfungszeit erhalten, was angesichts seiner Beeinträchtigungen nicht ausgereicht habe. Das Problem bei der Suche nach einer Ausbildungsstätte sei gewesen, dass alle Anbieter nur Präsenzunterricht anboten. Bei seiner Suche sei er dem Direktor des «Bildungsanbieters F.» begegnet, der auch Prüfungsexperte sei. Gegen diesen stellte er in derselben Eingabe ein Aus- standsgesuch und begründete dieses. Ferner stellte er ein Gesuch um Nach- teilsausgleich, wobei er seine Limitierungen und Lösungsvorschläge auf rund drei Seiten darlegte. Abschliessend wies er darauf hin, dass er aufgrund der speziellen Bedingungen die Anmeldung noch ohne Anmeldeformular tätige. Es sei noch nicht auf dem Netz aufgeschaltet. Sobald dies der Fall sei, sende er es nach (act. 1.1). Am 16. April 2020 teilte ihm die Prüfungsleiterin des Bildungsanbieters D., B., mit, dass die Bildungsinstitute bezüglich Vorbereitungskurse über sämtliche Inhalte und Formelles in Eigenverantwortung entscheiden und der Dachver- band in diesem Bereich keine Entscheidungsbefugnis habe. Weiter erklärte sie dem Beschwerdeführer, die Anmeldung für die Prüfung 2021 sei ab Som- mer 2020 möglich. Sein Schreiben gelte nicht als Anmeldung. Ausstände seien in Ziffer 4.52 der Prüfungsverordnung geregelt. Über den Nachteilsaus- gleich entscheide die Prüfungskommission. Aus der Übersicht in der Beschwerdebeilage 9/3 (act. 1.10) und den beigezo- genen Akten der Bundesanwaltschaft (SV.20.0805 act. 5.1.11) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 bezüglich seiner Anmeldung zur Prüfung Beschwerde an das SBFI erhob. Der Bildungsanbieter D., B., nahm dazu am 23. Juni 2020 Stellung und hielt fest, dem Beschwerdeführer sei die Zulassung zur Prüfung 2021 nicht verweigert worden. Er habe einen formel- len Fehler begangen, auf den er hingewiesen worden sei. Der Beschwerde- führer habe versucht, sich ausserhalb der Anmeldephase zur Prüfung anzu- melden. Die Prüfungskommission lehne eine Anmeldung ausserhalb der re- gulären Anmeldungsphase aus Gleichbehandlungsgründen ab. Auch ein
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Ausstandsgesuch zu stellen, sei ihm nicht verwehrt worden. Dieses sei mit der regulären Anmeldung zu stellen. Das Gesuch um Nachteilausgleich werde von der Prüfungskommission behandelt. Ein Beschluss stehe noch aus. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 6. Juli 2020 seine Rep- lik ein (s. beigezogene Akten SV.20.0805 act. 5.1.18). Das Staatssekretariat entschied am 14. Juli 2020 gegen den Beschwerdefüh- rer. Es sei notorisch, dass bei über 200 Prüfungsteilnehmenden gewisse For- men gewahrt werden müssten, um einen geordneten Prüfungsablauf sicher- zustellen. Es sei kein Nachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich, wenn er sich an die Anmeldevorschriften halten müsse (act. 5.1.26). Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 20. Juli 2020 gegen den Entscheid des SBFI vom 14. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht (s. beigezogene Akten SV.20.0805 act. 5.1.27). Der Bildungsanbieter D. liess sich am 31. August 2020 vernehmen. Die Prüfungsleiterin B. wiederholte, dass dem Beschwerdeführer eine reguläre Anmeldung nicht verwehrt worden sei. Um zur Prüfung 2021 antreten zu dürfen, müsse der Beschwerdeführer neben einem Strafregisterauszug und der Prüfungsgebühr lediglich noch eine vollständige und fristgerechte Anmeldung einreichen. Der Vernehmlassung ist ein Aktenverzeichnis des Bildungsanbieters beigelegt. Dieses führt eine Position «Schreiben vom 08.04.2020 inkl. Anmeldeunterlagen» auf. Der Be- schwerdeführer hat sie vorliegend ins Recht gelegt. Die Position enthält sein handschriftlich ausgefülltes Web-Anmeldeformular mit Unterschrift vom
20. Juli 2020. Das Bundesverwaltungsgericht weist am 10. September 2020 (Verfahren […]) das Gesuch des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Sicher- stellung der Anmeldeunterlagen ab, soweit es nicht gegenstandslos gewor- den ist. Das Gesuch um Nachteilsausgleich durchläuft weitere Verfahren.
