opencaselaw.ch

BB.2019.281

Bundesstrafgericht · 2020-01-21 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A.

A.a Das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) bestrafte A. am 4. September 2003 "wegen gemeinschaftlichen Betruges in 2 Fällen" mit einer siebenmo- natigen Freiheitsstrafe mit Bewährungszeit bis zum 3. September 2006. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 23. Januar 2007 erlassen (vgl. dazu und zum Folgenden den Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2013 vom

13. Januar 2014).

A.b Das Amtsgericht Olten-Gösgen (Kanton Solothurn) verurteilte A. am

13. August 2010 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Geldwä- scherei und mehrfacher Urkundenfälschung, unter Einbezug des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. A. wurde vorgeworfen, planmässig zwischen dem 30. Juni 1998 und dem

23. April 2008 über ein sog. Schneeballsystem mit von ihm beherrschten Ge- sellschaften eine professionelle Vermögensverwaltung vorgespiegelt und at- traktive Renditen in Aussicht gestellt zu haben, obwohl mit wenigen Ausnah- men nie irgendwelche Anlagen getätigt worden seien. A. musste sich für eine Deliktssumme von CHF 25'302'424.85 verantworten; CHF 10'367'198.10 waren im "Umlageverfahren" an die Kunden zurückgeflossen; CHF 15'495'090.28 flossen nicht an die Kunden zurück; CHF 2'651'126.57 zweigte er für sich selbst ab.

A.c Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 12. Dezember 2012 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Urkun- denfälschung waren unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es verurteilte A., unter Einbezug des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren. Es wies die Zivilforderungen von 58 Zivilpar- teien – vorbehältlich von Rekursen – gemäss erstinstanzlichem Urteil ab und verwies die Konkursmassen auf den Zivilweg.

A.d Das Amtsgericht Köln verurteilte A. am 4. Juli 2014 wegen Betrugs (wie er vorbringt aufgrund seiner Selbstanzeige vom März 2010) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (gleichentags rechtskräftig geworden; zur Bewährung ausge- setzt). Das Amtsgericht führte aus, A. habe 1998 in der Schweiz mit einem Kompagnon eine Finanzdienstleistungsfirma gegründet und sei dort auch längere Jahre tätig gewesen. "Im Jahr 2009 entzog er sich dem Schweizer Verfahren, indem er nach Deutschland zurückkehrte." Sein Strafregisteraus- zug weise Verurteilungen des Landgerichts (Düsseldorf) sowie des Oberge- richts des Kantons Solothurn auf. "Die Verurteilung erfolgte auch wegen der

- 3 -

hier angeklagten Taten". Es ging sachverhaltlich davon aus, A. habe (mit gesondert verfolgten Tätern) Investoren zur Zahlung von erheblichen Geld- summen veranlasst, mit den wahrheitswidrigen Angaben, die Gelder als Ka- pitalanlagen gewinnbringend bei seriösen Institutionen anzulegen. Tatsäch- lich seien die Gelder, wie von Anfang an geplant, nicht vereinbarungsge- mäss angelegt, sondern für Geschäftskosten, Rückzahlungen inkl. fiktiver Renditen an Kunden sowie den eigenen Lebensbedarf und jenen der Ge- schäftspartner verwendet worden. Der Schaden belaufe sich insgesamt auf CHF 9'113'931.36 (unter namentlicher und betragsmässiger Auflistung von 54 Anlegern). Diese Feststellungen beruhten auf seinem Geständnis. Er habe eingeräumt, insgesamt CHF 21 Mio. eingesammelt, CHF 14 Mio. im Wege eines Schneeballsystems an die Anleger wieder ausbezahlt und die übrigen CHF 7 Mio. für Miete und auch für seinen Lebensunterhalt verwen- det zu haben. An der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln bestehe kein Grund. Der Angeklagte habe sich damit wegen Betruges im besonders schweren Fall schuldig gemacht. Das Amtsgericht berücksichtigte bei der Strafzumes- sung das "vollumfängliche Geständnis", welches eine umfangreiche Beweis- aufnahme überflüssig gemacht habe. Die Taten lägen zudem sechs bis acht Jahre zurück. "Im Wege des Härteausgleichs war auch zu berücksich- tigen, dass der Angeklagte wegen der Taten in der Schweiz verurteilt worden ist, wobei ein Strafklageverbrauch im Hinblick auf § 54 SDÜ nicht eingetreten ist." Ein weiterer Härteausgleich sei wegen der in der Schweiz verbüssten Untersuchungshaft vom 23. April bis 15. Oktober 2008 zu gewähren. Unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der einschlägigen Vorstrafe, hielt das Amtsgericht Köln eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Im Bewährungsbeschluss vom 26. Juni 2014 des Amts- gerichts Köln, Schöffengericht, wurde ihm aufgegeben, 17 Beträge (davon 16 zwischen EUR 1'000.-- und 5'000.-- sowie ein Betrag von EUR 10'000.--) an soziale und karitative Einrichtungen zu zahlen.

A.e Das Bundesgericht wies die vom Rechtsanwalt von A. gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012 erhobene Be- schwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014). Die Vorinstanz durfte bei der Strafzumessung die Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland vom 4. September 2003 wegen Betrugs als einschlägige Vorstrafe berücksichtigen, auch wenn der Betrug nach deutschem Recht nicht zwingend Arglist voraussetzt (E. 2.4.3).

- 4 -

B. A. wurde am 21. März 2016 in Slowenien verhaftet und am 5. Oktober 2016 an die Schweiz ausgeliefert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 lit. C). Um das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2012 zu voll- ziehen, erliess das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn am 17. Ok- tober 2016 den Strafantrittsbefehl gegen A. Es setzte die Freiheitsstrafe ab dem 5. Oktober 2016 in Vollzug und rechnete die Auslieferungshaft auf die Vollzugsdauer an. Das Departement des Inneren des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von A. am 9. Dezember 2016 ab, das Verwaltungsge- richt des Kantons Solothurn am 15. März 2017 (soweit jeweils darauf einge- treten wurde).

