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BB.2018.170

Bundesstrafgericht · 2019-04-25 · Deutsch CH

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO).

Sachverhalt

A. Bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern gingen zwischen Februar und Mai 2010 mehrere Strafanzeigen und Verdachtsmeldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein. Unter anderem reichten die Bank B., die Bank C., die Bank D., die Bank E. und die F. AG gegen mehrere Personen eine Strafanzeige ein.

B. Auf Anfrage hin übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das vom Untersuchungsrichteramt am 19. Februar und 19. März 2010 eröffnete Strafverfahren (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 02-100-0002 ff., 02-100- 0008 f.). In der Folge verfügte die BA die Eröffnung eines gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens Nr. SV.10.0046 gegen G., H., I., J., K. und A. unter anderem wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei (Verfahrensakten, Urk. 01-100-001 ff.). Mit Verfü- gung vom 13. Februar 2013 dehnte die BA das Strafverfahren gegen die vorgenannten Personen auf den Tatbestand des qualifizierten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB aus (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 01-200- 0007 f.).

C. In der Strafuntersuchung Nr. SV.10.0046 ergingen mehrere Einstellungsver- fügungen. Unter anderem stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfah- ren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfäl- schung und der Geldwäscherei ein (BB.2018.149-150; act. 1.1). Gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 erhob A. bezüglich des darin abge- wiesenen Antrags auf Aufhebung der Beschlagnahme sowie der ihm zuge- sprochenen Entschädigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts für sich und die L. AG Beschwerde (BB.2018.149-150; act. 1). Das Beschwerdeverfahren BB.2018.149-150 ist zum jetzigen Zeitpunkt noch hängig.

D. Am 7. September 2018 trennte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren von der Untersuchung Nr. SV.10.0046 ab und führte das Verfahren neu un- ter der Nr. SV.18.0926 weiter (act. 1.1).

E. Dagegen liess A. am 24. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom

7. September 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ersatzlos

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aufzuheben und die BA sei anzuweisen, das gegen ihn eröffnete Verfahren Nr. SV.18.0926 zu löschen (act. 1).

F. In der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und im Übrigen sei diese abzuweisen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens BB.2018.149-150 zu sistieren (act. 3). Die Ein- gabe der BA vom 30. Oktober 2018, mit welcher sie zur Replikschrift von A. vom 19. Oktober 2018 Stellung nahm, wurde A. am 31. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5, 7, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Die hier angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Sep- tember 2018 zugestellt (act. 1.2). Die vorliegende Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.

E. 1.3 Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die angeordnete Trennung des Strafverfahrens ist entgegen seinen

- 4 -

Ausführungen zu verneinen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schmiedepressen der Bank B. an die M. AG und im Zusammenhang mit Finanzierungen der Bank D., der Bank C. und Bank E. an die M. AG wurde am 30. Juli 2018 eingestellt. In der hier zu beurteilenden Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben der Beschwerdegegnerin, wonach sich seine Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 nicht gegen die Einstellung an sich, sondern nur gegen die darin angeordneten Nebenfolgen richtet (act. 1, S. 3). Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wurde laut den Angaben der Beschwerdegegnerin auch von den Privatklä- gern nicht angefochten. Damit ist die Einstellung der Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und dem Beschwerde- führer kommt die Stellung eines Beschuldigten nicht mehr zu. Daran würde auch eine Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BB.2018.149-150 nichts ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde mit der Abtrennung und Fortführung des ihn betreffenden Verfahrens unter einer neuen Verfahrensnummer weder eine neue Untersuchung eröffnet noch eine Wiederaufnahme der eingestellten Untersuchung i.S.v. Art. 323 StPO angeordnet. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer im gegenwärtigen Stadium der Strafuntersuchung durch die Verfahrenstrennung negative Folgen hinsichtlich der Ausübung seiner Par- teirechte zu befürchten hätte. Insbesondere ist vorliegend die Gefahr sich widersprechender Entscheide in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung, die gegen eine getrennte Führung der Strafverfahren sprechen würde (vgl. E. 2.2 hiernach), nicht zu erkennen. Vielmehr kommt die Fortführung des Verfahrens gegen den Be- schwerdeführer unter einer neuen Nummer zum gegenwärtigen Verfahrens- stadium einem rein internen Vorgang gleich. Aus diesem Grund ist die hier zu beurteilende Verfahrenstrennung mit den klassischen Fällen, in welchen das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdefüh- rer bejahte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.35, BP.2017.8 vom 29. August 2017 E. 1.3), nicht zu vergleichen.

