Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog). Zusammensetzung des Spruchkörpers.
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 reichte Rechtsanwalt A. bei der Bundes- anwaltschaft Strafanzeige gegen die Bundesrichterinnen B., C., D. und den Gerichtsschreiber E. ein. A. machte geltend, es bestehe der Verdacht des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), eventuell der Urkundenfälschung im Amt, eventuell fahrlässig begangen (Art. 317 StGB), der Widerhandlung gegen das UWG (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) sowie der Verleum- dung (Art. 174 StGB), eventuell der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sub- eventuell der Beschimpfung (Art. 177 StGB). Die vorgenannten Richterinnen hätten in ihrem Urteil X. verschiedene Vorbringen A.s verzerrt wiedergege- ben oder gar nicht berücksichtigt (Verfahrensakten pag. 05-00-0001 ff.).
B. Mit Datum vom 16. Januar 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Strafsache (Verfahrensakten pag. 03-00-0001 ff.).
C. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 30. Januar 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung SV.18.0013 vom 15. Januar 2018 auf- zuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Ermächtigung zur Strafver- folgung der Beschuldigten B., C., D. und Gerichtsschreiber E. einzuholen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten B., C., D. und Gerichtsschreiber E. zu eröffnen und die Ange- zeigten seien angemessen zu bestrafen.
4. Der Beschwerdeführer stellt gegen die Angezeigten B., C., D. und Gerichts- schreiber E. Strafantrag.
Prozessualer Antrag:
5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein „auf Gesetz beruhendes Gericht.“
D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer lehnt zunächst die Beschwerdekammer wegen „der Besorgnis der Befangenheit“ ab. Er macht geltend, die Besetzung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts sei mangels gesetzlicher Grund- lage nicht der „gesetzliche Richter“ im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Art und Weise der Bildung von Spruchkörpern sei konventionswidrig, da diese im Ermessen des Kammerpräsidenten liege und die Beschwerdekammer über keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan verfüge. Die in Art. 15 und Art. 19 Abs. 3 BStGerOR festgelegten Kriterien bei der Bildung des Spruch- körpers würden keine hinreichende Gewähr für einen ausreichenden Schutz gegen eine Einflussnahme von aussen bieten (act. 1 S. 5).
E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren ge- gen die gesamte Beschwerdekammer stellen will, ist Folgendes festzuhal- ten: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zuständig für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Beschwerdekam- mer selbst unter Ausschuss der betroffenen Gerichtspersonen (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.99 vom 21. August 2014). Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes sind allerdings grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu be- ziehen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn darin Befangen- heitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017, E. 3.2 m.w.H.). Dabei ist für die Geltendmachung von Aus- standsgründen die Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Ge- richts unabdingbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein verfassungsrechtli- cher Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Richterbank besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.2; 2D_49/2011 vom 25. September 2012, E. 3.6, m.w.H.). Es genügt, dass der Rechtssu- chende die Namen der entscheidenden Richter aus einer allgemein zugäng- lichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnehmen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.3.1; 1B.348/2011 vom 24. Februar 2012, E. 2.2).
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Die Zusammensetzung der Beschwerdekammer ist auf der Homepage des Bundesstrafgerichts ersichtlich (http://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/ elenco-giud/index.html). Der Beschwerdeführer lehnt die gesamte Be- schwerdekammer ab, legt jedoch nicht dar, inwiefern einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer befangen sein könnten. Damit ist er seiner Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf das zumindest sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Im Übrigen erwiese sich das Gesuch auch materiell als unbegründet: Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht selbst dann nicht verletzt werde, wenn das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lü- ckenhafte Regeln zu Besetzung des Spruchkörpers enthalte, der Vorsit- zende die Richterbank jedoch im Einzelfall nach objektiven Kriterien besetze und das ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss ausübe (Urteile des Bundesgerichts 1B_491/2017 Vom 24. März 2017, E. 1.3; 2D_49/2011 vom
25. September 2011, E. 3.6 m.w.H.). Soweit sich die Zusammenstellung der Richterbank auf eine generell-abstrakte Regelung abstützt, erweist sie sich von vornherein als konventions- und verfassungskonform (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.1).