C. Während den laufenden Rechtsmittelverfahren zur Vollstreckung des Urteils des Obergerichts Solothurn wandte sich A. am 12. Dezember 2016 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bern. Er beantragte, zur Straf- vollstreckung nach Deutschland überstellt zu werden. Die deutsche Staats- anwaltschaft Freiburg beantragte am 23. November 2017, die Vollstreckung aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012 sei vom Landgericht Freiburg im Breisgau für zulässig zu erklären und zur Vollstreckung eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren festzusetzen. A. schloss sich diesem Antrag an (vgl. act. 1.3 und Erwägung G unten).

D. Am 19. Februar 2017 reichte A. bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln Strafanzeige ein wegen widerrechtlicher Auslieferung und Inhaftierung. Dies erfülle die deutschen Straftatbestände des Menschenraubs und Verschlep- pung, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheb- licher Daten im Rechtsverkehr sowie der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Strafanzeige richtete sich gegen zwei kantonale Angestellte des Solo- thurner Amtes für Justizvollzug sowie eines Angestellten des kantonalen De- partementes des Inneren. Sie richtete sich zudem gegen B., Leiter Bereich Auslieferung des Eidgenössischen Bundesamtes für Justiz. Die strafbaren Handlungen hätten sich im Zusammenhang mit der Ausliefe- rung von A. aus Slowenien in die Schweiz ereignet. Die slowenischen Jus- tizbehörden seien darüber getäuscht worden, dass nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Juli 2014 das Doppelbestrafungsverbot einer Aus- lieferung entgegenstehe. Die Schweiz habe zuvor nicht auf das Angebot des Kölner Generalstaatsanwaltes vom 16. August 2010 reagiert, die (deutsche) Strafverfolgung auf dem dafür vorgesehenen offiziellen Weg abzugeben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe nach dem Urteil des Amts-

- 5 -

gerichts Olten-Gösgen (Kanton Solothurn) vom 13. August 2010 das Verfah- ren in Abwesenheit von A. isoliert weitergeführt.

E. Am 17. Mai 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. März 2017 (vgl. obige Erwägung B) ab (Urteil 6B_482/2017). Das höchste Gericht setzte sich eingehend mit Art. 54 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) auseinander. Artikel 54 SDÜ enthält das Verbot der Doppelbestrafung oder "ne bis in idem" und hat den Wortlaut: "Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine an- dere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausge- setzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann." Das Bundesgericht führte aus (Urteil 6B_482/2017 E. 4 S. 6–11): Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2003 stellte kein Verfahrenshindernis im Sinne des SDÜ für das Schweizer Verfahren dar. Es hatte lediglich zwei Fälle betroffen und der Beschwerdeführer delinquierte bis zum 23. April 2008 weiter. Davon ging auch das Amtsgericht Köln aus, andernfalls wäre das innerstaatliche Doppelbestrafungsverbot von Art. 103 des deutschen Grundgesetzes dem Urteil vom 4. Juli 2014 entgegengestan- den (E. 4.3). Das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2012 stellte eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne des Art. 54 SDÜ dar. Dass ein Täter al- lenfalls in verschiedenen Ländern und über diverse Firmen und Hilfsperso- nen nach dem gleichen Muster vorgegangen war, begründete noch keine Identität von in einzelnen Ländern untersuchten Straftaten und ebenso wenig einen "unlösbar miteinander verbundenen Komplex" (E. 4.3). Im Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Köln, 4. Juli 2014, konnte das Urteil des Solo- thurner Obergerichts noch vollstreckt werden. Das Vollstreckungselement des Art. 54 SDÜ dient dazu, den Schutz des ne bis in idem-Grundsatzes jenem zu verweigern, der sich der Strafvollstreckung durch Flucht in einen Mitgliedstaat entzieht (E. 4.4). Als Folge seiner Flucht erreichte A. in Deutschland auf der Grundlage eines eigenwilligen Geständnisses ein wesentlich günstigeres Urteil des Amtsge- richts Köln. Er machte gestützt auf dieses Urteil gegenüber der Schweiz ein Verfahrenshindernis als Strafvollstreckungshindernis im Sinne von Art. 54

- 6 -

SDÜ geltend. Die Schweiz hatte freilich die in Art. 55 Abs. 1 lit. a SDÜ vor- gesehene Erklärung abgegeben, wonach sie dann nicht durch Art. 54 SDÜ gebunden ist, "wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; in letzterem Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist" (E. 4.5). Das Bundesgericht stellte fest, dass die "Tat" auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz begangen wurde, dass die Eidgenössische Bankenkommission die bankenrechtlichen Untersuchungen führte und die Konkurse über die Firmen eröffnete und dass die Tat in der Schweiz rechtskräftig abgeurteilt wurde (E. 4.6). Gemäss ihrer Erklärung im Schengener Assoziierungs-Abkommen (SAA; SR 0.362.31) zu Art. 55 Abs. 1 lit. a SDÜ war die Schweiz in diesem Fall nicht durch Art. 54 SDÜ gebunden. Mit der Rechtsfolge, dass die Schweiz nicht verpflichtet ist, das in Verletzung der Erklärung ergangene amtsgericht- liche Zweiturteil als Vollstreckungshindernis zu akzeptieren (E. 4.6). Art. 54 SDÜ impliziert zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertrags- staaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Straf- rechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die Rechtsfolge entspricht auch dem SAA, wird doch in dessen Präambel erwogen, dass die Schenge- ner Zusammenarbeit auf Grundsätzen beruht, wie sie insbesondere die EMRK gewährleistet. Nach der Rechtsprechung auch des EGMR dürfen durch die Verfahrenserledigung keine Rechtsnachteile für Dritte, namentlich für Geschädigte, entstehen. Das Amtsgericht Köln wich begründungsfrei um Millionenbeträge vom Urteil des Obergerichts Solothurn ab. Dem Urteil des Amtsgerichts Köln war u.a. nicht zu entnehmen, dass den Zivilklägern ir- gendwelche Gehörs- und Mitwirkungsrechte gewährt worden wären" (E. 4.7). Demnach stand dem Vollzug des Urteils des Kantons Solothurn vom 12. De- zember 2012 kein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 54 SDÜ entgegen. Die Solothurner Vollzugsbehörde war damit verpflichtet, einen Vollzugsbe- fehl zu erlassen (E. 4.9).

