opencaselaw.ch

BB.2018.97

Bundesstrafgericht · 2018-08-07 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 18. November 2017 erstatteten A. für sich und im Namen des Vereins C. sowie D. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen B. eine Strafanzeige wegen übler Nachrede, mutmasslich begangen durch die am

6. und 11. November 2017 auf Facebook verfassten Beiträge (act. 1.4). Die BA vereinigte am 6. Dezember 2017 die angezeigte Tat mit dem von ihr ge- gen B. geführten Verfahren und ordnete in Bezug auf die angezeigten Ehr- verletzungsdelikte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung an (act. 5.4). Die dagegen von A., Verein C. und D. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.215-217 vom 3. Mai 2018 teilweise gut und wies die BA an, ein Untersuchungsverfahren gegen B. wegen übler Nachrede zum Nachteil von A. zu eröffnen (act. 5.5).

B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 dehnte die BA das bei ihr hängige Verfahren gegen B. auf den Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten von A. aus (act. 5.6). Gleichentags kündigte die BA den bevorstehenden Abschluss ih- rer Strafuntersuchung an und gab den Parteien ihre Absicht bekannt, das Verfahren gegen B. wegen übler Nachrede einzustellen (act. 5.7, 5.8). Am

23. Mai 2018 verfügte die BA die Einstellung des Strafverfahrens gegen B. wegen übler Nachrede zu Lasten von A. (act. 1.8=5.9).

C. Dagegen liess A. am 4. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzu- heben und die BA sei anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen (act. 1). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 20. Juni 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (act. 5). Die Stellungnahme von B. vom 20. Juni 2018 wurde der BA und A. am

22. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Ab- schluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatkläger- schaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Als Pri- vatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützte oder zumindest mitge- schützte Rechtsgut zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei der üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 StGB stellt das geschützte Rechtsgut die Ehre dar, deren Träger sowohl natürliche als auch juristische Personen sind (vgl. u.a. BGE 114 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom

23. Juni 2017 E. 1.2; RIKLIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 173 StGB N. 38 ff.).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss der angefochtenen Verfügung als Privatkläger konstituiert (act. 1.8=5.9) und ist als Träger des Rechtsgutes beschwerdelegitimiert. Die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2018 stellt vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

- 4 -

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegne- rin 1 habe sich mit der „formellen“ Eröffnung der Untersuchung und dem an- schliessenden Erlass einer Einstellungsverfügung begnügt, ohne jegliche Untersuchungshandlungen durchgeführt zu haben. Damit habe sie sich über den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2017.215-217 vom 3. Mai 2018 hinweggesetzt. Zudem gehe die Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht von der offensichtlichen Straflosigkeit aus (act. 1).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Lega- litätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom

20. Februar 2017 E. 2.2.1).

E. 2.3.1 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer je- manden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter- verbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zu- gelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,

- 5 -

insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienle- ben beziehen (Ziff. 3).

E. 2.3.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen betreffend sittlich vorwerfbares, unehren- haftes Verhalten. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, je- manden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Poli- tiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funk- tion herabzusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrver- letzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.; vgl. auch RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 16 ff.). Mit anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem beruflichen, politi- schen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die Ehre des Politi- kers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrverletzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen werden, das Ver- sagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwortlich zu han- deln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zurückgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.290/2004 vom 8. November 2004 E. 2.1.1 m.w.H.).

E. 2.3.3 Bei Äusserungen in Medienerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefan- genen Durchschnittslesers bzw. -zuschauers oder -hörers mit durchschnittli- chem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 ff.; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinwei- sen). Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsa- chenbehauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsa- chenbehauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusam- menhang von Bedeutung sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2017 vom

22. Mai 2017 E. 3.3 und 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist ge- eignet, im Sinne von Art. 173 StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E.2.2 S. 115; 131 IV 154 E. 1.2 S. 157). Der Wahrheitsbeweis eines strafba- ren Verhaltens kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich

- 6 -

nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6).