An der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wird die Bildung des Spruchkörpers und die Verteilung der Geschäfte vom Kammerpräsidenten gestützt auf das Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) vorgenommen (Art. 58 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 BStGerOR). Dabei berücksichtigt der Kammerpräsident namentlich die in Art. 15 Abs. 1 BStGerOR aufgeführten sachlichen Kriterien, wie: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten. Die Bildung des Spruchkörpers an der Beschwerdekammer ist damit im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimm- bar und erfüllt damit ohne Weiteres die konventions- und verfassungsrecht- lichen Vorgaben. Damit wäre das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch auch materiell abzuweisen gewesen.
E. 2.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
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Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtan- handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.).
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädig- ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert (Verfahrensakten pag. 05-00-0002). Während die behaupteten Ehrverletzungstatbestände, die Tatbestände des Amtsmiss- brauchs und der Widerhandlung gegen das UWG primär Individualrechtsgü- ter schützen, haben Urkundendelikte in erster Linie den Schutz der Allge- meinheit zum Ziel. Allerdings können in letzterem Fall auch private Interes-
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sen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benach- teiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer sieht eine Beeinträchtigung seiner Person durch die angezeigte Urkundenfälschung im Amt (falsche Wiedergabe der Beschwer- debegründung), indem der Eindruck entstanden sei, er habe eine mangel- hafte Beschwerdebegründung eingereicht. Eine Verletzung des Beschwer- deführers in seinen Rechten ist bezüglich der genannten Delikte zumindest denkbar, weshalb ihm die zur Beschwerdeführung notwendige Geschä- digteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuzusprechen ist.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf- anzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer sieht das strafbare Verhalten der eingangs erwähn- ten Bundesrichterinnen und des Gerichtsschreibers wie bereits ausgeführt in der teilweise verzerrten Wiedergabe seiner Beschwerdebegründung bzw. in der Nichtberücksichtigung von Beschwerdevorbringen im Urteil X., wodurch der Eindruck entstanden sei, dass er als Rechtsvertreter eine „mangelhafte Begründung im Ganzen“ abgegeben habe. Konkret macht er folgendes gel- tend:
E. 3.2.1 In Erwägung 3 des genannten Urteils werde unzutreffend ausgeführt, „der Beschwerdeführer lehne das Bundesgericht in seiner Gesamtheit wegen der Besorgnis der Befangenheit ab“. Weiter soll sich das „pauschale gegen die «von der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Beset- zung des Spruchkörpers» gerichtete Ausstandsbegehren damit als unzuläs- sig erweisen und es ist darauf nicht einzutreten.“ (Verfahrensakten pag. 05- 00-0003 f.).
Dabei habe des Bundesgericht die Beschwerdevorbringen – nämlich die Rüge auf einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK – schlich ignoriert und auch
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noch unzutreffend das Rechtsbegehren nur teilweise im Urteil zusammen- gefasst.
E. 3.2.2 In Erwägung 4.3 werde zunächst festgehalten, dass sich der Beschwerde- führer „vor Bundesgericht einmal mehr zu den Wirkungen des Urteilsvor- schlages der Schlichtungsbehörde geäussert“ habe, ohne aber auf die Vor- bringen in der Beschwerdeschrift gemäss Randziffer 12 einzugehen. Ferner werde in derselben Erwägung ausgeführt, der Beschwerdeführer vermöge vor Bundesgericht nicht darzutun, inwiefern die Fortdauer der Ungewissheit über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht mehr zugemutet werden dürfte; dem Beschwerdeführer würde eine Leistungsklage offenste- hen. Dabei habe das Bundesgericht die Ausführungen in der Beschwerde gemäss Randziffern 14 bis 16 zum Vorliegen des Rechtsschutzinteresses nicht berücksichtigt (Verfahrensakten pag. 05-00-0004).
E. 3.2.3 Der Verdacht des Amtsmissbrauchs sei auch darin zu erblicken, dass zwi- schen dem Versand der Beschwerdeschrift am 12. November 2017 und der Urteilsfällung am 12. Dezember 2017 nur gerade ein Monat liege.
E. 4.1 Wegen Verleumdung wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
E. 4.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Ver- haltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herab- zusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht ge- schützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.). Mit anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem beruflichen, politischen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie un- berechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die Ehre des Politikers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht
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berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrver- letzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen wer- den, das Versagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwort- lich zu handeln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zu- rückgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.290/2004 vom 8. November 2004, E. 2.1.1 m.w.H.).
