Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.166
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Eingabe vom 25. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen einfacher, schwerer und fahrlässiger Körperverlet- zung (Art. 122 – 123 StGB und Art. 125 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 127 StGB), Raufhandels (Art. 133 StGB), An- griffs (Art. 134 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), Schreckung der Be- völkerung (Art. 258 StGB), Öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Krimineller Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) sowie Verbrechen gegen die Menschheit (Art. 264a StGB) in Verbindung mit Wi- derhandlungen gegen das Fernmeldegesetz und das Waffengesetz erstat- tete (act. 1.1);
- A. insbesondere geltend machte, durch den dauernden Missbrauch von Fernmeldeanlagen unablässig Cyber-Attacken ausgesetzt zu sein (act. 1.1);
- A. mit Schreiben vom 1. August 2018 an den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelangte und beantragte, die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, im Sinne einer sichernden Massnahme umgehend den krimi- nellen Fernmeldebetrieb einstellen zu lassen (act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 2. August 2018 mitteilte, dass der Operative Ausschuss des Bundesanwalts (OAB) die Eingabe A.s vom
25. Juli 2018 geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass seinem Ersuchen um Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht stattgegeben werden könne, da die Eingabe lediglich summarische Informationen enthalte, welche den Anforderungen an eine ausreichend substantiierte Strafanzeige nicht genüge (act. 1.3);
- A. daraufhin mit Schreiben vom 16. August 2018 erneut an die Bundesan- waltschaft gelangte und darum ersuchte „mit voller Härte und Konsequenz gegen die kriminelle Organisation vorzugehen und deren Sendeanlagen un- schädlich zu machen“ (act. 1.4);
- A. mit Eingabe vom 16. September 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung erhob, weil seit seiner „Replik“ vom 16. August 2018 „weder durch die Bundesanwaltschaft, noch durch die Strafverfol- gungsbehörden des Bundes die unverzichtbaren, weiteren Verfahrenshand- lungen zur Kenntnis gebracht worden“ seien (act. 1);
- 3 -
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]); mit der Be- schwerde unter anderem Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung gerügt werden können (Art. 396 Abs. 2 StPO);
- eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; materielle Rechtsverweigerung gegeben ist, wenn die Behörde in der Sache einen will- kürlichen Entscheid trifft;
- eine Rechtsverweigerung nur möglich ist, wenn der Betreffende Anspruch auf Behandlung seines Begehrens hat;
- vorliegend die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2018 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht in Frage komme, da die Eingabe des Beschwerde- führers vom 25. Juli 2018 den Anforderungen an eine Anzeige nicht genüge; insbesondere der Anzeige nicht zu entnehmen sei, wem der Beschwerde- führer konkret welches strafbare Verhalten zum Vorwurf mache („wer hat wann, wo konkret was getan?“);
- das Einreichen einer Strafanzeige keinen Anspruch auf Eröffnung einer Un- tersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens begründet (RIEDO/BO- NER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 301);
- mithin der Entscheid der Bundesanwaltschaft, die Anzeige des Beschwerde- führers vom 25. Juli 2018 nicht anhand nehmen zu wollen, keine Rechtsver- weigerung darstellt;
- die Beschwerde daher ohne Weiteres abzuweisen ist;
- 4 -
- der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass – sofern er seine Ein- gabe vom 16. August 2018, als erneute Strafanzeige verstanden haben will
– die Bundesanwaltschaft auf entsprechende Anfrage hin der anzeigenden Person mitzuteilen hat, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.