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BB.2019.257

Bundesstrafgericht · 2019-12-11 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung liess A. anlässlich der Einvernahme einer Auskunftsperson am 29. Oktober 2019 gegenüber der verfahrenslei- tenden Staatsanwältin des Bundes, B., mündlich zu Protokoll geben, er ver- lange ihren Ausstand. Die Verfahrensleitung nahm das Ausstandsgesuch von A. zur Kenntnis und lud diesen ein, die Begründung schriftlich einzurei- chen (act. 2.2 S. 2). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 liess A. das Aus- standsgesuch, das sich auf Art. 56 lit. f StPO stützt, schriftlich begründen (act. 1).

C. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 leitete B. die Protokolle der Ein- vernahme der Auskunftsperson vom 28. und 29. Oktober 2019 sowie das Schreiben von A. vom 29. Oktober 2019 weiter an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, das Ausstandsbegehren sei abzu- weisen, sofern darauf eingetreten werden kann (act. 2).

D. Replicando liess A. mit Schreiben vom 18. November 2019 am Ausstands- gesuch festhalten (act. 4). Die Eingabe wurden B. am 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer

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Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Der Gesuchsteller nimmt zum Anlass seines Ausstandsgesuchs den Um- stand, dass ihm die Gesuchsgegnerin zur Vorbereitung nützliche Informati- onen, konkret die Strafanzeige der Auskunftsperson und deren Anhänge, bis zur Einvernahme vorenthalten und ihm nicht die notwendige Zeit zur Vorbe- reitung seiner Fragen an die Auskunftsperson gegeben habe. Er hat das Ausstandsgesuch noch während der Einvernahme am 29. Oktober 2019 zu Protokoll gegeben bzw. gleichentags schriftlich begründet und der Verfah- rensleitung unterbreitet. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a–e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, welche in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Voreingenommenheit oder Befangenheit werden nach Rechtsprechung an- genommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeig- net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Par- tei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrach- tungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom 19. April 2016 E. 3.3). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich be- fangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2).

Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete

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Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zur Zurückhal- tung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als sol- che keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu be- gründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

E. 2.2 Der Gesuchsteller rügt, seit die Gesuchsgegnerin im Januar 2019 die Ver- fahrensleitung übernommen habe, verhindere sie systematisch die effektive Ausübung seiner Verteidigungsrechte.

Symptomatisch und nur das letzte Beispiel dafür, dass die Gesuchsgegnerin konstant eine Haltung eingenommen habe, die ihm jede Würde, jede Mög- lichkeit zur effektiven Teilnahme am Verfahren und jede Möglichkeit zur ef- fektiven Ausübung seiner Verteidigungsrechte abspreche, sei die Art und Weise, wie die Einvernahme vom 28. und 29. Oktober 2019 durchgeführt worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe ihn mit Schreiben vom 18. Oktober 2019, zugestellt am 21. Oktober 2019, ohne weitere Einzelheiten über die für den 28. und 29. November 2019 geplante Einvernahme der Auskunfts- person informiert. Zu Beginn der Einvernahme am 28. Oktober 2019 habe ihm die Gesuchsgegnerin ein Exemplar der Strafanzeige der Auskunftsper- son vom 13. März 2018 mitsamt Anhängen sowie deren Ergänzung vom

26. August 2019 mitsamt Anhängen, total 138 Seiten, die in französischer, englischer oder deutscher Sprache abgefasst seien, ausgehändigt. Er habe um drei bis vier Stunden Zeit gebeten, um sich mit seinem Verteidiger zu beraten und Fragen an die Auskunftsperson vorbereiten zu können. Die Ge- suchsgegnerin habe jedoch lediglich die Mittagspause und eine kurze Pause um 16.00 Uhr zur Besprechung vorgeschlagen. Nicht nur sei die vorgeschla- gene Dauer für die Besprechung zu kurz bemessen gewesen, sondern sei er auch vor die unmögliche Wahl zwischen Mittagessen und Vorbereitung seiner Verteidigung gestellt worden. Schliesslich habe ihm die Gesuchsgeg- nerin am Ende der Einvernahme vom 28. Oktober 2019 für die Beratung mit seiner Verteidigung zwei Stunden in Aussicht gestellt, von 9.00 bis 11.00 Uhr

