Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 informierte die Bank C. (Schweiz) ihren Kun- den D., dass die deutschen Steuerbehörden in den Besitz von Daten und Informationen zu dem in der Schweiz liegenden, auf D. lautenden Bankkonto gekommen seien (Akten BA, pag. 05-00-00-00027). Am 4. Oktober 2016 er- hob D. diesbezüglich bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft u.a. wegen des Verdachts der Verletzung des Bank- geheimnisses im Sinne von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. Novem- ber 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB. D. konstituierte sich im Rahmen seiner Strafanzeige als Privatkläger (Akten BA, pag. 05-00-00-0001 ff.).
B. Am 18. Januar 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.16.1648 (Akten BA, pag. 01-00-00-0001). Am selben Tag ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank C. (Schweiz) um Auskunft, wie die Daten von D. in den Besitz der deut- schen Behörden gelangt seien (Akten BA, pag. 07-01-00-0001 f.). Die Bank C. (Schweiz) liess am 10. Februar 2017 mitteilen, die entsprechenden Daten seien im Mai 2013 in unbeabsichtigter Weise im Rahmen eines Wechsels des Arbeitsortes einer Mitarbeiterin aus der Schweiz nach Frankfurt a.M. zur Bank C. (Deutschland) gelangt. Es handle sich hierbei um eine Excel-Liste aus dem Jahre 2009, welche kundenidentifizierende Angaben wie Namen, Kontonummern, Kontostand und Postleitzahl von grösstenteils in der Schweiz domizilierten Kunden enthielt. Die entsprechenden Daten seien da- nach bei der Bank C. (Deutschland) in Frankfurt a.M. anlässlich einer Haus- durchsuchung im Juli 2013 durch deutsche Steuerfahnder sichergestellt wor- den (Akten BA, pag. 07-01-00-0003 ff.). Am 6. März 2017 teilte die Bundes- anwaltschaft D. mit, das Verfahren einstellen zu wollen, und setzte ihm eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 15-01-00-0002). D. erklärte sich mit Eingabe vom 6. April 2017 nicht einverstanden mit der be- absichtigten Verfahrenseinstellung und stellte eine Reihe von Beweisanträ- gen (Akten BA, pag. 15-01-00-0012 ff.).
C. Am 9. Juni 2017 liess die A. Corp. mit Sitz auf den Bahamas bei der Bun- desanwaltschaft eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft einrei- chen. Gegenstand dieser Anzeige ist der Umstand, dass die deutschen Be- hörden offenbar auch in den Besitz zu Informationen zum Konto der A. Corp. bei der Bank C. (Schweiz) gekommen sind und diese den französischen und
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den spanischen Behörden weitergeleitet haben. Die A. Corp. erklärte, sich am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligen zu wollen (Akten BA, pag. 05- 00-00-0028 ff.).
D. Am 21. Juli 2017 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank C. (Schweiz) auf, ihr eine Reihe bestimmter Unterlagen herauszugeben sowie Angaben zur Identität und zum Aufenthalt der erwähnten Mitarbeiterin der Bank C. (Deutschland) zu machen (Akten BA, pag. 07-01-00-0012 ff.). Die Bank C. (Schweiz) liess der Bundesanwaltschaft die gewünschten Angaben und Un- terlagen mit Schreiben vom 15. September 2017 zugehen und beantragte unter Hinweis auf deren Vertraulichkeit in prozessualer Hinsicht, die Akten- einsicht der Verfahrensbeteiligten sei in Bezug auf das Schreiben vom
15. September 2017 einschliesslich dessen Beilagen zu verweigern (Akten BA, pag. B07-01-01-0219 ff.). Gestützt auf die erhaltenen Angaben dehnte die Bundesanwaltschaft am 23. Mai 2018 die Strafverfolgung aus auf B. (Ak- ten BA, pag. 01-00-00-0002).
E. Am 23. Mai 2018 lud die Bundesanwaltschaft die in Deutschland wohnhafte B. zur Einvernahme in der Schweiz ein (Akten BA, pag. 16-01-00-0001 f.). B. liess jedoch ausrichten, es sei auf eine Einvernahme zu verzichten, sie sei aber bereit, allfällige Fragen der Bundesanwaltschaft in Form eines schriftlichen Berichts zu beantworten (Akten BA, pag. 16-01-00-0008 ff.). Ge- stützt darauf liess die Bundesanwaltschaft B. am 3. August 2018 einen ent- sprechenden Fragenkatalog zugehen (Akten BA, pag. 13-01-00-0001 ff.). Die Antworten von B. wurden der Bundesanwaltschaft am 10. Septem- ber 2018 übermittelt (Akten BA, pag. 13-01-00-0008 ff.). Die Bundesanwalt- schaft bot diesbezüglich den Vertretern der Privatkläger die Gelegenheit, al- lenfalls Ergänzungsfragen an B. zu stellen (Akten BA, pag. 15-01-00-0032 f.). Sowohl D. (Akten BA, pag. 15-01-00-0034 ff.) als auch die A. Corp. (Akten BA, pag. 15-02-00-0011 ff.; zusammen mit weiteren Beweisanträgen) lies- sen der Bundesanwaltschaft Ergänzungsfragen an B. zugehen. Am 2. No- vember 2018 liess B. der Bundesanwaltschaft mitteilen, dass sie die Fragen der Privatkläger nicht beantworten werde (Akten BA, pag. 13-01-00-0021 [gemäss Aktenverzeichnis]).
