Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).
Sachverhalt
A. Mit Anzeige vom 24. Juni 2015 meldete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) der Bundesanwaltschaft die Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die Confederacíon Sudamericana de Fùtbol (nachfolgend „Con- mebol“), Paraguay, welche gleichzeitig an dieser Bankverbindung wirtschaft- lich berechtigt war. Daran bevollmächtigt waren der paraguayische Staats- angehörige C., Präsident der Conmebol von 1986 bis 2013, und der argen- tinische Staatsangehörige D., Generalsekretär der Conmebol bis 2011 (s. act. 5, Beilage 2).
In der Folge stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass umgerechnet rund CHF 19 Mio. auf diese Bankverbindung der Conmebol geflossen sind. Aus diesem Betrag wurden lediglich CHF 8 Mio. auf ein Konto lautend auf die Conmebol in Paraguay überwiesen. Der Saldo wurde auf Konten, welche C. und/oder D. zuzurechnen wären, überwiesen (s. act. 5, Beilage 2).
B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ein Strafverfahren gegen C. und D. wegen des Verdachts auf Veruntreuung (Art. 138 StGB) oder ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) unter der Verfahrensnummer SV.15.0743 (act. 5, Beilage 2).
C. In diesem Strafverfahren ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juni 2015 zudem die Sperrung der Bankverbindung Nr. 2 bei der Bank E., lautend auf die A. Ltd, BVI, an, an welcher F., die Ehefrau von C., wirtschaftlich berechtigt ist (act. 5, Beilage 4).
D. Kurz zuvor brachte die MROS mit Anzeige vom 8. Juni 2015 der Bundesan- waltschaft 15 Verdachtsmeldungen der Bank G. zur Kenntnis. Hintergrund dieser MROS-Meldungen waren u.a. diverse Medienberichte über die An- klage der US-amerikanischen Strafbehörden gegen diverse hochrangige Fussballfunktionäre sowie gegen verschiedene Sportmedien- und Sportver- marktungsunternehmen und deren Führungsspitze, u.a. wegen Betrugs, or- ganisierter Kriminalität, Bestechung im Geschäftsverkehr sowie Geldwä- scherei. Beschuldigt wurden dabei u.a. C. sowie der argentinische Staatsan- gehörige H., Geschäftsführer und Mitinhaber der Sportmedien- und Sport- marketinggesellschaft I. SA. Vor dem Hintergrund des US-amerikanischen Strafverfahrens bestand der Verdacht auf Geldwäscherei über Bankverbin- dungen in der Schweiz (s. act. 5, Beilage 5).
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In diesem Zusammenhang eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Ver- fahrensnummer SV.15.0884 mit Eröffnungsverfügung vom 11. Juni 2015 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (act. 5, Beilage 5).
E. Den Antrag der A. Ltd vom 20. Juni 2016 auf Aufhebung der mit Verfügung vom 29. Juni 2015 angeordneten Kontosperre (act. 5, Beilage 7; s.o.) wies die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.15.0743 mit Verfügungen vom
18. Juli 2016 und 16. November 2016 ab (act. 5, Beilagen 9 und 10).
F. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 ordnete die Bundesanwaltschaft auch im Strafverfahren SV.15.0884 die Sperrung der (im Strafverfahren SV.15.0743 bereits gesperrten; s.o.) Bankverbindung Nr. 2 bei der Bank E., lautend auf die A. Ltd, an (act. 5, Beilage 6). Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass we- der das US-amerikanische Strafverfahren noch die bisherigen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft abgeschlossen seien und der Verdacht bestehe, dass die gemäss Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice von einem Konto von C. bei der Bank J. herrührenden Vermögenswerte delikti- scher Herkunft seien. Aus diesem Grund bestehe der begründete Verdacht, dass die Vermögenswerte auf dem fraglichen Konto zumindest teilweise kri- mineller Herkunft seien (act. 5, Beilage 6).
G. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 beantragte die A. Ltd im Strafverfahren SV.15.0743 erneut die Aufhebung der Kontosperre. Zur Begründung machte sie wie schon zuvor geltend, die gesperrten Vermögenswerte stünden in kei- nem Zusammenhang mit den mutmasslich illegalen Tätigkeiten von C. (act. 5, Beilage 8).
H. Mit Verfügung vom 24. April 2018 wies die Bundesanwaltschaft im Strafver- fahren SV.15.0743 auch diesen Aufhebungsantrag der A. Ltd ab (act. 5, Bei- lage 1).
