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BB.2019.1

Bundesstrafgericht · 2019-04-03 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

A. Rechtsanwalt A. (nachfolgend "RA A.") war der amtliche Verteidiger von B. In dieser Funktion focht er am 29. November 2018 die Untersuchungshaft an, welche das Haftgericht des Kantons Solothurn gegen B. am 16. Novem- ber 2018 bis Samstag, 15. Dezember 2018, verhängt hatte.

B. Das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, setzte der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Frist bis 5. Dezember 2018 für eine Stellungnahme zur Haftbeschwerde vom 29. November 2018. Zugleich holte das Gericht die Akten ein (Verfahren BKBES.2018.171). Die Staatsan- waltschaft Solothurn reichte ihre Stellungnahme am 5. Dezember 2018 ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 setzte das Obergericht RA A. Frist bis Freitag, 14. Dezember 2018, um eine allfällige Replik einzureichen, ansons- ten angenommen werde, er verzichte darauf. Zugleich gab das Obergericht ihm Gelegenheit, bis 14. Dezember 2018 für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote sowie eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen.

C. RA A. reichte die Replik am 12. Dezember 2018 per Post und vorab per Fax ein. Er übersandte auch eine Honorarnote vom 12. Dezember 2018, wobei er diese nicht vorab per Fax übermittelte. Das Obergericht des Kantons So- lothurn sandte am 13. Dezember 2018 eine Kopie der Eingabe an die Staats- anwaltschaft/SO zur Kenntnis.

D. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 schrieb die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das Haft-Beschwerdeverfahren BKBES.2018.171 als gegenstandslos ab, da ein Entscheid bis zum Ablauf der Haftanordnung (15. Dezember 2018) nicht mehr möglich gewesen sei. Es gewährte zugleich die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfah- ren (act. 1.1).

Das Obergericht kürzte den vom amtlichen Verteidigers RA A. geltend ge- machten Aufwand von Fr. 1'172.--. Aufgrund des Einganges der Replik erst am 13. Dezember 2018 sei kein Entscheid innert Frist mehr möglich gewe- sen. Damit seien die diesbezüglichen Bemühungen des amtlichen Verteidi- gers unnötig gewesen und nicht zu entschädigen. Dass die Replik bereits am 12. Dezember 2018 per Fax eingegangen sei, ändere daran nichts, da

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für den Entscheid die Honorarnote habe abgewartet werden müssen. Gestri- chen wurden daher die Aufwendungen ab 10. Dezember 2018 (d.h. 2 Stun- den Aufwand und Auslagen von Fr. 11.30).

Das Obergericht sprach dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von insgesamt Fr. 772.10 zu, für 3.85 Stunden à Fr. 180.-- und Auslagen von Fr. 23.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer auf dem gesamten Betrag). Es ge- währte dem amtlichen Verteidiger als Differenz zum vollen Honorar von Fr. 230.-- pro Stunde einen Nachforderungsanspruch von Fr. 207.30 (3.85 Stunden zu je Fr. 50.--, zuzüglich Mehrwertsteuer).

E. Dagegen gelangte RA A. am 31. Dezember 2018 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts, mit den Anträgen (act. 1 S. 2):

1. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom

18. Dezember 2018 Ziff. 3 sei aufzuheben und die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers für das Haftbeschwerdeverfahren sei auf Fr. 1'172.00 festzusetzen und den Nachzahlungsanspruch auf Fr. 334.20; eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Entschädigung an die Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solo- thurn zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Obergericht des Kantons Solothurn reichte am 7. Januar 2019 Gegen- bemerkungen ein und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid (act. 3). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Beschwer- deinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BSt- GerOR; SR 173.713.161]; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur

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Beschwerde berechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger weniger zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG, Art. 19 Abs. 3 BStGe- rOR i.V.m. Art. 58 StBOG).

Der Streitwert bleibt vorliegend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.- -. Die Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

3. § 158 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn vom 8. März 2016 (GT; BGS 615.11) enthält unter dem Artikeltitel "Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen" folgende Regelung: Der Richter setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidiger nach dem Auf- wand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erfor- derlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einrei- chung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 1 GT). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Ver- teidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230- 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist ana- log anwendbar (§ 158 Abs. 2 GT). Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3 GT, Gebührenrahmen).