F. Am 4. Dezember 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung als vollständig und sie beabsichtige, das Verfah- ren einzustellen. Gleichzeitig bot sie den Parteien die Gelegenheit, allfällige Beweisanträge zu stellen (Akten BA, pag. 16-01-00-0013 f.). Angesichts der angekündigten Verfahrenseinstellung verzichtete der Verteidiger von B. auf
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die Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16-01-00-0017 f.). Die A. Corp. und D. teilten in der Folge mit, sie seien mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden, und stellten weitere Beweisanträge (Akten BA, pag. 15-02-00-0031 ff. und 15-01-00-0039 ff.). Mit Verfügung vom
18. Februar 2019 wies die Bundesanwaltschaft die von den Privatklägern gestellten Beweisanträge ab (Akten BA, pag. 15-01-00-0049 ff.). Am
26. Februar 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (Akten BA, pag. 03-00-0001 ff.):
1. Das Strafverfahren gegen B. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Art. 47 BankG) wird in der Hand der Bundes- behörden vereinigt.
2. Das Strafverfahren gegen B. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Art. 47 BankG) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO).
3. B. wird eine Entschädigung von Fr. 6'099.60 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). (…)
4. D. und der A. Corp. wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 433 Abs. 1 StPO).
5. (…)
G. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 18. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt im We- sentlichen die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft zur Erhebung einer Reihe von weiteren Beweisen (vgl. act. 1, S. 2 f.).
Die Bundesanwaltschaft teilte am 3. April 2019 mit, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Sie verwies vollumfänglich auf die Einstellungs- verfügung vom 26. Februar 2019 sowie die bisherigen Verfahrensakten. Letztere betreffend teilte die Bundesanwaltschaft Folgendes mit:
Ihrer Information diene in diesem Zusammenhang, dass den Parteien ein Teil der Verfahrens- akten der Rubrik 7.1. in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nur in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt wurde. Es handelte sich hierbei um bei der Bank C. (Schweiz) edierte Unterlagen, welche Informationen über deren Geschäftstätigkeit und in- terne Abläufe und somit schützenswerte Daten enthalten. Das geschwärzte Schreiben von Rechtsanwalt E. vom 15. September 2017 finden Sie unter pag. B07-01-01-0219 ff. und die dazugehörigen Beilagen unter pag. B07-01-01-0227 ff. Der Vollständigkeit halber sei ausge- führt, dass die ungeschwärzten Versionen derselben unter pag. 07-01-00-0020 ff. bzw. B07- 01-01-0001 ff. (keine Akteneinsicht an die Parteien) abgelegt sind.
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B. liess am 11. April 2019 mitteilen, sie verzichte auf eine Beschwerdeant- wort (act. 9). Die Eingaben der Bundesanwaltschaft und von B. wurden der A. Corp. am 12. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Im Zusammen- hang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gel- ten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Bei
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Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschä- digtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachran- gig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittel- bar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; jeweils m.w.H.).
E. 1.2.2 Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB befindet sich im dreizehnten Titel des Strafgesetzbuchs. Das Delikt stellt ein Vergehen gegen den Staat dar und beim geschützten Rechtsgut handelt es sich dementsprechend um öffentliche Interessen und nicht um Individualinteressen (vgl. hierzu ausführlich TPF 2013 164 E. 1.6 f.; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.2). Die Beschwerde- führerin legt diesbezüglich keinerlei Tatsachen dar, aus denen sich ihrerseits eine unmittelbare Schädigung und damit ihre Beschwerdelegitimation erge- ben soll (vgl. zur entsprechenden Obliegenheit der Beschwerdeführerin u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). In diesem Punkt ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutre- ten.
E. 1.2.3 Der Tatbestand von Art. 47 BankG schützt demgegenüber die Privatsphäre und damit ein Individualrechtsgut des Bankkunden (vgl. hierzu die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.4). Die Beschwerdeführerin als be- troffene Bankkundin ist damit Trägerin des geschützten Rechtsguts und die- sen Tatbestand betreffend als geschädigte Person anzusehen. In diesem Punkt ist sie zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in französischer Sprache verfasst. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert jedoch die Sprache des angefochtenen Entscheides die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Ja- nuar 2019 E. 2 m.w.H.). Der vorliegende Beschluss ergeht damit – wie die angefochtene Verfügung auch – in deutscher Sprache.
E. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt der fehlenden Legitimation bezüglich des Tatvorwurfs des wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes einzutreten.
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E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Parteien im Rahmen des Strafverfahrens einen Teil der Verfahrensakten in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO offenbar nur in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt. Es handelte sich dabei um von der Bank C. (Schweiz) edierte Un- terlagen, welche Informationen über deren Geschäftstätigkeit und interne Abläufe enthalten. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte der Beschwerdekam- mer die entsprechenden Unterlagen sowohl in geschwärzter als auch in un- geschwärzter Form ein (vgl. hierzu oben Sachverhalt lit. G).
E. 2.2 Die Praxis der Beschwerdekammer unter dem Geltungsbereich der StPO lässt es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 2; BB.2011.78 vom
E. 5 Dezember 2011 E. 1 m.w.H.). Entsprechend stützt sie sich im vorliegen- den Verfahren – soweit überhaupt notwendig – auf die Akten nur in derjeni- gen Form, wie sie auch den Parteien zur Einsichtnahme vorgelegt wurden.
3.
3.1 Verbleibender, einer materiellen Beurteilung zu unterziehender Beschwer- degegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 das Strafverfah- ren bezüglich des der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber erhobenen Vor- wurfs der Widerhandlung im Sinne von Art. 47 BankG zu Recht eingestellt hat oder nicht.
3.2
3.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Le- galitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im
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Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.).
3.2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt auch, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Der Grund- satz «in dubio pro duriore» ist auch bei der Anwendung dieser Bestimmung zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_471/2015 vom 27. Juli 2015 E. 3.2.1).
4.
4.1 Das Untersuchungsergebnis lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdegegnerin 2 war von September 2007 bis Mai 2013 Angestellte der Bank C. (Schweiz) (Akten BA, pag. 07-01-00- 0004, Rz. 6). Im Mai 2013 verlegte sie ihren Arbeitsort von Zürich nach Frankfurt a.M. (vgl. Akten BA, pag. B07-01-01-0228). Damit wechselte sie innerhalb des Konzerns von der Bank C. (Schweiz) zur Bank C. (Deutsch- land) (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 8). Zuvor habe die Beschwerde- gegnerin 2 im April 2013 den damals gültigen internen Richtlinien entspre- chend ihren Vorgesetzten um Zustimmung ersucht, den Inhalt ihres perso- nenbezogenen Laufwerks sowie ihrer Mailbox in ihr neues IT-Profil in Deutschland zu übertragen. Gestützt auf die ausdrückliche Bestätigung der Beschwerdegegnerin 2, all diejenigen Daten, welche kundenidentifizierende Informationen enthielten, von ihrem persönlichen Laufwerk und in den E- Mails vorgängig zu löschen, habe der Vorgesetzte den Antrag genehmigt (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 7; vgl. hierzu auch pag. B07-01-01-0228 und B07-01-01-0441 ff.). Die Beschwerdegegnerin 2 gab hierzu an, sie habe vor ihrem Wechsel sorgfältig sämtliche Ordner, Dateien und Daten ihrer Mail- box, ihres Kalenders und ihres persönlichen (P)-Laufwerks durchgesehen, kontrolliert und die Daten identifiziert und gelöscht, welche streng vertrauli- che sowie in irgendeiner Form kundenidentifizierende Daten enthalten ha- ben (Akten BA, pag. 13-01-00-0009 ff.). Anlässlich einer Hausdurchsuchung an ihrem neuen Arbeitsort im Juli 2013 haben die deutschen Steuerfahnder eine Excel-Liste aus dem Jahr 2009, welche kundenidentifizierende Anga- ben (Namen, Kontonummer, Kontostand, Postleitzahl etc.) von grösstenteils in der Schweiz domizilierten privaten Kunden enthielt, sichergestellt. Die Be- schwerdegegnerin 2 gab hierzu an, dass sie im Nachhinein feststellen musste, dass diese Datei auf ihrem (P)-Laufwerk abgespeichert gewesen sei (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Sie gehe davon aus, dass sie diese Datei
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zwischen Dezember 2008 bis Februar 2009 im Rahmen eines Projektes er- halten habe, könne sich aber nicht daran erinnern, von wem genau sie diese erhalten habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Sie habe diese Datei vor dem Wechsel ihres Arbeitsortes nach Deutschland nicht bewusst wahrgenommen und müsse diese bzw. deren genauen Inhalt, ungeachtet ihrer sorgfältigen Überprüfung, übersehen haben. Sie könne sich nicht erklären, warum sie die Datei bzw. deren genauen Inhalt übersehen und somit nicht gelöscht habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0009 und 13-01-00-0011). Es sei ihr nicht klar und bewusst gewesen, dass die genannte Datei und deren Inhalte mitübertragen worden seien (Akten BA, pag. 13-01-00-0011). Diese Daten habe sie für ihre Tätigkeit in Deutschland auch nicht benötigt (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Bei der Übertragung sei sie nach bestem Wissen und Gewissen davon aus- gegangen, alle streng vertraulichen Informationen sowie in irgendeiner Form kundenidentifizierende Daten gelöscht zu haben (Akten BA, pag. 13-01-00- 0011). Hätte sie die fragliche Datei bei ihrer Überprüfung wahrgenommen, so hätte sie diese ohne jeden Zweifel gelöscht (Akten BA, pag. 13-01-00-
