Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 27. Februar 2017 reichte die A. Ltd. mit Sitz in Z. (Vereinigte Arabische Emirate) bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) Strafanzeige ge- gen B., C., D. und E. wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), eventuell Erpressung (Art. 156 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ein.
B. In der Anzeige wurde den vorgenannten Personen zusammenfassend Fol- gendes vorgeworfen: Diese seien formell oder faktisch Organe der F. GmbH und der G. GmbH beide mit Sitz in Y. (Schweiz), welche ihrerseits Konzern- gesellschaften der Gruppe H. seien. Sie sollen die vorliegend interessieren- den Tätigkeiten im Wesentlichen über die F. GmbH und G. GmbH ausgeübt haben. Seit 2004 habe die A. Ltd. der Gruppe H. in grossem Umfang Sicher- heitsdienstleistungen in Krisengebieten erbracht. Die H. sei eine Unterneh- mensgruppe, die namentlich im Auftrag der amerikanischen und britischen Regierungen sowie der NATO Logistik-Dienstleistungen in Krisengebieten für die dort stationierten US- und NATO-Truppen erbringe bzw. erbracht habe. Die von der A. Ltd. erbrachten Sicherheitsdienstleistungen seien auf der Grundlage des Sicherheitsdienstleistungsvertrages zwischen der A. Ltd. und der I. und der J., beide mit Sitz in Z. (Vereinigte Arabische Emirate), vom
26. November 2009 erfolgt. Dieser Vertrag sehe vor, dass die A. Ltd. in den im Vertrag umschriebenen Territorien Sicherheitsdienstleistungen exklusiv zugunsten der Gruppe H. erbringe. Die vertragsgemässen Dienstleistungen der A. Ltd. seien innerhalb der Gruppe H. hauptsächlich von F. GmbH und der J. bezogen worden. Die Sicherheitsdienstleistungen seien bis August 2011 jedoch in erster Linie durch die G. GmbH bezahlt worden. Der unter dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate abgeschlossene Vertrag be- zeichne seitens der Gruppe H. die I. sowie die J. als Vertragspartei. Zudem seien nach dem einschlägigen Recht der Vereinigten Arabischen Emirate auch die F. GmbH und die G. GmbH solidarisch mitverpflichtet. Demgegen- über vertrete die Gruppe H. die Auffassung, der Vertrag sei von der A. Ltd. bloss mit der I. eingegangen worden, welche allein zur Zahlung verpflichtet sei. Aufgrund diverser Zeugenaussagen von Mitgliedern des Managing Boards der Gruppe H. bzw. (ehemaliger) leitender Angestellter der Gruppe H. in einem hängigen Zivilverfahren in den Niederlanden bzw. einem im Jahre 2016 abgeschlossenen Schiedsverfahren in Z. (Vereinigte Arabische Emirate) ergebe sich, dass ab Mitte August 2011 die Angezeigten beschlos- sen haben sollen, die Rechnungen der A. Ltd. für die erbrachten Sicherheits- dienstleitungen nicht mehr bzw. bloss noch zum Teil zu begleichen. Die Nichtbezahlung der eingeklagten Rechnungen sei gemäss dem Urteil aus dem vorerwähnten Schiedsverfahren zu Unrecht und vertragswidrig, ohne
- 3 -
Angabe substantiierter Gründe erfolgt. Nach Darstellung der A. Ltd. habe die Gruppe H. offenbar beabsichtigt, die A. Ltd. durch willentliche Nichtzahlun- gen zur Tätigkeitsaufgabe zu zwingen. Gleichzeitig habe die Gruppe H. ge- genüber der A. Ltd. jedoch den Willen bekräftigt, die offenen Rechnungen durch die G. GmbH zu bezahlen. Der der A. Ltd. entstandene (Vermögens-) Schaden umfasse primär kostenfällige, zugunsten der Gruppe H. erbrachte, aber trotz Fakturierung unbezahlt gebliebene Sicherheitsdienstleistungen der A. Ltd. im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende April 2012.
C. Mit Datum vom 7. Juli 2017 verfügte die BA die Nichtanhandnahme der Straf- anzeige (act. 1.1). Sie kam darin zum Schluss, dass für die Verfolgung und Beurteilung des angezeigten Sachverhalts die kantonalen Strafbehörden zu- ständig seien. Sie verzichtete auf eine Überweisung an die kantonalen Be- hörden, weil es nach ihrer Ansicht offensichtlich an einem Straftatbestand fehle. Kern der Anzeige sei nach der Beurteilung der BA ein zivilrechtlicher Streit zwischen der A. Ltd. und der Gruppe H. Bei einem rein zivilrechtlichen Streit fehle es meist an einem Straftatbestand, so offensichtlich auch im kon- kreten Fall (act. 1.1 S. 2 ff.).
D. Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 21. Juli 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Nichtan- handnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei die Ange- legenheit zur Neubeurteilung an die BA zurückzuweisen, soweit nicht die Nichtigkeit festzustellen sei (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2017 beantragte die Bundesanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr kön- nen Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 1.2 Zur Beschwerde sind die Parteien – mithin auch die geschädigte Person, die sich i.S.v. Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat – legitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft ist die geschädigte Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Strafprozessordung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 21 zu Art. 115).
E. 1.3 Die vorstehend geschilderten Anforderungen an die Beschwerdelegitimation sind für die behaupteten Tatbestände, namentlich Betrug, Nötigung, evt. Er- pressung und Geldwäscherei erfüllt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 2 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
- 5 -
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).
Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkei- ten (BGE 137 IV 285 S. 287 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 S. 287 E. 2.3).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Angelegenheit aufgrund der damit verbunde- nen Unzuständigkeit, welche sie selber festgestellt habe, an die zuständige kantonale Behörde weiterzuleiten. In einem solchen Fall sei es der Be- schwerdegegnerin verwehrt, eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Bei Un- zuständigkeit der Beschwerdegegnerin sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen (act. 1 S. 7 f.).
E. 3.2 Wie einleitend ausgeführt, kam die Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, dass für die Verfolgung und Beurteilung des angezeigten Sachverhalts die kantonalen Strafbehörden zu- ständig seien. Sie erklärte aber, auf eine Überweisung an die kantonalen Behörden zu verzichten, weil es nach ihrer Ansicht offensichtlich an einem Straftatbestand fehle (act. 1.2).
E. 3.3 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit be- deutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem durch die Fest- stellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund. Die funk- tionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt zumeist einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2016, N. 1105). Kommt der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu, so stellt die funkti- onelle und sachliche Unzuständigkeit keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische
- 6 -
Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, S. 242 f.; RHI- NOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergän- zungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 120; SALADIN, Die sogenannte Nichtigkeit von Verfügungen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Ge- burtstag, Zürich 1989, S. 539 ff.).
E. 3.4 Gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2).
OMLIN vertritt die Ansicht, dass eine von einer sachlich oder örtlich nicht zu- ständigen Behörde getroffene Nichtanhandnahmeverfügung ohne Bedeu- tung bleibe (OMLIN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 9 zu Art. 310). Mit SCHMID sei davon auszugehen, dass keine Nicht- anhandnahme verfügt werden dürfe, wenn die Staatsanwaltschaft sachlich oder örtlich nicht zuständig sei, denn diesfalls sehe Art. 39 Abs. 2 eine Wei- terleitung an die zuständige Behörde vor (a.a.O.; vgl. SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO] Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gal- len, N. 4 zu Art. 310). Es ist dabei nicht klar, ob die vorgenannte Autorin daraus den Schluss zieht, dass eine von einer sachlich oder örtlich nicht zu- ständigen Behörde getroffene Nichtanhandnahmeverfügung nichtig sei. So- weit dies zutreffen sollte, kann aus den nachfolgenden Erwägungen indes offen bleiben, ob eine durch die unzuständige Behörde erlassene Nichtan- handnahmeverfügung auch dann jedenfalls als nichtig zu beurteilen wäre, wenn die Nichtanhandnahme nicht wegen Unzuständigkeit, sondern wegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO aufgeführten Gründe verfügt wurde.
E. 3.5 Vorliegend argumentierte die Beschwerdeführerin selber, dass in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei Bundesgerichtsbarkeit nicht ohne Wei- teres ausgeschlossen werden könne, weshalb diesbezüglich keine Nichtig- keit vorliegen könne (act. 1 S. 8). Weiter erklärte sie, die Beschwerdegegne- rin hätte selbst bei grundsätzlicher kantonaler Zuständigkeit in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs und der Nötigung wegen der Bundesgerichtsbarkeit in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei mindestens mit dem aus ihrer Sicht zuständigen Kanton im Sinne von Art. 26 Abs. 4 StPO Rückspra- che nehmen und die Verfahren gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO vereinigen und in ihre Zuständigkeit führen müssen, wenn sie eine Nichtanhandnahme habe verfügen wollen (act. 1 S. 9).
- 7 -
Bereits aus diesen an sich zutreffenden Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin folgt, dass die geltend gemachte Unzuständigkeit vorliegend keinen Nichtigkeitsgrund darstellen kann. Vielmehr schliesst die Beschwerdeführe- rin selber nicht aus, dass die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme hätte verfügen können. Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Zuständigkeit im Sinne von Art. 26 StPO gegeben bzw. können die konkurrierenden Zuständigkeiten nicht ausgeschlossen werden, rechtfertigt allein die allfällige Missachtung der entsprechenden Verfahrens- vorschriften nicht, die von der Bundesanwaltschaft aus den in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe ausgesprochene Nichtanhandnahmeverfügung als nichtig zu erklären. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdegegnerin bereits wiederholt über die massgeblichen Verfahrensvorschriften hinweggesetzt und in ähnlichen Konstellationen di- rekt die Nichtanhandnahme verfügt hätte. Im Gegenteil begründet die Be- schwerdegegnerin ihr abweichendes Vorgehen vorliegend ausschliesslich mit Gründen der Opportunität angesichts der für sie bestehenden Offensicht- lichkeit des fehlenden Tatbestandes. Die Nichtigkeitsrüge der Beschwerde- führerin erweist sich damit als unbegründet.