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am 29. Oktober 2019. Mehr Zeit bis zur Mittagszeit bzw. eine Verlängerung der Einvernahme bis in den Abend hinein sei von der Gesuchsgegnerin aus- geschlagen worden, weil die Auskunftsperson noch am selben Abend mit dem Flugzeug heimkehren müsse. Dabei sei bekannt, dass der Flug für den

30. Oktober 2019 reserviert gewesen sei. Am 29. Oktober 2019 habe die Gesuchsgegnerin zu Beginn der Einvernahme deren Ablauf bekannt gege- ben. Dieser habe nicht dem entsprochen, was am 28. Oktober 2019 in Aus- sicht gestellt worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe ihm die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer zusätzlichen Stunde zur Vorbereitung angeboten.

Seit die Gesuchsgegnerin die Verfahrensleitung übernommen habe, seien gewisse Einvernahmeprotokolle verändert worden, nachdem sie unter- schrieben worden seien, was Gegenstand einer Strafanzeige seinerseits sei. Die Gesuchsgegnerin habe es nicht zugelassen, die Zeugen der Verteidi- gung unter den gleichen Bedingungen einzuvernehmen wie jene der Ankla- ge. Die Gesuchsgegnerin versuche mit allen Mitteln ihre These zu bestäti- gen, dass er eine Form von Autorität über die NIA oder die Gruppe der sog. Junglers oder Jungulars ausübte, ohne die [entlastenden] Elemente in den Akten zu berücksichtigen. Mit ihrer Wahl der Fragen zeige die Gesuchs- gegnerin, dass sie nicht nach der Wahrheit, sondern nur nach belastenden Elementen suche. Die Gesuchsgegnerin schränke sein Recht auf Aktenein- sicht ein. Die Gesuchsgegnerin habe sich offenbar drei Mal nach Gambia begeben, um dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und Beweise zu er- heben, ohne die Formen der Rechtshilfe zu respektieren und ihn darüber zu unterrichten. In diesem Zusammenhang seien nach Angaben der Gesuchs- gegnerin etwa 1100 Seiten Dokumente zurückgebracht worden, die nicht ak- tenkundig und die ihm nicht bekannt seien. Die Gesuchsgegnerin führe ein Geheimverfahren ohne jede Transparenz.

Bei alledem habe die Gesuchsgegnerin namentlich die Art. 14 UNO-Pakt II, Art. 6 EMRK, Art. 29, 30 und 32 BV, Art. 3, 5, 6, 10, 62, 63, 143, 147 und 148 StPO verletzt.

E. 2.3 Offenbar gewährte die Gesuchsgegnerin bis zur Einvernahme der Aus- kunftsperson vom 28. und 29. Oktober 2019 keine Einsicht in die Strafan- zeige der Auskunftsperson. Auf die Problematik, dass ohne Aktenkenntnis das Recht auf Ergänzungsfragen oft nur schwer ausgeübt werden kann und Folge fehlender Akteneinsicht deshalb nicht selten die Notwendigkeit einer weiteren Einvernahme sein kann, was weder der Prozessökonomie noch dem Opferschutz dient, wurde bereits in der Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung aufmerksam gemacht (vgl. BBl 2006 1085 ff., 1161 f.; vgl. auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016,

- 6 -

Art. 101 StPO N. 5; SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 13). Ob mit dem Vorgehen der Gesuchsgegnerin dem Aktenein- sichtsrecht nach Art. 101 f. StPO in genügender Weise nachgekommen wor- den ist, ist hier nicht weiter zu vertiefen. Das liefe auf eine im Ausstandsver- fahren unzulässige Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschränkung der Akteneinsicht hinaus. Sofern der Gesuchsteller sein Recht auf Akteneinsicht verletzt sieht, so hätte er dies im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelver- fahren zu rügen gehabt. Jedenfalls ist im Zusammenhang mit der Einver- nahme vom 28. und 29. Oktober 2019 ein schwerwiegender Verfahrensman- gel, der einen Ausstand zu begründen vermöchte, nicht ersichtlich.

E. 2.4 Auch die übrigen, soweit überhaupt konkret vorgetragenen Rügen des Ge- suchstellers lassen weder im Einzelnen noch als Ganzes einen Befangen- heitsgrund erkennen. Namentlich sind keine Hinweise auf Feindschaft oder auf sonstige Umstände ersichtlich, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden.