E. 1.4 Mangels materieller Beschwer des Beschwerdeführers ist auf die vorlie- gende Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des von der Beschwerdegegnerin gestellten Sistierungsantrags.

E. 2.1 Im Übrigen wäre die Beschwerde materiell abzuweisen gewesen.

- 5 -

E. 2.2 Nach der allgemeinen Regel von Art. 30 StPO können die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt unter anderem, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt wer- den, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes- sung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vor- liegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sol- len vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Ver- zögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die län- ger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorste- hende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4-4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.).

E. 2.3 Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es lägen sachliche Gründe für die Trennung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens vor, ist nicht zu beanstanden. Wie vorgängig ausgeführt, ist die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und ihm drohen durch die Fortführung des Verfahrens unter einer neuen Verfah- rensnummer keine negativen Konsequenzen (E. 1.3. hiervor). Hingegen wurde gegen die Beschuldigte G. Ende September 2018 bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts Anklage erhoben und die Verjährungsproble- matik ist angesichts der ersten möglichen Tathandlungen im 2002 (Verfah- rensakten SV.10.0046, Urk. 05-101-0003 ff.) und der gesetzlichen Verjäh- rungsfristen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2, Art. 158, Art. 251 und Art. 305bis StGB) nicht von der Hand zu weisen. Die Verfahrenstrennung liegt somit im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökono- mie.

Ebenso unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Be- schwerdegegnerin sei aufgrund des bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahrens BB.2018.149-150 für die Anordnung der Verfah- renstrennung sachlich unzuständig gewesen. Die Befugnisse der Staatsan- waltschaft gehen auf das (Sach-)Gericht erst mit der Rechtshängigkeit der Anklage, d.h. mit deren Eingang über (Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Die Ein- reichung einer Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führt entgegen der

- 6 -

Ansicht des Beschwerdeführers zu keinem Wechsel der Verfahrensherr- schaft i.S.v. Art. 328 Abs. 2 StPO. Zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Anordnung der Verfahrenstrennung war gegen keine der beschuldigten Per- sonen Anklage erhoben worden. Die Verfahrensherrschaft lag somit bei der Beschwerdegegnerin. Die inzwischen bei der Strafkammer gegen G. erho- bene Anklage führt im Übrigen auch nicht zur Gegenstandslosigkeit des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.6).

E. 2.4 Die Verfahrenstrennung erwiese sich bei materieller Prüfung als rechtmäs- sig.

E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2018.170

- 2 -

Sachverhalt:

A. Bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern gingen zwischen Februar und Mai 2010 mehrere Strafanzeigen und Verdachtsmeldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein. Unter anderem reichten die Bank B., die Bank C., die Bank D., die Bank E. und die F. AG gegen mehrere Personen eine Strafanzeige ein.

B. Auf Anfrage hin übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das vom Untersuchungsrichteramt am 19. Februar und 19. März 2010 eröffnete Strafverfahren (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 02-100-0002 ff., 02-100- 0008 f.). In der Folge verfügte die BA die Eröffnung eines gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens Nr. SV.10.0046 gegen G., H., I., J., K. und A. unter anderem wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei (Verfahrensakten, Urk. 01-100-001 ff.). Mit Verfü- gung vom 13. Februar 2013 dehnte die BA das Strafverfahren gegen die vorgenannten Personen auf den Tatbestand des qualifizierten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB aus (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 01-200- 0007 f.).

C. In der Strafuntersuchung Nr. SV.10.0046 ergingen mehrere Einstellungsver- fügungen. Unter anderem stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfah- ren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfäl- schung und der Geldwäscherei ein (BB.2018.149-150; act. 1.1). Gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 erhob A. bezüglich des darin abge- wiesenen Antrags auf Aufhebung der Beschlagnahme sowie der ihm zuge- sprochenen Entschädigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts für sich und die L. AG Beschwerde (BB.2018.149-150; act. 1). Das Beschwerdeverfahren BB.2018.149-150 ist zum jetzigen Zeitpunkt noch hängig.

D. Am 7. September 2018 trennte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren von der Untersuchung Nr. SV.10.0046 ab und führte das Verfahren neu un- ter der Nr. SV.18.0926 weiter (act. 1.1).

E. Dagegen liess A. am 24. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom

7. September 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ersatzlos

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aufzuheben und die BA sei anzuweisen, das gegen ihn eröffnete Verfahren Nr. SV.18.0926 zu löschen (act. 1).

F. In der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und im Übrigen sei diese abzuweisen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens BB.2018.149-150 zu sistieren (act. 3). Die Ein- gabe der BA vom 30. Oktober 2018, mit welcher sie zur Replikschrift von A. vom 19. Oktober 2018 Stellung nahm, wurde A. am 31. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5, 7, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die hier angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Sep- tember 2018 zugestellt (act. 1.2). Die vorliegende Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.