E. 2.4.1 In der Strafanzeige vom 18. November 2017 wird dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfen, einen Beitrag des Vereins C. auf seiner Facebook-Seite sinn- gemäss wie folgt kommentiert zu haben: „Alle lachen, allen geht es gut, nur einem nicht: dem Hund mit Maulkorb. Das ist Tierquälerei, was aber nicht verwunderlich ist, denn überall wo A. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien.“ Weiter wurde ausgeführt, dass der Be- schwerdegegner 2 seinen Kommentar zwar daraufhin gelöscht habe, dessen Inhalt sei jedoch durch den Kommentar von E. vom 7. November 2017 auf der Facebook-Seite des Vereins C. indiziert (act. 1.4). In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2018 bestätigte der Beschwerde- gegner 2, dass er am 6. November 2017 den Facebook-Beitrag des Vereins C. betreffend Hund mit Maulkorb kommentiert und gesagt habe, dass es sich dabei um Tierquälerei handle. Er habe jedoch nie die Absicht verfolgt, mit dem Beitrag betreffend dem Hund mit Maulkorb irgendwelche Personen oder Tierschutzorganisationen zu schädigen (act. 6).

E. 2.4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 erachtete die angezeigte Textpassage betref- fend den Hund in der angefochtenen Verfügung zurecht als nicht ehrenrüh- rig. In der Schweiz ist das (sachgemässe) Anbringen eines Maulkorbes nicht verboten. Das Tragen eines Maulkorbes kann in bestimmten Situationen ge- boten sein und ist für einige Hunderassen sogar von Gesetzes wegen vor- geschrieben (siehe bspw. Art. 7 Abs. 5 Hundegesetz des Kantons Bern vom

27. März 2012 [BSG 916.31]; § 6 Abs. 4 der Zürcher Hundeverordnung vom

25. November 2009 [HuV; LS 554.51]). Der alleinige Vorwurf, einem Hund einen Maulkorb anzubringen, genügt aus der Sicht eines Durchschnittslesers zur Begründung einer tierquälerischen Handlung nicht. Dies auch dann nicht, wenn nach Ansicht des Verfassers das Anbringen eines Maulkorbes eine solche darstellt. Ebenso lassen sich den vorliegenden Unterlagen keine Hin- weise entnehmen, die darauf deuten würden, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer in seiner Ehre herabzusetzten beabsichtigte. Nach- dem der Verein C. den Grund für das Anbringen des Maulkorbes auf seiner Facebook-Seite darlegte, gestand der Beschwerdegegner 2 in seinem unda- tierten Beitrag ein, nicht gewusst zu haben, dass der Hund schwer traumati- siert gewesen sei (act. 1.6). Dass die Beschwerdegegnerin 1 unter diesen Umständen die Strafbarkeit der Aussage hinsichtlich des Maulkorbes ver- neint hat, ist daher nicht zu bemängeln. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein

- 7 -

wird, ändert dies jedoch nichts daran, dass das Verfahren gegen den Be- schwerdegegner 2 wegen übler Nachrede nicht eingestellt werden durfte.

E. 2.5.1 Laut den Angaben in der Strafanzeige soll der Beschwerdegegner 2 gegen- über dem Beschwerdeführer auch einen generellen Vorwurf von Tierquälerei erhoben haben (act. 1.4). Im Gegensatz zum ersten Vorwurf, bestreitet der Beschwerdegegner 2 die zweite vom Beschwerdeführer behauptete Pas- sage „[…] was aber nicht verwunderlich ist, denn überall wo A. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien.“ verfasst zu ha- ben. Zur Klärung des Sachverhalts ersuchte der Beschwerdegegner 2 das Gericht, den damaligen von ihm gelöschten Facebook-Beitrag vom 6. No- vember 2017 wiederherzustellen und gestützt darauf zu beurteilen, ob ein Straftatbestand erfüllt sei (act. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vorwurf, wonach überall wo der Beschwerdeführer auftauche, unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien passieren würden, als nicht genügend konkret, um diesen als strafrechtlich relevant qualifizieren zu können (act. 1.8).

E. 2.5.2 In der Erwägung 3.5 des Beschlusses BB.2017.215-217 der Beschwerde- kammer vom 3. Mai 2018 wurde die Beschwerdegegnerin 1 angewiesen, in Bezug auf den Vorwurf der Tierquälerei zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers eine Strafuntersuchung zu eröffnen und eigene oder polizeiliche Ermitt- lungen vorzunehmen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat die Beschwer- degegnerin 1 lediglich formell ein Verfahren eröffnet, ohne dass eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Insbesondere wird von der Beschwerdegegnerin 1 nicht behauptet, den Beschwerdegeg- ner 2 diesbezüglich einvernommen oder seinen Computer durchsucht zu ha- ben. Dies obschon der Beschwerdegegner 2 bereits im Beschwerdeverfah- ren BB.2017.215-217 eine Durchsuchung seines Computers angeboten hatte (BB.2017.215-27, act. 21). Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Be- schwerdegegnerin 1 ohne Kenntnis des Wortlautes des fraglichen Face- book-Beitrages vom 6. November 2017 die klare Straflosigkeit feststellen konnte. Das Gericht kann die strafrechtliche Relevanz des – vom Beschwer- degegner 2 bestrittenen – Beitrages jedenfalls nicht beurteilen. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

