Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor Bezirksgericht Aarau vor erster und auf dessen Berufung hin und Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft vor Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) als zweiter Instanz.
B. Das Obergericht kürzte die für das zweitinstanzliche Verfahren geltend ge- machte Anwaltsentschädigung von Fr. 9'305.30 mit Urteil vom 18. August 2020 unter verschiedenen Titeln auf Fr. 6'830.-- (act. 1.1).
C. Gegen die Kürzung erhebt Rechtsanwalt A. in einem Punkt am 10. Septem- ber 2020 Beschwerde. Er verlangt, dass er für das obergerichtliche Verfah- ren mit insgesamt Fr. 7'508.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (act. 1)
D. Das Obergericht hat mit Hinweis auf das schriftliche Urteil am 14. September 2020 auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 3).
E. Das Obergericht setzte mit seinem Urteil vom 18. August 2020 das bereits von der ersten Instanz gegenüber der Rechnung gekürzte Honorar für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 29'355.-- fest, wogegen, neben anderem, der Beschwerdeführer am 30. September 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhob (act. 11.1).
F. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 überwies das Bundesgericht die Sache zustän- digkeitshalber zur Entscheidung an das Bundesstrafgericht.
G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 liess sich das Obergericht zum weiteren Vor- gehen nach Überweisung der Sache durch das Bundesgericht vernehmen, am 14. Juli 2021 der Beschwerdeführer (act. 9; 11).
H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger tiefere Entschädigungen zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zu den vorliegenden Beschwerden legitimiert. Beide Beschwerden sind formgerecht, und die Beschwerde betreffend die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung für das das obergerichtliche Verfahren (Sachverhalts- teil 1) auch fristgerecht eingereicht worden. Separat zu prüfen ist die Recht- zeitigkeit der Beschwerde betreffend Sachverhaltsteil 2 (Überweisung durch das Bundesgericht).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung der Frist für die An- nahme des vom Bundesgericht überwiesenen Sachverhaltsteil 2.
E. 1.3.1 Das Obergericht wendet in seiner Vernehmlassung ein, dem Beschwerde- führer sei das Urteil des Obergerichts am 31. August 2020 zugestellt worden. Er habe dagegen am 30. September 2020 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde, auf welche dieses mangels Zuständigkeit nicht eingetreten sei, sei nicht innerhalb von 10 Tagen eingereicht worden, wes- halb die zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht überwiesene Hono- rarbeschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO verspätet (10 Tage Frist) erfolgt sei und deshalb darauf nicht eingetreten werden könne.
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Der Beschwerdeführer argumentiert hingegen, er habe gestützt auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 IV 213 E. 1.6) die Beschwerde gegen die Honorarbemessung für das erstinstanzliche Verfahren – innert der 30-tägigen Beschwerdefrist – beim Bundesgericht eingereicht, weil auch an- dere Punkte des obergerichtlichen Urteils angefochten worden seien. Es treffe ihn daher kein Verschulden, dass er die Beschwerde nicht innert der Frist von 10 Tagen beim Bundesstrafgericht eingereicht habe. Unter diesen Umständen würde es den Grundsatz von Treu und Glauben massiv verlet- zen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Blosse Rechts- unkenntnis ist kein Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist (BGE 103 IV 131 E. 2; RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 38). Im Grundsatz muss die Wiederherstellung immer möglich sein, wenn das Verpassen den unersetzlichen Verlust prozessualer Ansprüche zur Folge hat (RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N. 28). Unersetzlich ist ein Rechts- verlust, wenn die fragliche Verfahrenshandlung in einem späteren Verfah- rensstadium nicht mehr nachgeholt werden kann. Typisches Beispiel ist etwa der unwiederbringliche Verlust eines Rechtsmittels (RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N. 29). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnis- grundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt wer- den (Abs. 2).
E. 1.3.3 Zu prüfen ist einzig, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschul- den trifft; die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Ober- gerichts keinen Hinweis auf Möglichkeit der Beschwerde gegen den Ent- schädigungsentscheid an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts enthielt. Aus unvollständiger Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Partei geniesst aber keinen Vertrauens- schutz, wenn sie oder ihr Anwalt den Mangel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erken- nen können (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_204/2019 vom
11. Mai 2020 E. 1.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 mit Hinweisen); andererseits wird auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem
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Gesetzestext auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nach- schlage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2; BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.). Was die Gesetzeskenntnis des Beschwerdeführers anbelangt, so kann ihm keine Rechtsunkenntnis vorgeworfen werden, hat er doch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren fristgerecht mit Be- schwerde beim Bundesstrafgericht angefochten. Dies zeigt, dass ihm die massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) bekannt waren. Er hätte somit die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ohne Weiteres ebenfalls in- nert der 10-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesstrafgericht anfechten kön- nen. Es stellt sich daher die Frage, warum er dies nicht tat. Der Wortlaut von Art. 135 Abs. lit. b StPO lässt in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation Interpretationsspielraum offen. Der Beschwerdeführer hielt sich daher an folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung: Setzt die Straf- behörde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das kantonale Verfahren vor erster und zweiter Instanz fest, ist die Entschädigung gesamt- haft mit Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 37 Abs. 1 StBOG) anzufechten (BGE 141 IV 187 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2013 vom