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Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zu- züglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe die Replik innert ihm bis am 14. Dezem- ber 2018 laufender Frist und vorab per Fax bereits am 12. Dezember 2018, 11.04 Uhr, eingereicht. Damit habe seine Eingabe das Obergericht faktisch drei Tage vor der Frist erreicht, welche es ihm selber gesetzt habe. In dieser Zeit hätte ein materieller Entscheid möglich sein müssen (act. 1 S. 6). Die Replik sei im Rahmen einer sorgfältigen und pflichtgemässen Verteidigung geboten gewesen (act. 1 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Stel- lungnahme neue Behauptungen insbesondere zur Deliktssumme vorge- bracht. Die Vorinstanz führt in ihren Gegenbemerkungen vom 7. Januar 2019 aus, sie habe dem amtlichen Verteidiger nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Angesichts der Anordnung der Untersuchungshaft "lediglich" bis 15. Dezember 2018 wäre es dem amtlichen Verteidiger unbenommen gewesen, eine Replik möglichst bald einzureichen oder allenfalls mitzuteilen, es werde auf eine Replik verzichtet. Bei einem Eingang der Eingabe am 13. Dezember 2018 – dies sei das massgebliche Datum – sei absehbar gewesen, dass ein Ent- scheid in Dreierbesetzung nicht mehr rechtzeitig zu fällen gewesen sei (act. 3). 4.2 Rechtsgrundlage für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und amtli- cher Verteidigung. Für die Entschädigung haftet allein der Staat. Der Man- dant wird aus dem öffentlichen Prozessrechtsverhältnis insoweit mittelbar berechtigt und verpflichtet, als er die amtliche Verteidigung grundsätzlich ak- zeptieren muss und der Staat die Entschädigung übernimmt (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Die Verteidigung erhält das tariflich festge- legte Honorar für die Übernahme einer öffentlichen Aufgabe und trägt nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.5). Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsanwälte sind für amtliche Mandate von Verfassungs wegen angemessen zu honorieren, wobei eine Kürzung des Honorars im Vergleich zum ordentlichen Tarif zulässig bleibt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209). Die Entschädigung muss sich in der Grös- senordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zuzüglich MwSt.) bewegen (BGE 132

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I 201 E. 8.7 S. 217). BGE 137 III 185 E. 5.1 ff. bestätigte diese Rechtspre- chung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2017 vom 27. April 2018 E. 3.1). 4.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesstrafgericht greift wie das Bundesgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Aus- serdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu be- urteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. In BGE 143 IV 453; 6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5). 4.4 Es widerspricht Treu und Glauben, wie vorliegend den amtlichen Verteidiger mit der Begründung nicht zu entschädigen, seine innert vom Gericht ange- setzter Frist eingereichte Replik sei für einen Entscheid in der Sache verspä- tet. Die kantonale Beschwerdekammer setzt dem amtlichen Verteidiger am

6. Dezember 2018 die Replikfrist bis Freitag, 14. Dezember 2018, an und damit bis zum Vortag des Ablaufs der Untersuchungshaft (am Samstag,

15. Dezember 2018). Der amtliche Verteidiger reicht die Replik im Haft-Be- schwerdeverfahren am 13. Dezember 2018 ein. Die Entschädigung des Auf- wands für die Replik unterbleibt, da das Datum der Einreichung einen Ent- scheid vor Ende der Haft (welche Gegenstand des kantonalen Beschwerde- verfahrens bildet) verunmöglicht habe. Dies verkennt die gesetzliche Rollen- verteilung. Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmäs- sige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs.1 StPO). Die Verfahrensleitung bestimmt das Fristenwesen und hat Fris- ten so zu setzen, dass dem Gericht der vorgesehene Entscheid möglich bleibt. Diese Verantwortung kann nicht dem amtlichen Verteidiger überbun- den werden, wie dies vorliegend über die teilweise Nichtentschädigung sei- ner Honorarforderung geschieht. Damit ist Ziffer 3 des Beschlusses vom

