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BB.2019.34

Bundesstrafgericht · 2019-08-21 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. A. erstattete mit Datum vom 14. Januar 2019 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen B., […; Nachrichtendienst des Bundes], Strafan- zeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, ungetreuer Amtsfüh- rung gemäss Art. 314 StGB, Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und Verstösse gegen Geheimhaltungsvorschriften bzw. -abkommen (Akten SV.19.0064, Reiter 1).

B. Die BA verfügte am 7. Februar 2019, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.2).

C. Hiergegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am

21. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde mit den Anträgen, die Verfügung der BA vom 7. Februar 2019 sei aufzuheben und die BA zu verpflichten, eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der BA (act. 1).

D. Am 26. Februar 2019 reichte die BA aufforderungsgemäss ihre Verfahrens- akten ein (act. 3). Auf Einladung verzichteten sowohl die BA am 17. Mai 2019 als auch B. am 7. Juni 2019 auf eine Beschwerdeantwort (act. 10, 11), was den Parteien am 11. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

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E. 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Recht- sprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Ge- schädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur die- jenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tat- bestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchti- gung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Strafta- ten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigten- stellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person ange- rufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffent- liche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar be- einträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) schützt einerseits das Interesse des Staa- tes an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtpo- sition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3).

Das Schreiben von B. vom 19. April 2017 (act. 1.3) richtet sich nicht an den Beschwerdeführer, sondern an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend

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«GS VBS»). Selbst wenn es sich dabei um eine innerdienstliche Anordnung handelte, die den konkreten Fall des Beschwerdeführers beträfe, begründete diese keine Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers, die gegenüber diesem verbindlich und erzwingbar wären (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 874 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern B. mit seinem an das GS VBS gerichteten Schreiben vom 19. April 2017 oder auf andere Art Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt hätte. Eine unmittelbare Verlet- zung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist diesbezüglich nicht er- sichtlich, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Ge- schädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend abzu- sprechen ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 1.2.3 Der geltend gemachte Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB schützt das öffentliche Vermögen. Geschädigt kann hier nur das betroffene Gemeinwesen sein. Der Straftatbestand schützt keine indivi- duellen Rechtsgüter (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Eine unmittelbare Verletzung des Beschwer- deführers in seinen Rechten ist diesbezüglich nicht denkbar, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend abzusprechen ist, was eben- falls zu Nichteintreten in diesem Punkt führt.

E. 1.2.4 Der geltend gemachte Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt ge- mäss Art. 317 StGB schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch pri- vate Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer sieht eine Beeinträchtigung seiner Person durch die angezeigte Urkundenfälschung im Amt (fehlerhafte Auskunft über die Eigenschaft als Geheimnisträger), indem sie seine (finan- zielle) Existenz gefährde. Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdefüh- rers in seinen Rechten ist diesbezüglich zumindest denkbar, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend zuzusprechen ist. Diesbezüg- lich ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2.5 Der sinngemäss geltend gemachte Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allge- meinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unab-

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dingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tat- bestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechts- pflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinwei- sen). Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch ist ersichtlich, dass aufgrund des beanstandeten Verhaltens eine geheimhaltungsbedürftige Tat- sache aus seiner Privatsphäre betroffen sei. Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist diesbezüglich auszuschlies- sen, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Geschä- digteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend abzuspre- chen ist. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutre- ten.

E. 1.3 Nach dem Gesagten ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde nur so weit einzutreten, als sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Tatvorwurf der Urkundenfälschung im Amt richtet. Die Tat- vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der ungetreuen Amtsführung und der Ver- letzung des Amtsgeheimnisses betreffend ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip ab- geleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu u. a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis).

Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine

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Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfalle, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1).

E. 3 März 2017 per E-Mail an B. schrieb. Dabei ging es um die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer «aus Sicht Mil ND» noch als Geheimnisträ- ger zu qualifizieren sei (act. 1.5).