E. 2.6 Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 sowohl den generellen Vorwurf der Tierquälerei als auch den Vorwurf hinsichtlich des Maulkorbes in der ange- fochtenen Verfügung in einer Dispositivziffer eingestellt hat (act. 1.8), ist die

- 8 -

Beschwerde gesamthaft gutzuheissen und die Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2018 ist aufzuheben.

E. 2.7 Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Gestützt auf das vorgängig Ausgeführte ist die Beschwerdegegnerin 1 vorliegend anzuwei- sen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 hinsichtlich des Vor- wurfs der Tierquälerei weiterzuführen und eigene oder polizeiliche Untersu- chungshandlungen durchzuführen.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist ihm vollumfänglich zurückzuerstatten.

E. 3.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundlage zur Be- messung der Entschädigung bildet die vom Rechtsvertreter des Beschwer- deführers eingereichte Kostennote vom 4. Juli 2018 (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

In der Kostennote vom 4. Juli 2018 macht der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers für die Zeit nach Erlass der Einstellungsverfügung am 23. Mai 2018 einen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘386.10 geltend (act. 8). Das Hono- rar für das vorliegende Beschwerdeverfahren belaufe sich auf Fr. 3‘037.50 (12.15 Stunden à Fr. 250.--). Der zeitliche Aufwand scheint angesichts des Verfahrensgegenstandes, des geringen Umfanges der Verfahrensakten und des Umfanges der Beschwerde als zu hoch und ist ermessensweise auf 10 Stunden zu reduzieren. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- liegt über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 106.50 und die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 2‘591.80 (inkl. MwSt. und Spesen). Somit hat die Beschwerdegegnerin 1 dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘591.80 auszurichten.

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der Einstel- lungsverfügung vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin 1 wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 wegen des Verdachts der üblen Nachrede im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 2‘591.80 auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2018.97

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 18. November 2017 erstatteten A. für sich und im Namen des Vereins C. sowie D. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen B. eine Strafanzeige wegen übler Nachrede, mutmasslich begangen durch die am

6. und 11. November 2017 auf Facebook verfassten Beiträge (act. 1.4). Die BA vereinigte am 6. Dezember 2017 die angezeigte Tat mit dem von ihr ge- gen B. geführten Verfahren und ordnete in Bezug auf die angezeigten Ehr- verletzungsdelikte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung an (act. 5.4). Die dagegen von A., Verein C. und D. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.215-217 vom 3. Mai 2018 teilweise gut und wies die BA an, ein Untersuchungsverfahren gegen B. wegen übler Nachrede zum Nachteil von A. zu eröffnen (act. 5.5).

B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 dehnte die BA das bei ihr hängige Verfahren gegen B. auf den Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten von A. aus (act. 5.6). Gleichentags kündigte die BA den bevorstehenden Abschluss ih- rer Strafuntersuchung an und gab den Parteien ihre Absicht bekannt, das Verfahren gegen B. wegen übler Nachrede einzustellen (act. 5.7, 5.8). Am

23. Mai 2018 verfügte die BA die Einstellung des Strafverfahrens gegen B. wegen übler Nachrede zu Lasten von A. (act. 1.8=5.9).

C. Dagegen liess A. am 4. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzu- heben und die BA sei anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen (act. 1). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 20. Juni 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (act. 5). Die Stellungnahme von B. vom 20. Juni 2018 wurde der BA und A. am

22. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Ab- schluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatkläger- schaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Als Pri- vatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützte oder zumindest mitge- schützte Rechtsgut zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei der üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 StGB stellt das geschützte Rechtsgut die Ehre dar, deren Träger sowohl natürliche als auch juristische Personen sind (vgl. u.a. BGE 114 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom

23. Juni 2017 E. 1.2; RIKLIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 173 StGB N. 38 ff.).

1.3 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss der angefochtenen Verfügung als Privatkläger konstituiert (act. 1.8=5.9) und ist als Träger des Rechtsgutes beschwerdelegitimiert. Die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2018 stellt vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

- 4 -

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegne- rin 1 habe sich mit der „formellen“ Eröffnung der Untersuchung und dem an- schliessenden Erlass einer Einstellungsverfügung begnügt, ohne jegliche Untersuchungshandlungen durchgeführt zu haben. Damit habe sie sich über den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2017.215-217 vom 3. Mai 2018 hinweggesetzt. Zudem gehe die Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht von der offensichtlichen Straflosigkeit aus (act. 1).