18. Dezember 2018 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerde- kammer, aufzuheben. 4.5 Der amtliche Verteidiger hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sei- nes Aufwands für die Replik. Die geltend gemachten 2 Stunden Aufwand und Auslagen von Fr. 11.30 erscheinen nicht unangemessen. Dass dieser übersetzt sei, macht das Obergericht Solothurn nicht geltend. Der Beschwer- deführer ist somit zusätzlich zu den Fr. 772.10 des Beschlusses der Be-

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schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Dezem- ber 2018 (Dispositiv Ziffer 3) mit gerundeten Fr. 400.-- zu entschädigen (2 Stunden à Fr. 180.-- plus Auslagen von 11.30 zuzüglich Mehrwertsteuer). Damit sind dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen im kantonalen Be- schwerdeverfahren BKBES.2018.171 wie von ihm beantragt insgesamt Fr. 1'172.-- aus der Staatskasse des Kantons Solothurn zuzusprechen.

5.

5.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, der Ver- teidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Diese Bestimmung gilt für den Fall, dass die beschuldigte Person nachträglich zu Mitteln gelangt und zur Rückerstattung der Entschädigung an den Staat verpflichtet wird; andernfalls wäre die amtliche Verteidigung schlechter gestellt als der Staat, der sich vollständig schadlos halten kann (LIEBER, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 22; vgl. auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 27 f.). 5.2 Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom

18. Dezember 2018 spricht dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vol- len Honorar von Fr. 230.-- pro Stunde zu (also Fr. 50.-- zusätzlich zum An- satz von Fr. 180.-- pro Stunde; zuzüglich MwSt.). Der Nachzahlungsan- spruch wird vom Obergericht in Dispositiv Ziffer 3 so auf Fr. 207.30 festge- setzt. Vorliegend sind (vgl. obige Erwägung 4.5) zwei Stunden (à Fr. 50.--, zuzüglich MwSt.) zusätzlich zu entschädigen. Dies ergibt Fr. 107.70 zusätz- lich. Damit beläuft sich der Nachzahlungsanspruch neu insgesamt auf Fr. 315.--. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend Fr. 334.20, wobei seine Eingabe keine Berechnung zu diesem Betrag enthält. Möglicherweise werden die noch unentschädigten Auslagen ab 10. Dezember 2018 von Fr. 17.80 (exkl. MwSt.; vgl. Honorarrechnung vom 12. Dezember 2018) dazu gerechnet. Diese fallen indes nicht unter den Nachzahlungsanspruch, son- dern wären dem Staat mit dem Honorar geltend zu machen gewesen (vgl. aber den Antrag in obiger litera E). Zugunsten des Beschwerdeführers (ansonsten er teilweise unterläge) ist hier von einem Kanzleifehler auszuge- hen. Es bleibt damit beim Nachzahlungsanspruch von Fr. 315.--. 5.3 Das Obergericht des Kantons Solothurn hat mit Kreisschreiben (Beschluss vom 16. Dezember 2010, <https://www.so.ch/gerichte/obergericht/weisun- gen-kreisschreiben/obergericht-allgemein/>) für den Kanton einheitliche Grundsätze zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amt- lichen Verteidigung (inkl. Vorbehalt des Rückforderungsrechts) erlassen. Im

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Interesse der Rechtssicherheit ist vorliegend im Dispositiv (Ziffer 2) die dort empfohlene Formulierung zu verwenden. Die im Kreisschreiben ebenfalls vorgesehene Zustellung der Kostenentscheide an das kantonale Amt für Fi- nanzen obliegt dem Obergericht Solothurn.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). 6.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.-

- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom

18. Dezember 2018 Ziff. 3 sei aufzuheben und die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers für das Haftbeschwerdeverfahren sei auf Fr. 1'172.00 festzusetzen und den Nachzahlungsanspruch auf Fr. 334.20; eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Entschädigung an die Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solo- thurn zurückzuweisen.

E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Beschwer- deinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BSt- GerOR; SR 173.713.161]; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur

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Beschwerde berechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger weniger zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG, Art. 19 Abs. 3 BStGe- rOR i.V.m. Art. 58 StBOG).