E. 2.2 Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2020 schildert, B. habe die Stellungnahme des Bildungsanbieters D. vom 23. Juni 2020 an das SBFI «[i]m Namen der Prüfungskommission» als Prüfungsleiterin unterzeichnet. Dies sei eine Täuschung (Urkundenfälschung), sie habe im eigenen Interesse gehandelt. Sie weigere sich zum Schaden des Beschwerdeführers konse- quent, über den Verbleib der Unterlagen Auskunft zu geben. Dies könne, je nachdem, Diebstahl, Sachbeschädigung, arglistige Vermögensschädigung, Nötigung, Amtsmissbrauch darstellen. Der Umgang von B. mit seinen Aus- standsgesuchen – sie agiere weiter; die Prüfungskommission behandle sie jeweils im September – sei eine Unmöglichkeit (Amtsmissbrauch). C. sei we- gen Amtsmissbrauchs anzuzeigen, er habe namentlich die Beweismittel des Beschwerdeführers nicht einbezogen und dadurch seine Beschwerde unter- graben. Er ergänzt in seiner Beschwerde (act. 1 S. 4), eine Zulassungsbestä- tigung zur Prüfung werde ihm verweigert. Es sei eine Nötigung, wenn er dafür
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durch alle Instanzen gehen müsse. Ihm würden die verlangten Urkunden ver- steckt und so werde mit ihm Katz und Maus gespielt.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur dann nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (OMLIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 8 ff.; zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.2, 2.3).
E. 2.4 Die Beschwerdekammer erkennt im geschilderten Sachverhalt keine Anhalts- punkte für strafbare Handlungen. Weder eine Weigerung Auskunft zu geben noch ein Nichteinbeziehen von Beweismitteln setzt staatliche Machtmittel ein. Dies wäre aber Voraussetzung für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,
E. 2.5 Weitere Rügen des Beschwerdeführers richten sich dagegen, wie die Bun- desanwaltschaft bei Erlass der Nichtanhandnahme vorging. Sie hätte diese innerhalb von zwei Tagen zu eröffnen gehabt (act. 1 S. 4 oben). Sie habe zudem das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweismittel einzureichen, bevor die Bundesanwalt- schaft die Nichtanhandnahme erliess (Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 109 Abs. 1 StPO; act. 3). Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.2 verlangt am zitierten Ort nicht eine Nichtanhandnahme innert zwei Tagen. Erwägung 2.2 spricht vielmehr davon, dass die Staatsanwaltschaft «danach in der Regel innert Tagen und ohne Vornahme von Untersuchungshandlungen» das Verfahren nicht an die Hand nehmen muss. Untersuchungshandlungen erfolgten vorliegend keine und auch in zeitlicher Hinsicht liegt die Nichtanhandnahme im Rahmen des übli- chen und ist praxiskonform. Was das rechtliche Gehör betrifft, so hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, der Bundesanwaltschaft Unterlagen einzu- reichen. Die Bundesanwaltschaft musste den Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht anhören. Bei einer Nichtanhand-
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nahme geschieht die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdever- fahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.1).
E. 2.6 Zusammenfassend sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Die Nichtanhandnahme der BA ist zulässig; die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 3 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen. An die Gerichtsgebühr ist der von ihm geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 4) anzurechnen. Die Kasse des Bundesstraf- gerichts ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Januar 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. C., Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.279
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Sachverhalt:
A. A. reichte am 5. Juli 2020 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige ein gegen C. (Berater des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation, nachfolgend: SBFI) und B. (Prüfungsleiterin des Bildungsanbieters D.), we- gen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB), Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Urkundenunterdrückung (Art. 254 StGB; act. 1.5). Zu- sammengefasst führte er aus, die strafbaren Handlungen seien im Rahmen der Behandlung seiner im April 2020 beim Bildungsanbieter D. eingereichten Anmeldung zur Prüfung «[…]» und den gleichzeitig gestellten Ausstands- und Nachteilausgleichbegehren erfolgt und schliesslich auch im Rahmen des fol- genden Beschwerdeverfahrens. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 10. No- vember 2020, keine Strafuntersuchung zu eröffnen (Nichtanhandnahmever- fügung im Verfahren SV.20.0805-BSA, act.1.12).