Eine gleichzeitige Verletzung der sozialen Geltung und des Rufs, ein ehrba- rer Mensch zu sein, wird etwa angenommen bei der Kritik an der beruflichen Tätigkeit des Verletzten, wenn diesem sinngemäss vorgeworfen wird, er lasse Pflichttreue und Verantwortungsbewusstsein vermissen und verletze seine Standespflichten, indem er als Apotheker "den Leuten gerade gebe, was man wolle" (BGE 92 IV 94 E. 2 S. 97) bzw. als Anwalt "vor allem in seinem eigenen Interesse" Klage erhebe (BGE 99 IV 148 E. 2).
E. 4.3 Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesgericht in den genannten Erwägun- gen 3 und 4.3 mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Ob es dabei diese Vorbringen rechtsgenüglich behandelt bzw. korrekt wie- dergegeben hat, ist vorliegend allerdings ohne Belang. Denn selbst wenn dem Bundesgericht vorgeworfen werden müsste, es hätte dies nicht getan, wäre dieser Umstand nicht geeignet, den Beschwerdeführer als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter sonst wie in ein ungünstiges Licht zu rücken. Wenn überhaupt, so würde der Beschwerdeführer einzig in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt herabgesetzt werden. Seine Integrität als anstän- diger Mensch bliebe davon jedoch unberührt. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist somit keine Ehrverletzung anzunehmen, wes- halb der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.
E. 4.4 Die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schützen dasselbe Rechtsgut wie der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mithin denselben Ehrbegriff. Aus diesem Grund sind daher auch die Tatbestände der üblen Nachrede und der Beschimpfung nicht er- füllt.
Unter diesen Umständen muss der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem nichtigen Strafantrag ausgegangen ist, nicht weiter nach- gegangen werden.
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E. 5.1 Einer Urkundenfälschung im Amt machen sich schuldig Beamte oder Perso- nen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder ver- fälschen, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Be- straft wird auch das fahrlässige Handeln (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Einem schriftlichen Urteil kommt mit Bezug auf die richtige Wieder- gabe der Entscheidung Urkundenqualität zu (vgl. BOOG, in Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Strafrecht I, Basel 2013, N 58 zu Art. 110 Abs. 4, mit Hinweis auf KGer VS, 26. 8. 1991, in RVJ/ZWR 1991, 468).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Ur- heber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist dabei relativ, d.h. ein Schriftstück kann bezüglich bestimmter Aspekte Ur- kundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht (BGE 129 IV 134).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer sieht die Urkundenfälschung darin, dass das Bundes- gericht in seinem Urteil „irreführende Äusserungen über die Leistungen“ des Beschwerdeführers getätigt habe. Wie bereits unter E. 3.2.1 und 3.2.2 hier- vor ausgeführt, sollen diese darin bestehen, dass das Gericht die Rüge auf einen Verstoss von Art. 6 EMRK und seine Ausführungen zum Rechts- schutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der Vertragskündigung ignoriert habe (Verfahrensakten pag. 05-00-0010). Dem Urteil des Bundes- gerichts kommt grundsätzlich Urkundencharakter zu, und zwar hinsichtlich der richtigen Wiedergabe des Entscheidwillens. Das Bundesgericht hat in E. 2 in fine konkret dargelegt, weshalb die Ausführungen des Beschwerde- führers zu Art. 6 EMRK unbeachtlich seien. Ebenso führte es in E. 4.3 aus, weshalb seiner Ansicht nach die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, das Feststellunginteresse sei als Sachurteilsvoraussetzung zum Zeitpunkt des Urteils nicht mehr gegeben gewesen. Das Vorliegen einer Urkundenfäl- schung kann daher nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legt
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denn auch nicht dar, inwiefern die Entscheidung im Urteil falsch wiederge- geben worden und das Urteil damit als Ganzes gefälscht oder unwahr sein soll. Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
E. 6.1 Unlauter handelt, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unrichtig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Regelungs- gegenstand des UWG ist ein wirtschaftlich- und wettbewerbsrelevantes Ver- halten. Damit sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbs- handlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in ei- nem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit nach geltendem UWG marktrelevant, marktgeneigt oder wettbe- werbsgerichtet zu sein (BGE 120 II 76).
E. 6.2 Ein Gericht nimmt selbstverständlich nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teil, und die amtliche Tätigkeit von Gerichtspersonen ist klarerweise nicht da- rauf gerichtet, die Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen. Damit fällt der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG von vornherein ausser Betracht, sodass auch an dieser Stelle der Frage nach dem Vorliegen eines gültigen Strafantrags nicht weiter nachge- gangen werden muss.