Der Streitwert bleibt vorliegend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.- -. Die Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

E. 3 § 158 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn vom 8. März 2016 (GT; BGS 615.11) enthält unter dem Artikeltitel "Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen" folgende Regelung: Der Richter setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidiger nach dem Auf- wand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erfor- derlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einrei- chung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 1 GT). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Ver- teidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230- 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist ana- log anwendbar (§ 158 Abs. 2 GT). Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3 GT, Gebührenrahmen).

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Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zu- züglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe die Replik innert ihm bis am 14. Dezem- ber 2018 laufender Frist und vorab per Fax bereits am 12. Dezember 2018, 11.04 Uhr, eingereicht. Damit habe seine Eingabe das Obergericht faktisch drei Tage vor der Frist erreicht, welche es ihm selber gesetzt habe. In dieser Zeit hätte ein materieller Entscheid möglich sein müssen (act. 1 S. 6). Die Replik sei im Rahmen einer sorgfältigen und pflichtgemässen Verteidigung geboten gewesen (act. 1 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Stel- lungnahme neue Behauptungen insbesondere zur Deliktssumme vorge- bracht. Die Vorinstanz führt in ihren Gegenbemerkungen vom 7. Januar 2019 aus, sie habe dem amtlichen Verteidiger nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Angesichts der Anordnung der Untersuchungshaft "lediglich" bis 15. Dezember 2018 wäre es dem amtlichen Verteidiger unbenommen gewesen, eine Replik möglichst bald einzureichen oder allenfalls mitzuteilen, es werde auf eine Replik verzichtet. Bei einem Eingang der Eingabe am 13. Dezember 2018 – dies sei das massgebliche Datum – sei absehbar gewesen, dass ein Ent- scheid in Dreierbesetzung nicht mehr rechtzeitig zu fällen gewesen sei (act. 3).

E. 4.2 Rechtsgrundlage für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und amtli- cher Verteidigung. Für die Entschädigung haftet allein der Staat. Der Man- dant wird aus dem öffentlichen Prozessrechtsverhältnis insoweit mittelbar berechtigt und verpflichtet, als er die amtliche Verteidigung grundsätzlich ak- zeptieren muss und der Staat die Entschädigung übernimmt (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Die Verteidigung erhält das tariflich festge- legte Honorar für die Übernahme einer öffentlichen Aufgabe und trägt nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.5). Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsanwälte sind für amtliche Mandate von Verfassungs wegen angemessen zu honorieren, wobei eine Kürzung des Honorars im Vergleich zum ordentlichen Tarif zulässig bleibt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209). Die Entschädigung muss sich in der Grös- senordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zuzüglich MwSt.) bewegen (BGE 132

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I 201 E. 8.7 S. 217). BGE 137 III 185 E. 5.1 ff. bestätigte diese Rechtspre- chung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2017 vom 27. April 2018 E. 3.1).

E. 4.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesstrafgericht greift wie das Bundesgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Aus- serdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu be- urteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. In BGE 143 IV 453; 6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5).

E. 4.4 Es widerspricht Treu und Glauben, wie vorliegend den amtlichen Verteidiger mit der Begründung nicht zu entschädigen, seine innert vom Gericht ange- setzter Frist eingereichte Replik sei für einen Entscheid in der Sache verspä- tet. Die kantonale Beschwerdekammer setzt dem amtlichen Verteidiger am

E. 4.5 Der amtliche Verteidiger hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sei- nes Aufwands für die Replik. Die geltend gemachten 2 Stunden Aufwand und Auslagen von Fr. 11.30 erscheinen nicht unangemessen. Dass dieser übersetzt sei, macht das Obergericht Solothurn nicht geltend. Der Beschwer- deführer ist somit zusätzlich zu den Fr. 772.10 des Beschlusses der Be-

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schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Dezem- ber 2018 (Dispositiv Ziffer 3) mit gerundeten Fr. 400.-- zu entschädigen (2 Stunden à Fr. 180.-- plus Auslagen von 11.30 zuzüglich Mehrwertsteuer). Damit sind dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen im kantonalen Be- schwerdeverfahren BKBES.2018.171 wie von ihm beantragt insgesamt Fr. 1'172.-- aus der Staatskasse des Kantons Solothurn zuzusprechen.