E. 2.5 Das Gesuch erweist sich als unbegründet. Es ist abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.257

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung liess A. anlässlich der Einvernahme einer Auskunftsperson am 29. Oktober 2019 gegenüber der verfahrenslei- tenden Staatsanwältin des Bundes, B., mündlich zu Protokoll geben, er ver- lange ihren Ausstand. Die Verfahrensleitung nahm das Ausstandsgesuch von A. zur Kenntnis und lud diesen ein, die Begründung schriftlich einzurei- chen (act. 2.2 S. 2). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 liess A. das Aus- standsgesuch, das sich auf Art. 56 lit. f StPO stützt, schriftlich begründen (act. 1).

C. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 leitete B. die Protokolle der Ein- vernahme der Auskunftsperson vom 28. und 29. Oktober 2019 sowie das Schreiben von A. vom 29. Oktober 2019 weiter an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, das Ausstandsbegehren sei abzu- weisen, sofern darauf eingetreten werden kann (act. 2).

D. Replicando liess A. mit Schreiben vom 18. November 2019 am Ausstands- gesuch festhalten (act. 4). Die Eingabe wurden B. am 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer

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Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Der Gesuchsteller nimmt zum Anlass seines Ausstandsgesuchs den Um- stand, dass ihm die Gesuchsgegnerin zur Vorbereitung nützliche Informati- onen, konkret die Strafanzeige der Auskunftsperson und deren Anhänge, bis zur Einvernahme vorenthalten und ihm nicht die notwendige Zeit zur Vorbe- reitung seiner Fragen an die Auskunftsperson gegeben habe. Er hat das Ausstandsgesuch noch während der Einvernahme am 29. Oktober 2019 zu Protokoll gegeben bzw. gleichentags schriftlich begründet und der Verfah- rensleitung unterbreitet. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a–e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, welche in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Voreingenommenheit oder Befangenheit werden nach Rechtsprechung an- genommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeig- net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Par- tei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrach- tungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom 19. April 2016 E. 3.3). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich be- fangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2).

Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete

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Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zur Zurückhal- tung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als sol- che keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu be- gründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

2.2 Der Gesuchsteller rügt, seit die Gesuchsgegnerin im Januar 2019 die Ver- fahrensleitung übernommen habe, verhindere sie systematisch die effektive Ausübung seiner Verteidigungsrechte.

Symptomatisch und nur das letzte Beispiel dafür, dass die Gesuchsgegnerin konstant eine Haltung eingenommen habe, die ihm jede Würde, jede Mög- lichkeit zur effektiven Teilnahme am Verfahren und jede Möglichkeit zur ef- fektiven Ausübung seiner Verteidigungsrechte abspreche, sei die Art und Weise, wie die Einvernahme vom 28. und 29. Oktober 2019 durchgeführt worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe ihn mit Schreiben vom 18. Oktober 2019, zugestellt am 21. Oktober 2019, ohne weitere Einzelheiten über die für den 28. und 29. November 2019 geplante Einvernahme der Auskunfts- person informiert. Zu Beginn der Einvernahme am 28. Oktober 2019 habe ihm die Gesuchsgegnerin ein Exemplar der Strafanzeige der Auskunftsper- son vom 13. März 2018 mitsamt Anhängen sowie deren Ergänzung vom

26. August 2019 mitsamt Anhängen, total 138 Seiten, die in französischer, englischer oder deutscher Sprache abgefasst seien, ausgehändigt. Er habe um drei bis vier Stunden Zeit gebeten, um sich mit seinem Verteidiger zu beraten und Fragen an die Auskunftsperson vorbereiten zu können. Die Ge- suchsgegnerin habe jedoch lediglich die Mittagspause und eine kurze Pause um 16.00 Uhr zur Besprechung vorgeschlagen. Nicht nur sei die vorgeschla- gene Dauer für die Besprechung zu kurz bemessen gewesen, sondern sei er auch vor die unmögliche Wahl zwischen Mittagessen und Vorbereitung seiner Verteidigung gestellt worden. Schliesslich habe ihm die Gesuchsgeg- nerin am Ende der Einvernahme vom 28. Oktober 2019 für die Beratung mit seiner Verteidigung zwei Stunden in Aussicht gestellt, von 9.00 bis 11.00 Uhr