I. Dagegen gelangt die A. Ltd mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt zur Haupt- sache die Aufhebung der Beschlagnahme, eventualiter sei die Beschlagnah- mung auf einen Betrag von USD 1‘640‘967.50 zu begrenzen, unter Kosten-
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und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft. In prozessu- aler Hinsicht beantragt sie die Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BB.2018.84.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Be- schwerdeantwort samt Akten ein. Sie stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 reichte die Beschwer- deführerin ihre Replik ein (act. 10). Die Duplik der Beschwerdegegnerin ging mit Schreiben vom 11. Juli 2018 ein (act. 12), welche der Gegenseite am Folgetag zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 13). Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 14), welche der Gegenseite ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).
E. 1.2 Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wird ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO).
Im Falle der Sperrung von Konten gilt der jeweilige Kontoinhaber als zur Be- schwerde legitimiert (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.115 vom
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20. Dezember 2013 E. 1.3; BB.2013.108 vom 15. August 2013 E. 1.2 m.w.H).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beschwert sich über die Beschlagnahme des auf sie lautenden Kontos; sie ist dazu legitimiert. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist da- her einzutreten.
E. 2 Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlag- nahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeu- tung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Soweit sie in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreift, ist sie besonders zu- rückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft die Be- schwerdekammer bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme
– anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; sie hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.w.H.; 124 IV 313 E. 4; vgl. auch zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.2 m.w.H.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen der Vermö- genseinziehung gemäss Art. 70 StGB und damit auch der Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO nicht nur konkrete deliktisch erworbene Ver- mögensgegenstände oder deren Ersatzwerte, sondern auch rechnerisch- abstrakte Vermögensvorteile, die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips in zeitlicher Hinsicht. Seit der Anordnung der Beschlagnahme seien drei Jahre verstrichen, ohne dass es in der Strafuntersuchung tatsächlich zu Fort- schritten gekommen sei (act. 1 S. 14).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, dass die Nachverfolgung des Paper Trails ab der auf die Conmebol lautenden Bank- verbindung Nr. 1 bei der Bank B. sich aufgrund der Komplexität der zahlrei- chen zu untersuchenden Zahlungsflüsse sehr aufwendig gestaltet habe, da diese oftmals über verschiedene Konten im In- und Ausland abgewickelt wor- den seien. Hinzu seien Effektentransfers gekommen, welche ebenfalls nur
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sehr schwer nachvollziehbar seien. Entsprechend habe sie bisher zahlreiche Editionen und Nacheditionen bei fünf Schweizer Banken betreffend insge- samt 23 Schweizer Bankverbindungen durchgeführt (act. 5 S. 4).
In ihrer Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin sodann die ein- zelnen Ermittlungshandlungen dar, welche sie 2017 und zu Beginn 2018 na- mentlich zur Klärung der Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte vorgenommen hat (a.a.O., S. 4 f.). Da ein beträchtlicher Teil der mutmasslich inkriminierten Gelder aus der vorgenannten Bankverbindung der Conmebol ins Ausland abgeflossen sei, habe sie die betroffenen ausländischen Staaten um Rechtshilfe ersucht. Dabei stünde die Beantwortung von zwei Rechtshil- feersuchen aus (act. 5 S. 5).
Zur Stütze reichte die Beschwerdegegnerin ihre Editions- und Beschlagnah- meverfügungen vom 24. Februar 2017 und 7. Februar 2018 ein (act. 5, Bei- lagen 12 und 13).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin wiederholt zwar in ihrer Replik den Einwand, das Strafverfahren scheine sich ohne ausreichende Gründe in die Länge zu zie- hen (act. 10 S. 1 f.). Sie hält indes den vorstehenden Ausführungen der Be- schwerdegegnerin und Unterlagen nichts Substantielles entgegen. Es kann daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ohne weiteres darauf verwiesen werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als nicht begründet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, die beschlagnahmten Vermö- genswerte (Vermögenswert per 31. Dezember 2017 USD 16‘499‘414.--) wiesen keinen Deliktskonnex auf. Über USD 9‘163‘651.85 würden aus der unabhängigen Geschäftstätigkeit von F. herrühren (act. 1 S. 15 f.). USD 2‘699‘910.-- würden aus der Geschäftstätigkeit der Eheleute C. und F. stammen und legalen Ursprungs sein (act. 1 S. 16). Zwei Überweisungen von C. zugunsten von F. in der Höhe von USD 1‘281‘980.-- und von USD 1‘999‘955.-- seien im Rahmen ihrer Ehe erfolgt und seien für den Un- terhalt der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder gewesen. Diese Beträge seien legalen Ursprungs und ordnungsgemäss versteuert worden. F. sei niemals in die Aktivitäten ihres Ehemannes betreffend den Fussball involviert gewesen (act. 1 S: 16). Man könne höchstens die Vermögens- werte, die direkt von C. kommen würden, kriminellen Ursprungs verdächti- gen, weshalb die Beschlagnahme auf USD 3‘281‘935.--, hälftig aufgeteilt auf beide gesperrte Konten, zu beschränken sei.