5.

5.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, der Ver- teidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Diese Bestimmung gilt für den Fall, dass die beschuldigte Person nachträglich zu Mitteln gelangt und zur Rückerstattung der Entschädigung an den Staat verpflichtet wird; andernfalls wäre die amtliche Verteidigung schlechter gestellt als der Staat, der sich vollständig schadlos halten kann (LIEBER, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 22; vgl. auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 27 f.). 5.2 Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom

18. Dezember 2018 spricht dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vol- len Honorar von Fr. 230.-- pro Stunde zu (also Fr. 50.-- zusätzlich zum An- satz von Fr. 180.-- pro Stunde; zuzüglich MwSt.). Der Nachzahlungsan- spruch wird vom Obergericht in Dispositiv Ziffer 3 so auf Fr. 207.30 festge- setzt. Vorliegend sind (vgl. obige Erwägung 4.5) zwei Stunden (à Fr. 50.--, zuzüglich MwSt.) zusätzlich zu entschädigen. Dies ergibt Fr. 107.70 zusätz- lich. Damit beläuft sich der Nachzahlungsanspruch neu insgesamt auf Fr. 315.--. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend Fr. 334.20, wobei seine Eingabe keine Berechnung zu diesem Betrag enthält. Möglicherweise werden die noch unentschädigten Auslagen ab 10. Dezember 2018 von Fr. 17.80 (exkl. MwSt.; vgl. Honorarrechnung vom 12. Dezember 2018) dazu gerechnet. Diese fallen indes nicht unter den Nachzahlungsanspruch, son- dern wären dem Staat mit dem Honorar geltend zu machen gewesen (vgl. aber den Antrag in obiger litera E). Zugunsten des Beschwerdeführers (ansonsten er teilweise unterläge) ist hier von einem Kanzleifehler auszuge- hen. Es bleibt damit beim Nachzahlungsanspruch von Fr. 315.--. 5.3 Das Obergericht des Kantons Solothurn hat mit Kreisschreiben (Beschluss vom 16. Dezember 2010, <https://www.so.ch/gerichte/obergericht/weisun- gen-kreisschreiben/obergericht-allgemein/>) für den Kanton einheitliche Grundsätze zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amt- lichen Verteidigung (inkl. Vorbehalt des Rückforderungsrechts) erlassen. Im

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Interesse der Rechtssicherheit ist vorliegend im Dispositiv (Ziffer 2) die dort empfohlene Formulierung zu verwenden. Die im Kreisschreiben ebenfalls vorgesehene Zustellung der Kostenentscheide an das kantonale Amt für Fi- nanzen obliegt dem Obergericht Solothurn.

E. 6 Dezember 2018 die Replikfrist bis Freitag, 14. Dezember 2018, an und damit bis zum Vortag des Ablaufs der Untersuchungshaft (am Samstag,

15. Dezember 2018). Der amtliche Verteidiger reicht die Replik im Haft-Be- schwerdeverfahren am 13. Dezember 2018 ein. Die Entschädigung des Auf- wands für die Replik unterbleibt, da das Datum der Einreichung einen Ent- scheid vor Ende der Haft (welche Gegenstand des kantonalen Beschwerde- verfahrens bildet) verunmöglicht habe. Dies verkennt die gesetzliche Rollen- verteilung. Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmäs- sige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs.1 StPO). Die Verfahrensleitung bestimmt das Fristenwesen und hat Fris- ten so zu setzen, dass dem Gericht der vorgesehene Entscheid möglich bleibt. Diese Verantwortung kann nicht dem amtlichen Verteidiger überbun- den werden, wie dies vorliegend über die teilweise Nichtentschädigung sei- ner Honorarforderung geschieht. Damit ist Ziffer 3 des Beschlusses vom

18. Dezember 2018 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerde- kammer, aufzuheben.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