E. 4 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung vor, es liege nicht nur eine rein zivilrechtliche Strei- tigkeit vor, sondern es bestehe der Verdacht auf strafbares Verhalten. Sie hält daran fest, dass die angezeigten Personen durch Unterlassen der Be- zahlung von Rechnungsbeträgen Betrug, Nötigung und/oder Erpressung be- gangen haben sollen (act. 1 S. 10 ff.).
E. 5.1.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermö- gen schädigt. Ein Vermögensschaden gemäss Art. 146 StGB ist nur insoweit gegeben, als der arglistig Getäuschte einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat (BGE 126 IV 165 E. 3b S. 174).
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk-
- 8 -
lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prog- nosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Progno- sen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwär- tigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Mass- gebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsa- chenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiederge- ben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f.).
E. 5.1.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrü- gerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 f.).
Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Be- trugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Inten- sität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefähr- lichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichti- gung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Drit- ten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermei- den können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 f.).
Arglist wird – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbst- schutzmöglichkeiten vergibt – in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en
- 9 -
scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinan- der abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c).
Die Täuschung kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, wenn der Täter die Unwahrheit im- plizit zum Ausdruck bringt. Voraussetzung ist, dass dem Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein bestimmter Erklärungswert zukommt. Ob dem so ist, und welcher Sinn- bzw. Bedeutungsgehalt dem Verhalten gegebenen- falls beizulegen ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln. Der Umstand, dass aus einem bestimmten Verhalten irgendwelche Schlüsse gezogen werden können, erlaubt die Annahme einer konkludenten Erklärung für sich allein nicht. In Fällen blossen Schweigens liegt eine konkludente Täuschung nur vor, wenn das Schweigen als still- schweigende Zustimmung zu werten ist (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages;
c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft, oder d. der Schaf- fung einer Gefahr (Abs. 2).
Im Zusammenhang mit dem Betrug kann demnach an Stelle der Täu- schungshandlung die täuschende Unterlassung treten. Betrug, begangen durch reines Schweigen, kann allerdings nur unter den Voraussetzungen ei- nes unechten Unterlassungsdeliktes im Sinne der obgenannten Bestimmung strafbar sein. Den Täter muss mithin eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht treffen, den Irrenden über seine Selbstschädigung bewirkende Fehlvorstellung aufzuklären (BGE 140 IV 11 E. 2.4.2, mit weiteren Hinweisen). Der Täter muss aufgrund der kon- kreten Rechtsbeziehung verpflichtet sein, falschen oder fehlenden Vorstel- lungen des Opfers über vermögensrelevante Tatsachen durch Aufklärung entgegenzutreten. Das Schweigen bzw. die unterlassene Aufklärung muss wie bei der Täuschung durch aktives Tun für den bewirkten Irrtum kausal sein (s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Ju- ni 2017, E. 7.5, mit weiteren Hinweisen).
- 10 -
Dass aus Gesetz und Vertrag eine Garantenstellung abgeleitet werden kann, ist unbestritten (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. Novem- ber 2013, E. 2.3.2). Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragli- che Handlungspflicht eine Garantenstellung zu begründen (vgl. BGE 123 IV 70 E. 2; 120 IV 98 E. 2c S. 106). Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (Art. 11 Abs. 3 StGB).
E. 5.2.1 Nach der Anzeige der Beschwerdeführerin sollen die angezeigten Personen den Betrug durch Unterlassen der Bezahlung von Rechnungsbeträgen be- gangen haben. Der Umstand, dass die Gruppe H. sowie die G. GmbH und die F. GmbH verpflichtet gewesen seien, alle unbestrittenen und bestrittenen Forderungen in voller Höhe zu bezahlen, würde auf eine Garantenstellung hindeuten. Gemäss dem Vertrag hätten sich die Parteien ausdrücklich dazu verpflichtet, gegenseitig ihre Interessen zu wahren. Auch wenn diese Pflicht nicht ausdrücklich den Schutz des Vermögens erwähne, könne daraus ohne weiteres eine entsprechende Garantenstellung der Gruppe H. abgeleitet werden (act. 1 S. 11 f.). Die Garantenstellung ergebe sich auch aus der be- sonders engen Geschäftsbeziehung, welche auf besonderem Vertrauen ge- gründet habe (act. 1 S. 12 f.).