F. In Folge der Strafanzeige von A. vom 19. Februar 2017 gegen Schweizer Funktionäre (vgl. obige Erwägung D) reichte der leitende Oberstaatsanwalt in Köln am 23. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung ein zur Übernahme der Strafver- folgung durch die Schweiz.

- 7 -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 17. Juli 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung gegen zwei kantonale Angestellte des Amtes für Justizvollzug sowie eines Angestellten des kantonalen Departementes des Inneren (STA.2017.2393). Da die Strafverfolgung gegen B. (als Mitar- beiter des Eidgenössischen Bundesamtes für Justiz) der Bundesgerichtsbar- keit unterstand, orientierte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Schweizer Bundesanwaltschaft über die ihn betreffenden Vorhalte.

G. Das Landgericht Freiburg im Breisgau (2. Strafvollstreckungskammer) er- liess am 21. Juni 2018 einen Beschluss zum Überstellungsbegehren von A. vom 12. Dezember 2016 (vgl. obige Erwägung C, Aktenzeichen 13 StVK 470/17). Die Übernahme der Vollstreckung durch Deutschland sei unzuläs- sig. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hatte das Urteil des Amtsgerichts Köln beigezogen. Es stellte eine Tatidentität zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Solothurn fest; allein der abgeurteilte Tatzeitraum sei im Urteil des Amtsgerichts Köln kürzer. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau sei demzufolge eine Vollstreckungsübernahme durch Deutschland nicht möglich. A. hielt die Vollstreckungsübernahme weiterhin für zulässig. Es bestehe nur eine Teilidentität. Für den nicht identischen Teil könne Voll- streckungshilfe geleistet werden. Soweit die Strafe bisher noch nicht voll- streckt sei, entfalle sie auf den Teil, den das deutsche Gericht nicht abgeur- teilt habe. Das Landgericht beschloss, es könne unabhängig einer Tatiden- tität eine sinnhafte Aufspaltung der Strafe nicht vorgenommen werden. Es sei ersichtlich der gesetzgeberische Wille, dass keine Vollstreckungsüber- nahme bezüglich einer Strafe mehr stattfinden solle, sobald in derselben Sa- che ein deutsches Gericht entschieden habe. Wie das Landgericht Freiburg im Breisgau ausführte, ergebe sich eine an- dere Bewertung auch nicht aus "ne bis in idem". Das Landgericht führte unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus, es gebe im Ver- gleich zu ausländischen Urteilen keine völkerrechtliche Regel, die eine Ver- urteilung durch ein deutsches Gericht hindern könne, weil die Tat bereits im Ausland geahndet worden sei. Ein Verstoss gegen Art. 103 Abs. 3 des deut- schen Grundgesetzes würde allenfalls dann vorliegen, wenn die Vollstre- ckung von Deutschland übernommen und im Geltungsbereich des Grundge- setzes vollstreckt würde. Dieser Verfassungsverstoss würde nur dann ver- mieden, wenn der Betroffene nach Überstellung sogleich freigelassen würde. Es liege auf der Hand, dass dies faktisch keine Übernahme, sondern eine Ablehnung der Vollstreckung des Urteils des Obergerichts Solothurn darstellen würde und somit Sinn und Zweck der Überstellungsvorschriften

- 8 -

bzw. internationalen Vereinbarungen zuwiderliefe. Das Landgericht hielt ab- schliessend fest, dass eine Lösung der Problematik der Doppelbestrafung nicht im Exequaturverfahren erfolgen könne, wobei schon dessen Zulässig- keitsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt seien (act. 1.3).

H. A. reichte beim Europäischen Parlament die Petition Nr. 1 ein (act. 1.4 Be- stätigung des Petitionsausschusses vom 27. Februar 2019). A. nimmt zudem Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

11. Februar 2019 (Aktenzeichen "1WS 25/19 bzw. 1 Ws 200/19, 8 Ws 372/19"), ohne es jedoch der Beschwerdekammer einzureichen.

I. Die Bundesanwaltschaft nahm die Strafanzeige gegen B. am 29. November 2019 nicht an die Hand, da das Bundesgericht im Urteil 6B_482/2017 vom

17. Mai 2017 die Anwendbarkeit des Grundsatzes "ne bis in idem" geprüft habe (vgl. Erwägung lit. E vorstehend). Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, es bestehe kein Verfahrenshindernis i.S.v. Art. 54 SDÜ. Stehe damit die Rechtmässigkeit des Handelns fest, seien die Tatvorwürfe eindeu- tig nicht erfüllt (act. 2).

J. Dagegen gelangte A. am 5. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt unter Verweis auf ein eingereich- tes Rechtsgutachten (act. 1.1 S. 42–44) sinngemäss, es sei die Nichtan- handnahmeverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen B. zu er- öffnen. Auf Aufforderung des Gerichts vom 10. Dezember 2019 reichte die Bundes- anwaltschaft am 12. Dezember 2019 die Verfahrensakten ein (act. 3, 6). Am

10. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer einen "Nachtrag" zur Be- schwerde mit Beilagen (act. 5). Er machte am 2. Januar 2020 eine weitere Eingabe mit Beilagen (act. 8). Zugleich reichte er das Formular "Unentgeltli- che Rechtspflege" des Bundesstrafgerichts ein (act. 8.5). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 9 -

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt sich diejenige geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht erklärt hat, als Straf- oder Zivilklägerin teilzunehmen (Art. 118 Abs. 1 StPO; sog. Konstituierung). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

E. 1.2 Bringt der Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter gegen eine Nichtanhand- nahmeverfügung vor, sich unrechtmässig im Strafvollzug zu befinden, so ist er grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind ebenfalls erfüllt (zu den Vorausset- zungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.120 vom