B. Am 13. November 2020 gelangt A. mit Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahmeverfügung der Bundesanwaltschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich B. aufzuheben und ein Strafverfahren zu eröffnen. Es sei festzu- stellen, einen Behinderten, der eine Strafanzeige stellt, des Rechtsmiss- brauchs zu bezichtigen, sei eine Beschimpfung, Diskriminierung, Rechtsmiss- brauch und willkürlich. Auch sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft sich in bestimmten weiteren Punkten rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Er beantragt sodann die Ausdehnung des Strafverfahrens.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft SV.20.0805 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5 ff.).
Auf die Ausführungen und Eingaben der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be- schwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen ge- rügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). Als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt sich diejenige geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht erklärt hat, als Straf- oder Zivilklägerin teilzunehmen (Art. 118 Abs. 1 StPO; sog. Konstituierung). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stel- len (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). 1.2 Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Feststellungsanträge und bean- tragt, das Strafverfahren sei auszudehnen. Die Beschwerdekammer ist keine Strafverfolgungsbehörde. Soweit ausserhalb des Verfahrensgegenstandes, fehlt ihr die Zuständigkeit für die Feststellungsanträge des Beschwerdefüh- rers. Aufgabe der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren ist es, die Nichtanhandnahme der Bundesanwaltschaft zu überprüfen. An darüber hin- aus gehenden Feststellungen ist auch kein rechtlich geschütztes Feststel- lungsinteresse ersichtlich oder begründet. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 1.3 Anders bezüglich der angefochtenen Nichtanhandnahme: Es ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter durch die angezeigten Straftatbestände im Sinne der Rechtsprechung in seinen Rechten unmittelbar verletzt wäre. Die weiteren Voraussetzungen für einen diesbezüglichen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind ebenfalls erfüllt
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(zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2011.120 vom 20. April 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
2.
2.1 […] Mit Schreiben vom 8. April 2020 an den Bildungsanbieter D. zeigte der Be- schwerdeführer seine Anmeldung zur Prüfung 2021 an. Dabei führte er aus, er sei zu 100% invalide. 2016 habe er bei dem Bildungsanbieter E. in Z. den Vorbereitungskurs zum Controlling-Experten begonnen und 2017 die Zwi- schenprüfung nicht bestanden. Er habe als Nachteilsausgleich lediglich län- gere Prüfungszeit erhalten, was angesichts seiner Beeinträchtigungen nicht ausgereicht habe. Das Problem bei der Suche nach einer Ausbildungsstätte sei gewesen, dass alle Anbieter nur Präsenzunterricht anboten. Bei seiner Suche sei er dem Direktor des «Bildungsanbieters F.» begegnet, der auch Prüfungsexperte sei. Gegen diesen stellte er in derselben Eingabe ein Aus- standsgesuch und begründete dieses. Ferner stellte er ein Gesuch um Nach- teilsausgleich, wobei er seine Limitierungen und Lösungsvorschläge auf rund drei Seiten darlegte. Abschliessend wies er darauf hin, dass er aufgrund der speziellen Bedingungen die Anmeldung noch ohne Anmeldeformular tätige. Es sei noch nicht auf dem Netz aufgeschaltet. Sobald dies der Fall sei, sende er es nach (act. 1.1). Am 16. April 2020 teilte ihm die Prüfungsleiterin des Bildungsanbieters D., B., mit, dass die Bildungsinstitute bezüglich Vorbereitungskurse über sämtliche Inhalte und Formelles in Eigenverantwortung entscheiden und der Dachver- band in diesem Bereich keine Entscheidungsbefugnis habe. Weiter erklärte sie dem Beschwerdeführer, die Anmeldung für die Prüfung 2021 sei ab Som- mer 2020 möglich. Sein Schreiben gelte nicht als Anmeldung. Ausstände seien in Ziffer 4.52 der Prüfungsverordnung geregelt. Über den Nachteilsaus- gleich entscheide die Prüfungskommission. Aus der Übersicht in der Beschwerdebeilage 9/3 (act. 1.10) und den beigezo- genen Akten der Bundesanwaltschaft (SV.20.0805 act. 5.1.11) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 bezüglich seiner Anmeldung zur Prüfung Beschwerde an das SBFI erhob. Der Bildungsanbieter D., B., nahm dazu am 23. Juni 2020 Stellung und hielt fest, dem Beschwerdeführer sei die Zulassung zur Prüfung 2021 nicht verweigert worden. Er habe einen formel- len Fehler begangen, auf den er hingewiesen worden sei. Der Beschwerde- führer habe versucht, sich ausserhalb der Anmeldephase zur Prüfung anzu- melden. Die Prüfungskommission lehne eine Anmeldung ausserhalb der re- gulären Anmeldungsphase aus Gleichbehandlungsgründen ab. Auch ein
