Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. reichte am 26. Oktober 2018 bei der Bundesanwaltschaft die "Klageschrift B." ein. Damit zeigte A. 193 natürliche und juristische Personen aus dem In- und Ausland an, die Würde des Menschen entgegen Art. 7 der schweizeri- schen Bundesverfassung nicht zu achten und zu schützen. Erhoben wurden Klagen an die Schweiz, an eine Religionsgemeinschaft, an das Fürstentum Liechtenstein, an jene, die sich Experten nennen sowie an konkret in einem Verzeichnis aufgelistete Personen.
[…]
B. Die Bundesanwaltschaft erliess am 14. Februar 2019 eine Nichtanhandnah- meverfügung (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft erkannte keine konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen und nahm – sofern eine Bundeszu- ständigkeit vorliege – die Anzeige nicht an die Hand.
C. Dagegen gelangte A. am 23. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Seine Beschwerde beanstandet, die Bundesanwalt- schaft habe zu Unrecht jegliche strafrechtliche Relevanz verneint. Sein gan- zer Alltag sei seit September 2014 nur noch davon geprägt, den Angriffen gegen seine Person und seine Integrität zu entfliehen. Die detaillierte Chro- nologie zur Klageschrift, in der Form einer Tabelle, zeige übersichtlich die Vorgänge auf. Die Bundesanwaltschaft wurde aufgefordert, die Akten einzureichen (vgl. act. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensaus- ganges können die Eintretensvoraussetzungen offen bleiben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bundesanwaltschaft zurecht kein Strafverfahren eröff- nete.
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E. 2.1 Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist ebenfalls in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (BGE 129 IV 276 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Ge- setz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Ver- halten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestge- hender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Straf- bestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Aus dem Grund- satz der Legalität wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet ("nulla poena sine lege certa"). Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Welche Anfor- derungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entspre- chenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1; 119 IV 242 E. 1c;117 Ia 472 E. 3e; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer legt mit sorgfältig gewählten Worten eindringlich und für das Gericht nachvollziehbar seine Situation und sein Leid dar. Insbeson- dere zum Schutz der Individuen vor einer überbordenden staatlichen Straf- gewalt entwickelten sich die im vorstehenden Absatz dargestellten Grund- sätze zu den Strafnormen. Art. 7 der Bundesverfassung (Menschenwürde) ist keine Strafnorm. In den Eingaben des Beschwerdeführers ist kein hinrei- chender Verdacht ersichtlich, dass eine bestimmte Strafbestimmung in der Gerichtsbarkeit des Bundes erfüllt sein könnte. Zum Beispiel fallen nicht in den Bereich des Strafrechts die Vorwürfe des Nicht-Geltenlassens seiner Person, seiner Eigenart, seines Stils oder das Nicht-Hören resp. Nicht-Ak- zeptieren von allem Guten, was der Beschwerdeführer getan habe. Das gilt auch (beispielsweise) für die Schilderung der Vorgänge, welche der Be- schwerdeführer unter den Überschriften Amtsgeheimnis-Verletzung, Erpres- sung, Rufmord oder Heuchelei beschreibt (vgl. Seiten 4/5 von "Meine Klagen
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an die Angeklagten", der Bundesanwaltschaft eingereicht). Damit durfte die Bundesanwaltschaft von der Eröffnung einer Strafuntersuchung absehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 In Würdigung der massgebenden Umstände sind vorliegend keine Gerichts- kosten zu erheben.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.35
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Sachverhalt:
A. A. reichte am 26. Oktober 2018 bei der Bundesanwaltschaft die "Klageschrift B." ein. Damit zeigte A. 193 natürliche und juristische Personen aus dem In- und Ausland an, die Würde des Menschen entgegen Art. 7 der schweizeri- schen Bundesverfassung nicht zu achten und zu schützen. Erhoben wurden Klagen an die Schweiz, an eine Religionsgemeinschaft, an das Fürstentum Liechtenstein, an jene, die sich Experten nennen sowie an konkret in einem Verzeichnis aufgelistete Personen.
[…]
B. Die Bundesanwaltschaft erliess am 14. Februar 2019 eine Nichtanhandnah- meverfügung (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft erkannte keine konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen und nahm – sofern eine Bundeszu- ständigkeit vorliege – die Anzeige nicht an die Hand.
C. Dagegen gelangte A. am 23. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Seine Beschwerde beanstandet, die Bundesanwalt- schaft habe zu Unrecht jegliche strafrechtliche Relevanz verneint. Sein gan- zer Alltag sei seit September 2014 nur noch davon geprägt, den Angriffen gegen seine Person und seine Integrität zu entfliehen. Die detaillierte Chro- nologie zur Klageschrift, in der Form einer Tabelle, zeige übersichtlich die Vorgänge auf. Die Bundesanwaltschaft wurde aufgefordert, die Akten einzureichen (vgl. act. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensaus- ganges können die Eintretensvoraussetzungen offen bleiben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bundesanwaltschaft zurecht kein Strafverfahren eröff- nete.
- 3 -
2.
2.1 Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). 2.2 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist ebenfalls in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (BGE 129 IV 276 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Ge- setz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Ver- halten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestge- hender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Straf- bestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Aus dem Grund- satz der Legalität wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet ("nulla poena sine lege certa"). Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Welche Anfor- derungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entspre- chenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1; 119 IV 242 E. 1c;117 Ia 472 E. 3e; je mit Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeführer legt mit sorgfältig gewählten Worten eindringlich und für das Gericht nachvollziehbar seine Situation und sein Leid dar. Insbeson- dere zum Schutz der Individuen vor einer überbordenden staatlichen Straf- gewalt entwickelten sich die im vorstehenden Absatz dargestellten Grund- sätze zu den Strafnormen. Art. 7 der Bundesverfassung (Menschenwürde) ist keine Strafnorm. In den Eingaben des Beschwerdeführers ist kein hinrei- chender Verdacht ersichtlich, dass eine bestimmte Strafbestimmung in der Gerichtsbarkeit des Bundes erfüllt sein könnte. Zum Beispiel fallen nicht in den Bereich des Strafrechts die Vorwürfe des Nicht-Geltenlassens seiner Person, seiner Eigenart, seines Stils oder das Nicht-Hören resp. Nicht-Ak- zeptieren von allem Guten, was der Beschwerdeführer getan habe. Das gilt auch (beispielsweise) für die Schilderung der Vorgänge, welche der Be- schwerdeführer unter den Überschriften Amtsgeheimnis-Verletzung, Erpres- sung, Rufmord oder Heuchelei beschreibt (vgl. Seiten 4/5 von "Meine Klagen
- 4 -
an die Angeklagten", der Bundesanwaltschaft eingereicht). Damit durfte die Bundesanwaltschaft von der Eröffnung einer Strafuntersuchung absehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
3. In Würdigung der massgebenden Umstände sind vorliegend keine Gerichts- kosten zu erheben.
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 28. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).