E. 0009 und 13-01-00-0011).
4.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 6 f. und 8 f.) bestehen zum untersuchten Sachverhalt keine erheblichen Widersprüche. Es trifft zwar zu, dass die Bank C. (Schweiz) in einer ersten Stellungnahme ausführte, die Beschwerdegegnerin 2 habe die fraglichen Daten im Rahmen eines Projekts im Zusammenhang mit Marketingstrategien zur besseren Marktbearbeitung der verschiedenen Alterskategorien der Kunden erhalten (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 6), relativierte diesbezüglich später aber, die Beschwerdegegnerin 2 habe in diesem Zusammenhang nur Daten erhalten, welche nicht die Namen von Kunden umfassten (Akten BA, pag. B07-01-01-0224, Rz. 15). Auch die Beschwerdegegnerin 2 selber kann sich nicht mehr erinnern, in welchem Zusammenhang und von wem genau sie diese Datei erhalten habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Hinreichend er- stellt ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin 2 genau diese Datei mit den Namen der Kunden während der Dauer ihrer Beschäftigung für die Bank C. (Schweiz) erhalten hat und dass diese in der Folge in Deutschland anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung durch die deutschen Steuerfahnder si- chergestellt wurde. Sofern die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit ein- zelner Beweismassnahmen anzweifelt bzw. geltend macht, dabei seien ihre Teilnahmerechte verletzt worden (act. 1, S. 12 f.), so hätte sie dies umge- hend auf dem Beschwerdeweg rügen müssen. Im Übrigen ist nicht ersicht- lich, inwiefern sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik für das geschilderte Untersuchungsergebnis als relevant erweisen sollte.
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4.3
4.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator ei- ner Bank oder einer Person nach Art. 1b BankG oder als Organ oder Ange- stellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Ei- genschaft wahrgenommen hat. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250‘000.– bestraft (Art. 47 Abs. 2 BankG).
4.3.2 Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, heisst nach allgemeiner Auf- fassung, sie Unberufenen zugänglich zu machen. Zentral ist dabei die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen als zur Kenntnisnahme «berufen» an- zusehen ist (vgl. hierzu STRATENWERTH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 BankG N. 15). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 6 Satz 2 BankG).
4.4 Aufgrund des oben geschilderten Untersuchungsergebnisses ist davon aus- zugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihres Stellenwech- sels nach Deutschland gar nicht bewusst war, dass sich auf ihrem persönli- chen Laufwerk eine Datei mit geheimnisgeschütztem Inhalt gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG befand. Entsprechend fehlte es ihr für eine vorsätzliche Offenbarung des Geheimnisses bereits am erforderlichen Wissen, weshalb der Straftatbestand der vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG nicht erfüllt ist. Das gilt bereits für die Übertragung der fraglichen Datei von der Bank C. (Schweiz) an die Bank C. (Deutschland). Dies gilt aber umso mehr auch für die danach erfolgte zwangsweise Behän- digung der Datei durch die deutschen Steuerfahnder im Rahmen einer Haus- durchsuchung. Entsprechend wäre bei einer Anklageerhebung mit sehr ho- her Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb sich in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlich begangenen Verletzung des Bankge- heimnisses im Lichte der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 3.2.1) eine Einstellung aufdrängte. Die erfolgte Einstellung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
4.5 Angesichts der Strafdrohung handelt es sich bei der fahrlässig begangenen Widerhandlung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BankG um eine Übertretung (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 6 Satz 2 BankG). Eine solche verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB). Gegenstand der Untersuchung sind Ereignisse, welche spätestens im Juli 2013 abgeschlossen waren. Einer Weiterführung
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der Untersuchung wegen des Verdachts einer fahrlässig begangenen Wider- handlung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BankG steht demnach das Prozess- hindernis der Verjährung entgegen. Entsprechend ist auch in diesem Punkt die verfügte Einstellung nicht zu beanstanden (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
5. Damit erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 3 und 5).
6.2 Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2019 auf eine Beschwerdeantwort (act. 9). Mangels nennenswerter Aufwendungen auf ihrer Seite ist daher auf den Zuspruch einer Entschädigung für das vor- liegende Verfahren zu verzichten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Bé- guin,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isen- ring,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.63
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 informierte die Bank C. (Schweiz) ihren Kun- den D., dass die deutschen Steuerbehörden in den Besitz von Daten und Informationen zu dem in der Schweiz liegenden, auf D. lautenden Bankkonto gekommen seien (Akten BA, pag. 05-00-00-00027). Am 4. Oktober 2016 er- hob D. diesbezüglich bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft u.a. wegen des Verdachts der Verletzung des Bank- geheimnisses im Sinne von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. Novem- ber 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB. D. konstituierte sich im Rahmen seiner Strafanzeige als Privatkläger (Akten BA, pag. 05-00-00-0001 ff.).