E. 7.1 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Dabei missbraucht nur derjenige die Amtsgewalt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Die Unrecht- mässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestim- mungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der Verfas- sung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 StGB N. 7).
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E. 7.2 Vorliegend ist nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern die betreffenden Bundesrichterinnen und der Gerichtsschreiber staatliche Macht zweckent- fremdet eingesetzt hätten. Schon gar nicht kann in der speditiven Erledigung eines Falles (innerhalb eines Monats nach Beschwerdeeingang) Amtsmiss- brauch erblickt werden, zumal vorliegend das Bundesgericht auf mehreren Seiten begründet hat, weshalb es die Beschwerde abweist bzw. nicht darauf eintritt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt Amtsmissbrauch ferner auch deshalb vor, weil die Bundesrichter die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK nicht inhaltlich in ihrem Urteil erwogen hätten. Dieser Umstand könne dazu führen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine Rügen we- gen Verstössen gegen die EMRK mehr erhebe (Verfahrensakten pag. 05- 00-0012f.). Dem ist entgegen zu halten, dass gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Offenbar ist das Bundesgericht in seinem Urteil X. in E. 2 zum Schluss gekommen, dass dies der Beschwerdeführer gerade nicht getan habe („Aus- serdem wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 6 EMRK vor, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, inwiefern sein Anspruch auf ein faires Verfahren missachtet worden wäre. Die entsprechenden Ausfüh- rungen haben unbeachtet zu bleiben.“). Damit ist auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Ar. 312 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht er- füllt.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fraglichen Straftatbestände ein- deutig nicht erfüllt sind, sodass sich auch die entsprechende Nichtanhand- nahmeverfügung als rechtmässig erweist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 9.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO).
E. 9.2 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, wes- halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, ohne dass Mittellosigkeit des Beschwer- deführers geprüft werden müsste.
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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog); Zusammensetzung des Spruchkörpers
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.8 + BP.2018.2
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 reichte Rechtsanwalt A. bei der Bundes- anwaltschaft Strafanzeige gegen die Bundesrichterinnen B., C., D. und den Gerichtsschreiber E. ein. A. machte geltend, es bestehe der Verdacht des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), eventuell der Urkundenfälschung im Amt, eventuell fahrlässig begangen (Art. 317 StGB), der Widerhandlung gegen das UWG (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) sowie der Verleum- dung (Art. 174 StGB), eventuell der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sub- eventuell der Beschimpfung (Art. 177 StGB). Die vorgenannten Richterinnen hätten in ihrem Urteil X. verschiedene Vorbringen A.s verzerrt wiedergege- ben oder gar nicht berücksichtigt (Verfahrensakten pag. 05-00-0001 ff.).
B. Mit Datum vom 16. Januar 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Strafsache (Verfahrensakten pag. 03-00-0001 ff.).
C. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 30. Januar 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung SV.18.0013 vom 15. Januar 2018 auf- zuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Ermächtigung zur Strafver- folgung der Beschuldigten B., C., D. und Gerichtsschreiber E. einzuholen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten B., C., D. und Gerichtsschreiber E. zu eröffnen und die Ange- zeigten seien angemessen zu bestrafen.
4. Der Beschwerdeführer stellt gegen die Angezeigten B., C., D. und Gerichts- schreiber E. Strafantrag.
Prozessualer Antrag:
5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein „auf Gesetz beruhendes Gericht.“
D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Der Beschwerdeführer lehnt zunächst die Beschwerdekammer wegen „der Besorgnis der Befangenheit“ ab. Er macht geltend, die Besetzung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts sei mangels gesetzlicher Grund- lage nicht der „gesetzliche Richter“ im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Art und Weise der Bildung von Spruchkörpern sei konventionswidrig, da diese im Ermessen des Kammerpräsidenten liege und die Beschwerdekammer über keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan verfüge. Die in Art. 15 und Art. 19 Abs. 3 BStGerOR festgelegten Kriterien bei der Bildung des Spruch- körpers würden keine hinreichende Gewähr für einen ausreichenden Schutz gegen eine Einflussnahme von aussen bieten (act. 1 S. 5).
