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BB.2020.216

Bundesstrafgericht · 2020-10-22 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft - Bundesrichterin B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.216

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 2. Juli 2020 bei der Bundesanwaltschaft einen Strafantrag einreichte gegen Bundesrichterin B. «i.S. 4A_172/2020» wegen angeblichem Amts- missbrauch, Prozessbetrug, Verstössen gegen Art. 95 und 97 BGG, Vorspie- gelung vors. falscher Sachverhalte, Verstössen gegen ein faires Verfahren, Verstössen gegen die Verfassung und die EMRK usw. (vgl. die Akten der Bundesanwaltschaft, Rubrik 1);

- die Bundesanwaltschaft am 10. August 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. gegen diese und gegen andere Verfügungen mit Eingabe vom 12. August 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hob (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des Bundesge- richts vom 29. Juni 2020 sowie das zuvor ergangene Urteil des Bundesge- richts 4A_172/2020 vom 27. Mai 2020, mit welchem dieses nicht auf eine

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Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist, Gegenstand und Aus- löser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Strafantrag sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhob;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);

- der Beschwerdeführer in Strafantrag und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts sowie mit dem Ausgang des vorangehenden kantonalen Verfahrens nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesrichterin B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.