B. Am 18. Januar 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.16.1648 (Akten BA, pag. 01-00-00-0001). Am selben Tag ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank C. (Schweiz) um Auskunft, wie die Daten von D. in den Besitz der deut- schen Behörden gelangt seien (Akten BA, pag. 07-01-00-0001 f.). Die Bank C. (Schweiz) liess am 10. Februar 2017 mitteilen, die entsprechenden Daten seien im Mai 2013 in unbeabsichtigter Weise im Rahmen eines Wechsels des Arbeitsortes einer Mitarbeiterin aus der Schweiz nach Frankfurt a.M. zur Bank C. (Deutschland) gelangt. Es handle sich hierbei um eine Excel-Liste aus dem Jahre 2009, welche kundenidentifizierende Angaben wie Namen, Kontonummern, Kontostand und Postleitzahl von grösstenteils in der Schweiz domizilierten Kunden enthielt. Die entsprechenden Daten seien da- nach bei der Bank C. (Deutschland) in Frankfurt a.M. anlässlich einer Haus- durchsuchung im Juli 2013 durch deutsche Steuerfahnder sichergestellt wor- den (Akten BA, pag. 07-01-00-0003 ff.). Am 6. März 2017 teilte die Bundes- anwaltschaft D. mit, das Verfahren einstellen zu wollen, und setzte ihm eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 15-01-00-0002). D. erklärte sich mit Eingabe vom 6. April 2017 nicht einverstanden mit der be- absichtigten Verfahrenseinstellung und stellte eine Reihe von Beweisanträ- gen (Akten BA, pag. 15-01-00-0012 ff.).
C. Am 9. Juni 2017 liess die A. Corp. mit Sitz auf den Bahamas bei der Bun- desanwaltschaft eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft einrei- chen. Gegenstand dieser Anzeige ist der Umstand, dass die deutschen Be- hörden offenbar auch in den Besitz zu Informationen zum Konto der A. Corp. bei der Bank C. (Schweiz) gekommen sind und diese den französischen und
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den spanischen Behörden weitergeleitet haben. Die A. Corp. erklärte, sich am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligen zu wollen (Akten BA, pag. 05- 00-00-0028 ff.).
D. Am 21. Juli 2017 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank C. (Schweiz) auf, ihr eine Reihe bestimmter Unterlagen herauszugeben sowie Angaben zur Identität und zum Aufenthalt der erwähnten Mitarbeiterin der Bank C. (Deutschland) zu machen (Akten BA, pag. 07-01-00-0012 ff.). Die Bank C. (Schweiz) liess der Bundesanwaltschaft die gewünschten Angaben und Un- terlagen mit Schreiben vom 15. September 2017 zugehen und beantragte unter Hinweis auf deren Vertraulichkeit in prozessualer Hinsicht, die Akten- einsicht der Verfahrensbeteiligten sei in Bezug auf das Schreiben vom
15. September 2017 einschliesslich dessen Beilagen zu verweigern (Akten BA, pag. B07-01-01-0219 ff.). Gestützt auf die erhaltenen Angaben dehnte die Bundesanwaltschaft am 23. Mai 2018 die Strafverfolgung aus auf B. (Ak- ten BA, pag. 01-00-00-0002).
E. Am 23. Mai 2018 lud die Bundesanwaltschaft die in Deutschland wohnhafte B. zur Einvernahme in der Schweiz ein (Akten BA, pag. 16-01-00-0001 f.). B. liess jedoch ausrichten, es sei auf eine Einvernahme zu verzichten, sie sei aber bereit, allfällige Fragen der Bundesanwaltschaft in Form eines schriftlichen Berichts zu beantworten (Akten BA, pag. 16-01-00-0008 ff.). Ge- stützt darauf liess die Bundesanwaltschaft B. am 3. August 2018 einen ent- sprechenden Fragenkatalog zugehen (Akten BA, pag. 13-01-00-0001 ff.). Die Antworten von B. wurden der Bundesanwaltschaft am 10. Septem- ber 2018 übermittelt (Akten BA, pag. 13-01-00-0008 ff.). Die Bundesanwalt- schaft bot diesbezüglich den Vertretern der Privatkläger die Gelegenheit, al- lenfalls Ergänzungsfragen an B. zu stellen (Akten BA, pag. 15-01-00-0032 f.). Sowohl D. (Akten BA, pag. 15-01-00-0034 ff.) als auch die A. Corp. (Akten BA, pag. 15-02-00-0011 ff.; zusammen mit weiteren Beweisanträgen) lies- sen der Bundesanwaltschaft Ergänzungsfragen an B. zugehen. Am 2. No- vember 2018 liess B. der Bundesanwaltschaft mitteilen, dass sie die Fragen der Privatkläger nicht beantworten werde (Akten BA, pag. 13-01-00-0021 [gemäss Aktenverzeichnis]).