1.2 Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren ge- gen die gesamte Beschwerdekammer stellen will, ist Folgendes festzuhal- ten: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zuständig für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Beschwerdekam- mer selbst unter Ausschuss der betroffenen Gerichtspersonen (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.99 vom 21. August 2014). Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes sind allerdings grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu be- ziehen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn darin Befangen- heitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017, E. 3.2 m.w.H.). Dabei ist für die Geltendmachung von Aus- standsgründen die Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Ge- richts unabdingbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein verfassungsrechtli- cher Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Richterbank besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.2; 2D_49/2011 vom 25. September 2012, E. 3.6, m.w.H.). Es genügt, dass der Rechtssu- chende die Namen der entscheidenden Richter aus einer allgemein zugäng- lichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnehmen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.3.1; 1B.348/2011 vom 24. Februar 2012, E. 2.2).
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Die Zusammensetzung der Beschwerdekammer ist auf der Homepage des Bundesstrafgerichts ersichtlich (http://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/ elenco-giud/index.html). Der Beschwerdeführer lehnt die gesamte Be- schwerdekammer ab, legt jedoch nicht dar, inwiefern einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer befangen sein könnten. Damit ist er seiner Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf das zumindest sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.
1.3 Im Übrigen erwiese sich das Gesuch auch materiell als unbegründet: Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht selbst dann nicht verletzt werde, wenn das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lü- ckenhafte Regeln zu Besetzung des Spruchkörpers enthalte, der Vorsit- zende die Richterbank jedoch im Einzelfall nach objektiven Kriterien besetze und das ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss ausübe (Urteile des Bundesgerichts 1B_491/2017 Vom 24. März 2017, E. 1.3; 2D_49/2011 vom
25. September 2011, E. 3.6 m.w.H.). Soweit sich die Zusammenstellung der Richterbank auf eine generell-abstrakte Regelung abstützt, erweist sie sich von vornherein als konventions- und verfassungskonform (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.1).
An der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wird die Bildung des Spruchkörpers und die Verteilung der Geschäfte vom Kammerpräsidenten gestützt auf das Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) vorgenommen (Art. 58 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 BStGerOR). Dabei berücksichtigt der Kammerpräsident namentlich die in Art. 15 Abs. 1 BStGerOR aufgeführten sachlichen Kriterien, wie: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten. Die Bildung des Spruchkörpers an der Beschwerdekammer ist damit im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimm- bar und erfüllt damit ohne Weiteres die konventions- und verfassungsrecht- lichen Vorgaben. Damit wäre das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch auch materiell abzuweisen gewesen.
2. 2.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
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Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
2.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtan- handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.).
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädig- ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).
2.3 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert (Verfahrensakten pag. 05-00-0002). Während die behaupteten Ehrverletzungstatbestände, die Tatbestände des Amtsmiss- brauchs und der Widerhandlung gegen das UWG primär Individualrechtsgü- ter schützen, haben Urkundendelikte in erster Linie den Schutz der Allge- meinheit zum Ziel. Allerdings können in letzterem Fall auch private Interes-
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sen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benach- teiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer sieht eine Beeinträchtigung seiner Person durch die angezeigte Urkundenfälschung im Amt (falsche Wiedergabe der Beschwer- debegründung), indem der Eindruck entstanden sei, er habe eine mangel- hafte Beschwerdebegründung eingereicht. Eine Verletzung des Beschwer- deführers in seinen Rechten ist bezüglich der genannten Delikte zumindest denkbar, weshalb ihm die zur Beschwerdeführung notwendige Geschä- digteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuzusprechen ist.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf- anzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).
3.2 Der Beschwerdeführer sieht das strafbare Verhalten der eingangs erwähn- ten Bundesrichterinnen und des Gerichtsschreibers wie bereits ausgeführt in der teilweise verzerrten Wiedergabe seiner Beschwerdebegründung bzw. in der Nichtberücksichtigung von Beschwerdevorbringen im Urteil X., wodurch der Eindruck entstanden sei, dass er als Rechtsvertreter eine „mangelhafte Begründung im Ganzen“ abgegeben habe. Konkret macht er folgendes gel- tend:
3.2.1 In Erwägung 3 des genannten Urteils werde unzutreffend ausgeführt, „der Beschwerdeführer lehne das Bundesgericht in seiner Gesamtheit wegen der Besorgnis der Befangenheit ab“. Weiter soll sich das „pauschale gegen die «von der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Beset- zung des Spruchkörpers» gerichtete Ausstandsbegehren damit als unzuläs- sig erweisen und es ist darauf nicht einzutreten.“ (Verfahrensakten pag. 05- 00-0003 f.).
