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BB.2018.128

Bundesstrafgericht · 2018-07-10 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2018.128

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingabe vom 18. April 2018 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige ge- gen B. und Bundesrichter C. wegen Amtsmissbrauchs und Verstosses ge- gen Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GAFI- Empfehlungen) erstattete (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 1);

- A. zusammenfassend der Ansicht sei, dass indem B. die Sendung von A. an das Obergericht Zürich nicht entgegengenommen und weitergeleitet habe, und Bundesrichter C. im Zusammenhang mit dem über A. eröffneten Kon- kurs kein Revisionsdossier eröffnet habe und A. im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt habe, sich B. und Bundesrich- ter C. strafbar gemacht hätten;

- die Bundesanwaltschaft am 18. Juni 2018 die Nichtanhandnahme der Straf- sache verfügte (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 27. Juni 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Aufhebung der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 16. April 2018 beantragt (act. 1);

- die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beigezogen wurden (act. 2);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juni 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröff- nete (act. 1.1);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

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- sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen; Missbrauch der Amtsgewalt nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet (ISENRING, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, Art. 312 StGB N. 6e);

- der Strafanzeige des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt ent- nommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

- das vom Beschwerdeführer in der Anzeige geschilderte Vorgehen von B. zwar unter dem Gesichtspunkt von Art. 143 Abs. 1 ZPO problematisch ist, vorliegend jedoch keine Hinweise ersichtlich sind, die darauf deuten würden, dass B. in der Absicht der Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils gehan- delt hätte;

- sich die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Bundesrichter C. gegen Urteile richten, die im Zusammenhang mit dem über den Be- schwerdeführer eröffneten Konkurs ergangenen sind; ein für den Beschwer- deführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Regel keinen Amtsmiss- brauch darstellt; vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter C. seine Amtsgewalt missbraucht hätte;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- die angefochtene Verfügung kurz, jedoch ausreichend begründet ist, sodass deren Anfechtung ohne Weiteres möglich war; eine Verletzung der Begrün- dungspflicht deshalb zu verneinen ist;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.