19. Juni 2014 E. 1.2). Dies Rechtsprechung betrifft die originären Entschädi- gungsentscheide des Berufungsgerichts, wenn ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten sind (BGE 140 IV 213 E. 1.6 f.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4.2; 6B_647/2012 vom
10. Dezember 2012 E. 1.). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich der Rechtsweg gabelt, falls auch materielle Punkte beim Bundesgericht ange- fochten werden. Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist dann das Bundesgericht – zusammen mit den materiellen Punkten – zuständig und für die Festsetzung der amtlichen Ent- schädigung für das zweitinstanzliche Verfahren das Bundesstrafgericht. Nachdem vorliegend genau diese Konstellation vorlag, focht der Beschwer- deführer die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren zusammen mit dem materiellen Punkt der Landesverweisung beim Bundesgericht an und die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren beim Bundesstrafgericht. Das Bundesgericht legt in Erwägung 1.4.3 des Urteils 6B_1124/2020 vom
21. Juni 2021 dar, warum in der vorliegenden Konstellation trotzdem das Bundesstrafgericht zuständig sein soll. Es hält zunächst fest, dass der Be- schwerdeführer die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren zutreffend beim Bundesstrafgericht angefochten habe. Weil
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somit diese Entschädigung nicht unangefochten geblieben sei, liege ein An- wendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor, sodass das Bundesstrafge- richt insgesamt zuständig werde und die Beschwerde in Strafsachen nicht gegeben sei (e contrario BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1; 6B_75/2017 vom 16. November 2017 E. 1). Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nicht ge- sagt werden, der Beschwerdeführer hätte angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres er- kennen können, dass die Beschwerde in Bezug auf die festgesetzte erstin- stanzliche Entschädigung innert 10 Tagen beim Bundesstrafgericht einzu- reichen gewesen wäre, zumal die höchstrichterliche Instanz auf Urteile ver- weist, in denen keine materiellen Punkte angefochten wurden und der Ver- weis auf BGE 140 IV 213 exakt das Urteil betrifft, auf dessen Erwägung 1.6 sich der Beschwerdeführer stützte. Den Beschwerdeführer trifft somit an der Säumnis kein Verschulden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist gutzuheissen.
E. 1.4 Auf die vereinigten Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.5 Der Streitwert in der vorliegenden, vereinigten Sache liegt über dem Grenz- wert von Fr. 5‘000.-- als Obergrenze für die Zuständigkeit des Einzelrichters, weshalb die Beschwerdekammer als Dreiergericht zu entscheiden hat. (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und
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Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
E. 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
E. 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom
25. November 2020 E. 2.3.2, 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
E. 3 Sachverhaltsteil 1
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für zwei Besprechungen mit seinem Mandanten im Umfang von 440 Minuten in Rechnung gestellt. Das Obergericht kürzt diese Position um 200 Minuten auf noch 4 Stunden. Es stellt die zwei Besprechungen nicht in Frage. Es war im Übrigen bekannt, dass der Beschwerdeführer seine Kanzlei in Z. hat und sein Mandant im Massnahmenzentrum C. untergebracht war, wo er ihn für die zwei Besprechungen aufzusuchen hatte.
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E. 3.2 Der Beschwerdeführer erklärt im Honorarbeschwerdeverfahren, dass und weshalb für die sorgfältige Vorbereitung der Hauptverhandlung vor Oberge- richt zwei Besprechungen mit seinem Klienten nötig gewesen seien. Er habe in der Folge vor Obergericht auch erreicht, was er mit der Berufung habe erreichen wollen. Weitere Rügen gegen die Festsetzung seines Honorars erhebt er nicht.
E. 3.3 Indem das Obergericht dem Beschwerdeführer nur vier Stunden für diese beiden an sich akzeptierten zwei Besprechungen bewilligte und die Fahrzeit für einen Weg rund eine Stunde beträgt, entschädigt es den Gesuchsteller faktisch nur für die Fahrzeit, billigt ihm jedoch keine Zeit für die beiden Be- sprechungen selbst zu. Damit verhält sich das Obergericht widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich. Das der kantonalen Instanz bei der Bemessung des Anwaltshonorars zustehende weite Ermessen ist bei dieser Sachlage unbeachtlich.
E. 4 Sachverhaltsteil 2
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 41‘530.20 (inkl. Auslagen und MWST). (act. 1.1. S. 14; 15) Das Obergericht hat bereits das von der ersten Instanz gegenüber der Rechnung gekürzte Honorar für das erstin- stanzliche Verfahren auf Fr. 29'355.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer be- antragt im Honorarbeschwerdeverfahren, für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 39‘807.10 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt zu werden, wobei er eine Kürzung akzeptiert (act. 11 S. 12, 14).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für fünf Be- sprechung (inkl. Vorbereitung) mit seinem Klienten im Jahr 2018 im Umfang von 16,5 Stunden in Rechnung gestellt, welche losgelöst von Einvernahmen stattgefunden haben sollen. Das Obergericht kürzt diese Position um 10 Stunden auf «ermessensweise» 6,5 Stunden. Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer habe nebst diesen Besprechungen im Anschluss an nahezu sämtliche Einvernahmen zusätzliche Besprechungen geführt. Der geltend gemachte Aufwand würde sich angesichts der weitgehend klaren Sachverhalte und zahlreichen übrigen Besprechungen als klar übersetzt er- weisen.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass das Obergericht mit der Kürzung des Aufwands im Ergebnis nur zwei Be- sprechungen anerkenne. Er legt im Einzelnen dar, warum der Aufwand ab- solut notwendig gewesen sei (10. April 2018: Vorbereitung der Einvernahme
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betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung; 3. Juli 2018: Besprechung einer Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Verschrottung des Fahr- zeugs des Beschuldigten; 7. September 2018: Besprechung einer Verfügung betreffend Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs; 15. November 2018: Vorbereitung der Schlusseinvernahme; 14. Dezember 2018; Bespre- chung der drohenden Landesverweisung).