E. 5.2.2 Weder die angeführten Vertragsstellen noch die konkrete Geschäftsbezie- hung vermögen seitens der angezeigten Personen bei der Gruppe H. eine Garantenstellung im vorstehend erläuterten Sinne zu begründen (vgl. supra E. 5.1.3). Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten waren sie nicht verpflichtet, das Vermögen der Beschwerdeführerin zu schützen. Die Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. 1.1 S. 2 ff.), auf welche hiermit verwiesen wird, erweisen sich als zutreffend. Bereits an die- ser Stelle ist festzuhalten, dass entsprechend der Darstellung der Beschwer- deführerin nicht gefolgt werden kann, wonach die teilweise Einstellung der Zahlungen durch die Gruppe H. eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstelle (act. 1 S. 14).
E. 5.3.1 Zum Tatbestandsmerkmal der arglistigen Irreführung führte die Beschwer- deführerin auf, die Gruppe H. habe durch ihr Verhalten bzw. das Verhalten ihrer Angestellten den Anschein von Zahlungsbereitschaft aufrechterhalten, obwohl ein Zahlungswille zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden gewe- sen sei, was aus ihrer Sicht eine Täuschung darstelle (act. 1 S. 17 f.).
- 11 -
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, sie sei durch die geltend gemach- ten Täuschungshandlungen der angezeigten Personen zu Vermögensverfü- gungen (Erbringung geldwerter Leistungen) veranlasst worden. Sie behaup- tete aber nicht, dass sie wegen der behaupteten Täuschungshandlungen der Gruppe H. die ihr bei Schuldnerverzug zustehenden Rechte aus Vertrag nicht habe ausüben können. Sie schweigt sich auch zunächst dazu aus, wie sie sich ohne die geltend gemachten Täuschungshandlungen der Gruppe H. verhalten hätte. Dass sie der Gruppe H. keine geldwerte Leistungen mehr erbracht hätte, machte sie gerade nicht geltend. Im Gegenteil brachte sie selber vor, dass sie „durch Unterlassen der Zahlungen von der Gruppe H. zur vorzeitigen Vertragsauflösung bzw. zum Abschluss eines günstigeren Vertrages gezwungen werden sollte“ (act. 1 S. 24), dem sie sich zu Beginn offensichtlich widersetzte. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigten Perso- nen die Beschwerdeführerin durch Täuschungshandlungen zur einer Vermö- gensdisposition veranlasst haben, sind daher keine ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Tatbestandsmerkmale, namentlich die Berei- cherungsabsicht, nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Be- trugstatbestand gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin offen- sichtlich nicht erfüllt.
E. 6.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechts- widrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhält- nis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mit- tel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen).
E. 6.2 Mit Bezug auf den Vorwurf der Nötigung erklärte die Beschwerdeführerin, ihr sei aufgrund der andauernden Anwendung des Nötigungsmittels (Verweige- rung der Zahlung) letztlich gar keine andere Wahl geblieben, als die Ge- schäftsbeziehung aufzugeben (act. 1 S. 23 f.).
- 12 -
E. 6.3 Nicht vertragskonformes Verhalten einer Vertragspartei stellt in erster Linie eine Vertragsverletzung dar und ist nicht per se strafrechtlich relevant. Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen aus einer Vertragsverletzung ergeben sich aus dem entsprechenden Vertrag und dem anwendbaren Recht. Weshalb die Beschwerdeführerin – soweit dies zutreffen sollte – die ihr aus dem geltend gemachten Schuldnerverzug zustehenden Rechte nicht habe durchsetzen können, erklärte sie nicht. Sie erläuterte insbesondere nicht, welche Rechte sie „aufgrund der andauernden Anwendung des Nötigungsmittels“ nicht habe wahrnehmen können. Inwiefern die Gruppe H. bzw. ihre „Angestellten“ durch Nötigungsmittel die Beschwerdeführerin in deren Handlungsfreiheit auf rechtswidrige Weise beschränkt haben sollen, legte die Beschwerdefüh- rerin weder in der Anzeige noch in der Beschwerde dar. Auf der Grundlage der Anzeige und der Beschwerde ist der Nötigungstatbestand offensichtlich nicht erfüllt. Damit fällt auch der eventualiter geltend gemachte Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 StGB ausser Betracht.
E. 7 Ist eine mögliche Vortat nicht ersichtlich, entfällt der Tatbestand der Geldwä- scherei bereits im Ansatz. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beschwer- deführerin (act. 1 S. 25), die Beschwerdegegnerin bzw. die allenfalls damit befasste kantonale Strafverfolgungsbehörde werde von Amtes wegen die allfällige Strafbarkeit der beteiligten Unternehmen gemäss Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis StGB zu prüfen haben. Bei diesem Prüfungsergebnis erüb- rigen sich Erwägungen zur letzten Rüge der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 25 f.), wonach entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin Strafrechtshoheit in der Schweiz bestehe.
E. 8 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zurecht festhält, vorliegend nichts darauf hindeu- tet, was über einen rein zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen der Beschwer- deführerin und der Gruppe H. über die mit der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages einhergehenden Rechten und Pflichten hinausgehen würde. Sind die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt, so erweist sich auch die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist folge- richtig abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
- 13 -
8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 3).