Dabei habe des Bundesgericht die Beschwerdevorbringen – nämlich die Rüge auf einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK – schlich ignoriert und auch
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noch unzutreffend das Rechtsbegehren nur teilweise im Urteil zusammen- gefasst.
3.2.2 In Erwägung 4.3 werde zunächst festgehalten, dass sich der Beschwerde- führer „vor Bundesgericht einmal mehr zu den Wirkungen des Urteilsvor- schlages der Schlichtungsbehörde geäussert“ habe, ohne aber auf die Vor- bringen in der Beschwerdeschrift gemäss Randziffer 12 einzugehen. Ferner werde in derselben Erwägung ausgeführt, der Beschwerdeführer vermöge vor Bundesgericht nicht darzutun, inwiefern die Fortdauer der Ungewissheit über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht mehr zugemutet werden dürfte; dem Beschwerdeführer würde eine Leistungsklage offenste- hen. Dabei habe das Bundesgericht die Ausführungen in der Beschwerde gemäss Randziffern 14 bis 16 zum Vorliegen des Rechtsschutzinteresses nicht berücksichtigt (Verfahrensakten pag. 05-00-0004).
3.2.3 Der Verdacht des Amtsmissbrauchs sei auch darin zu erblicken, dass zwi- schen dem Versand der Beschwerdeschrift am 12. November 2017 und der Urteilsfällung am 12. Dezember 2017 nur gerade ein Monat liege.
4. 4.1 Wegen Verleumdung wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
4.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Ver- haltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herab- zusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht ge- schützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.). Mit anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem beruflichen, politischen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie un- berechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die Ehre des Politikers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht
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berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrver- letzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen wer- den, das Versagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwort- lich zu handeln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zu- rückgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.290/2004 vom 8. November 2004, E. 2.1.1 m.w.H.).
Eine gleichzeitige Verletzung der sozialen Geltung und des Rufs, ein ehrba- rer Mensch zu sein, wird etwa angenommen bei der Kritik an der beruflichen Tätigkeit des Verletzten, wenn diesem sinngemäss vorgeworfen wird, er lasse Pflichttreue und Verantwortungsbewusstsein vermissen und verletze seine Standespflichten, indem er als Apotheker "den Leuten gerade gebe, was man wolle" (BGE 92 IV 94 E. 2 S. 97) bzw. als Anwalt "vor allem in seinem eigenen Interesse" Klage erhebe (BGE 99 IV 148 E. 2).
4.3 Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesgericht in den genannten Erwägun- gen 3 und 4.3 mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Ob es dabei diese Vorbringen rechtsgenüglich behandelt bzw. korrekt wie- dergegeben hat, ist vorliegend allerdings ohne Belang. Denn selbst wenn dem Bundesgericht vorgeworfen werden müsste, es hätte dies nicht getan, wäre dieser Umstand nicht geeignet, den Beschwerdeführer als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter sonst wie in ein ungünstiges Licht zu rücken. Wenn überhaupt, so würde der Beschwerdeführer einzig in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt herabgesetzt werden. Seine Integrität als anstän- diger Mensch bliebe davon jedoch unberührt. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist somit keine Ehrverletzung anzunehmen, wes- halb der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.
4.4 Die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schützen dasselbe Rechtsgut wie der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mithin denselben Ehrbegriff. Aus diesem Grund sind daher auch die Tatbestände der üblen Nachrede und der Beschimpfung nicht er- füllt.
Unter diesen Umständen muss der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem nichtigen Strafantrag ausgegangen ist, nicht weiter nach- gegangen werden.
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5. 5.1 Einer Urkundenfälschung im Amt machen sich schuldig Beamte oder Perso- nen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder ver- fälschen, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Be- straft wird auch das fahrlässige Handeln (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Einem schriftlichen Urteil kommt mit Bezug auf die richtige Wieder- gabe der Entscheidung Urkundenqualität zu (vgl. BOOG, in Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Strafrecht I, Basel 2013, N 58 zu Art. 110 Abs. 4, mit Hinweis auf KGer VS, 26. 8. 1991, in RVJ/ZWR 1991, 468).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Ur- heber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist dabei relativ, d.h. ein Schriftstück kann bezüglich bestimmter Aspekte Ur- kundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht (BGE 129 IV 134).