F. Am 4. Dezember 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung als vollständig und sie beabsichtige, das Verfah- ren einzustellen. Gleichzeitig bot sie den Parteien die Gelegenheit, allfällige Beweisanträge zu stellen (Akten BA, pag. 16-01-00-0013 f.). Angesichts der angekündigten Verfahrenseinstellung verzichtete der Verteidiger von B. auf
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die Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16-01-00-0017 f.). Die A. Corp. und D. teilten in der Folge mit, sie seien mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden, und stellten weitere Beweisanträge (Akten BA, pag. 15-02-00-0031 ff. und 15-01-00-0039 ff.). Mit Verfügung vom
18. Februar 2019 wies die Bundesanwaltschaft die von den Privatklägern gestellten Beweisanträge ab (Akten BA, pag. 15-01-00-0049 ff.). Am
26. Februar 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (Akten BA, pag. 03-00-0001 ff.):
1. Das Strafverfahren gegen B. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Art. 47 BankG) wird in der Hand der Bundes- behörden vereinigt.
2. Das Strafverfahren gegen B. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Art. 47 BankG) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO).
3. B. wird eine Entschädigung von Fr. 6'099.60 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). (…)
4. D. und der A. Corp. wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 433 Abs. 1 StPO).
5. (…)
G. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 18. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt im We- sentlichen die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft zur Erhebung einer Reihe von weiteren Beweisen (vgl. act. 1, S. 2 f.).
Die Bundesanwaltschaft teilte am 3. April 2019 mit, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Sie verwies vollumfänglich auf die Einstellungs- verfügung vom 26. Februar 2019 sowie die bisherigen Verfahrensakten. Letztere betreffend teilte die Bundesanwaltschaft Folgendes mit:
Ihrer Information diene in diesem Zusammenhang, dass den Parteien ein Teil der Verfahrens- akten der Rubrik 7.1. in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nur in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt wurde. Es handelte sich hierbei um bei der Bank C. (Schweiz) edierte Unterlagen, welche Informationen über deren Geschäftstätigkeit und in- terne Abläufe und somit schützenswerte Daten enthalten. Das geschwärzte Schreiben von Rechtsanwalt E. vom 15. September 2017 finden Sie unter pag. B07-01-01-0219 ff. und die dazugehörigen Beilagen unter pag. B07-01-01-0227 ff. Der Vollständigkeit halber sei ausge- führt, dass die ungeschwärzten Versionen derselben unter pag. 07-01-00-0020 ff. bzw. B07- 01-01-0001 ff. (keine Akteneinsicht an die Parteien) abgelegt sind.
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B. liess am 11. April 2019 mitteilen, sie verzichte auf eine Beschwerdeant- wort (act. 9). Die Eingaben der Bundesanwaltschaft und von B. wurden der A. Corp. am 12. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2
1.2.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Im Zusammen- hang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gel- ten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Bei
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Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschä- digtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachran- gig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittel- bar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; jeweils m.w.H.).
1.2.2 Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB befindet sich im dreizehnten Titel des Strafgesetzbuchs. Das Delikt stellt ein Vergehen gegen den Staat dar und beim geschützten Rechtsgut handelt es sich dementsprechend um öffentliche Interessen und nicht um Individualinteressen (vgl. hierzu ausführlich TPF 2013 164 E. 1.6 f.; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.2). Die Beschwerde- führerin legt diesbezüglich keinerlei Tatsachen dar, aus denen sich ihrerseits eine unmittelbare Schädigung und damit ihre Beschwerdelegitimation erge- ben soll (vgl. zur entsprechenden Obliegenheit der Beschwerdeführerin u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). In diesem Punkt ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutre- ten.
1.2.3 Der Tatbestand von Art. 47 BankG schützt demgegenüber die Privatsphäre und damit ein Individualrechtsgut des Bankkunden (vgl. hierzu die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.4). Die Beschwerdeführerin als be- troffene Bankkundin ist damit Trägerin des geschützten Rechtsguts und die- sen Tatbestand betreffend als geschädigte Person anzusehen. In diesem Punkt ist sie zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in französischer Sprache verfasst. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert jedoch die Sprache des angefochtenen Entscheides die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Ja- nuar 2019 E. 2 m.w.H.). Der vorliegende Beschluss ergeht damit – wie die angefochtene Verfügung auch – in deutscher Sprache. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt der fehlenden Legitimation bezüglich des Tatvorwurfs des wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes einzutreten.