20. April 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt mittels Verweis auf sein eingereichtes Privat- gutachten vor, die Unzulässigkeit der Schweizer Vollstreckung sei internati- onal bestätigt, es lägen diverse grundlegende Rechtsverstösse gegen ihn vor, seit dem 4. Juli 2014 sei jeglicher Strafanspruch in der Schweiz vollum- fänglich verwirkt und er daher umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Schweizer Justizbehörden würden überdies das SDÜ konstant missachten, indem sie die vom Amtsgericht Köln verhängte Freiheitsstrafe (zur Bewäh- rung ausgesetzt) nicht im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe des Oberge- richts Solothurn von sieben Jahren anrechneten (act. 1.1 S. 42–44). Bei der rechtlichen Beurteilung des gesamten Sachverhaltes müsse unmissver- ständlich verstanden werden, dass es nicht um die etwaige Auslegungskom- petenz zu nationalen oder internationalen Gesetzen gehe, sondern um die nachweisliche und vorsätzliche Beugung, Missachtung und Verfälschung des materiellen Rechts. Offensichtlich sei diese, da durch persönliche Be- fangenheit, Ignoranz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Beschwerde- führer begangen. Durch ein rechtsmissbräuchliches Gesamtverhalten sei in diesem Rechtsfall ein völlig irrationales und rechtswidriges Gesamtszenario geschaffen worden (act. 1.1 S. 48).

- 10 -

E. 2.2 Im Kern geht es vorliegend darum, dass sich der Beschwerdeführer – ge- mäss Feststellung des Amtsgerichts Köln – im Jahre 2009 dem Schweizer Strafverfahren entzog. Als deutscher Staatsbürger kehrte er in seine Heimat zurück. Der Beschwerdeführer reichte, nach eigenen Angaben im März 2010, über seine Rechtsanwälte bei der Staatsanwaltschaft Köln Selbstanzeige ein (Strafanzeige vom 19. Februar 2017, S. 5; vgl. obige Er- wägung D). Seine Verurteilung durch das Amtsgericht Olten-Gösgen (Kan- ton Solothurn) erfolgte am 13. August 2010. Am 12. Dezember 2012 fällte das Solothurner Obergericht sein Urteil gegen ihn: sieben Jahre Freiheits- strafe unbedingt. Gestützt auf die Selbstanzeige und ein teilweises Geständ- nis erlangte der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Köln am 4. Juli 2014, ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, eine demgegenüber vorteil- hafte Verurteilung zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe. Das Amtsgericht Köln ging nicht von einem Strafklageverbrauch aus. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte die doppelte Strafver- folgung, soweit ersichtlich, weder in Rechtsmittelverfahren gegen seine Schweizer Verurteilung noch in solchen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vor. Zugunsten seines Überstellungsbegehrens an Deutschland war er jedenfalls noch vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau der Auffassung, es liege beim Sachverhalt nur Teilidentität vor (act. 1.3 S. 4). Seit dem Voll- zugsverfahren für das Urteil vom 12. Dezember 2012 des Solothurner Ober- gerichts bringt der Beschwerdeführer eine Verletzung von "ne bis in idem" durch die Schweiz vor. Demnach soll für rund eine Dekade berufsmässiger Betrügerei in der Schweiz, dank seiner Flucht nach Deutschland mit dortiger paralleler Selbstanzeige und Teilgeständnis, nicht Busse in einer Strafvoll- zugsanstalt zu leisten sein.

E. 2.3 Vorliegend geht es darum, dass der Beschwerdeführer aus diesem Kern- sachverhalt und seinem Strafvollzug in der Schweiz eine Strafbarkeit Schweizer Funktionäre, namentlich des Leiters der Abteilung Auslieferungen beim Bundesamt für Justiz, ableitet (vgl. obige litera D und F): Er sei in Ver- letzung von "ne bis in idem" ausgeliefert und unrechtmässig inhaftiert. Das Bundesgericht prüfte in seinem Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017, ergangen im Vollzugsverfahren, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu "ne bis in idem" einlässlich. Es kam zum Schluss, dass das Urteil des Solo- thurner Obergerichts vom 12. Dezember 2012 rechtmässig und vollziehbar ist (vgl. obige Erwägung E). Schweizer Vollzugsbehörden haben ein rechts- kräftiges Schweizer Urteil zu vollstrecken. Dies gilt gleichermassen für kan- tonale wie für eidgenössische Funktionäre. Dass er dazu im Schengener In- formationssystem ausgeschrieben wurde, ist entgegen dem Beschwerde- führer (act. 1.1 S. 18–20) folgerichtig. Er selbst legt die Eingaben ins Recht,

- 11 -

mit denen er seinen Standpunkt zu "ne bis in idem" im slowenischen Auslie- ferungsverfahren einbrachte (act. 8.1, 8.2). Die Auslieferung an die Schweiz mag seiner Rechtsauffassung zuwiderlaufen, doch ist dabei nichts zu erken- nen, was strafbar wäre. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers hielt sodann das Landgericht Freiburg im Breisgau nicht die Schweizer Straf- vollstreckung, sondern sein Überstellungsersuchen für unzulässig. Es laufe internationalen Vereinbarungen Deutschlands zuwider (Beschluss vom

21. Juni 2018, vgl. obige Erwägung G). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, mit welchen Handlungen sich B. dennoch strafbar gemacht haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Damit hat die Bundesanwaltschaft zurecht kein Strafverfahren eröffnet. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 3.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b; zum Ganzen BGE 144 IV 377 E. 2; 144 IV 299 E. 2.1). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst namentlich die Befreiung von Verfah- renskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 3.2 Zwar macht die Beschwerdeeingabe Ausführungen zu Zivilansprüchen (act. 1.1 S. 46 ff.). Auch kann die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die BA sich auf deren Durchsetzung auswirken. Indessen fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: Trotz ausdrücklicher Ermahnung unterliess es der Beschwer- deführer, seine geltend gemachte Bedürftigkeit auch nur irgendwie zu bele- gen (vgl. act. 8.5, 7a). Wie sich aus obiger Erwägung 2.3 zudem ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit aussichtslos gewe- sen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

- 12 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.281 Nebenverfahren: BP.2019.98

- 2 -

Sachverhalt:

A.