E. 4.2.3 Die Kürzung der Entschädigung durch das Obergericht ist nicht plausibel. Es verkennt offensichtlich die Relevanz der einzelnen Besprechungen, ansons- ten es nicht den entsprechenden Aufwand um knapp ⅔ gekürzt hätte. Die Bedeutung der fünf Besprechung ab dem 10. April 2018 bis 14. Dezember 2018 ist evident. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der damals erst 21-jäh- rige Beschuldigte laut psychiatrischem Gutachten in seiner Persönlichkeits- entwicklung gestört war und vom Obergericht als unbelehrbarer Wieder- holungstäter eingestuft wurde, was selbstredend einen entsprechenden Be- sprechungsaufwand zur Folge hatte. Der geltend gemachte Aufwand muss sodann angesichts der auf dem Spiel stehenden Konsequenzen (Verurtei- lung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB; Einziehung; Landesverweisung) als angemessen bezeichnet werden, und eine wirk- same, verantwortungsvolle Mandatsausübung hätte nicht weniger zugelas- sen. Dass es für den gesamten Aufwand von 16,5 Stunden nur 6,5 Stunden akzeptiert, entschädigt es im Ergebnis nicht mal vollumfänglich die Reisen zum Bezirksgefängnis D. und zurück (Hin- und Rückfahrt insgesamt 7,5 Stunden [5 x 1,5 Stunden]). Die Besprechungen hätten paradoxerweise entfallen müssen. Die vom Obergericht vorgenommene Kürzung der Ent- schädigung schliesst insgesamt eine wirksame und ausreichende Verteidi- gung aus. Sie ist somit widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich.
E. 4.3.1 Das Obergericht kürzt den Besprechungsaufwand im Jahr 2019 von 23 Stun- den auf 3 Stunden. Es argumentiert, der Aufwand erweise sich angesichts der im Vorverfahren erfolgten Besprechungen und des weitgehend erstellten Sachverhalts als überhöht.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer legt im Honorarbeschwerdeverfahren dar, weshalb der Aufwand von 23 Stunden (inkl. 7 Stunden Wegstrecke) absolut notwen- dig und verhältnismässig gewesen sei (5. Februar 2019: Besprechung Par- teimitteilung; 15. März 2019: Erläuterung der Anklageschrift; 5. April 2019: Besprechung der Anklageschrift und Festlegung der Strategie; 25. April 2019: Vorbereitung der Hauptverhandlung; 25. April 2019: Besprechung Haft).
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E. 4.3.3 Das Obergericht geht davon aus, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt, aber nur rund 1/8 der Zeit hätten in Anspruch nehmen dürfen. Wie das im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt es nicht dar. Die Begründung des Obergerichts, warum die Honorarnote des amtlichen Verteidigers überhöht sein soll, ist aus folgenden Gründen nicht sachgerecht: Der Hinweis des Obergerichts auf die im Vorverfahren erfolgten Besprechun- gen ist unbehelflich, trat doch das Verfahren am 16. Januar 2019 («Partei- mitteilung / Verfahrensabschluss») in ein neues Stadium. Die Staatsanwalt- schaft schloss die Voruntersuchung und erlangte Parteistellung (act. 14). So- dann liegt es auf der Hand, dass die Besprechung einer 14-seitigen Ankla- geschrift mit einer Vielzahl von 32 Tatbeständen einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Aus der generischen Begründung der Honorar- festsetzung ist nicht nachvollziehbar, wie der gesamte Besprechungsauf- wand in 3 Stunden hätte erledigt werden können, zumal die Reisezeit bereits
E. 4.4.1 Das Obergericht kürzt den Aufwand für das Aktenstudium im Jahr 2019 von 16 Stunden auf 6 Stunden. Zur Begründung führt es aus, dass dem amtli- chen Verteidiger die Akten aus den Einvernahmen und dem Aktenstudium während des Untersuchungsverfahrens im Jahre 2018 weitgehend bekannt gewesen seien. Das wiederholte Studium sämtlicher Akten habe sich damit nicht aufgedrängt.
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ein Aktenstudium überhaupt erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens anfangs 2019 möglich gewe- sen sei.
E. 4.4.3 Das Obergericht lässt ausser Acht, dass der Aufwand für das Aktenstudium im Jahre 2018 rund eine Stunde betrug (act. 15). Die gesamten Akten (4 Bundesordner) wurden dem Beschwerdeführer mit der Parteimitteilung vom 16. Januar 2019 betreffend den Abschluss der Strafuntersuchung zu- gestellt (act. 14). Erst ab diesem Moment war ein Aktenstudium überhaupt erst möglich, weshalb von einem «wiederholten Studium sämtlicher Akten» keine Rede sein kann. Sodann liegt es auf der Hand, dass das Studium von 4 Bundesordnern mitsamt den 32 Anklagevorwürfen einen nicht unerhebli- chen Arbeitsaufwand erforderte. Die vom Obergericht vorgenommene Kür- zung der Entschädigung schliesst insgesamt eine wirksame und ausrei- chende Verteidigung aus. Sie ist willkürlich.