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Ausstandsgesuch zu stellen, sei ihm nicht verwehrt worden. Dieses sei mit der regulären Anmeldung zu stellen. Das Gesuch um Nachteilausgleich werde von der Prüfungskommission behandelt. Ein Beschluss stehe noch aus. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 6. Juli 2020 seine Rep- lik ein (s. beigezogene Akten SV.20.0805 act. 5.1.18). Das Staatssekretariat entschied am 14. Juli 2020 gegen den Beschwerdefüh- rer. Es sei notorisch, dass bei über 200 Prüfungsteilnehmenden gewisse For- men gewahrt werden müssten, um einen geordneten Prüfungsablauf sicher- zustellen. Es sei kein Nachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich, wenn er sich an die Anmeldevorschriften halten müsse (act. 5.1.26). Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 20. Juli 2020 gegen den Entscheid des SBFI vom 14. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht (s. beigezogene Akten SV.20.0805 act. 5.1.27). Der Bildungsanbieter D. liess sich am 31. August 2020 vernehmen. Die Prüfungsleiterin B. wiederholte, dass dem Beschwerdeführer eine reguläre Anmeldung nicht verwehrt worden sei. Um zur Prüfung 2021 antreten zu dürfen, müsse der Beschwerdeführer neben einem Strafregisterauszug und der Prüfungsgebühr lediglich noch eine vollständige und fristgerechte Anmeldung einreichen. Der Vernehmlassung ist ein Aktenverzeichnis des Bildungsanbieters beigelegt. Dieses führt eine Position «Schreiben vom 08.04.2020 inkl. Anmeldeunterlagen» auf. Der Be- schwerdeführer hat sie vorliegend ins Recht gelegt. Die Position enthält sein handschriftlich ausgefülltes Web-Anmeldeformular mit Unterschrift vom
20. Juli 2020. Das Bundesverwaltungsgericht weist am 10. September 2020 (Verfahren […]) das Gesuch des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Sicher- stellung der Anmeldeunterlagen ab, soweit es nicht gegenstandslos gewor- den ist. Das Gesuch um Nachteilsausgleich durchläuft weitere Verfahren. 2.2 Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2020 schildert, B. habe die Stellungnahme des Bildungsanbieters D. vom 23. Juni 2020 an das SBFI «[i]m Namen der Prüfungskommission» als Prüfungsleiterin unterzeichnet. Dies sei eine Täuschung (Urkundenfälschung), sie habe im eigenen Interesse gehandelt. Sie weigere sich zum Schaden des Beschwerdeführers konse- quent, über den Verbleib der Unterlagen Auskunft zu geben. Dies könne, je nachdem, Diebstahl, Sachbeschädigung, arglistige Vermögensschädigung, Nötigung, Amtsmissbrauch darstellen. Der Umgang von B. mit seinen Aus- standsgesuchen – sie agiere weiter; die Prüfungskommission behandle sie jeweils im September – sei eine Unmöglichkeit (Amtsmissbrauch). C. sei we- gen Amtsmissbrauchs anzuzeigen, er habe namentlich die Beweismittel des Beschwerdeführers nicht einbezogen und dadurch seine Beschwerde unter- graben. Er ergänzt in seiner Beschwerde (act. 1 S. 4), eine Zulassungsbestä- tigung zur Prüfung werde ihm verweigert. Es sei eine Nötigung, wenn er dafür
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durch alle Instanzen gehen müsse. Ihm würden die verlangten Urkunden ver- steckt und so werde mit ihm Katz und Maus gespielt. 2.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur dann nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (OMLIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 8 ff.; zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.2, 2.3). 2.4 Die Beschwerdekammer erkennt im geschilderten Sachverhalt keine Anhalts- punkte für strafbare Handlungen. Weder eine Weigerung Auskunft zu geben noch ein Nichteinbeziehen von Beweismitteln setzt staatliche Machtmittel ein. Dies wäre aber Voraussetzung für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,