A.a Das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) bestrafte A. am 4. September 2003 "wegen gemeinschaftlichen Betruges in 2 Fällen" mit einer siebenmo- natigen Freiheitsstrafe mit Bewährungszeit bis zum 3. September 2006. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 23. Januar 2007 erlassen (vgl. dazu und zum Folgenden den Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2013 vom

13. Januar 2014).

A.b Das Amtsgericht Olten-Gösgen (Kanton Solothurn) verurteilte A. am

13. August 2010 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Geldwä- scherei und mehrfacher Urkundenfälschung, unter Einbezug des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. A. wurde vorgeworfen, planmässig zwischen dem 30. Juni 1998 und dem

23. April 2008 über ein sog. Schneeballsystem mit von ihm beherrschten Ge- sellschaften eine professionelle Vermögensverwaltung vorgespiegelt und at- traktive Renditen in Aussicht gestellt zu haben, obwohl mit wenigen Ausnah- men nie irgendwelche Anlagen getätigt worden seien. A. musste sich für eine Deliktssumme von CHF 25'302'424.85 verantworten; CHF 10'367'198.10 waren im "Umlageverfahren" an die Kunden zurückgeflossen; CHF 15'495'090.28 flossen nicht an die Kunden zurück; CHF 2'651'126.57 zweigte er für sich selbst ab.

A.c Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 12. Dezember 2012 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Urkun- denfälschung waren unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es verurteilte A., unter Einbezug des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren. Es wies die Zivilforderungen von 58 Zivilpar- teien – vorbehältlich von Rekursen – gemäss erstinstanzlichem Urteil ab und verwies die Konkursmassen auf den Zivilweg.

A.d Das Amtsgericht Köln verurteilte A. am 4. Juli 2014 wegen Betrugs (wie er vorbringt aufgrund seiner Selbstanzeige vom März 2010) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (gleichentags rechtskräftig geworden; zur Bewährung ausge- setzt). Das Amtsgericht führte aus, A. habe 1998 in der Schweiz mit einem Kompagnon eine Finanzdienstleistungsfirma gegründet und sei dort auch längere Jahre tätig gewesen. "Im Jahr 2009 entzog er sich dem Schweizer Verfahren, indem er nach Deutschland zurückkehrte." Sein Strafregisteraus- zug weise Verurteilungen des Landgerichts (Düsseldorf) sowie des Oberge- richts des Kantons Solothurn auf. "Die Verurteilung erfolgte auch wegen der

- 3 -

hier angeklagten Taten". Es ging sachverhaltlich davon aus, A. habe (mit gesondert verfolgten Tätern) Investoren zur Zahlung von erheblichen Geld- summen veranlasst, mit den wahrheitswidrigen Angaben, die Gelder als Ka- pitalanlagen gewinnbringend bei seriösen Institutionen anzulegen. Tatsäch- lich seien die Gelder, wie von Anfang an geplant, nicht vereinbarungsge- mäss angelegt, sondern für Geschäftskosten, Rückzahlungen inkl. fiktiver Renditen an Kunden sowie den eigenen Lebensbedarf und jenen der Ge- schäftspartner verwendet worden. Der Schaden belaufe sich insgesamt auf CHF 9'113'931.36 (unter namentlicher und betragsmässiger Auflistung von 54 Anlegern). Diese Feststellungen beruhten auf seinem Geständnis. Er habe eingeräumt, insgesamt CHF 21 Mio. eingesammelt, CHF 14 Mio. im Wege eines Schneeballsystems an die Anleger wieder ausbezahlt und die übrigen CHF 7 Mio. für Miete und auch für seinen Lebensunterhalt verwen- det zu haben. An der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln bestehe kein Grund. Der Angeklagte habe sich damit wegen Betruges im besonders schweren Fall schuldig gemacht. Das Amtsgericht berücksichtigte bei der Strafzumes- sung das "vollumfängliche Geständnis", welches eine umfangreiche Beweis- aufnahme überflüssig gemacht habe. Die Taten lägen zudem sechs bis acht Jahre zurück. "Im Wege des Härteausgleichs war auch zu berücksich- tigen, dass der Angeklagte wegen der Taten in der Schweiz verurteilt worden ist, wobei ein Strafklageverbrauch im Hinblick auf § 54 SDÜ nicht eingetreten ist." Ein weiterer Härteausgleich sei wegen der in der Schweiz verbüssten Untersuchungshaft vom 23. April bis 15. Oktober 2008 zu gewähren. Unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der einschlägigen Vorstrafe, hielt das Amtsgericht Köln eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Im Bewährungsbeschluss vom 26. Juni 2014 des Amts- gerichts Köln, Schöffengericht, wurde ihm aufgegeben, 17 Beträge (davon 16 zwischen EUR 1'000.-- und 5'000.-- sowie ein Betrag von EUR 10'000.--) an soziale und karitative Einrichtungen zu zahlen.

A.e Das Bundesgericht wies die vom Rechtsanwalt von A. gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012 erhobene Be- schwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014). Die Vorinstanz durfte bei der Strafzumessung die Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland vom 4. September 2003 wegen Betrugs als einschlägige Vorstrafe berücksichtigen, auch wenn der Betrug nach deutschem Recht nicht zwingend Arglist voraussetzt (E. 2.4.3).

- 4 -

B. A. wurde am 21. März 2016 in Slowenien verhaftet und am 5. Oktober 2016 an die Schweiz ausgeliefert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 lit. C). Um das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2012 zu voll- ziehen, erliess das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn am 17. Ok- tober 2016 den Strafantrittsbefehl gegen A. Es setzte die Freiheitsstrafe ab dem 5. Oktober 2016 in Vollzug und rechnete die Auslieferungshaft auf die Vollzugsdauer an. Das Departement des Inneren des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von A. am 9. Dezember 2016 ab, das Verwaltungsge- richt des Kantons Solothurn am 15. März 2017 (soweit jeweils darauf einge- treten wurde).