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E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin zeigt im Einzelnen den Geldfluss auf vom Konto der mutmasslichen Geschädigten Conmebol bei der Bank B. (über die Kon- ten bei der Bank B. der K. Ltd., an welchen der Beschuldigte C. wirtschaftlich berechtigt ist, das Konto bei der Bank J. der L. Inc., an welchem der Beschul- digte und dessen Ehefrau wirtschaftlich berechtigt sind, und das Konto des Beschuldigten bei der Bank M. Miami) auf das gesperrte Konto der Be- schwerdeführerin bei der Bank E. (act. 5 S. 7 f.; siehe auch den Chart über die verschiedenen Transaktionswege, act. 5, Beilage 16). Es besteht inso- fern im Sinne eines konkreten Verdachts ein ausreichender Deliktskonnex zum gesperrten Konto der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdefüh- rerin vorbringt, dass die Vermögenswerte auf diesem Konto den Betrag über- steigen würden, der mit dem Beschuldigten C. in Verbindung gebracht wer- den könnte, ist ihr der weitere Verdacht der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten. Danach vermutet die Beschwerdegegnerin, dass die über das Konto von F. bei der Bank N. in Paraguay überwiesenen Vermögenswerte auf das gesperrte Konto ebenfalls vom Konto der Conmebol stammen (act.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die beantragte Verei- nigung mit dem Beschwerdeverfahren BB.2018.84 drängt sich vorliegend nicht auf und kann daher unterbleiben.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Der Antrag auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BB.2018.84 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 31. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Maurice Ha- rari, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.85
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Sachverhalt:
A. Mit Anzeige vom 24. Juni 2015 meldete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) der Bundesanwaltschaft die Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die Confederacíon Sudamericana de Fùtbol (nachfolgend „Con- mebol“), Paraguay, welche gleichzeitig an dieser Bankverbindung wirtschaft- lich berechtigt war. Daran bevollmächtigt waren der paraguayische Staats- angehörige C., Präsident der Conmebol von 1986 bis 2013, und der argen- tinische Staatsangehörige D., Generalsekretär der Conmebol bis 2011 (s. act. 5, Beilage 2).
In der Folge stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass umgerechnet rund CHF 19 Mio. auf diese Bankverbindung der Conmebol geflossen sind. Aus diesem Betrag wurden lediglich CHF 8 Mio. auf ein Konto lautend auf die Conmebol in Paraguay überwiesen. Der Saldo wurde auf Konten, welche C. und/oder D. zuzurechnen wären, überwiesen (s. act. 5, Beilage 2).
B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ein Strafverfahren gegen C. und D. wegen des Verdachts auf Veruntreuung (Art. 138 StGB) oder ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) unter der Verfahrensnummer SV.15.0743 (act. 5, Beilage 2).
C. In diesem Strafverfahren ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juni 2015 zudem die Sperrung der Bankverbindung Nr. 2 bei der Bank E., lautend auf die A. Ltd, BVI, an, an welcher F., die Ehefrau von C., wirtschaftlich berechtigt ist (act. 5, Beilage 4).
D. Kurz zuvor brachte die MROS mit Anzeige vom 8. Juni 2015 der Bundesan- waltschaft 15 Verdachtsmeldungen der Bank G. zur Kenntnis. Hintergrund dieser MROS-Meldungen waren u.a. diverse Medienberichte über die An- klage der US-amerikanischen Strafbehörden gegen diverse hochrangige Fussballfunktionäre sowie gegen verschiedene Sportmedien- und Sportver- marktungsunternehmen und deren Führungsspitze, u.a. wegen Betrugs, or- ganisierter Kriminalität, Bestechung im Geschäftsverkehr sowie Geldwä- scherei. Beschuldigt wurden dabei u.a. C. sowie der argentinische Staatsan- gehörige H., Geschäftsführer und Mitinhaber der Sportmedien- und Sport- marketinggesellschaft I. SA. Vor dem Hintergrund des US-amerikanischen Strafverfahrens bestand der Verdacht auf Geldwäscherei über Bankverbin- dungen in der Schweiz (s. act. 5, Beilage 5).