3. Aufl. 2018, Art. 312 N. 3). Ob die entsprechenden Funktionäre richtig han- delten, ist in verwaltungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Sodann weist der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. November 2020 (act. 3) selbst und zutreffend darauf hin, dass der Bildungsanbieter D. mit seiner Stellung- nahme vom 31. August 2020 an das Bundesverwaltungsgericht (act. 3.1) im Aktenverzeichnis die Anmeldeunterlagen aufführte. Ihr Verbleib ist seitdem also klar. Sie befinden sich beim Bildungsanbieter D., wo der Beschwerde- führer sie eingereicht hatte. Es handelt sich dabei (eventuell mit Ausnahme des von Hand ausgefüllten Anmeldeformulars) um Kopien (act. 1.1 S. 6 An- meldung vom 8. April 2020). Ein strafbares Verhalten ist auch in diesem Zu- sammenhang nicht erkennbar. Schliesslich lud das SBFI den Bildungsanbie- ter D. «zuhanden der Prüfungskommission» ein, Stellung zu nehmen (act. 1.4 Schreiben vom 27. Mai 2020). Dass B. als Prüfungsleiterin des Bildungsan- bieters dies dann auch tat, darin liegt keine Täuschung. Es gibt hierbei weder Anhaltspunkte für eine gefälschte Urkunde noch für eine Falschbeurkundung. Auch für weitere Straftatbestände fehlt ein konkreter Tatverdacht. Der Bildungsanbieter D. führt in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2020 ans Bundesverwaltungsgericht auf, was der Beschwerdeführer für eine gül-
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tige Prüfungsanmeldung zu unternehmen hat (act. 3.1 Seite 2 unten). Die zu- ständigen Verwaltungsbehörden verlangen für eine gültige Prüfungsanmel- dung, dass sie (und ein allfälliges Ausstandsgesuch) innerhalb eines gewis- sen Zeitfensters eingeht. Der Beschwerdeführer scheint die Beurteilung der Anmeldung (und/oder des Ausstandsgesuchs) vorzeitig und gemeinsam mit seinem Gesuch um Nachteilsausgleich anzustreben. Dies zu wollen, kann le- gitim sein. Insbesondere kann er vorbringen, sein Fall liege nicht so, wie alle anderen, weshalb er auch im Anmeldeverfahren nicht gleich wie alle anderen zu behandeln sei. Ihm dies abzuschlagen, ist wiederum keine strafrechtliche Nötigung (Art. 181 StGB). Ebenso wenig liegt eine Nötigung vor, wenn eine Vorinstanz gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG ihre angefochtene Verfügung in Wie- dererwägung zieht. Ob Behörden vorliegend richtig oder allenfalls falsch ent- scheiden, ist keine Frage des Strafrechts. Es wird vielmehr im verwaltungs- rechtlichen Verfahren von den entsprechenden Rechtsmittelinstanzen (Staatssekretariat, Bundesverwaltungsgericht) beurteilt. Die Beschwerde- kammer überprüft die Entscheide dieser Behörden nicht im Sinne einer Rechtsmittelinstanz. Schützt das Bundesverwaltungsgericht ein Handeln sei- ner Vorinstanzen, so folgt aus der Einheit der Rechtsordnung in der Regel vielmehr – und so wäre es auch hier – dass insoweit keine strafbare Handlung vorliegt (vgl. Art. 14 StGB, Gesetzlich erlaubte Handlung). Da keine strafbare Handlung ersichtlich ist, konnte und durfte die Bundesanwaltschaft kein Straf- verfahren eröffnen. 2.5 Weitere Rügen des Beschwerdeführers richten sich dagegen, wie die Bun- desanwaltschaft bei Erlass der Nichtanhandnahme vorging. Sie hätte diese innerhalb von zwei Tagen zu eröffnen gehabt (act. 1 S. 4 oben). Sie habe zudem das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweismittel einzureichen, bevor die Bundesanwalt- schaft die Nichtanhandnahme erliess (Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 109 Abs. 1 StPO; act. 3). Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.2 verlangt am zitierten Ort nicht eine Nichtanhandnahme innert zwei Tagen. Erwägung 2.2 spricht vielmehr davon, dass die Staatsanwaltschaft «danach in der Regel innert Tagen und ohne Vornahme von Untersuchungshandlungen» das Verfahren nicht an die Hand nehmen muss. Untersuchungshandlungen erfolgten vorliegend keine und auch in zeitlicher Hinsicht liegt die Nichtanhandnahme im Rahmen des übli- chen und ist praxiskonform. Was das rechtliche Gehör betrifft, so hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, der Bundesanwaltschaft Unterlagen einzu- reichen. Die Bundesanwaltschaft musste den Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht anhören. Bei einer Nichtanhand-
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nahme geschieht die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdever- fahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). 2.6 Zusammenfassend sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Die Nichtanhandnahme der BA ist zulässig; die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen. An die Gerichtsgebühr ist der von ihm geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 4) anzurechnen. Die Kasse des Bundesstraf- gerichts ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).