C. Während den laufenden Rechtsmittelverfahren zur Vollstreckung des Urteils des Obergerichts Solothurn wandte sich A. am 12. Dezember 2016 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bern. Er beantragte, zur Straf- vollstreckung nach Deutschland überstellt zu werden. Die deutsche Staats- anwaltschaft Freiburg beantragte am 23. November 2017, die Vollstreckung aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012 sei vom Landgericht Freiburg im Breisgau für zulässig zu erklären und zur Vollstreckung eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren festzusetzen. A. schloss sich diesem Antrag an (vgl. act. 1.3 und Erwägung G unten).

D. Am 19. Februar 2017 reichte A. bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln Strafanzeige ein wegen widerrechtlicher Auslieferung und Inhaftierung. Dies erfülle die deutschen Straftatbestände des Menschenraubs und Verschlep- pung, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheb- licher Daten im Rechtsverkehr sowie der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Strafanzeige richtete sich gegen zwei kantonale Angestellte des Solo- thurner Amtes für Justizvollzug sowie eines Angestellten des kantonalen De- partementes des Inneren. Sie richtete sich zudem gegen B., Leiter Bereich Auslieferung des Eidgenössischen Bundesamtes für Justiz. Die strafbaren Handlungen hätten sich im Zusammenhang mit der Ausliefe- rung von A. aus Slowenien in die Schweiz ereignet. Die slowenischen Jus- tizbehörden seien darüber getäuscht worden, dass nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Juli 2014 das Doppelbestrafungsverbot einer Aus- lieferung entgegenstehe. Die Schweiz habe zuvor nicht auf das Angebot des Kölner Generalstaatsanwaltes vom 16. August 2010 reagiert, die (deutsche) Strafverfolgung auf dem dafür vorgesehenen offiziellen Weg abzugeben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe nach dem Urteil des Amts-

- 5 -

gerichts Olten-Gösgen (Kanton Solothurn) vom 13. August 2010 das Verfah- ren in Abwesenheit von A. isoliert weitergeführt.

E. Am 17. Mai 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. März 2017 (vgl. obige Erwägung B) ab (Urteil 6B_482/2017). Das höchste Gericht setzte sich eingehend mit Art. 54 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) auseinander. Artikel 54 SDÜ enthält das Verbot der Doppelbestrafung oder "ne bis in idem" und hat den Wortlaut: "Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine an- dere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausge- setzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann." Das Bundesgericht führte aus (Urteil 6B_482/2017 E. 4 S. 6–11): Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2003 stellte kein Verfahrenshindernis im Sinne des SDÜ für das Schweizer Verfahren dar. Es hatte lediglich zwei Fälle betroffen und der Beschwerdeführer delinquierte bis zum 23. April 2008 weiter. Davon ging auch das Amtsgericht Köln aus, andernfalls wäre das innerstaatliche Doppelbestrafungsverbot von Art. 103 des deutschen Grundgesetzes dem Urteil vom 4. Juli 2014 entgegengestan- den (E. 4.3). Das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2012 stellte eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne des Art. 54 SDÜ dar. Dass ein Täter al- lenfalls in verschiedenen Ländern und über diverse Firmen und Hilfsperso- nen nach dem gleichen Muster vorgegangen war, begründete noch keine Identität von in einzelnen Ländern untersuchten Straftaten und ebenso wenig einen "unlösbar miteinander verbundenen Komplex" (E. 4.3). Im Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Köln, 4. Juli 2014, konnte das Urteil des Solo- thurner Obergerichts noch vollstreckt werden. Das Vollstreckungselement des Art. 54 SDÜ dient dazu, den Schutz des ne bis in idem-Grundsatzes jenem zu verweigern, der sich der Strafvollstreckung durch Flucht in einen Mitgliedstaat entzieht (E. 4.4). Als Folge seiner Flucht erreichte A. in Deutschland auf der Grundlage eines eigenwilligen Geständnisses ein wesentlich günstigeres Urteil des Amtsge- richts Köln. Er machte gestützt auf dieses Urteil gegenüber der Schweiz ein Verfahrenshindernis als Strafvollstreckungshindernis im Sinne von Art. 54

- 6 -

SDÜ geltend. Die Schweiz hatte freilich die in Art. 55 Abs. 1 lit. a SDÜ vor- gesehene Erklärung abgegeben, wonach sie dann nicht durch Art. 54 SDÜ gebunden ist, "wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; in letzterem Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist" (E. 4.5). Das Bundesgericht stellte fest, dass die "Tat" auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz begangen wurde, dass die Eidgenössische Bankenkommission die bankenrechtlichen Untersuchungen führte und die Konkurse über die Firmen eröffnete und dass die Tat in der Schweiz rechtskräftig abgeurteilt wurde (E. 4.6). Gemäss ihrer Erklärung im Schengener Assoziierungs-Abkommen (SAA; SR 0.362.31) zu Art. 55 Abs. 1 lit. a SDÜ war die Schweiz in diesem Fall nicht durch Art. 54 SDÜ gebunden. Mit der Rechtsfolge, dass die Schweiz nicht verpflichtet ist, das in Verletzung der Erklärung ergangene amtsgericht- liche Zweiturteil als Vollstreckungshindernis zu akzeptieren (E. 4.6). Art. 54 SDÜ impliziert zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertrags- staaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Straf- rechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die Rechtsfolge entspricht auch dem SAA, wird doch in dessen Präambel erwogen, dass die Schenge- ner Zusammenarbeit auf Grundsätzen beruht, wie sie insbesondere die EMRK gewährleistet. Nach der Rechtsprechung auch des EGMR dürfen durch die Verfahrenserledigung keine Rechtsnachteile für Dritte, namentlich für Geschädigte, entstehen. Das Amtsgericht Köln wich begründungsfrei um Millionenbeträge vom Urteil des Obergerichts Solothurn ab. Dem Urteil des Amtsgerichts Köln war u.a. nicht zu entnehmen, dass den Zivilklägern ir- gendwelche Gehörs- und Mitwirkungsrechte gewährt worden wären" (E. 4.7). Demnach stand dem Vollzug des Urteils des Kantons Solothurn vom 12. De- zember 2012 kein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 54 SDÜ entgegen. Die Solothurner Vollzugsbehörde war damit verpflichtet, einen Vollzugsbe- fehl zu erlassen (E. 4.9).