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E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Kostennote Auslagen von Fr. 1‘829.-- in Rechnung gestellt, welche ihm das Bezirksgericht mit Urteil vom 5. Juni 2019 zusprach. Das Obergericht berücksichtigt bei der von ihr vorgenommenen Neuberechnung der Entschädigung lediglich Auslagen von Fr. 124.60, ohne die Kürzung zu begründen. Der Beschwerdeführer wendet ihm Honorarbe- schwerdeverfahren ein, dass die Kürzung vollkommen unverständlich sei.
E. 4.5.2 Gemäss § 13 Abs. 1 AnwT/AG sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vor- schüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Indem das Obergericht dem Beschwerdeführer für die Auslagen Fr. 124.60 zuspricht, entschädigt es ihn faktisch nur für die in Rechnung gestellten Porti (act. 15). Es entschädigt ihn weder für die effekti- ven Barauslagen (Reisespesen [1100 km] etc.) noch billigt es ihm eine Klein- kostenpauschale von 3% (Fotokopien, Telefon, etc.) des in Rechnung ge- stellten Betrags zu. Alleine für die 1‘720 Fotokopien hätte es ihn zusätzlich mit Fr. 860.-- zu entschädigten gehabt (vgl. § 13 Abs. 3 AnwT/AG). Die gel- tend gemachten Auslagen sind übrigens angesichts der Verfahrensdauer von rund 1 ½ Jahren durchaus angemessen. Die Kürzung der Auslagen um 93% ist im Ergebnis willkürlich und verletzt mangels Begründung das recht- liche Gehör.
E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben, soweit ihm Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Er argumentiert, dass die Neufestsetzung des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren im Honorarbeschwerdeverfahren Auswirkun- gen auf Dispositiv-Ziffer 8.1 habe.
E. 4.6.2 Dem Urteil des Obergerichts ist in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 8.1 folgendes zu entnehmen: «Der amtliche Verteidiger unterliegt mit seinem Begehren betreffend seine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren beinahe voll- ständig. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 3/4 mit Fr. 3'000.-- und dem amtli- chen Verteidiger zu 1/6 mit Fr. 666.65 aufzuerlegen.».
E. 4.6.3 Zu prüfen ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts. Vorab ist festzustellen, dass ein Nichteintreten auf die Beschwerde – nach- dem das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrat – aus formaljuristi- schen Gründen eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte und den Grund- sätzen von Recht und Billigkeit in stossender Weise widersprechen würde.
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Wie nachfolgend dargelegt, sind aber vorliegend die besonderen Umstände des Falles zuständigkeitsbegründend. Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht führen, wenn der Entscheid vom Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde. Diese Entscheidkompetenz umfasst nebst dem originären Entschädigungsent- scheid auch diejenige über die Nebenfolgen. So hat das Bundesgericht gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO das Bundesstrafgericht für den Ent- schädigungsentscheid als zuständig erklärt. Es führt im Überweisungsent- scheid aus, dass die Kostenauferlegung im obergerichtlichen Urteil kausale Folge des Unterliegens im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.3). Es legt damit dar, dass zwischen den beiden Punkten ein enger, untrennbarer Sachkonnex besteht. Das Bundesgericht weist im Umkehrschluss zur geschilderten Kau- salität darauf hin, dass folglich Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Oberge- richts (Kostenfolge) als «Nebenfolge» einer Gutheissung der Beschwerde zu Dispositiv-Ziffer 9.2 (erstinstanzliche amtliche Entschädigung) aufzuheben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.3). Das hat zur Folge, dass sich das Urteil des Obergerichts im Kosten- und Entschädigungspunkt nicht widersprechen würde. Die Vorgabe des Bundes- gerichts ist somit aus sachlogischen Gründen umzusetzen. Die Zuständig- keit ist daher zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4.6.4 Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts aufzuheben, da die Beschwerde in Bezug auf die erstinstanzliche amtliche Entschädigung (Dispositiv-Ziffer 9.2) gutzuheissen ist.
E. 4.7 Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung in Bezug Sachverhaltsteil 1 verzichtet. Was den Sachverhaltsteil 2 anbelangt, so liess es sich aus- schliesslich zur Fristenproblematik vernehmen, woraus geschlossen werden darf, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde(n) keine Einwen- dungen gegen eine reformatorische Entscheidung hätte. Demnach kann hier aus prozessökonomischen Gründen reformatorisch entschieden werden.
E. 4.8 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 4.9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 4.9.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht pauschal eine Entschädigung von Fr. 3‘000.-- (Fr. 1‘200.-- [Sachverhaltsteil 1] und Fr. 1‘800.-- [Sachverhaltsteil 2]) geltend. Reicht der Anwalt die Kostennote
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im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren; BStKR, SR 173.713.162). Die geltend gemachte Entschädigung ist angemessen. Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
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E. 7 Stunden in Anspruch nahm. Die dem Verteidiger zugesprochene Entschä- digung steht insgesamt ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten und notwendigen Diensten. Die entsprechende Rüge ist eben- falls begründet.
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird gutgeheissen.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 8.2, 1. Absatz, des Urteils des Oberge- richts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. August 2020, wird die dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren auszurich- tende Entschädigung auf Fr. 7'508.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
- 4.1 In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 9.2, 1. Absatz, des Urteils des Oberge- richts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. August 2020, wird die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren auszu- richtende Entschädigung auf Fr. 39'807.10 (inkl. Auslagen und MWST) fest- gesetzt. 4.2 Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Straf- gericht, 1. Kammer, vom 18. August 2020, wird aufgehoben, soweit dem amt- lichen Verteidiger Verfahrenskosten auferlegt werden.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
Rechtsanwalt A.,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.226
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor Bezirksgericht Aarau vor erster und auf dessen Berufung hin und Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft vor Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) als zweiter Instanz.