- 14 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Alex Gägge- ler, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.126
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 27. Februar 2017 reichte die A. Ltd. mit Sitz in Z. (Vereinigte Arabische Emirate) bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) Strafanzeige ge- gen B., C., D. und E. wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), eventuell Erpressung (Art. 156 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ein.
B. In der Anzeige wurde den vorgenannten Personen zusammenfassend Fol- gendes vorgeworfen: Diese seien formell oder faktisch Organe der F. GmbH und der G. GmbH beide mit Sitz in Y. (Schweiz), welche ihrerseits Konzern- gesellschaften der Gruppe H. seien. Sie sollen die vorliegend interessieren- den Tätigkeiten im Wesentlichen über die F. GmbH und G. GmbH ausgeübt haben. Seit 2004 habe die A. Ltd. der Gruppe H. in grossem Umfang Sicher- heitsdienstleistungen in Krisengebieten erbracht. Die H. sei eine Unterneh- mensgruppe, die namentlich im Auftrag der amerikanischen und britischen Regierungen sowie der NATO Logistik-Dienstleistungen in Krisengebieten für die dort stationierten US- und NATO-Truppen erbringe bzw. erbracht habe. Die von der A. Ltd. erbrachten Sicherheitsdienstleistungen seien auf der Grundlage des Sicherheitsdienstleistungsvertrages zwischen der A. Ltd. und der I. und der J., beide mit Sitz in Z. (Vereinigte Arabische Emirate), vom
26. November 2009 erfolgt. Dieser Vertrag sehe vor, dass die A. Ltd. in den im Vertrag umschriebenen Territorien Sicherheitsdienstleistungen exklusiv zugunsten der Gruppe H. erbringe. Die vertragsgemässen Dienstleistungen der A. Ltd. seien innerhalb der Gruppe H. hauptsächlich von F. GmbH und der J. bezogen worden. Die Sicherheitsdienstleistungen seien bis August 2011 jedoch in erster Linie durch die G. GmbH bezahlt worden. Der unter dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate abgeschlossene Vertrag be- zeichne seitens der Gruppe H. die I. sowie die J. als Vertragspartei. Zudem seien nach dem einschlägigen Recht der Vereinigten Arabischen Emirate auch die F. GmbH und die G. GmbH solidarisch mitverpflichtet. Demgegen- über vertrete die Gruppe H. die Auffassung, der Vertrag sei von der A. Ltd. bloss mit der I. eingegangen worden, welche allein zur Zahlung verpflichtet sei. Aufgrund diverser Zeugenaussagen von Mitgliedern des Managing Boards der Gruppe H. bzw. (ehemaliger) leitender Angestellter der Gruppe H. in einem hängigen Zivilverfahren in den Niederlanden bzw. einem im Jahre 2016 abgeschlossenen Schiedsverfahren in Z. (Vereinigte Arabische Emirate) ergebe sich, dass ab Mitte August 2011 die Angezeigten beschlos- sen haben sollen, die Rechnungen der A. Ltd. für die erbrachten Sicherheits- dienstleitungen nicht mehr bzw. bloss noch zum Teil zu begleichen. Die Nichtbezahlung der eingeklagten Rechnungen sei gemäss dem Urteil aus dem vorerwähnten Schiedsverfahren zu Unrecht und vertragswidrig, ohne
- 3 -
Angabe substantiierter Gründe erfolgt. Nach Darstellung der A. Ltd. habe die Gruppe H. offenbar beabsichtigt, die A. Ltd. durch willentliche Nichtzahlun- gen zur Tätigkeitsaufgabe zu zwingen. Gleichzeitig habe die Gruppe H. ge- genüber der A. Ltd. jedoch den Willen bekräftigt, die offenen Rechnungen durch die G. GmbH zu bezahlen. Der der A. Ltd. entstandene (Vermögens-) Schaden umfasse primär kostenfällige, zugunsten der Gruppe H. erbrachte, aber trotz Fakturierung unbezahlt gebliebene Sicherheitsdienstleistungen der A. Ltd. im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende April 2012.
C. Mit Datum vom 7. Juli 2017 verfügte die BA die Nichtanhandnahme der Straf- anzeige (act. 1.1). Sie kam darin zum Schluss, dass für die Verfolgung und Beurteilung des angezeigten Sachverhalts die kantonalen Strafbehörden zu- ständig seien. Sie verzichtete auf eine Überweisung an die kantonalen Be- hörden, weil es nach ihrer Ansicht offensichtlich an einem Straftatbestand fehle. Kern der Anzeige sei nach der Beurteilung der BA ein zivilrechtlicher Streit zwischen der A. Ltd. und der Gruppe H. Bei einem rein zivilrechtlichen Streit fehle es meist an einem Straftatbestand, so offensichtlich auch im kon- kreten Fall (act. 1.1 S. 2 ff.).
D. Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 21. Juli 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Nichtan- handnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei die Ange- legenheit zur Neubeurteilung an die BA zurückzuweisen, soweit nicht die Nichtigkeit festzustellen sei (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2017 beantragte die Bundesanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr kön- nen Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Zur Beschwerde sind die Parteien – mithin auch die geschädigte Person, die sich i.S.v. Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat – legitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft ist die geschädigte Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Strafprozessordung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 21 zu Art. 115).
1.3 Die vorstehend geschilderten Anforderungen an die Beschwerdelegitimation sind für die behaupteten Tatbestände, namentlich Betrug, Nötigung, evt. Er- pressung und Geldwäscherei erfüllt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
- 5 -
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).
Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkei- ten (BGE 137 IV 285 S. 287 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 S. 287 E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Angelegenheit aufgrund der damit verbunde- nen Unzuständigkeit, welche sie selber festgestellt habe, an die zuständige kantonale Behörde weiterzuleiten. In einem solchen Fall sei es der Be- schwerdegegnerin verwehrt, eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Bei Un- zuständigkeit der Beschwerdegegnerin sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen (act. 1 S. 7 f.).
3.2 Wie einleitend ausgeführt, kam die Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, dass für die Verfolgung und Beurteilung des angezeigten Sachverhalts die kantonalen Strafbehörden zu- ständig seien. Sie erklärte aber, auf eine Überweisung an die kantonalen Behörden zu verzichten, weil es nach ihrer Ansicht offensichtlich an einem Straftatbestand fehle (act. 1.2).
3.3 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit be- deutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem durch die Fest- stellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund. Die funk- tionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt zumeist einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2016, N. 1105). Kommt der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu, so stellt die funkti- onelle und sachliche Unzuständigkeit keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische
- 6 -
Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, S. 242 f.; RHI- NOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergän- zungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 120; SALADIN, Die sogenannte Nichtigkeit von Verfügungen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Ge- burtstag, Zürich 1989, S. 539 ff.).
3.4 Gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2).
OMLIN vertritt die Ansicht, dass eine von einer sachlich oder örtlich nicht zu- ständigen Behörde getroffene Nichtanhandnahmeverfügung ohne Bedeu- tung bleibe (OMLIN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 9 zu Art. 310). Mit SCHMID sei davon auszugehen, dass keine Nicht- anhandnahme verfügt werden dürfe, wenn die Staatsanwaltschaft sachlich oder örtlich nicht zuständig sei, denn diesfalls sehe Art. 39 Abs. 2 eine Wei- terleitung an die zuständige Behörde vor (a.a.O.; vgl. SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO] Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gal- len, N. 4 zu Art. 310). Es ist dabei nicht klar, ob die vorgenannte Autorin daraus den Schluss zieht, dass eine von einer sachlich oder örtlich nicht zu- ständigen Behörde getroffene Nichtanhandnahmeverfügung nichtig sei. So- weit dies zutreffen sollte, kann aus den nachfolgenden Erwägungen indes offen bleiben, ob eine durch die unzuständige Behörde erlassene Nichtan- handnahmeverfügung auch dann jedenfalls als nichtig zu beurteilen wäre, wenn die Nichtanhandnahme nicht wegen Unzuständigkeit, sondern wegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO aufgeführten Gründe verfügt wurde.
3.5 Vorliegend argumentierte die Beschwerdeführerin selber, dass in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei Bundesgerichtsbarkeit nicht ohne Wei- teres ausgeschlossen werden könne, weshalb diesbezüglich keine Nichtig- keit vorliegen könne (act. 1 S. 8). Weiter erklärte sie, die Beschwerdegegne- rin hätte selbst bei grundsätzlicher kantonaler Zuständigkeit in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs und der Nötigung wegen der Bundesgerichtsbarkeit in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei mindestens mit dem aus ihrer Sicht zuständigen Kanton im Sinne von Art. 26 Abs. 4 StPO Rückspra- che nehmen und die Verfahren gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO vereinigen und in ihre Zuständigkeit führen müssen, wenn sie eine Nichtanhandnahme habe verfügen wollen (act. 1 S. 9).
- 7 -
Bereits aus diesen an sich zutreffenden Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin folgt, dass die geltend gemachte Unzuständigkeit vorliegend keinen Nichtigkeitsgrund darstellen kann. Vielmehr schliesst die Beschwerdeführe- rin selber nicht aus, dass die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme hätte verfügen können. Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Zuständigkeit im Sinne von Art. 26 StPO gegeben bzw. können die konkurrierenden Zuständigkeiten nicht ausgeschlossen werden, rechtfertigt allein die allfällige Missachtung der entsprechenden Verfahrens- vorschriften nicht, die von der Bundesanwaltschaft aus den in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe ausgesprochene Nichtanhandnahmeverfügung als nichtig zu erklären. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdegegnerin bereits wiederholt über die massgeblichen Verfahrensvorschriften hinweggesetzt und in ähnlichen Konstellationen di- rekt die Nichtanhandnahme verfügt hätte. Im Gegenteil begründet die Be- schwerdegegnerin ihr abweichendes Vorgehen vorliegend ausschliesslich mit Gründen der Opportunität angesichts der für sie bestehenden Offensicht- lichkeit des fehlenden Tatbestandes. Die Nichtigkeitsrüge der Beschwerde- führerin erweist sich damit als unbegründet.
4. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung vor, es liege nicht nur eine rein zivilrechtliche Strei- tigkeit vor, sondern es bestehe der Verdacht auf strafbares Verhalten. Sie hält daran fest, dass die angezeigten Personen durch Unterlassen der Be- zahlung von Rechnungsbeträgen Betrug, Nötigung und/oder Erpressung be- gangen haben sollen (act. 1 S. 10 ff.).
5.
5.1
5.1.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermö- gen schädigt. Ein Vermögensschaden gemäss Art. 146 StGB ist nur insoweit gegeben, als der arglistig Getäuschte einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat (BGE 126 IV 165 E. 3b S. 174).
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk-
- 8 -
lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prog- nosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Progno- sen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwär- tigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Mass- gebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsa- chenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiederge- ben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f.).
5.1.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrü- gerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 f.).
Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Be- trugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Inten- sität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefähr- lichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichti- gung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Drit- ten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermei- den können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 f.).
Arglist wird – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbst- schutzmöglichkeiten vergibt – in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en
- 9 -
scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinan- der abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c).
Die Täuschung kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, wenn der Täter die Unwahrheit im- plizit zum Ausdruck bringt. Voraussetzung ist, dass dem Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein bestimmter Erklärungswert zukommt. Ob dem so ist, und welcher Sinn- bzw. Bedeutungsgehalt dem Verhalten gegebenen- falls beizulegen ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln. Der Umstand, dass aus einem bestimmten Verhalten irgendwelche Schlüsse gezogen werden können, erlaubt die Annahme einer konkludenten Erklärung für sich allein nicht. In Fällen blossen Schweigens liegt eine konkludente Täuschung nur vor, wenn das Schweigen als still- schweigende Zustimmung zu werten ist (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.5 mit weiteren Hinweisen).
5.1.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages;
c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft, oder d. der Schaf- fung einer Gefahr (Abs. 2).
Im Zusammenhang mit dem Betrug kann demnach an Stelle der Täu- schungshandlung die täuschende Unterlassung treten. Betrug, begangen durch reines Schweigen, kann allerdings nur unter den Voraussetzungen ei- nes unechten Unterlassungsdeliktes im Sinne der obgenannten Bestimmung strafbar sein. Den Täter muss mithin eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht treffen, den Irrenden über seine Selbstschädigung bewirkende Fehlvorstellung aufzuklären (BGE 140 IV 11 E. 2.4.2, mit weiteren Hinweisen). Der Täter muss aufgrund der kon- kreten Rechtsbeziehung verpflichtet sein, falschen oder fehlenden Vorstel- lungen des Opfers über vermögensrelevante Tatsachen durch Aufklärung entgegenzutreten. Das Schweigen bzw. die unterlassene Aufklärung muss wie bei der Täuschung durch aktives Tun für den bewirkten Irrtum kausal sein (s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Ju- ni 2017, E. 7.5, mit weiteren Hinweisen).
- 10 -
Dass aus Gesetz und Vertrag eine Garantenstellung abgeleitet werden kann, ist unbestritten (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. Novem- ber 2013, E. 2.3.2). Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragli- che Handlungspflicht eine Garantenstellung zu begründen (vgl. BGE 123 IV 70 E. 2; 120 IV 98 E. 2c S. 106). Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (Art. 11 Abs. 3 StGB).
5.2
5.2.1 Nach der Anzeige der Beschwerdeführerin sollen die angezeigten Personen den Betrug durch Unterlassen der Bezahlung von Rechnungsbeträgen be- gangen haben. Der Umstand, dass die Gruppe H. sowie die G. GmbH und die F. GmbH verpflichtet gewesen seien, alle unbestrittenen und bestrittenen Forderungen in voller Höhe zu bezahlen, würde auf eine Garantenstellung hindeuten. Gemäss dem Vertrag hätten sich die Parteien ausdrücklich dazu verpflichtet, gegenseitig ihre Interessen zu wahren. Auch wenn diese Pflicht nicht ausdrücklich den Schutz des Vermögens erwähne, könne daraus ohne weiteres eine entsprechende Garantenstellung der Gruppe H. abgeleitet werden (act. 1 S. 11 f.). Die Garantenstellung ergebe sich auch aus der be- sonders engen Geschäftsbeziehung, welche auf besonderem Vertrauen ge- gründet habe (act. 1 S. 12 f.).