F. In Folge der Strafanzeige von A. vom 19. Februar 2017 gegen Schweizer Funktionäre (vgl. obige Erwägung D) reichte der leitende Oberstaatsanwalt in Köln am 23. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung ein zur Übernahme der Strafver- folgung durch die Schweiz.

- 7 -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 17. Juli 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung gegen zwei kantonale Angestellte des Amtes für Justizvollzug sowie eines Angestellten des kantonalen Departementes des Inneren (STA.2017.2393). Da die Strafverfolgung gegen B. (als Mitar- beiter des Eidgenössischen Bundesamtes für Justiz) der Bundesgerichtsbar- keit unterstand, orientierte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Schweizer Bundesanwaltschaft über die ihn betreffenden Vorhalte.

G. Das Landgericht Freiburg im Breisgau (2. Strafvollstreckungskammer) er- liess am 21. Juni 2018 einen Beschluss zum Überstellungsbegehren von A. vom 12. Dezember 2016 (vgl. obige Erwägung C, Aktenzeichen 13 StVK 470/17). Die Übernahme der Vollstreckung durch Deutschland sei unzuläs- sig. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hatte das Urteil des Amtsgerichts Köln beigezogen. Es stellte eine Tatidentität zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Solothurn fest; allein der abgeurteilte Tatzeitraum sei im Urteil des Amtsgerichts Köln kürzer. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau sei demzufolge eine Vollstreckungsübernahme durch Deutschland nicht möglich. A. hielt die Vollstreckungsübernahme weiterhin für zulässig. Es bestehe nur eine Teilidentität. Für den nicht identischen Teil könne Voll- streckungshilfe geleistet werden. Soweit die Strafe bisher noch nicht voll- streckt sei, entfalle sie auf den Teil, den das deutsche Gericht nicht abgeur- teilt habe. Das Landgericht beschloss, es könne unabhängig einer Tatiden- tität eine sinnhafte Aufspaltung der Strafe nicht vorgenommen werden. Es sei ersichtlich der gesetzgeberische Wille, dass keine Vollstreckungsüber- nahme bezüglich einer Strafe mehr stattfinden solle, sobald in derselben Sa- che ein deutsches Gericht entschieden habe. Wie das Landgericht Freiburg im Breisgau ausführte, ergebe sich eine an- dere Bewertung auch nicht aus "ne bis in idem". Das Landgericht führte unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus, es gebe im Ver- gleich zu ausländischen Urteilen keine völkerrechtliche Regel, die eine Ver- urteilung durch ein deutsches Gericht hindern könne, weil die Tat bereits im Ausland geahndet worden sei. Ein Verstoss gegen Art. 103 Abs. 3 des deut- schen Grundgesetzes würde allenfalls dann vorliegen, wenn die Vollstre- ckung von Deutschland übernommen und im Geltungsbereich des Grundge- setzes vollstreckt würde. Dieser Verfassungsverstoss würde nur dann ver- mieden, wenn der Betroffene nach Überstellung sogleich freigelassen würde. Es liege auf der Hand, dass dies faktisch keine Übernahme, sondern eine Ablehnung der Vollstreckung des Urteils des Obergerichts Solothurn darstellen würde und somit Sinn und Zweck der Überstellungsvorschriften

- 8 -

bzw. internationalen Vereinbarungen zuwiderliefe. Das Landgericht hielt ab- schliessend fest, dass eine Lösung der Problematik der Doppelbestrafung nicht im Exequaturverfahren erfolgen könne, wobei schon dessen Zulässig- keitsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt seien (act. 1.3).

H. A. reichte beim Europäischen Parlament die Petition Nr. 1 ein (act. 1.4 Be- stätigung des Petitionsausschusses vom 27. Februar 2019). A. nimmt zudem Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

11. Februar 2019 (Aktenzeichen "1WS 25/19 bzw. 1 Ws 200/19, 8 Ws 372/19"), ohne es jedoch der Beschwerdekammer einzureichen.

I. Die Bundesanwaltschaft nahm die Strafanzeige gegen B. am 29. November 2019 nicht an die Hand, da das Bundesgericht im Urteil 6B_482/2017 vom

17. Mai 2017 die Anwendbarkeit des Grundsatzes "ne bis in idem" geprüft habe (vgl. Erwägung lit. E vorstehend). Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, es bestehe kein Verfahrenshindernis i.S.v. Art. 54 SDÜ. Stehe damit die Rechtmässigkeit des Handelns fest, seien die Tatvorwürfe eindeu- tig nicht erfüllt (act. 2).

J. Dagegen gelangte A. am 5. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt unter Verweis auf ein eingereich- tes Rechtsgutachten (act. 1.1 S. 42–44) sinngemäss, es sei die Nichtan- handnahmeverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen B. zu er- öffnen. Auf Aufforderung des Gerichts vom 10. Dezember 2019 reichte die Bundes- anwaltschaft am 12. Dezember 2019 die Verfahrensakten ein (act. 3, 6). Am

10. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer einen "Nachtrag" zur Be- schwerde mit Beilagen (act. 5). Er machte am 2. Januar 2020 eine weitere Eingabe mit Beilagen (act. 8). Zugleich reichte er das Formular "Unentgeltli- che Rechtspflege" des Bundesstrafgerichts ein (act. 8.5). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 9 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt sich diejenige geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht erklärt hat, als Straf- oder Zivilklägerin teilzunehmen (Art. 118 Abs. 1 StPO; sog. Konstituierung). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

1.2 Bringt der Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter gegen eine Nichtanhand- nahmeverfügung vor, sich unrechtmässig im Strafvollzug zu befinden, so ist er grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind ebenfalls erfüllt (zu den Vorausset- zungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.120 vom

