Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft - D., Bundesamt für Landwirtschaft BLW - E., Bundesamt für Landwirtschaft BLW - F., Ufficio dei pagamenti diretti - G. - C. AG - Fondazione B. - H. - I.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.231
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Datum vom 15. Dezember 2018 bei der Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») verschiedene natürliche und juristische Personen wegen diver- ser Straftaten «im Zusammenhang mit Bundessubventionen» anzeigte (Ver- fahrensakten BA, Reiter 1);
- A. in der Sache namentlich mit weiterer Eingabe «Kopie der Aufsichtsbe- schwerde in Sachen Fondazione B. Z., Als Info zur Strafanzeige vom 15. De- zember 2018 von A.» datiert vom 14. Juli 2019 an die BA gelangte (Verfah- rensakten BA, Reiter 2);
- die BA am 8. September 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.5); A. diese Verfügung erklärtermassen und gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 14. September 2020 zuge- stellt wurde (Verfahrensakten BA, Reiter 3; act. 4);
- A. mit Datum vom 14. September 2020 (Postaufgabe: 15. September 2020) bei der BA um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte (Verfahrensakten BA, Reiter 4); ihm die BA mit Schreiben vom 23. September 2020 Kopien der Verfahrensakten zustellte (Verfahrensakten BA, Reiter 5);
- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 23. September 2020 (Postaufgabe 24. September 2020) bei der Beschwerdekammer Be- schwerde erhebt (act. 1);
- die BA auf entsprechende Aufforderung hin (act. 2) ihre Verfahrensakten ein- reichte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der BA die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs offenbleiben können;
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- die Beschwerdegegnerin mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Septem- ber 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung er- öffnete;
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); sie demgegenüber eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafan- zeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);
- in der Strafanzeige vom 15. Dezember 2018 namentlich ausgeführt wird, dass im Gebiet Z. Tessin ein rechtsfreier Raum geschaffen worden sei, der durch die illegale Auszahlung von Landwirtschaftssubventionen aufrecht- erhalten werde; verschiedene (rechtliche) Auseinandersetzungen im Zusam- menhang mit Land und Gebäuden angesprochen werden; zusammenfas- send festgehalten wird, dass der Bund in den letzten Jahren viele hundert- tausend Franken im Gebiet bezahlt habe, ohne dass die Regelwerke (Direkt- zahlungsverordnung, Betriebsanerkennungsverfahren, Tierschutzverord- nung, Gewässerschutzverordnung) und weitere Gesetze jemals von den Be- günstigten eingehalten würden; die Oberaufsicht des Bundes nicht vernach- lässigt, sondern aktiv verweigert werde;
- offenbar langjährige (zivilrechtliche) Auseinandersetzungen namentlich im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen (Meliorationen), Bauprojek- ten sowie Eigentum und Besitz Hintergrund der Strafanzeige bilden;
- soweit dies aus der Anzeige, den weiteren Eingaben und deren Beilagen hervorgeht, der Beschwerdeführer in diesem Kontext bereits an zahlreiche Behörden – namentlich an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), die Eid- genössische Finanzkontrolle (EFK), das Bundesamt für Polizei bzw. die Bun- deskriminalpolizei, die Steuerverwaltung seines Wohnorts, das Gewässer- schutzamt, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte des Kantons Tessin, die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht –, Politiker, Journalis- ten, eine (alt) Bundesrätin sowie weitere natürliche und juristische Personen (C. AG) gelangte, namentlich mit Strafanzeigen, (Aufsichts-)Beschwerden und Einsprachen;
- der Anzeige, den weiteren Eingaben und deren Beilagen kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
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- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache ver- fügt haben soll;
- soweit der Beschwerdeführer einen Augenschein beantragt, festzuhalten ist, dass Beweisergänzungen zwar auch im Beschwerdeverfahren beantragt werden können (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO), die Beweiserhebung jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanzen ist, welche in der Re- gel im schriftlichen Verfahren entscheiden und zu prüfen haben, ob ein Ent- scheid gegen geltendes Recht verstösst (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2; vgl. TPF 2017 38 E. 2.1; je m.w.H.); vorliegend kein Anlass besteht, zusätzliche Beweise zu erheben;
- soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich bei den Strafanzeigen und Strafanträgen vom 15. Dezember 2018 lediglich um den ersten Schritt einer Anzeige gehandelt und die Beschwerdegegnerin ihn nicht angehört habe, festzuhalten ist, dass die Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 S. 86); die Rüge mithin unbegründet ist;
- soweit der Beschwerdeführer rügt, es liege eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor, weil die Beschwerdegegnerin seit Eingang seiner Strafanzeige bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keinerlei An- fragen an ihn gemacht habe, (noch einmal) festzuhalten ist, dass die Par- teien keinen Anspruch darauf haben, mit Blick auf die vorgesehene Nichtan- handnahme angehört zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1 f.; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 310 StPO N. 11), und der Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung den Betroffenen auch nicht i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO anzukündigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; LANDSHUT/BOSSARD, a.a.O., Art. 310 StPO N. 11); die Behörde folglich den Parteien insbesondere auch keine Frist ansetzen muss, um Be- weisanträge zu stellen; der Beschwerdeführer im Übrigen übersieht, dass es bei Nichtanhandnahmen in der Natur der Sache liegt, dass keine Untersu- chung eröffnet wird und folglich auch keine Befragungen/Beweiserhebungen stattfinden; die Rüge mithin unbegründet ist;
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- soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Gründe der Verfügung pau- schal verfasst seien, ohne auf jeweilige Gesetze zu verweisen oder detail- lierte Gründe zu nennen, festzuhalten ist, dass weder hinreichend dargetan noch ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und dem Beschwerdeführer deswegen eine sachge- rechte Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht möglich gewesen sein soll; die Rüge mithin unbegründet ist;
- soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Beschwerdegegnerin auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 14. September 2020 nicht reagiert habe, auf die Rüge nicht einzutreten ist, da sie sich nicht auf den angefochtenen Ent- scheid bezieht, sondern auf ein später gestelltes Akteneinsichtsgesuch bei der Beschwerdegegnerin; abgesehen davon aus den Verfahrensakten her- vorgeht, dass ihm eine Kopie derselben zugestellt wurde; im Übrigen weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer des- wegen eine sachgerechte Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht möglich gewesen sein soll;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– fest- zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft - D., Bundesamt für Landwirtschaft BLW - E., Bundesamt für Landwirtschaft BLW - F., Ufficio dei pagamenti diretti - G. - C. AG - Fondazione B. - H. - I.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.