E. 6.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.-

- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 des Ober- gerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, wird wie folgt neu ge- fasst: "Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt A., wird für das Beschwerdeverfahren BKBES.2018.171 auf Fr. 1'172.-- festgesetzt (inkl. Aus- lagen und MwSt.) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat (Kanton Solothurn) zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 315.-- (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)."
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 3. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN, Beschwerdekammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.1

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. (nachfolgend "RA A.") war der amtliche Verteidiger von B. In dieser Funktion focht er am 29. November 2018 die Untersuchungshaft an, welche das Haftgericht des Kantons Solothurn gegen B. am 16. Novem- ber 2018 bis Samstag, 15. Dezember 2018, verhängt hatte.

B. Das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, setzte der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Frist bis 5. Dezember 2018 für eine Stellungnahme zur Haftbeschwerde vom 29. November 2018. Zugleich holte das Gericht die Akten ein (Verfahren BKBES.2018.171). Die Staatsan- waltschaft Solothurn reichte ihre Stellungnahme am 5. Dezember 2018 ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 setzte das Obergericht RA A. Frist bis Freitag, 14. Dezember 2018, um eine allfällige Replik einzureichen, ansons- ten angenommen werde, er verzichte darauf. Zugleich gab das Obergericht ihm Gelegenheit, bis 14. Dezember 2018 für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote sowie eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen.

C. RA A. reichte die Replik am 12. Dezember 2018 per Post und vorab per Fax ein. Er übersandte auch eine Honorarnote vom 12. Dezember 2018, wobei er diese nicht vorab per Fax übermittelte. Das Obergericht des Kantons So- lothurn sandte am 13. Dezember 2018 eine Kopie der Eingabe an die Staats- anwaltschaft/SO zur Kenntnis.

D. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 schrieb die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das Haft-Beschwerdeverfahren BKBES.2018.171 als gegenstandslos ab, da ein Entscheid bis zum Ablauf der Haftanordnung (15. Dezember 2018) nicht mehr möglich gewesen sei. Es gewährte zugleich die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfah- ren (act. 1.1).

Das Obergericht kürzte den vom amtlichen Verteidigers RA A. geltend ge- machten Aufwand von Fr. 1'172.--. Aufgrund des Einganges der Replik erst am 13. Dezember 2018 sei kein Entscheid innert Frist mehr möglich gewe- sen. Damit seien die diesbezüglichen Bemühungen des amtlichen Verteidi- gers unnötig gewesen und nicht zu entschädigen. Dass die Replik bereits am 12. Dezember 2018 per Fax eingegangen sei, ändere daran nichts, da

- 3 -

für den Entscheid die Honorarnote habe abgewartet werden müssen. Gestri- chen wurden daher die Aufwendungen ab 10. Dezember 2018 (d.h. 2 Stun- den Aufwand und Auslagen von Fr. 11.30).

Das Obergericht sprach dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von insgesamt Fr. 772.10 zu, für 3.85 Stunden à Fr. 180.-- und Auslagen von Fr. 23.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer auf dem gesamten Betrag). Es ge- währte dem amtlichen Verteidiger als Differenz zum vollen Honorar von Fr. 230.-- pro Stunde einen Nachforderungsanspruch von Fr. 207.30 (3.85 Stunden zu je Fr. 50.--, zuzüglich Mehrwertsteuer).

E. Dagegen gelangte RA A. am 31. Dezember 2018 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts, mit den Anträgen (act. 1 S. 2):

1. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom

18. Dezember 2018 Ziff. 3 sei aufzuheben und die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers für das Haftbeschwerdeverfahren sei auf Fr. 1'172.00 festzusetzen und den Nachzahlungsanspruch auf Fr. 334.20; eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Entschädigung an die Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solo- thurn zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Obergericht des Kantons Solothurn reichte am 7. Januar 2019 Gegen- bemerkungen ein und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid (act. 3). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Beschwer- deinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BSt- GerOR; SR 173.713.161]; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur

- 4 -

Beschwerde berechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger weniger zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG, Art. 19 Abs. 3 BStGe- rOR i.V.m. Art. 58 StBOG).