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am 29. Oktober 2019. Mehr Zeit bis zur Mittagszeit bzw. eine Verlängerung der Einvernahme bis in den Abend hinein sei von der Gesuchsgegnerin aus- geschlagen worden, weil die Auskunftsperson noch am selben Abend mit dem Flugzeug heimkehren müsse. Dabei sei bekannt, dass der Flug für den

30. Oktober 2019 reserviert gewesen sei. Am 29. Oktober 2019 habe die Gesuchsgegnerin zu Beginn der Einvernahme deren Ablauf bekannt gege- ben. Dieser habe nicht dem entsprochen, was am 28. Oktober 2019 in Aus- sicht gestellt worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe ihm die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer zusätzlichen Stunde zur Vorbereitung angeboten.

Seit die Gesuchsgegnerin die Verfahrensleitung übernommen habe, seien gewisse Einvernahmeprotokolle verändert worden, nachdem sie unter- schrieben worden seien, was Gegenstand einer Strafanzeige seinerseits sei. Die Gesuchsgegnerin habe es nicht zugelassen, die Zeugen der Verteidi- gung unter den gleichen Bedingungen einzuvernehmen wie jene der Ankla- ge. Die Gesuchsgegnerin versuche mit allen Mitteln ihre These zu bestäti- gen, dass er eine Form von Autorität über die NIA oder die Gruppe der sog. Junglers oder Jungulars ausübte, ohne die [entlastenden] Elemente in den Akten zu berücksichtigen. Mit ihrer Wahl der Fragen zeige die Gesuchs- gegnerin, dass sie nicht nach der Wahrheit, sondern nur nach belastenden Elementen suche. Die Gesuchsgegnerin schränke sein Recht auf Aktenein- sicht ein. Die Gesuchsgegnerin habe sich offenbar drei Mal nach Gambia begeben, um dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und Beweise zu er- heben, ohne die Formen der Rechtshilfe zu respektieren und ihn darüber zu unterrichten. In diesem Zusammenhang seien nach Angaben der Gesuchs- gegnerin etwa 1100 Seiten Dokumente zurückgebracht worden, die nicht ak- tenkundig und die ihm nicht bekannt seien. Die Gesuchsgegnerin führe ein Geheimverfahren ohne jede Transparenz.

Bei alledem habe die Gesuchsgegnerin namentlich die Art. 14 UNO-Pakt II, Art. 6 EMRK, Art. 29, 30 und 32 BV, Art. 3, 5, 6, 10, 62, 63, 143, 147 und 148 StPO verletzt.

2.3 Offenbar gewährte die Gesuchsgegnerin bis zur Einvernahme der Aus- kunftsperson vom 28. und 29. Oktober 2019 keine Einsicht in die Strafan- zeige der Auskunftsperson. Auf die Problematik, dass ohne Aktenkenntnis das Recht auf Ergänzungsfragen oft nur schwer ausgeübt werden kann und Folge fehlender Akteneinsicht deshalb nicht selten die Notwendigkeit einer weiteren Einvernahme sein kann, was weder der Prozessökonomie noch dem Opferschutz dient, wurde bereits in der Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung aufmerksam gemacht (vgl. BBl 2006 1085 ff., 1161 f.; vgl. auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016,

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Art. 101 StPO N. 5; SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 13). Ob mit dem Vorgehen der Gesuchsgegnerin dem Aktenein- sichtsrecht nach Art. 101 f. StPO in genügender Weise nachgekommen wor- den ist, ist hier nicht weiter zu vertiefen. Das liefe auf eine im Ausstandsver- fahren unzulässige Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschränkung der Akteneinsicht hinaus. Sofern der Gesuchsteller sein Recht auf Akteneinsicht verletzt sieht, so hätte er dies im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelver- fahren zu rügen gehabt. Jedenfalls ist im Zusammenhang mit der Einver- nahme vom 28. und 29. Oktober 2019 ein schwerwiegender Verfahrensman- gel, der einen Ausstand zu begründen vermöchte, nicht ersichtlich.

2.4 Auch die übrigen, soweit überhaupt konkret vorgetragenen Rügen des Ge- suchstellers lassen weder im Einzelnen noch als Ganzes einen Befangen- heitsgrund erkennen. Namentlich sind keine Hinweise auf Feindschaft oder auf sonstige Umstände ersichtlich, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden.

2.5 Das Gesuch erweist sich als unbegründet. Es ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 11. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.