E. 3.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden Beamte oder Personen öffent- lichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzei- chen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, wegen Urkundenfälschung im Amt bestraft. Die Tathandlung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ent- spricht der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2; je mit Hinweis auf BGE 117 IV 286 E. 6b).

Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachver- halt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der im von B. unterzeichneten Schreiben vom 19. April 2017 enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirkli- chen Sachverhalt übereinstimmt, weil B. u.a. die Aktennotiz von C., […; Luft- waffe], vom 7. März 2016 vorgelegen habe.

E. 3.3 In der Aktennotiz von C. vom 7. März 2016 wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Februar 2016 erwähnten und in der Aktennotiz aufgeführten Grundlagen, Verträge und Angaben teil- weise noch immer klassifiziert seien. Es wird beurteilt, dass der Beschwer- deführer nach wie vor Geheimnisträger sei. Er könne nicht einseitig seine Geheimhaltungsverpflichtung aufkündigen, ohne sich strafbar zu machen. Es wird empfohlen, dass dem Beschwerdeführer schriftlich bestätigt werden könne, dass er inhaltliche Fragen zu einzelnen aufgeführten Grundlagen,

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Verträgen und Angaben mit Verweis auf seine dienstliche Geheimhaltungs- verpflichtung nicht beantworten dürfe. Einer Entbindung von der Geheimhal- tungspflicht dürfe nicht zugestimmt werden (act. 1.6).

Im Schreiben vom 19. April 2017 hält B. zuhanden des GS VBS fest: «Wir haben keine Informationen oder Hinweise darüber, dass A. ein Geheimnis- träger im Sinne seines Briefwechsels mit dem GS VBS ist.» (act. 1.3).

E. 3.4 Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, machte der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 13. Februar 2017 D. vom GS VBS darauf aufmerk- sam, dass er mit ihm abgemacht habe, dass die Aktualität des nachrichten- dienstlichen Wissens bezüglich Russland zu erheben sei, und zwar beim Nachrichtendienst (Mil ND), nicht bei der Luftwaffe. Die nachrichtendienstli- chen Verfahren dürften der Luftwaffe nicht zur Kenntnis gebracht werden (act. 1.8).

Weiter geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass E. vom GS VBS am

E. 3.5 Der im von B. unterzeichneten Schreiben vom 19. April 2017 enthaltene Sachverhalt lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne weiteres mit der Aktennotiz von C. vom 7. März 2016 vereinbaren. Die Ant- wort von B. bezieht sich auf die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Be- schwerdeführers, während sich die Auskunft von C. auf die Luftwaffentätig- keit des Beschwerdeführers bezieht. Es sind auch keine anderen Anhalts- punkte ersichtlich, dass der im von B. unterzeichneten Schreiben vom

19. April 2017 enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmen könnte.

E. 3.6 Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, es könnte der Straftatbestand gemäss Art. 317 StGB erfüllt sein. Die BA war demnach be- rechtigt, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429–434 StPO). Als

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unterliegend bzw. obsiegend gilt eine private Partei im strafrechtlichen Ver- fahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie Anträge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung. Bei Unterliegen können ihr Kosten auferlegt und kann sie zur Zahlung einer Entschädigung an die private Gegenpartei verpflichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Gerichts- kosten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzuset- zen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

E. 4.3 Der Beschwerdegegner 2 hat keine Anträge gestellt, weshalb er nicht ob- siegt und keinen Anspruch auf Entschädigung hat.

E. 5.1 Das («vorsorgliche») Gesuch des Beschwerdeführers um Ausschluss der Öffentlichkeit ist angesichts des Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO von vornherein hinfällig.