B. Das Obergericht kürzte die für das zweitinstanzliche Verfahren geltend ge- machte Anwaltsentschädigung von Fr. 9'305.30 mit Urteil vom 18. August 2020 unter verschiedenen Titeln auf Fr. 6'830.-- (act. 1.1).
C. Gegen die Kürzung erhebt Rechtsanwalt A. in einem Punkt am 10. Septem- ber 2020 Beschwerde. Er verlangt, dass er für das obergerichtliche Verfah- ren mit insgesamt Fr. 7'508.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (act. 1)
D. Das Obergericht hat mit Hinweis auf das schriftliche Urteil am 14. September 2020 auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 3).
E. Das Obergericht setzte mit seinem Urteil vom 18. August 2020 das bereits von der ersten Instanz gegenüber der Rechnung gekürzte Honorar für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 29'355.-- fest, wogegen, neben anderem, der Beschwerdeführer am 30. September 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhob (act. 11.1).
F. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 überwies das Bundesgericht die Sache zustän- digkeitshalber zur Entscheidung an das Bundesstrafgericht.
G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 liess sich das Obergericht zum weiteren Vor- gehen nach Überweisung der Sache durch das Bundesgericht vernehmen, am 14. Juli 2021 der Beschwerdeführer (act. 9; 11).
H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger tiefere Entschädigungen zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zu den vorliegenden Beschwerden legitimiert. Beide Beschwerden sind formgerecht, und die Beschwerde betreffend die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung für das das obergerichtliche Verfahren (Sachverhalts- teil 1) auch fristgerecht eingereicht worden. Separat zu prüfen ist die Recht- zeitigkeit der Beschwerde betreffend Sachverhaltsteil 2 (Überweisung durch das Bundesgericht).
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung der Frist für die An- nahme des vom Bundesgericht überwiesenen Sachverhaltsteil 2. 1.3.1 Das Obergericht wendet in seiner Vernehmlassung ein, dem Beschwerde- führer sei das Urteil des Obergerichts am 31. August 2020 zugestellt worden. Er habe dagegen am 30. September 2020 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde, auf welche dieses mangels Zuständigkeit nicht eingetreten sei, sei nicht innerhalb von 10 Tagen eingereicht worden, wes- halb die zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht überwiesene Hono- rarbeschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO verspätet (10 Tage Frist) erfolgt sei und deshalb darauf nicht eingetreten werden könne.
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Der Beschwerdeführer argumentiert hingegen, er habe gestützt auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 IV 213 E. 1.6) die Beschwerde gegen die Honorarbemessung für das erstinstanzliche Verfahren – innert der 30-tägigen Beschwerdefrist – beim Bundesgericht eingereicht, weil auch an- dere Punkte des obergerichtlichen Urteils angefochten worden seien. Es treffe ihn daher kein Verschulden, dass er die Beschwerde nicht innert der Frist von 10 Tagen beim Bundesstrafgericht eingereicht habe. Unter diesen Umständen würde es den Grundsatz von Treu und Glauben massiv verlet- zen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Blosse Rechts- unkenntnis ist kein Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist (BGE 103 IV 131 E. 2; RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 38). Im Grundsatz muss die Wiederherstellung immer möglich sein, wenn das Verpassen den unersetzlichen Verlust prozessualer Ansprüche zur Folge hat (RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N. 28). Unersetzlich ist ein Rechts- verlust, wenn die fragliche Verfahrenshandlung in einem späteren Verfah- rensstadium nicht mehr nachgeholt werden kann. Typisches Beispiel ist etwa der unwiederbringliche Verlust eines Rechtsmittels (RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N. 29). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnis- grundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt wer- den (Abs. 2). 1.3.3 Zu prüfen ist einzig, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschul- den trifft; die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Ober- gerichts keinen Hinweis auf Möglichkeit der Beschwerde gegen den Ent- schädigungsentscheid an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts enthielt. Aus unvollständiger Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Partei geniesst aber keinen Vertrauens- schutz, wenn sie oder ihr Anwalt den Mangel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erken- nen können (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_204/2019 vom
11. Mai 2020 E. 1.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 mit Hinweisen); andererseits wird auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem
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Gesetzestext auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nach- schlage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2; BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.). Was die Gesetzeskenntnis des Beschwerdeführers anbelangt, so kann ihm keine Rechtsunkenntnis vorgeworfen werden, hat er doch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren fristgerecht mit Be- schwerde beim Bundesstrafgericht angefochten. Dies zeigt, dass ihm die massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) bekannt waren. Er hätte somit die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ohne Weiteres ebenfalls in- nert der 10-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesstrafgericht anfechten kön- nen. Es stellt sich daher die Frage, warum er dies nicht tat. Der Wortlaut von Art. 135 Abs. lit. b StPO lässt in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation Interpretationsspielraum offen. Der Beschwerdeführer hielt sich daher an folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung: Setzt die Straf- behörde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das kantonale Verfahren vor erster und zweiter Instanz fest, ist die Entschädigung gesamt- haft mit Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 37 Abs. 1 StBOG) anzufechten (BGE 141 IV 187 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2013 vom
19. Juni 2014 E. 1.2). Dies Rechtsprechung betrifft die originären Entschädi- gungsentscheide des Berufungsgerichts, wenn ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten sind (BGE 140 IV 213 E. 1.6 f.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4.2; 6B_647/2012 vom
10. Dezember 2012 E. 1.). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich der Rechtsweg gabelt, falls auch materielle Punkte beim Bundesgericht ange- fochten werden. Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist dann das Bundesgericht – zusammen mit den materiellen Punkten – zuständig und für die Festsetzung der amtlichen Ent- schädigung für das zweitinstanzliche Verfahren das Bundesstrafgericht. Nachdem vorliegend genau diese Konstellation vorlag, focht der Beschwer- deführer die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren zusammen mit dem materiellen Punkt der Landesverweisung beim Bundesgericht an und die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren beim Bundesstrafgericht. Das Bundesgericht legt in Erwägung 1.4.3 des Urteils 6B_1124/2020 vom
21. Juni 2021 dar, warum in der vorliegenden Konstellation trotzdem das Bundesstrafgericht zuständig sein soll. Es hält zunächst fest, dass der Be- schwerdeführer die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren zutreffend beim Bundesstrafgericht angefochten habe. Weil
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somit diese Entschädigung nicht unangefochten geblieben sei, liege ein An- wendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor, sodass das Bundesstrafge- richt insgesamt zuständig werde und die Beschwerde in Strafsachen nicht gegeben sei (e contrario BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1; 6B_75/2017 vom 16. November 2017 E. 1). Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nicht ge- sagt werden, der Beschwerdeführer hätte angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres er- kennen können, dass die Beschwerde in Bezug auf die festgesetzte erstin- stanzliche Entschädigung innert 10 Tagen beim Bundesstrafgericht einzu- reichen gewesen wäre, zumal die höchstrichterliche Instanz auf Urteile ver- weist, in denen keine materiellen Punkte angefochten wurden und der Ver- weis auf BGE 140 IV 213 exakt das Urteil betrifft, auf dessen Erwägung 1.6 sich der Beschwerdeführer stützte. Den Beschwerdeführer trifft somit an der Säumnis kein Verschulden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist gutzuheissen. 1.4 Auf die vereinigten Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Der Streitwert in der vorliegenden, vereinigten Sache liegt über dem Grenz- wert von Fr. 5‘000.-- als Obergrenze für die Zuständigkeit des Einzelrichters, weshalb die Beschwerdekammer als Dreiergericht zu entscheiden hat. (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und
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Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom
25. November 2020 E. 2.3.2, 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3. Sachverhaltsteil 1 3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für zwei Besprechungen mit seinem Mandanten im Umfang von 440 Minuten in Rechnung gestellt. Das Obergericht kürzt diese Position um 200 Minuten auf noch 4 Stunden. Es stellt die zwei Besprechungen nicht in Frage. Es war im Übrigen bekannt, dass der Beschwerdeführer seine Kanzlei in Z. hat und sein Mandant im Massnahmenzentrum C. untergebracht war, wo er ihn für die zwei Besprechungen aufzusuchen hatte.
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3.2 Der Beschwerdeführer erklärt im Honorarbeschwerdeverfahren, dass und weshalb für die sorgfältige Vorbereitung der Hauptverhandlung vor Oberge- richt zwei Besprechungen mit seinem Klienten nötig gewesen seien. Er habe in der Folge vor Obergericht auch erreicht, was er mit der Berufung habe erreichen wollen. Weitere Rügen gegen die Festsetzung seines Honorars erhebt er nicht. 3.3 Indem das Obergericht dem Beschwerdeführer nur vier Stunden für diese beiden an sich akzeptierten zwei Besprechungen bewilligte und die Fahrzeit für einen Weg rund eine Stunde beträgt, entschädigt es den Gesuchsteller faktisch nur für die Fahrzeit, billigt ihm jedoch keine Zeit für die beiden Be- sprechungen selbst zu. Damit verhält sich das Obergericht widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich. Das der kantonalen Instanz bei der Bemessung des Anwaltshonorars zustehende weite Ermessen ist bei dieser Sachlage unbeachtlich.