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In diesem Zusammenhang eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Ver- fahrensnummer SV.15.0884 mit Eröffnungsverfügung vom 11. Juni 2015 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (act. 5, Beilage 5).
E. Den Antrag der A. Ltd vom 20. Juni 2016 auf Aufhebung der mit Verfügung vom 29. Juni 2015 angeordneten Kontosperre (act. 5, Beilage 7; s.o.) wies die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.15.0743 mit Verfügungen vom
18. Juli 2016 und 16. November 2016 ab (act. 5, Beilagen 9 und 10).
F. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 ordnete die Bundesanwaltschaft auch im Strafverfahren SV.15.0884 die Sperrung der (im Strafverfahren SV.15.0743 bereits gesperrten; s.o.) Bankverbindung Nr. 2 bei der Bank E., lautend auf die A. Ltd, an (act. 5, Beilage 6). Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass we- der das US-amerikanische Strafverfahren noch die bisherigen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft abgeschlossen seien und der Verdacht bestehe, dass die gemäss Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice von einem Konto von C. bei der Bank J. herrührenden Vermögenswerte delikti- scher Herkunft seien. Aus diesem Grund bestehe der begründete Verdacht, dass die Vermögenswerte auf dem fraglichen Konto zumindest teilweise kri- mineller Herkunft seien (act. 5, Beilage 6).
G. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 beantragte die A. Ltd im Strafverfahren SV.15.0743 erneut die Aufhebung der Kontosperre. Zur Begründung machte sie wie schon zuvor geltend, die gesperrten Vermögenswerte stünden in kei- nem Zusammenhang mit den mutmasslich illegalen Tätigkeiten von C. (act. 5, Beilage 8).
H. Mit Verfügung vom 24. April 2018 wies die Bundesanwaltschaft im Strafver- fahren SV.15.0743 auch diesen Aufhebungsantrag der A. Ltd ab (act. 5, Bei- lage 1).
I. Dagegen gelangt die A. Ltd mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt zur Haupt- sache die Aufhebung der Beschlagnahme, eventualiter sei die Beschlagnah- mung auf einen Betrag von USD 1‘640‘967.50 zu begrenzen, unter Kosten-
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und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft. In prozessu- aler Hinsicht beantragt sie die Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BB.2018.84.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Be- schwerdeantwort samt Akten ein. Sie stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 reichte die Beschwer- deführerin ihre Replik ein (act. 10). Die Duplik der Beschwerdegegnerin ging mit Schreiben vom 11. Juli 2018 ein (act. 12), welche der Gegenseite am Folgetag zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 13). Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 14), welche der Gegenseite ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).
1.2 Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wird ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO).
Im Falle der Sperrung von Konten gilt der jeweilige Kontoinhaber als zur Be- schwerde legitimiert (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.115 vom
- 5 -
20. Dezember 2013 E. 1.3; BB.2013.108 vom 15. August 2013 E. 1.2 m.w.H).
1.3 Die Beschwerdeführerin beschwert sich über die Beschlagnahme des auf sie lautenden Kontos; sie ist dazu legitimiert. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist da- her einzutreten.
2. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlag- nahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeu- tung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Soweit sie in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreift, ist sie besonders zu- rückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft die Be- schwerdekammer bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme
– anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; sie hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.w.H.; 124 IV 313 E. 4; vgl. auch zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.2 m.w.H.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen der Vermö- genseinziehung gemäss Art. 70 StGB und damit auch der Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO nicht nur konkrete deliktisch erworbene Ver- mögensgegenstände oder deren Ersatzwerte, sondern auch rechnerisch- abstrakte Vermögensvorteile, die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips in zeitlicher Hinsicht. Seit der Anordnung der Beschlagnahme seien drei Jahre verstrichen, ohne dass es in der Strafuntersuchung tatsächlich zu Fort- schritten gekommen sei (act. 1 S. 14).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, dass die Nachverfolgung des Paper Trails ab der auf die Conmebol lautenden Bank- verbindung Nr. 1 bei der Bank B. sich aufgrund der Komplexität der zahlrei- chen zu untersuchenden Zahlungsflüsse sehr aufwendig gestaltet habe, da diese oftmals über verschiedene Konten im In- und Ausland abgewickelt wor- den seien. Hinzu seien Effektentransfers gekommen, welche ebenfalls nur
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sehr schwer nachvollziehbar seien. Entsprechend habe sie bisher zahlreiche Editionen und Nacheditionen bei fünf Schweizer Banken betreffend insge- samt 23 Schweizer Bankverbindungen durchgeführt (act. 5 S. 4).