E. 5.2 Das («vorsorgliche») Gesuch des Beschwerdeführers um Absehen von einer Publikation des vorliegenden Beschlusses in der Entscheiddatenbank oder auf anderem Weg ist zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisati- onsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisa- tionsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grund- sätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Absehen von einer Publikation des vorliegenden Beschlusses wird zuständigkeitshalber an das Generalsekreta- riat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B.,

Beschwerdegegner 1–2

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.34

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Sachverhalt:

A. A. erstattete mit Datum vom 14. Januar 2019 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen B., […; Nachrichtendienst des Bundes], Strafan- zeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, ungetreuer Amtsfüh- rung gemäss Art. 314 StGB, Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und Verstösse gegen Geheimhaltungsvorschriften bzw. -abkommen (Akten SV.19.0064, Reiter 1).

B. Die BA verfügte am 7. Februar 2019, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.2).

C. Hiergegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am

21. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde mit den Anträgen, die Verfügung der BA vom 7. Februar 2019 sei aufzuheben und die BA zu verpflichten, eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der BA (act. 1).

D. Am 26. Februar 2019 reichte die BA aufforderungsgemäss ihre Verfahrens- akten ein (act. 3). Auf Einladung verzichteten sowohl die BA am 17. Mai 2019 als auch B. am 7. Juni 2019 auf eine Beschwerdeantwort (act. 10, 11), was den Parteien am 11. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

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1.2

1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Recht- sprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Ge- schädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur die- jenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tat- bestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchti- gung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Strafta- ten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigten- stellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person ange- rufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffent- liche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar be- einträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2 Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) schützt einerseits das Interesse des Staa- tes an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtpo- sition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3).

Das Schreiben von B. vom 19. April 2017 (act. 1.3) richtet sich nicht an den Beschwerdeführer, sondern an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend

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«GS VBS»). Selbst wenn es sich dabei um eine innerdienstliche Anordnung handelte, die den konkreten Fall des Beschwerdeführers beträfe, begründete diese keine Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers, die gegenüber diesem verbindlich und erzwingbar wären (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 874 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern B. mit seinem an das GS VBS gerichteten Schreiben vom 19. April 2017 oder auf andere Art Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt hätte. Eine unmittelbare Verlet- zung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist diesbezüglich nicht er- sichtlich, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Ge- schädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend abzu- sprechen ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.2.3 Der geltend gemachte Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB schützt das öffentliche Vermögen. Geschädigt kann hier nur das betroffene Gemeinwesen sein. Der Straftatbestand schützt keine indivi- duellen Rechtsgüter (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Eine unmittelbare Verletzung des Beschwer- deführers in seinen Rechten ist diesbezüglich nicht denkbar, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend abzusprechen ist, was eben- falls zu Nichteintreten in diesem Punkt führt.

1.2.4 Der geltend gemachte Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt ge- mäss Art. 317 StGB schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch pri- vate Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer sieht eine Beeinträchtigung seiner Person durch die angezeigte Urkundenfälschung im Amt (fehlerhafte Auskunft über die Eigenschaft als Geheimnisträger), indem sie seine (finan- zielle) Existenz gefährde. Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdefüh- rers in seinen Rechten ist diesbezüglich zumindest denkbar, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend zuzusprechen ist. Diesbezüg- lich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.5 Der sinngemäss geltend gemachte Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allge- meinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unab-

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dingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tat- bestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechts- pflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinwei- sen). Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch ist ersichtlich, dass aufgrund des beanstandeten Verhaltens eine geheimhaltungsbedürftige Tat- sache aus seiner Privatsphäre betroffen sei. Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist diesbezüglich auszuschlies- sen, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Geschä- digteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend abzuspre- chen ist. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutre- ten.

1.3 Nach dem Gesagten ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde nur so weit einzutreten, als sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Tatvorwurf der Urkundenfälschung im Amt richtet. Die Tat- vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der ungetreuen Amtsführung und der Ver- letzung des Amtsgeheimnisses betreffend ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip ab- geleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu u. a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis).

Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine

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Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfalle, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1).

3.

3.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden Beamte oder Personen öffent- lichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzei- chen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, wegen Urkundenfälschung im Amt bestraft. Die Tathandlung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ent- spricht der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2; je mit Hinweis auf BGE 117 IV 286 E. 6b).

Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachver- halt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der im von B. unterzeichneten Schreiben vom 19. April 2017 enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirkli- chen Sachverhalt übereinstimmt, weil B. u.a. die Aktennotiz von C., […; Luft- waffe], vom 7. März 2016 vorgelegen habe.

3.3 In der Aktennotiz von C. vom 7. März 2016 wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Februar 2016 erwähnten und in der Aktennotiz aufgeführten Grundlagen, Verträge und Angaben teil- weise noch immer klassifiziert seien. Es wird beurteilt, dass der Beschwer- deführer nach wie vor Geheimnisträger sei. Er könne nicht einseitig seine Geheimhaltungsverpflichtung aufkündigen, ohne sich strafbar zu machen. Es wird empfohlen, dass dem Beschwerdeführer schriftlich bestätigt werden könne, dass er inhaltliche Fragen zu einzelnen aufgeführten Grundlagen,

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Verträgen und Angaben mit Verweis auf seine dienstliche Geheimhaltungs- verpflichtung nicht beantworten dürfe. Einer Entbindung von der Geheimhal- tungspflicht dürfe nicht zugestimmt werden (act. 1.6).

Im Schreiben vom 19. April 2017 hält B. zuhanden des GS VBS fest: «Wir haben keine Informationen oder Hinweise darüber, dass A. ein Geheimnis- träger im Sinne seines Briefwechsels mit dem GS VBS ist.» (act. 1.3).

3.4 Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, machte der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 13. Februar 2017 D. vom GS VBS darauf aufmerk- sam, dass er mit ihm abgemacht habe, dass die Aktualität des nachrichten- dienstlichen Wissens bezüglich Russland zu erheben sei, und zwar beim Nachrichtendienst (Mil ND), nicht bei der Luftwaffe. Die nachrichtendienstli- chen Verfahren dürften der Luftwaffe nicht zur Kenntnis gebracht werden (act. 1.8).

Weiter geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass E. vom GS VBS am

3. März 2017 per E-Mail an B. schrieb. Dabei ging es um die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer «aus Sicht Mil ND» noch als Geheimnisträ- ger zu qualifizieren sei (act. 1.5).

3.5 Der im von B. unterzeichneten Schreiben vom 19. April 2017 enthaltene Sachverhalt lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne weiteres mit der Aktennotiz von C. vom 7. März 2016 vereinbaren. Die Ant- wort von B. bezieht sich auf die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Be- schwerdeführers, während sich die Auskunft von C. auf die Luftwaffentätig- keit des Beschwerdeführers bezieht. Es sind auch keine anderen Anhalts- punkte ersichtlich, dass der im von B. unterzeichneten Schreiben vom

19. April 2017 enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmen könnte.

3.6 Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, es könnte der Straftatbestand gemäss Art. 317 StGB erfüllt sein. Die BA war demnach be- rechtigt, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429–434 StPO). Als

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unterliegend bzw. obsiegend gilt eine private Partei im strafrechtlichen Ver- fahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie Anträge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung. Bei Unterliegen können ihr Kosten auferlegt und kann sie zur Zahlung einer Entschädigung an die private Gegenpartei verpflichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Gerichts- kosten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzuset- zen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

4.3 Der Beschwerdegegner 2 hat keine Anträge gestellt, weshalb er nicht ob- siegt und keinen Anspruch auf Entschädigung hat.

5.

5.1 Das («vorsorgliche») Gesuch des Beschwerdeführers um Ausschluss der Öffentlichkeit ist angesichts des Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO von vornherein hinfällig.

5.2 Das («vorsorgliche») Gesuch des Beschwerdeführers um Absehen von einer Publikation des vorliegenden Beschlusses in der Entscheiddatenbank oder auf anderem Weg ist zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisati- onsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisa- tionsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grund- sätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Absehen von einer Publikation des vorliegenden Beschlusses wird zuständigkeitshalber an das Generalsekreta- riat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.

Bellinzona, 21. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Viktor Györffy - Bundesanwaltschaft - B. - Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.