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BB.2019.189

Bundesstrafgericht · 2019-10-25 · Deutsch CH

Zivilklage (Art. 122 ff. StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schindel- holz, Beschwerdeführer

gegen

B., Beschwerdegegner

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand

Zivilklage (Art. 122 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.189

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom

30. September 2016 und 30. März 2017 B. wegen gewerbsmässigen Be- trugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforde- rung des Geschädigten A. gegen den Beschuldigten auf den Zivilweg ver- wies sowie seinen Antrag auf Parteientschädigung abschlägig beschied (Dispositiv-Ziff. IV.1.3 und IV.1.4.2);

- das Bundesgericht eine von B. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;

- es hingegen mit Urteil 6B_140/2018 vom 23. November 2018 die von A. ge- gen das Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde guthiess, das ange- fochtene Urteil in dem A. betreffenden Zivilpunkt aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückwies;

- B. am 5. März 2019 während hängigem Rückweisungsverfahren verstarb;

- die Erbschaft von B. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde und das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Kon- kursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassliquidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete;

- die Strafkammer mit Beschluss SK.2018.67 vom 28. August 2019 die Zivil- forderung von A. auf den Zivilweg verwies (act. 1.A);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 9. September 2019 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- er sinngemäss beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Angelegenheit zum Entscheid über die Zivilklage an die Strafkammer zu- rückzuweisen (act. 1, S. 18).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerde an die Beschwerdekammer zulässig ist gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- mit dem angefochtenen Beschluss die Zivilforderung des Beschwerdefüh- rers auf den Zivilweg verwiesen wurde und die Vorinstanz damit keine ma- terielle Beurteilung der Klage vornahm (GALEAZZI, Der Zivilkläger im Strafbe- fehls- und im abgekürzten Verfahren, 2016, S. 62 mit Hinweis);

- der angefochtene Beschluss demnach kein der Berufung unterliegendes Ur- teil darstellt (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO);

- die alleinige Überprüfung der Verweisung auf den Zivilweg durch die Be- schwerde möglich ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 156);

- die im Strafverfahren erhobene Zivilklage (sog. Adhäsionsklage) bzw. der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess ist, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N. 9);

- es beim Adhäsionsprozess neben den allgemeinen Prozessvoraussetzun- gen wie der Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 17 und 79) auch die besondere Prozessvoraussetzung der Beschuldigtenstellung der beklagten Partei gibt (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 18) und sich die Klage dementsprechend stets gegen die beschul- digte Person richten muss (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 58 f.);

- ein materieller Entscheid des Gerichts über die Zivilklage unzulässig ist, wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (DOLGE, a.a.O., Art. 126 StPO N. 6), und in diesem Fall auf die Zivilklage nicht einzutreten bzw. diese auf den Zivilweg zu verweisen ist (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 21 und Art. 126 StPO N. 29);

- die Rechts- und Parteifähigkeit des Beschwerdegegners mit dessen Tod en- dete (ECHLE, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozess- ordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, 2019, S. 69);

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- der Rechtsnachfolger der beschuldigten Person nicht adhäsionsweise be- langt werden kann (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N. 2);

- die StPO Regelungen explizit nur für eine Rechtsnachfolge für die Privatklä- gerschaft allgemein (Art. 121 StPO) und für die beschuldigte Person in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren (Art. 382 Abs. 3 StPO) vorsieht, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (so in act. 1, S. 14) nicht aber für den hier vorliegenden Fall einer Rechtsnachfolge der beschuldigten Person im Adhäsionsverfahren vor der ersten Instanz;

- aufgrund des Umstands, dass die StPO keine allgemeine Regelung für die Rechtsnachfolge für die beschuldigte Person vorsieht, sondern diese in Art. 382 Abs. 3 StPO nur punktuell regelt, zu schliessen ist, dass die Rege- lung der StPO mit Bezug auf die Rechtsnachfolge für die beschuldigte Per- son abschliessend ist;

- es der Privatklägerschaft im Falle des Versterbens der beschuldigten Person freisteht, die Klage gegen deren Rechtsnachfolger in einem separaten Zivil- verfahren weiterzuführen (LIEBER, a.a.O.);

- angesichts des oben Ausgeführten entgegen den Vorbringen des Beschwer- deführers (act. 1, S. 14) für einen Rückgriff auf Bestimmungen des Zivilrechts bzw. des Zivilverfahrensrechts kein Raum bleibt;

- sich der angefochtene Beschluss nach dem Gesagten als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweisen, weshalb Letztere ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 3 und 4);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 28. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz - Bundesstrafgericht - Bundesanwaltschaft - Konkursamt Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.