In ihrer Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin sodann die ein- zelnen Ermittlungshandlungen dar, welche sie 2017 und zu Beginn 2018 na- mentlich zur Klärung der Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte vorgenommen hat (a.a.O., S. 4 f.). Da ein beträchtlicher Teil der mutmasslich inkriminierten Gelder aus der vorgenannten Bankverbindung der Conmebol ins Ausland abgeflossen sei, habe sie die betroffenen ausländischen Staaten um Rechtshilfe ersucht. Dabei stünde die Beantwortung von zwei Rechtshil- feersuchen aus (act. 5 S. 5).
Zur Stütze reichte die Beschwerdegegnerin ihre Editions- und Beschlagnah- meverfügungen vom 24. Februar 2017 und 7. Februar 2018 ein (act. 5, Bei- lagen 12 und 13).
3.3 Die Beschwerdeführerin wiederholt zwar in ihrer Replik den Einwand, das Strafverfahren scheine sich ohne ausreichende Gründe in die Länge zu zie- hen (act. 10 S. 1 f.). Sie hält indes den vorstehenden Ausführungen der Be- schwerdegegnerin und Unterlagen nichts Substantielles entgegen. Es kann daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ohne weiteres darauf verwiesen werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als nicht begründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, die beschlagnahmten Vermö- genswerte (Vermögenswert per 31. Dezember 2017 USD 16‘499‘414.--) wiesen keinen Deliktskonnex auf. Über USD 9‘163‘651.85 würden aus der unabhängigen Geschäftstätigkeit von F. herrühren (act. 1 S. 15 f.). USD 2‘699‘910.-- würden aus der Geschäftstätigkeit der Eheleute C. und F. stammen und legalen Ursprungs sein (act. 1 S. 16). Zwei Überweisungen von C. zugunsten von F. in der Höhe von USD 1‘281‘980.-- und von USD 1‘999‘955.-- seien im Rahmen ihrer Ehe erfolgt und seien für den Un- terhalt der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder gewesen. Diese Beträge seien legalen Ursprungs und ordnungsgemäss versteuert worden. F. sei niemals in die Aktivitäten ihres Ehemannes betreffend den Fussball involviert gewesen (act. 1 S: 16). Man könne höchstens die Vermögens- werte, die direkt von C. kommen würden, kriminellen Ursprungs verdächti- gen, weshalb die Beschlagnahme auf USD 3‘281‘935.--, hälftig aufgeteilt auf beide gesperrte Konten, zu beschränken sei.
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4.2 Die Beschwerdegegnerin zeigt im Einzelnen den Geldfluss auf vom Konto der mutmasslichen Geschädigten Conmebol bei der Bank B. (über die Kon- ten bei der Bank B. der K. Ltd., an welchen der Beschuldigte C. wirtschaftlich berechtigt ist, das Konto bei der Bank J. der L. Inc., an welchem der Beschul- digte und dessen Ehefrau wirtschaftlich berechtigt sind, und das Konto des Beschuldigten bei der Bank M. Miami) auf das gesperrte Konto der Be- schwerdeführerin bei der Bank E. (act. 5 S. 7 f.; siehe auch den Chart über die verschiedenen Transaktionswege, act. 5, Beilage 16). Es besteht inso- fern im Sinne eines konkreten Verdachts ein ausreichender Deliktskonnex zum gesperrten Konto der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdefüh- rerin vorbringt, dass die Vermögenswerte auf diesem Konto den Betrag über- steigen würden, der mit dem Beschuldigten C. in Verbindung gebracht wer- den könnte, ist ihr der weitere Verdacht der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten. Danach vermutet die Beschwerdegegnerin, dass die über das Konto von F. bei der Bank N. in Paraguay überwiesenen Vermögenswerte auf das gesperrte Konto ebenfalls vom Konto der Conmebol stammen (act. 5 S. 8 f.). Dass diese Überweisungen eindeutig und zweifelsfrei Vermögens- werte legaler Herkunft betreffen würden, hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht nachgewiesen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält. Namentlich erweisen sich diesbezüglich die eingereichten Im- mobilienverwaltungsverträge zwischen dem Beschuldigten C., teilweise un- ter Beteiligung von dessen Ehefrau F., und der O. S.A. (act. 1.3) nicht als ausreichend. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die beantragte Verei- nigung mit dem Beschwerdeverfahren BB.2018.84 drängt sich vorliegend nicht auf und kann daher unterbleiben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BB.2018.84 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 4. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Maurice Harari - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).