4. Sachverhaltsteil 2 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 41‘530.20 (inkl. Auslagen und MWST). (act. 1.1. S. 14; 15) Das Obergericht hat bereits das von der ersten Instanz gegenüber der Rechnung gekürzte Honorar für das erstin- stanzliche Verfahren auf Fr. 29'355.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer be- antragt im Honorarbeschwerdeverfahren, für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 39‘807.10 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt zu werden, wobei er eine Kürzung akzeptiert (act. 11 S. 12, 14). 4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für fünf Be- sprechung (inkl. Vorbereitung) mit seinem Klienten im Jahr 2018 im Umfang von 16,5 Stunden in Rechnung gestellt, welche losgelöst von Einvernahmen stattgefunden haben sollen. Das Obergericht kürzt diese Position um 10 Stunden auf «ermessensweise» 6,5 Stunden. Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer habe nebst diesen Besprechungen im Anschluss an nahezu sämtliche Einvernahmen zusätzliche Besprechungen geführt. Der geltend gemachte Aufwand würde sich angesichts der weitgehend klaren Sachverhalte und zahlreichen übrigen Besprechungen als klar übersetzt er- weisen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass das Obergericht mit der Kürzung des Aufwands im Ergebnis nur zwei Be- sprechungen anerkenne. Er legt im Einzelnen dar, warum der Aufwand ab- solut notwendig gewesen sei (10. April 2018: Vorbereitung der Einvernahme
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betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung; 3. Juli 2018: Besprechung einer Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Verschrottung des Fahr- zeugs des Beschuldigten; 7. September 2018: Besprechung einer Verfügung betreffend Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs; 15. November 2018: Vorbereitung der Schlusseinvernahme; 14. Dezember 2018; Bespre- chung der drohenden Landesverweisung). 4.2.3 Die Kürzung der Entschädigung durch das Obergericht ist nicht plausibel. Es verkennt offensichtlich die Relevanz der einzelnen Besprechungen, ansons- ten es nicht den entsprechenden Aufwand um knapp ⅔ gekürzt hätte. Die Bedeutung der fünf Besprechung ab dem 10. April 2018 bis 14. Dezember 2018 ist evident. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der damals erst 21-jäh- rige Beschuldigte laut psychiatrischem Gutachten in seiner Persönlichkeits- entwicklung gestört war und vom Obergericht als unbelehrbarer Wieder- holungstäter eingestuft wurde, was selbstredend einen entsprechenden Be- sprechungsaufwand zur Folge hatte. Der geltend gemachte Aufwand muss sodann angesichts der auf dem Spiel stehenden Konsequenzen (Verurtei- lung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB; Einziehung; Landesverweisung) als angemessen bezeichnet werden, und eine wirk- same, verantwortungsvolle Mandatsausübung hätte nicht weniger zugelas- sen. Dass es für den gesamten Aufwand von 16,5 Stunden nur 6,5 Stunden akzeptiert, entschädigt es im Ergebnis nicht mal vollumfänglich die Reisen zum Bezirksgefängnis D. und zurück (Hin- und Rückfahrt insgesamt 7,5 Stunden [5 x 1,5 Stunden]). Die Besprechungen hätten paradoxerweise entfallen müssen. Die vom Obergericht vorgenommene Kürzung der Ent- schädigung schliesst insgesamt eine wirksame und ausreichende Verteidi- gung aus. Sie ist somit widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich. 4.3
4.3.1 Das Obergericht kürzt den Besprechungsaufwand im Jahr 2019 von 23 Stun- den auf 3 Stunden. Es argumentiert, der Aufwand erweise sich angesichts der im Vorverfahren erfolgten Besprechungen und des weitgehend erstellten Sachverhalts als überhöht. 4.3.2 Der Beschwerdeführer legt im Honorarbeschwerdeverfahren dar, weshalb der Aufwand von 23 Stunden (inkl. 7 Stunden Wegstrecke) absolut notwen- dig und verhältnismässig gewesen sei (5. Februar 2019: Besprechung Par- teimitteilung; 15. März 2019: Erläuterung der Anklageschrift; 5. April 2019: Besprechung der Anklageschrift und Festlegung der Strategie; 25. April 2019: Vorbereitung der Hauptverhandlung; 25. April 2019: Besprechung Haft).
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4.3.3 Das Obergericht geht davon aus, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt, aber nur rund 1/8 der Zeit hätten in Anspruch nehmen dürfen. Wie das im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt es nicht dar. Die Begründung des Obergerichts, warum die Honorarnote des amtlichen Verteidigers überhöht sein soll, ist aus folgenden Gründen nicht sachgerecht: Der Hinweis des Obergerichts auf die im Vorverfahren erfolgten Besprechun- gen ist unbehelflich, trat doch das Verfahren am 16. Januar 2019 («Partei- mitteilung / Verfahrensabschluss») in ein neues Stadium. Die Staatsanwalt- schaft schloss die Voruntersuchung und erlangte Parteistellung (act. 14). So- dann liegt es auf der Hand, dass die Besprechung einer 14-seitigen Ankla- geschrift mit einer Vielzahl von 32 Tatbeständen einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Aus der generischen Begründung der Honorar- festsetzung ist nicht nachvollziehbar, wie der gesamte Besprechungsauf- wand in 3 Stunden hätte erledigt werden können, zumal die Reisezeit bereits 7 Stunden in Anspruch nahm. Die dem Verteidiger zugesprochene Entschä- digung steht insgesamt ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten und notwendigen Diensten. Die entsprechende Rüge ist eben- falls begründet. 4.4
4.4.1 Das Obergericht kürzt den Aufwand für das Aktenstudium im Jahr 2019 von 16 Stunden auf 6 Stunden. Zur Begründung führt es aus, dass dem amtli- chen Verteidiger die Akten aus den Einvernahmen und dem Aktenstudium während des Untersuchungsverfahrens im Jahre 2018 weitgehend bekannt gewesen seien. Das wiederholte Studium sämtlicher Akten habe sich damit nicht aufgedrängt. 4.4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ein Aktenstudium überhaupt erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens anfangs 2019 möglich gewe- sen sei. 4.4.3 Das Obergericht lässt ausser Acht, dass der Aufwand für das Aktenstudium im Jahre 2018 rund eine Stunde betrug (act. 15). Die gesamten Akten (4 Bundesordner) wurden dem Beschwerdeführer mit der Parteimitteilung vom 16. Januar 2019 betreffend den Abschluss der Strafuntersuchung zu- gestellt (act. 14). Erst ab diesem Moment war ein Aktenstudium überhaupt erst möglich, weshalb von einem «wiederholten Studium sämtlicher Akten» keine Rede sein kann. Sodann liegt es auf der Hand, dass das Studium von 4 Bundesordnern mitsamt den 32 Anklagevorwürfen einen nicht unerhebli- chen Arbeitsaufwand erforderte. Die vom Obergericht vorgenommene Kür- zung der Entschädigung schliesst insgesamt eine wirksame und ausrei- chende Verteidigung aus. Sie ist willkürlich.