20. April 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt mittels Verweis auf sein eingereichtes Privat- gutachten vor, die Unzulässigkeit der Schweizer Vollstreckung sei internati- onal bestätigt, es lägen diverse grundlegende Rechtsverstösse gegen ihn vor, seit dem 4. Juli 2014 sei jeglicher Strafanspruch in der Schweiz vollum- fänglich verwirkt und er daher umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Schweizer Justizbehörden würden überdies das SDÜ konstant missachten, indem sie die vom Amtsgericht Köln verhängte Freiheitsstrafe (zur Bewäh- rung ausgesetzt) nicht im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe des Oberge- richts Solothurn von sieben Jahren anrechneten (act. 1.1 S. 42–44). Bei der rechtlichen Beurteilung des gesamten Sachverhaltes müsse unmissver- ständlich verstanden werden, dass es nicht um die etwaige Auslegungskom- petenz zu nationalen oder internationalen Gesetzen gehe, sondern um die nachweisliche und vorsätzliche Beugung, Missachtung und Verfälschung des materiellen Rechts. Offensichtlich sei diese, da durch persönliche Be- fangenheit, Ignoranz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Beschwerde- führer begangen. Durch ein rechtsmissbräuchliches Gesamtverhalten sei in diesem Rechtsfall ein völlig irrationales und rechtswidriges Gesamtszenario geschaffen worden (act. 1.1 S. 48).

- 10 -

2.2 Im Kern geht es vorliegend darum, dass sich der Beschwerdeführer – ge- mäss Feststellung des Amtsgerichts Köln – im Jahre 2009 dem Schweizer Strafverfahren entzog. Als deutscher Staatsbürger kehrte er in seine Heimat zurück. Der Beschwerdeführer reichte, nach eigenen Angaben im März 2010, über seine Rechtsanwälte bei der Staatsanwaltschaft Köln Selbstanzeige ein (Strafanzeige vom 19. Februar 2017, S. 5; vgl. obige Er- wägung D). Seine Verurteilung durch das Amtsgericht Olten-Gösgen (Kan- ton Solothurn) erfolgte am 13. August 2010. Am 12. Dezember 2012 fällte das Solothurner Obergericht sein Urteil gegen ihn: sieben Jahre Freiheits- strafe unbedingt. Gestützt auf die Selbstanzeige und ein teilweises Geständ- nis erlangte der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Köln am 4. Juli 2014, ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, eine demgegenüber vorteil- hafte Verurteilung zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe. Das Amtsgericht Köln ging nicht von einem Strafklageverbrauch aus. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte die doppelte Strafver- folgung, soweit ersichtlich, weder in Rechtsmittelverfahren gegen seine Schweizer Verurteilung noch in solchen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vor. Zugunsten seines Überstellungsbegehrens an Deutschland war er jedenfalls noch vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau der Auffassung, es liege beim Sachverhalt nur Teilidentität vor (act. 1.3 S. 4). Seit dem Voll- zugsverfahren für das Urteil vom 12. Dezember 2012 des Solothurner Ober- gerichts bringt der Beschwerdeführer eine Verletzung von "ne bis in idem" durch die Schweiz vor. Demnach soll für rund eine Dekade berufsmässiger Betrügerei in der Schweiz, dank seiner Flucht nach Deutschland mit dortiger paralleler Selbstanzeige und Teilgeständnis, nicht Busse in einer Strafvoll- zugsanstalt zu leisten sein.

2.3 Vorliegend geht es darum, dass der Beschwerdeführer aus diesem Kern- sachverhalt und seinem Strafvollzug in der Schweiz eine Strafbarkeit Schweizer Funktionäre, namentlich des Leiters der Abteilung Auslieferungen beim Bundesamt für Justiz, ableitet (vgl. obige litera D und F): Er sei in Ver- letzung von "ne bis in idem" ausgeliefert und unrechtmässig inhaftiert. Das Bundesgericht prüfte in seinem Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017, ergangen im Vollzugsverfahren, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu "ne bis in idem" einlässlich. Es kam zum Schluss, dass das Urteil des Solo- thurner Obergerichts vom 12. Dezember 2012 rechtmässig und vollziehbar ist (vgl. obige Erwägung E). Schweizer Vollzugsbehörden haben ein rechts- kräftiges Schweizer Urteil zu vollstrecken. Dies gilt gleichermassen für kan- tonale wie für eidgenössische Funktionäre. Dass er dazu im Schengener In- formationssystem ausgeschrieben wurde, ist entgegen dem Beschwerde- führer (act. 1.1 S. 18–20) folgerichtig. Er selbst legt die Eingaben ins Recht,

- 11 -

mit denen er seinen Standpunkt zu "ne bis in idem" im slowenischen Auslie- ferungsverfahren einbrachte (act. 8.1, 8.2). Die Auslieferung an die Schweiz mag seiner Rechtsauffassung zuwiderlaufen, doch ist dabei nichts zu erken- nen, was strafbar wäre. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers hielt sodann das Landgericht Freiburg im Breisgau nicht die Schweizer Straf- vollstreckung, sondern sein Überstellungsersuchen für unzulässig. Es laufe internationalen Vereinbarungen Deutschlands zuwider (Beschluss vom

21. Juni 2018, vgl. obige Erwägung G). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, mit welchen Handlungen sich B. dennoch strafbar gemacht haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Damit hat die Bundesanwaltschaft zurecht kein Strafverfahren eröffnet. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist ab- zuweisen.

3.

3.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b; zum Ganzen BGE 144 IV 377 E. 2; 144 IV 299 E. 2.1). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst namentlich die Befreiung von Verfah- renskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

3.2 Zwar macht die Beschwerdeeingabe Ausführungen zu Zivilansprüchen (act. 1.1 S. 46 ff.). Auch kann die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die BA sich auf deren Durchsetzung auswirken. Indessen fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: Trotz ausdrücklicher Ermahnung unterliess es der Beschwer- deführer, seine geltend gemachte Bedürftigkeit auch nur irgendwie zu bele- gen (vgl. act. 8.5, 7a). Wie sich aus obiger Erwägung 2.3 zudem ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit aussichtslos gewe- sen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

- 12 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

sowie an, je mit einer Kopie der Eingaben des Beschwerdeführers (ohne Bei- lagen)

- B., Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (Persönlich/Vertraulich) - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).