1.3 Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die angeordnete Trennung des Strafverfahrens ist entgegen seinen

- 4 -

Ausführungen zu verneinen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schmiedepressen der Bank B. an die M. AG und im Zusammenhang mit Finanzierungen der Bank D., der Bank C. und Bank E. an die M. AG wurde am 30. Juli 2018 eingestellt. In der hier zu beurteilenden Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben der Beschwerdegegnerin, wonach sich seine Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 nicht gegen die Einstellung an sich, sondern nur gegen die darin angeordneten Nebenfolgen richtet (act. 1, S. 3). Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wurde laut den Angaben der Beschwerdegegnerin auch von den Privatklä- gern nicht angefochten. Damit ist die Einstellung der Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und dem Beschwerde- führer kommt die Stellung eines Beschuldigten nicht mehr zu. Daran würde auch eine Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BB.2018.149-150 nichts ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde mit der Abtrennung und Fortführung des ihn betreffenden Verfahrens unter einer neuen Verfahrensnummer weder eine neue Untersuchung eröffnet noch eine Wiederaufnahme der eingestellten Untersuchung i.S.v. Art. 323 StPO angeordnet. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer im gegenwärtigen Stadium der Strafuntersuchung durch die Verfahrenstrennung negative Folgen hinsichtlich der Ausübung seiner Par- teirechte zu befürchten hätte. Insbesondere ist vorliegend die Gefahr sich widersprechender Entscheide in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung, die gegen eine getrennte Führung der Strafverfahren sprechen würde (vgl. E. 2.2 hiernach), nicht zu erkennen. Vielmehr kommt die Fortführung des Verfahrens gegen den Be- schwerdeführer unter einer neuen Nummer zum gegenwärtigen Verfahrens- stadium einem rein internen Vorgang gleich. Aus diesem Grund ist die hier zu beurteilende Verfahrenstrennung mit den klassischen Fällen, in welchen das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdefüh- rer bejahte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.35, BP.2017.8 vom 29. August 2017 E. 1.3), nicht zu vergleichen.

1.4 Mangels materieller Beschwer des Beschwerdeführers ist auf die vorlie- gende Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des von der Beschwerdegegnerin gestellten Sistierungsantrags.

2.

2.1 Im Übrigen wäre die Beschwerde materiell abzuweisen gewesen.

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2.2 Nach der allgemeinen Regel von Art. 30 StPO können die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt unter anderem, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt wer- den, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes- sung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vor- liegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sol- len vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Ver- zögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die län- ger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorste- hende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4-4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.).

2.3 Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es lägen sachliche Gründe für die Trennung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens vor, ist nicht zu beanstanden. Wie vorgängig ausgeführt, ist die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und ihm drohen durch die Fortführung des Verfahrens unter einer neuen Verfah- rensnummer keine negativen Konsequenzen (E. 1.3. hiervor). Hingegen wurde gegen die Beschuldigte G. Ende September 2018 bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts Anklage erhoben und die Verjährungsproble- matik ist angesichts der ersten möglichen Tathandlungen im 2002 (Verfah- rensakten SV.10.0046, Urk. 05-101-0003 ff.) und der gesetzlichen Verjäh- rungsfristen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2, Art. 158, Art. 251 und Art. 305bis StGB) nicht von der Hand zu weisen. Die Verfahrenstrennung liegt somit im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökono- mie.

Ebenso unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Be- schwerdegegnerin sei aufgrund des bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahrens BB.2018.149-150 für die Anordnung der Verfah- renstrennung sachlich unzuständig gewesen. Die Befugnisse der Staatsan- waltschaft gehen auf das (Sach-)Gericht erst mit der Rechtshängigkeit der Anklage, d.h. mit deren Eingang über (Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Die Ein- reichung einer Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führt entgegen der

- 6 -

Ansicht des Beschwerdeführers zu keinem Wechsel der Verfahrensherr- schaft i.S.v. Art. 328 Abs. 2 StPO. Zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Anordnung der Verfahrenstrennung war gegen keine der beschuldigten Per- sonen Anklage erhoben worden. Die Verfahrensherrschaft lag somit bei der Beschwerdegegnerin. Die inzwischen bei der Strafkammer gegen G. erho- bene Anklage führt im Übrigen auch nicht zur Gegenstandslosigkeit des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.6).

2.4 Die Verfahrenstrennung erwiese sich bei materieller Prüfung als rechtmäs- sig.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Vera Delnon - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.