Der Streitwert bleibt vorliegend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.- -. Die Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

3. § 158 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn vom 8. März 2016 (GT; BGS 615.11) enthält unter dem Artikeltitel "Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen" folgende Regelung: Der Richter setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidiger nach dem Auf- wand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erfor- derlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einrei- chung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 1 GT). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Ver- teidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230- 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist ana- log anwendbar (§ 158 Abs. 2 GT). Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3 GT, Gebührenrahmen).

- 5 -

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zu- züglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe die Replik innert ihm bis am 14. Dezem- ber 2018 laufender Frist und vorab per Fax bereits am 12. Dezember 2018, 11.04 Uhr, eingereicht. Damit habe seine Eingabe das Obergericht faktisch drei Tage vor der Frist erreicht, welche es ihm selber gesetzt habe. In dieser Zeit hätte ein materieller Entscheid möglich sein müssen (act. 1 S. 6). Die Replik sei im Rahmen einer sorgfältigen und pflichtgemässen Verteidigung geboten gewesen (act. 1 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Stel- lungnahme neue Behauptungen insbesondere zur Deliktssumme vorge- bracht. Die Vorinstanz führt in ihren Gegenbemerkungen vom 7. Januar 2019 aus, sie habe dem amtlichen Verteidiger nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Angesichts der Anordnung der Untersuchungshaft "lediglich" bis 15. Dezember 2018 wäre es dem amtlichen Verteidiger unbenommen gewesen, eine Replik möglichst bald einzureichen oder allenfalls mitzuteilen, es werde auf eine Replik verzichtet. Bei einem Eingang der Eingabe am 13. Dezember 2018 – dies sei das massgebliche Datum – sei absehbar gewesen, dass ein Ent- scheid in Dreierbesetzung nicht mehr rechtzeitig zu fällen gewesen sei (act. 3). 4.2 Rechtsgrundlage für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und amtli- cher Verteidigung. Für die Entschädigung haftet allein der Staat. Der Man- dant wird aus dem öffentlichen Prozessrechtsverhältnis insoweit mittelbar berechtigt und verpflichtet, als er die amtliche Verteidigung grundsätzlich ak- zeptieren muss und der Staat die Entschädigung übernimmt (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Die Verteidigung erhält das tariflich festge- legte Honorar für die Übernahme einer öffentlichen Aufgabe und trägt nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.5). Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsanwälte sind für amtliche Mandate von Verfassungs wegen angemessen zu honorieren, wobei eine Kürzung des Honorars im Vergleich zum ordentlichen Tarif zulässig bleibt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209). Die Entschädigung muss sich in der Grös- senordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zuzüglich MwSt.) bewegen (BGE 132

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I 201 E. 8.7 S. 217). BGE 137 III 185 E. 5.1 ff. bestätigte diese Rechtspre- chung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2017 vom 27. April 2018 E. 3.1). 4.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesstrafgericht greift wie das Bundesgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Aus- serdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu be- urteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. In BGE 143 IV 453; 6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5). 4.4 Es widerspricht Treu und Glauben, wie vorliegend den amtlichen Verteidiger mit der Begründung nicht zu entschädigen, seine innert vom Gericht ange- setzter Frist eingereichte Replik sei für einen Entscheid in der Sache verspä- tet. Die kantonale Beschwerdekammer setzt dem amtlichen Verteidiger am

6. Dezember 2018 die Replikfrist bis Freitag, 14. Dezember 2018, an und damit bis zum Vortag des Ablaufs der Untersuchungshaft (am Samstag,

15. Dezember 2018). Der amtliche Verteidiger reicht die Replik im Haft-Be- schwerdeverfahren am 13. Dezember 2018 ein. Die Entschädigung des Auf- wands für die Replik unterbleibt, da das Datum der Einreichung einen Ent- scheid vor Ende der Haft (welche Gegenstand des kantonalen Beschwerde- verfahrens bildet) verunmöglicht habe. Dies verkennt die gesetzliche Rollen- verteilung. Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmäs- sige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs.1 StPO). Die Verfahrensleitung bestimmt das Fristenwesen und hat Fris- ten so zu setzen, dass dem Gericht der vorgesehene Entscheid möglich bleibt. Diese Verantwortung kann nicht dem amtlichen Verteidiger überbun- den werden, wie dies vorliegend über die teilweise Nichtentschädigung sei- ner Honorarforderung geschieht. Damit ist Ziffer 3 des Beschlusses vom