5.2 Der Beschwerdeführer sieht die Urkundenfälschung darin, dass das Bundes- gericht in seinem Urteil „irreführende Äusserungen über die Leistungen“ des Beschwerdeführers getätigt habe. Wie bereits unter E. 3.2.1 und 3.2.2 hier- vor ausgeführt, sollen diese darin bestehen, dass das Gericht die Rüge auf einen Verstoss von Art. 6 EMRK und seine Ausführungen zum Rechts- schutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der Vertragskündigung ignoriert habe (Verfahrensakten pag. 05-00-0010). Dem Urteil des Bundes- gerichts kommt grundsätzlich Urkundencharakter zu, und zwar hinsichtlich der richtigen Wiedergabe des Entscheidwillens. Das Bundesgericht hat in E. 2 in fine konkret dargelegt, weshalb die Ausführungen des Beschwerde- führers zu Art. 6 EMRK unbeachtlich seien. Ebenso führte es in E. 4.3 aus, weshalb seiner Ansicht nach die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, das Feststellunginteresse sei als Sachurteilsvoraussetzung zum Zeitpunkt des Urteils nicht mehr gegeben gewesen. Das Vorliegen einer Urkundenfäl- schung kann daher nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legt
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denn auch nicht dar, inwiefern die Entscheidung im Urteil falsch wiederge- geben worden und das Urteil damit als Ganzes gefälscht oder unwahr sein soll. Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
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6.1 Unlauter handelt, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unrichtig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Regelungs- gegenstand des UWG ist ein wirtschaftlich- und wettbewerbsrelevantes Ver- halten. Damit sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbs- handlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in ei- nem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit nach geltendem UWG marktrelevant, marktgeneigt oder wettbe- werbsgerichtet zu sein (BGE 120 II 76).
6.2 Ein Gericht nimmt selbstverständlich nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teil, und die amtliche Tätigkeit von Gerichtspersonen ist klarerweise nicht da- rauf gerichtet, die Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen. Damit fällt der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG von vornherein ausser Betracht, sodass auch an dieser Stelle der Frage nach dem Vorliegen eines gültigen Strafantrags nicht weiter nachge- gangen werden muss.
7. 7.1 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Dabei missbraucht nur derjenige die Amtsgewalt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Die Unrecht- mässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestim- mungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der Verfas- sung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 StGB N. 7).
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7.2 Vorliegend ist nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern die betreffenden Bundesrichterinnen und der Gerichtsschreiber staatliche Macht zweckent- fremdet eingesetzt hätten. Schon gar nicht kann in der speditiven Erledigung eines Falles (innerhalb eines Monats nach Beschwerdeeingang) Amtsmiss- brauch erblickt werden, zumal vorliegend das Bundesgericht auf mehreren Seiten begründet hat, weshalb es die Beschwerde abweist bzw. nicht darauf eintritt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt Amtsmissbrauch ferner auch deshalb vor, weil die Bundesrichter die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK nicht inhaltlich in ihrem Urteil erwogen hätten. Dieser Umstand könne dazu führen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine Rügen we- gen Verstössen gegen die EMRK mehr erhebe (Verfahrensakten pag. 05- 00-0012f.). Dem ist entgegen zu halten, dass gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Offenbar ist das Bundesgericht in seinem Urteil X. in E. 2 zum Schluss gekommen, dass dies der Beschwerdeführer gerade nicht getan habe („Aus- serdem wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 6 EMRK vor, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, inwiefern sein Anspruch auf ein faires Verfahren missachtet worden wäre. Die entsprechenden Ausfüh- rungen haben unbeachtet zu bleiben.“). Damit ist auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Ar. 312 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht er- füllt.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fraglichen Straftatbestände ein- deutig nicht erfüllt sind, sodass sich auch die entsprechende Nichtanhand- nahmeverfügung als rechtmässig erweist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
9. 9.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO).
9.2 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, wes- halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, ohne dass Mittellosigkeit des Beschwer- deführers geprüft werden müsste.
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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1 - B., c/o Bundesgericht (in Kopie, z.K.) - C., c/o Bundesgericht (in Kopie, z.K.) - D., c/o Bundesgericht (in Kopie, z.K.) - E., c/o Bundesgericht (in Kopie, z.K.)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.