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2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Parteien im Rahmen des Strafverfahrens einen Teil der Verfahrensakten in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO offenbar nur in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt. Es handelte sich dabei um von der Bank C. (Schweiz) edierte Un- terlagen, welche Informationen über deren Geschäftstätigkeit und interne Abläufe enthalten. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte der Beschwerdekam- mer die entsprechenden Unterlagen sowohl in geschwärzter als auch in un- geschwärzter Form ein (vgl. hierzu oben Sachverhalt lit. G).
2.2 Die Praxis der Beschwerdekammer unter dem Geltungsbereich der StPO lässt es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 2; BB.2011.78 vom
5. Dezember 2011 E. 1 m.w.H.). Entsprechend stützt sie sich im vorliegen- den Verfahren – soweit überhaupt notwendig – auf die Akten nur in derjeni- gen Form, wie sie auch den Parteien zur Einsichtnahme vorgelegt wurden.
3.
3.1 Verbleibender, einer materiellen Beurteilung zu unterziehender Beschwer- degegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 das Strafverfah- ren bezüglich des der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber erhobenen Vor- wurfs der Widerhandlung im Sinne von Art. 47 BankG zu Recht eingestellt hat oder nicht.
3.2
3.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Le- galitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im
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Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.).
3.2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt auch, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Der Grund- satz «in dubio pro duriore» ist auch bei der Anwendung dieser Bestimmung zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_471/2015 vom 27. Juli 2015 E. 3.2.1).
4.
4.1 Das Untersuchungsergebnis lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdegegnerin 2 war von September 2007 bis Mai 2013 Angestellte der Bank C. (Schweiz) (Akten BA, pag. 07-01-00- 0004, Rz. 6). Im Mai 2013 verlegte sie ihren Arbeitsort von Zürich nach Frankfurt a.M. (vgl. Akten BA, pag. B07-01-01-0228). Damit wechselte sie innerhalb des Konzerns von der Bank C. (Schweiz) zur Bank C. (Deutsch- land) (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 8). Zuvor habe die Beschwerde- gegnerin 2 im April 2013 den damals gültigen internen Richtlinien entspre- chend ihren Vorgesetzten um Zustimmung ersucht, den Inhalt ihres perso- nenbezogenen Laufwerks sowie ihrer Mailbox in ihr neues IT-Profil in Deutschland zu übertragen. Gestützt auf die ausdrückliche Bestätigung der Beschwerdegegnerin 2, all diejenigen Daten, welche kundenidentifizierende Informationen enthielten, von ihrem persönlichen Laufwerk und in den E- Mails vorgängig zu löschen, habe der Vorgesetzte den Antrag genehmigt (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 7; vgl. hierzu auch pag. B07-01-01-0228 und B07-01-01-0441 ff.). Die Beschwerdegegnerin 2 gab hierzu an, sie habe vor ihrem Wechsel sorgfältig sämtliche Ordner, Dateien und Daten ihrer Mail- box, ihres Kalenders und ihres persönlichen (P)-Laufwerks durchgesehen, kontrolliert und die Daten identifiziert und gelöscht, welche streng vertrauli- che sowie in irgendeiner Form kundenidentifizierende Daten enthalten ha- ben (Akten BA, pag. 13-01-00-0009 ff.). Anlässlich einer Hausdurchsuchung an ihrem neuen Arbeitsort im Juli 2013 haben die deutschen Steuerfahnder eine Excel-Liste aus dem Jahr 2009, welche kundenidentifizierende Anga- ben (Namen, Kontonummer, Kontostand, Postleitzahl etc.) von grösstenteils in der Schweiz domizilierten privaten Kunden enthielt, sichergestellt. Die Be- schwerdegegnerin 2 gab hierzu an, dass sie im Nachhinein feststellen musste, dass diese Datei auf ihrem (P)-Laufwerk abgespeichert gewesen sei (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Sie gehe davon aus, dass sie diese Datei
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zwischen Dezember 2008 bis Februar 2009 im Rahmen eines Projektes er- halten habe, könne sich aber nicht daran erinnern, von wem genau sie diese erhalten habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Sie habe diese Datei vor dem Wechsel ihres Arbeitsortes nach Deutschland nicht bewusst wahrgenommen und müsse diese bzw. deren genauen Inhalt, ungeachtet ihrer sorgfältigen Überprüfung, übersehen haben. Sie könne sich nicht erklären, warum sie die Datei bzw. deren genauen Inhalt übersehen und somit nicht gelöscht habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0009 und 13-01-00-0011). Es sei ihr nicht klar und bewusst gewesen, dass die genannte Datei und deren Inhalte mitübertragen worden seien (Akten BA, pag. 13-01-00-0011). Diese Daten habe sie für ihre Tätigkeit in Deutschland auch nicht benötigt (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Bei der Übertragung sei sie nach bestem Wissen und Gewissen davon aus- gegangen, alle streng vertraulichen Informationen sowie in irgendeiner Form kundenidentifizierende Daten gelöscht zu haben (Akten BA, pag. 13-01-00- 0011). Hätte sie die fragliche Datei bei ihrer Überprüfung wahrgenommen, so hätte sie diese ohne jeden Zweifel gelöscht (Akten BA, pag. 13-01-00- 0009 und 13-01-00-0011).