18. Dezember 2018 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerde- kammer, aufzuheben. 4.5 Der amtliche Verteidiger hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sei- nes Aufwands für die Replik. Die geltend gemachten 2 Stunden Aufwand und Auslagen von Fr. 11.30 erscheinen nicht unangemessen. Dass dieser übersetzt sei, macht das Obergericht Solothurn nicht geltend. Der Beschwer- deführer ist somit zusätzlich zu den Fr. 772.10 des Beschlusses der Be-

- 7 -

schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Dezem- ber 2018 (Dispositiv Ziffer 3) mit gerundeten Fr. 400.-- zu entschädigen (2 Stunden à Fr. 180.-- plus Auslagen von 11.30 zuzüglich Mehrwertsteuer). Damit sind dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen im kantonalen Be- schwerdeverfahren BKBES.2018.171 wie von ihm beantragt insgesamt Fr. 1'172.-- aus der Staatskasse des Kantons Solothurn zuzusprechen.

5.

5.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, der Ver- teidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Diese Bestimmung gilt für den Fall, dass die beschuldigte Person nachträglich zu Mitteln gelangt und zur Rückerstattung der Entschädigung an den Staat verpflichtet wird; andernfalls wäre die amtliche Verteidigung schlechter gestellt als der Staat, der sich vollständig schadlos halten kann (LIEBER, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 22; vgl. auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 27 f.). 5.2 Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom

18. Dezember 2018 spricht dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vol- len Honorar von Fr. 230.-- pro Stunde zu (also Fr. 50.-- zusätzlich zum An- satz von Fr. 180.-- pro Stunde; zuzüglich MwSt.). Der Nachzahlungsan- spruch wird vom Obergericht in Dispositiv Ziffer 3 so auf Fr. 207.30 festge- setzt. Vorliegend sind (vgl. obige Erwägung 4.5) zwei Stunden (à Fr. 50.--, zuzüglich MwSt.) zusätzlich zu entschädigen. Dies ergibt Fr. 107.70 zusätz- lich. Damit beläuft sich der Nachzahlungsanspruch neu insgesamt auf Fr. 315.--. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend Fr. 334.20, wobei seine Eingabe keine Berechnung zu diesem Betrag enthält. Möglicherweise werden die noch unentschädigten Auslagen ab 10. Dezember 2018 von Fr. 17.80 (exkl. MwSt.; vgl. Honorarrechnung vom 12. Dezember 2018) dazu gerechnet. Diese fallen indes nicht unter den Nachzahlungsanspruch, son- dern wären dem Staat mit dem Honorar geltend zu machen gewesen (vgl. aber den Antrag in obiger litera E). Zugunsten des Beschwerdeführers (ansonsten er teilweise unterläge) ist hier von einem Kanzleifehler auszuge- hen. Es bleibt damit beim Nachzahlungsanspruch von Fr. 315.--. 5.3 Das Obergericht des Kantons Solothurn hat mit Kreisschreiben (Beschluss vom 16. Dezember 2010, ) für den Kanton einheitliche Grundsätze zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amt- lichen Verteidigung (inkl. Vorbehalt des Rückforderungsrechts) erlassen. Im

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Interesse der Rechtssicherheit ist vorliegend im Dispositiv (Ziffer 2) die dort empfohlene Formulierung zu verwenden. Die im Kreisschreiben ebenfalls vorgesehene Zustellung der Kostenentscheide an das kantonale Amt für Fi- nanzen obliegt dem Obergericht Solothurn.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). 6.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.-

- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 des Ober- gerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, wird wie folgt neu ge- fasst: "Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt A., wird für das Beschwerdeverfahren BKBES.2018.171 auf Fr. 1'172.-- festgesetzt (inkl. Aus- lagen und MwSt.) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat (Kanton Solothurn) zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 315.-- (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)."

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 3. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).