2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Lega- litätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom

20. Februar 2017 E. 2.2.1).

2.3

2.3.1 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer je- manden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter- verbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zu- gelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,

- 5 -

insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienle- ben beziehen (Ziff. 3). 2.3.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen betreffend sittlich vorwerfbares, unehren- haftes Verhalten. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, je- manden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Poli- tiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funk- tion herabzusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrver- letzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.; vgl. auch RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 16 ff.). Mit anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem beruflichen, politi- schen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die Ehre des Politi- kers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrverletzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen werden, das Ver- sagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwortlich zu han- deln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zurückgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.290/2004 vom 8. November 2004 E. 2.1.1 m.w.H.). 2.3.3 Bei Äusserungen in Medienerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefan- genen Durchschnittslesers bzw. -zuschauers oder -hörers mit durchschnittli- chem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 ff.; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinwei- sen). Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsa- chenbehauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsa- chenbehauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusam- menhang von Bedeutung sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2017 vom

22. Mai 2017 E. 3.3 und 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist ge- eignet, im Sinne von Art. 173 StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E.2.2 S. 115; 131 IV 154 E. 1.2 S. 157). Der Wahrheitsbeweis eines strafba- ren Verhaltens kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich

- 6 -

nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6). 2.4

2.4.1 In der Strafanzeige vom 18. November 2017 wird dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfen, einen Beitrag des Vereins C. auf seiner Facebook-Seite sinn- gemäss wie folgt kommentiert zu haben: „Alle lachen, allen geht es gut, nur einem nicht: dem Hund mit Maulkorb. Das ist Tierquälerei, was aber nicht verwunderlich ist, denn überall wo A. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien.“ Weiter wurde ausgeführt, dass der Be- schwerdegegner 2 seinen Kommentar zwar daraufhin gelöscht habe, dessen Inhalt sei jedoch durch den Kommentar von E. vom 7. November 2017 auf der Facebook-Seite des Vereins C. indiziert (act. 1.4). In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2018 bestätigte der Beschwerde- gegner 2, dass er am 6. November 2017 den Facebook-Beitrag des Vereins C. betreffend Hund mit Maulkorb kommentiert und gesagt habe, dass es sich dabei um Tierquälerei handle. Er habe jedoch nie die Absicht verfolgt, mit dem Beitrag betreffend dem Hund mit Maulkorb irgendwelche Personen oder Tierschutzorganisationen zu schädigen (act. 6). 2.4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 erachtete die angezeigte Textpassage betref- fend den Hund in der angefochtenen Verfügung zurecht als nicht ehrenrüh- rig. In der Schweiz ist das (sachgemässe) Anbringen eines Maulkorbes nicht verboten. Das Tragen eines Maulkorbes kann in bestimmten Situationen ge- boten sein und ist für einige Hunderassen sogar von Gesetzes wegen vor- geschrieben (siehe bspw. Art. 7 Abs. 5 Hundegesetz des Kantons Bern vom

27. März 2012 [BSG 916.31]; § 6 Abs. 4 der Zürcher Hundeverordnung vom

25. November 2009 [HuV; LS 554.51]). Der alleinige Vorwurf, einem Hund einen Maulkorb anzubringen, genügt aus der Sicht eines Durchschnittslesers zur Begründung einer tierquälerischen Handlung nicht. Dies auch dann nicht, wenn nach Ansicht des Verfassers das Anbringen eines Maulkorbes eine solche darstellt. Ebenso lassen sich den vorliegenden Unterlagen keine Hin- weise entnehmen, die darauf deuten würden, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer in seiner Ehre herabzusetzten beabsichtigte. Nach- dem der Verein C. den Grund für das Anbringen des Maulkorbes auf seiner Facebook-Seite darlegte, gestand der Beschwerdegegner 2 in seinem unda- tierten Beitrag ein, nicht gewusst zu haben, dass der Hund schwer traumati- siert gewesen sei (act. 1.6). Dass die Beschwerdegegnerin 1 unter diesen Umständen die Strafbarkeit der Aussage hinsichtlich des Maulkorbes ver- neint hat, ist daher nicht zu bemängeln. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein

- 7 -

wird, ändert dies jedoch nichts daran, dass das Verfahren gegen den Be- schwerdegegner 2 wegen übler Nachrede nicht eingestellt werden durfte. 2.5

2.5.1 Laut den Angaben in der Strafanzeige soll der Beschwerdegegner 2 gegen- über dem Beschwerdeführer auch einen generellen Vorwurf von Tierquälerei erhoben haben (act. 1.4). Im Gegensatz zum ersten Vorwurf, bestreitet der Beschwerdegegner 2 die zweite vom Beschwerdeführer behauptete Pas- sage „[…] was aber nicht verwunderlich ist, denn überall wo A. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien.“ verfasst zu ha- ben. Zur Klärung des Sachverhalts ersuchte der Beschwerdegegner 2 das Gericht, den damaligen von ihm gelöschten Facebook-Beitrag vom 6. No- vember 2017 wiederherzustellen und gestützt darauf zu beurteilen, ob ein Straftatbestand erfüllt sei (act. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vorwurf, wonach überall wo der Beschwerdeführer auftauche, unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien passieren würden, als nicht genügend konkret, um diesen als strafrechtlich relevant qualifizieren zu können (act. 1.8). 2.5.2 In der Erwägung 3.5 des Beschlusses BB.2017.215-217 der Beschwerde- kammer vom 3. Mai 2018 wurde die Beschwerdegegnerin 1 angewiesen, in Bezug auf den Vorwurf der Tierquälerei zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers eine Strafuntersuchung zu eröffnen und eigene oder polizeiliche Ermitt- lungen vorzunehmen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat die Beschwer- degegnerin 1 lediglich formell ein Verfahren eröffnet, ohne dass eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Insbesondere wird von der Beschwerdegegnerin 1 nicht behauptet, den Beschwerdegeg- ner 2 diesbezüglich einvernommen oder seinen Computer durchsucht zu ha- ben. Dies obschon der Beschwerdegegner 2 bereits im Beschwerdeverfah- ren BB.2017.215-217 eine Durchsuchung seines Computers angeboten hatte (BB.2017.215-27, act. 21). Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Be- schwerdegegnerin 1 ohne Kenntnis des Wortlautes des fraglichen Face- book-Beitrages vom 6. November 2017 die klare Straflosigkeit feststellen konnte. Das Gericht kann die strafrechtliche Relevanz des – vom Beschwer- degegner 2 bestrittenen – Beitrages jedenfalls nicht beurteilen. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.6 Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 sowohl den generellen Vorwurf der Tierquälerei als auch den Vorwurf hinsichtlich des Maulkorbes in der ange- fochtenen Verfügung in einer Dispositivziffer eingestellt hat (act. 1.8), ist die

- 8 -

Beschwerde gesamthaft gutzuheissen und die Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2018 ist aufzuheben.

2.7 Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Gestützt auf das vorgängig Ausgeführte ist die Beschwerdegegnerin 1 vorliegend anzuwei- sen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 hinsichtlich des Vor- wurfs der Tierquälerei weiterzuführen und eigene oder polizeiliche Untersu- chungshandlungen durchzuführen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist ihm vollumfänglich zurückzuerstatten.

3.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundlage zur Be- messung der Entschädigung bildet die vom Rechtsvertreter des Beschwer- deführers eingereichte Kostennote vom 4. Juli 2018 (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

In der Kostennote vom 4. Juli 2018 macht der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers für die Zeit nach Erlass der Einstellungsverfügung am 23. Mai 2018 einen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘386.10 geltend (act. 8). Das Hono- rar für das vorliegende Beschwerdeverfahren belaufe sich auf Fr. 3‘037.50 (12.15 Stunden à Fr. 250.--). Der zeitliche Aufwand scheint angesichts des Verfahrensgegenstandes, des geringen Umfanges der Verfahrensakten und des Umfanges der Beschwerde als zu hoch und ist ermessensweise auf 10 Stunden zu reduzieren. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- liegt über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 106.50 und die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 2‘591.80 (inkl. MwSt. und Spesen). Somit hat die Beschwerdegegnerin 1 dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘591.80 auszurichten.

- 9 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der Einstel- lungsverfügung vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin 1 wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 wegen des Verdachts der üblen Nachrede im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 2‘591.80 auszurichten.

Bellinzona, 7. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler - Bundesanwaltschaft - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.