4.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 6 f. und 8 f.) bestehen zum untersuchten Sachverhalt keine erheblichen Widersprüche. Es trifft zwar zu, dass die Bank C. (Schweiz) in einer ersten Stellungnahme ausführte, die Beschwerdegegnerin 2 habe die fraglichen Daten im Rahmen eines Projekts im Zusammenhang mit Marketingstrategien zur besseren Marktbearbeitung der verschiedenen Alterskategorien der Kunden erhalten (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 6), relativierte diesbezüglich später aber, die Beschwerdegegnerin 2 habe in diesem Zusammenhang nur Daten erhalten, welche nicht die Namen von Kunden umfassten (Akten BA, pag. B07-01-01-0224, Rz. 15). Auch die Beschwerdegegnerin 2 selber kann sich nicht mehr erinnern, in welchem Zusammenhang und von wem genau sie diese Datei erhalten habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Hinreichend er- stellt ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin 2 genau diese Datei mit den Namen der Kunden während der Dauer ihrer Beschäftigung für die Bank C. (Schweiz) erhalten hat und dass diese in der Folge in Deutschland anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung durch die deutschen Steuerfahnder si- chergestellt wurde. Sofern die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit ein- zelner Beweismassnahmen anzweifelt bzw. geltend macht, dabei seien ihre Teilnahmerechte verletzt worden (act. 1, S. 12 f.), so hätte sie dies umge- hend auf dem Beschwerdeweg rügen müssen. Im Übrigen ist nicht ersicht- lich, inwiefern sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik für das geschilderte Untersuchungsergebnis als relevant erweisen sollte.
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4.3
4.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator ei- ner Bank oder einer Person nach Art. 1b BankG oder als Organ oder Ange- stellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Ei- genschaft wahrgenommen hat. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250‘000.– bestraft (Art. 47 Abs. 2 BankG).
4.3.2 Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, heisst nach allgemeiner Auf- fassung, sie Unberufenen zugänglich zu machen. Zentral ist dabei die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen als zur Kenntnisnahme «berufen» an- zusehen ist (vgl. hierzu STRATENWERTH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 BankG N. 15). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 6 Satz 2 BankG).
4.4 Aufgrund des oben geschilderten Untersuchungsergebnisses ist davon aus- zugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihres Stellenwech- sels nach Deutschland gar nicht bewusst war, dass sich auf ihrem persönli- chen Laufwerk eine Datei mit geheimnisgeschütztem Inhalt gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG befand. Entsprechend fehlte es ihr für eine vorsätzliche Offenbarung des Geheimnisses bereits am erforderlichen Wissen, weshalb der Straftatbestand der vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG nicht erfüllt ist. Das gilt bereits für die Übertragung der fraglichen Datei von der Bank C. (Schweiz) an die Bank C. (Deutschland). Dies gilt aber umso mehr auch für die danach erfolgte zwangsweise Behän- digung der Datei durch die deutschen Steuerfahnder im Rahmen einer Haus- durchsuchung. Entsprechend wäre bei einer Anklageerhebung mit sehr ho- her Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb sich in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlich begangenen Verletzung des Bankge- heimnisses im Lichte der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 3.2.1) eine Einstellung aufdrängte. Die erfolgte Einstellung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
4.5 Angesichts der Strafdrohung handelt es sich bei der fahrlässig begangenen Widerhandlung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BankG um eine Übertretung (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 6 Satz 2 BankG). Eine solche verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB). Gegenstand der Untersuchung sind Ereignisse, welche spätestens im Juli 2013 abgeschlossen waren. Einer Weiterführung
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der Untersuchung wegen des Verdachts einer fahrlässig begangenen Wider- handlung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BankG steht demnach das Prozess- hindernis der Verjährung entgegen. Entsprechend ist auch in diesem Punkt die verfügte Einstellung nicht zu beanstanden (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
5. Damit erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 3 und 5).
6.2 Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2019 auf eine Beschwerdeantwort (act. 9). Mangels nennenswerter Aufwendungen auf ihrer Seite ist daher auf den Zuspruch einer Entschädigung für das vor- liegende Verfahren zu verzichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marc Béguin - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Bernhard Isenring
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.