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4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Kostennote Auslagen von Fr. 1‘829.-- in Rechnung gestellt, welche ihm das Bezirksgericht mit Urteil vom 5. Juni 2019 zusprach. Das Obergericht berücksichtigt bei der von ihr vorgenommenen Neuberechnung der Entschädigung lediglich Auslagen von Fr. 124.60, ohne die Kürzung zu begründen. Der Beschwerdeführer wendet ihm Honorarbe- schwerdeverfahren ein, dass die Kürzung vollkommen unverständlich sei. 4.5.2 Gemäss § 13 Abs. 1 AnwT/AG sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vor- schüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Indem das Obergericht dem Beschwerdeführer für die Auslagen Fr. 124.60 zuspricht, entschädigt es ihn faktisch nur für die in Rechnung gestellten Porti (act. 15). Es entschädigt ihn weder für die effekti- ven Barauslagen (Reisespesen [1100 km] etc.) noch billigt es ihm eine Klein- kostenpauschale von 3% (Fotokopien, Telefon, etc.) des in Rechnung ge- stellten Betrags zu. Alleine für die 1‘720 Fotokopien hätte es ihn zusätzlich mit Fr. 860.-- zu entschädigten gehabt (vgl. § 13 Abs. 3 AnwT/AG). Die gel- tend gemachten Auslagen sind übrigens angesichts der Verfahrensdauer von rund 1 ½ Jahren durchaus angemessen. Die Kürzung der Auslagen um 93% ist im Ergebnis willkürlich und verletzt mangels Begründung das recht- liche Gehör. 4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben, soweit ihm Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Er argumentiert, dass die Neufestsetzung des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren im Honorarbeschwerdeverfahren Auswirkun- gen auf Dispositiv-Ziffer 8.1 habe. 4.6.2 Dem Urteil des Obergerichts ist in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 8.1 folgendes zu entnehmen: «Der amtliche Verteidiger unterliegt mit seinem Begehren betreffend seine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren beinahe voll- ständig. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 3/4 mit Fr. 3'000.-- und dem amtli- chen Verteidiger zu 1/6 mit Fr. 666.65 aufzuerlegen.». 4.6.3 Zu prüfen ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts. Vorab ist festzustellen, dass ein Nichteintreten auf die Beschwerde – nach- dem das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrat – aus formaljuristi- schen Gründen eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte und den Grund- sätzen von Recht und Billigkeit in stossender Weise widersprechen würde.
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Wie nachfolgend dargelegt, sind aber vorliegend die besonderen Umstände des Falles zuständigkeitsbegründend. Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht führen, wenn der Entscheid vom Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde. Diese Entscheidkompetenz umfasst nebst dem originären Entschädigungsent- scheid auch diejenige über die Nebenfolgen. So hat das Bundesgericht gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO das Bundesstrafgericht für den Ent- schädigungsentscheid als zuständig erklärt. Es führt im Überweisungsent- scheid aus, dass die Kostenauferlegung im obergerichtlichen Urteil kausale Folge des Unterliegens im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.3). Es legt damit dar, dass zwischen den beiden Punkten ein enger, untrennbarer Sachkonnex besteht. Das Bundesgericht weist im Umkehrschluss zur geschilderten Kau- salität darauf hin, dass folglich Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Oberge- richts (Kostenfolge) als «Nebenfolge» einer Gutheissung der Beschwerde zu Dispositiv-Ziffer 9.2 (erstinstanzliche amtliche Entschädigung) aufzuheben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.3). Das hat zur Folge, dass sich das Urteil des Obergerichts im Kosten- und Entschädigungspunkt nicht widersprechen würde. Die Vorgabe des Bundes- gerichts ist somit aus sachlogischen Gründen umzusetzen. Die Zuständig- keit ist daher zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.6.4 Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts aufzuheben, da die Beschwerde in Bezug auf die erstinstanzliche amtliche Entschädigung (Dispositiv-Ziffer 9.2) gutzuheissen ist. 4.7 Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung in Bezug Sachverhaltsteil 1 verzichtet. Was den Sachverhaltsteil 2 anbelangt, so liess es sich aus- schliesslich zur Fristenproblematik vernehmen, woraus geschlossen werden darf, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde(n) keine Einwen- dungen gegen eine reformatorische Entscheidung hätte. Demnach kann hier aus prozessökonomischen Gründen reformatorisch entschieden werden. 4.8 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.9
4.9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.9.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht pauschal eine Entschädigung von Fr. 3‘000.-- (Fr. 1‘200.-- [Sachverhaltsteil 1] und Fr. 1‘800.-- [Sachverhaltsteil 2]) geltend. Reicht der Anwalt die Kostennote
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im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren; BStKR, SR 173.713.162). Die geltend gemachte Entschädigung ist angemessen. Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird gutgeheissen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 8.2, 1. Absatz, des Urteils des Oberge- richts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. August 2020, wird die dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren auszurich- tende Entschädigung auf Fr. 7'508.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
4.
4.1 In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 9.2, 1. Absatz, des Urteils des Oberge- richts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. August 2020, wird die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren auszu- richtende Entschädigung auf Fr. 39'807.10 (inkl. Auslagen und MWST) fest- gesetzt.
4.2 Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Straf- gericht, 1. Kammer, vom 18. August 2020, wird aufgehoben, soweit dem amt- lichen Verteidiger Verfahrenskosten auferlegt werden.
5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
6. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 30. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.