5.2.2 Weder die angeführten Vertragsstellen noch die konkrete Geschäftsbezie- hung vermögen seitens der angezeigten Personen bei der Gruppe H. eine Garantenstellung im vorstehend erläuterten Sinne zu begründen (vgl. supra E. 5.1.3). Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten waren sie nicht verpflichtet, das Vermögen der Beschwerdeführerin zu schützen. Die Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. 1.1 S. 2 ff.), auf welche hiermit verwiesen wird, erweisen sich als zutreffend. Bereits an die- ser Stelle ist festzuhalten, dass entsprechend der Darstellung der Beschwer- deführerin nicht gefolgt werden kann, wonach die teilweise Einstellung der Zahlungen durch die Gruppe H. eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstelle (act. 1 S. 14).
5.3
5.3.1 Zum Tatbestandsmerkmal der arglistigen Irreführung führte die Beschwer- deführerin auf, die Gruppe H. habe durch ihr Verhalten bzw. das Verhalten ihrer Angestellten den Anschein von Zahlungsbereitschaft aufrechterhalten, obwohl ein Zahlungswille zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden gewe- sen sei, was aus ihrer Sicht eine Täuschung darstelle (act. 1 S. 17 f.).
- 11 -
5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, sie sei durch die geltend gemach- ten Täuschungshandlungen der angezeigten Personen zu Vermögensverfü- gungen (Erbringung geldwerter Leistungen) veranlasst worden. Sie behaup- tete aber nicht, dass sie wegen der behaupteten Täuschungshandlungen der Gruppe H. die ihr bei Schuldnerverzug zustehenden Rechte aus Vertrag nicht habe ausüben können. Sie schweigt sich auch zunächst dazu aus, wie sie sich ohne die geltend gemachten Täuschungshandlungen der Gruppe H. verhalten hätte. Dass sie der Gruppe H. keine geldwerte Leistungen mehr erbracht hätte, machte sie gerade nicht geltend. Im Gegenteil brachte sie selber vor, dass sie „durch Unterlassen der Zahlungen von der Gruppe H. zur vorzeitigen Vertragsauflösung bzw. zum Abschluss eines günstigeren Vertrages gezwungen werden sollte“ (act. 1 S. 24), dem sie sich zu Beginn offensichtlich widersetzte. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigten Perso- nen die Beschwerdeführerin durch Täuschungshandlungen zur einer Vermö- gensdisposition veranlasst haben, sind daher keine ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Tatbestandsmerkmale, namentlich die Berei- cherungsabsicht, nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Be- trugstatbestand gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin offen- sichtlich nicht erfüllt.
6.
6.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechts- widrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhält- nis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mit- tel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen).
6.2 Mit Bezug auf den Vorwurf der Nötigung erklärte die Beschwerdeführerin, ihr sei aufgrund der andauernden Anwendung des Nötigungsmittels (Verweige- rung der Zahlung) letztlich gar keine andere Wahl geblieben, als die Ge- schäftsbeziehung aufzugeben (act. 1 S. 23 f.).
- 12 -
6.3 Nicht vertragskonformes Verhalten einer Vertragspartei stellt in erster Linie eine Vertragsverletzung dar und ist nicht per se strafrechtlich relevant. Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen aus einer Vertragsverletzung ergeben sich aus dem entsprechenden Vertrag und dem anwendbaren Recht. Weshalb die Beschwerdeführerin – soweit dies zutreffen sollte – die ihr aus dem geltend gemachten Schuldnerverzug zustehenden Rechte nicht habe durchsetzen können, erklärte sie nicht. Sie erläuterte insbesondere nicht, welche Rechte sie „aufgrund der andauernden Anwendung des Nötigungsmittels“ nicht habe wahrnehmen können. Inwiefern die Gruppe H. bzw. ihre „Angestellten“ durch Nötigungsmittel die Beschwerdeführerin in deren Handlungsfreiheit auf rechtswidrige Weise beschränkt haben sollen, legte die Beschwerdefüh- rerin weder in der Anzeige noch in der Beschwerde dar. Auf der Grundlage der Anzeige und der Beschwerde ist der Nötigungstatbestand offensichtlich nicht erfüllt. Damit fällt auch der eventualiter geltend gemachte Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 StGB ausser Betracht.
7. Ist eine mögliche Vortat nicht ersichtlich, entfällt der Tatbestand der Geldwä- scherei bereits im Ansatz. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beschwer- deführerin (act. 1 S. 25), die Beschwerdegegnerin bzw. die allenfalls damit befasste kantonale Strafverfolgungsbehörde werde von Amtes wegen die allfällige Strafbarkeit der beteiligten Unternehmen gemäss Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis StGB zu prüfen haben. Bei diesem Prüfungsergebnis erüb- rigen sich Erwägungen zur letzten Rüge der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 25 f.), wonach entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin Strafrechtshoheit in der Schweiz bestehe.
8. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zurecht festhält, vorliegend nichts darauf hindeu- tet, was über einen rein zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen der Beschwer- deführerin und der Gruppe H. über die mit der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages einhergehenden Rechten und Pflichten hinausgehen würde. Sind die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt, so erweist sich auch die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist folge- richtig abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
- 13 -
8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 3).
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 30. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alex Gäggeler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.