Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 3. August 2016 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend auch "BA") und verlangte, es müsse mittels eines Rechtshilfe- gesuchs in den USA eine neuerliche Strafuntersuchung gegen zwei US- amerikanische Banken eingeleitet werden (act. 1.1). Am 16. August 2016 er- liess die BA eine Nichtanhandnahmeverfügung, im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass die Eingabe von A. als Strafanzeige zu behandeln sei, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung mangels eines hin- reichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 309 Abs. 1 und 4 StPO zu verfügen sei (act. 1.2).
B. Mit Eingabe vom 18. August 2016 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss die Eröffnung einer Un- tersuchung (act. 1). Ebenfalls mit Datum vom 18. August 2016 liess er der BA ein Schreiben zugehen, mit welchem er mitteilte, dass er sich mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2016 nicht einverstanden er- klären könne (act. 1.3).
C. Nach einer bewilligten Fristerstreckung (act. 3) beantragt die BA in ihrer Be- schwerdeantwort vom 8. September 2016 die vollumfängliche, kostenpflich- tige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Bevor A. zur Beschwerdereplik eingeladen wurde, hatte dieser mit Schreiben vom
10. September 2016 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts da- rum ersucht, über den Stand des Verfahrens informiert zu werden, insbeson- dere ob die BA innert (ursprünglicher) Frist eine Beschwerdeantwort einge- reicht habe (act. 5). Diese Eingabe wurde der BA mit Schreiben vom
13. September 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Gleichentags wurde A. zur Beschwerdereplik eingeladen (act. 7). Darauf liess sich A. mit Eingabe vom 24. September 2016 vernehmen und beantragt sinngemäss, die Be- schwerde sei gutzuheissen (act. 8). Die Eingabe wurde der BA mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Au- gust 2016 liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde vom
18. August 2016 erweist sich als form- und fristgerecht.
E. 2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.). Als geschä- digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.).
Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung stützt sich auf das Schrei- ben vom 3. August 2016 an die BA. Darin macht der Beschwerdeführer gel- tend, die Banken B. und C. (heute D.) hätten "nicht einmal elementarste in- terne Vorschriften [beachtet] und darüber hinaus viele andere absolut zwin- gende staatliche Vorschriften und Gesetze missachtet", wie u.a.: "Bank In- ternal Compliance Regulations, KYC-Policy (Know your customer), Bank Se- crecy Act, FinCen Regulations, Financial Crimes Enforcement Network FinCen, Suspicious Activity Report (SAR), USA Patriot Act 2001, Anti-Money Laundering Laws" (act. 1.1, S. 2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar noch ist ersichtlich, dass damit irgendwelche schweizerische Strafnormen verletzt worden sein könnten, die Rechtsgüter (mit-)schützen, deren Träger er ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist, kann in- des offen bleiben, da die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist.
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E. 3 August 2016 an die BA zu ergänzen und zu erweitern. Er selbst spricht von "nachträglichen Präzisierungen" (act. 1, S. 2) und es sei "[u]m die Zu- sammenhänge zu verdeutlichen […] unumgänglich noch das Folgende de- tailliert anzumerken […]" (act. 8, S. 1). Soweit er sich damit nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bezieht, ist er nicht zu hören.
E. 3.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO) gerügt werden. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfügt mithin über volle Kognition (vgl. hierzu u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1 m.w.H.). Diese beschränkt sich indes auf das Anfechtungsobjekt; es geht nicht an, im Beschwerdeverfahren Gegenstände zu beurteilen, über welche im Anfechtungsobjekt nicht entschieden worden ist (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 393 StPO N. 15 m.w.H.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde die Nichtanhandnahme- verfügung vom 16. August 2016 an. Die angefochtene Nichtanhandnahme- verfügung bezieht sich ausschliesslich auf das Schreiben des Beschwerde- führers vom 3. August 2016. Auf diesen Gegenstand hat sich die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu limitieren.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie in dem ins Recht gelegten Schreiben vom
18. August 2016 an die BA über weite Strecken darauf, sein Schreiben vom
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete
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angebliche strafbare Handlung Bezug nimmt. Die Erklärung darf sich mit an- deren Worten nicht bloss in pauschalen Schuldzuweisungen erschöpfen, sondern hat einen spezifischen Sachverhalt zu enthalten (RIEDO/BONER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 301 StPO N. 11 m.w.H.).
E. 4.2 Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. August 2016 lässt sich kein spezifischer Sachverhalt entnehmen, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte. Vielmehr lässt es der Beschwerdeführer dabei bewen- den, den zwei US-amerikanischen Banken "die Missachtung von rechtlich zwingenden und verbindlichen Vorschriften und Gesetzen" vorzuwerfen, und listet dazu verschiedenen Regelwerke auf. Diese Ausführungen vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
E. 4.3 Bei diesem Stand kann offen bleiben, ob weitere Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, namentlich ob schweizerische Strafhoheit besteht.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der vorliegenden Akten berechtigt war, mangels hinreichenden Tatverdachts eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.334
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 3. August 2016 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend auch "BA") und verlangte, es müsse mittels eines Rechtshilfe- gesuchs in den USA eine neuerliche Strafuntersuchung gegen zwei US- amerikanische Banken eingeleitet werden (act. 1.1). Am 16. August 2016 er- liess die BA eine Nichtanhandnahmeverfügung, im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass die Eingabe von A. als Strafanzeige zu behandeln sei, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung mangels eines hin- reichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 309 Abs. 1 und 4 StPO zu verfügen sei (act. 1.2).
B. Mit Eingabe vom 18. August 2016 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss die Eröffnung einer Un- tersuchung (act. 1). Ebenfalls mit Datum vom 18. August 2016 liess er der BA ein Schreiben zugehen, mit welchem er mitteilte, dass er sich mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2016 nicht einverstanden er- klären könne (act. 1.3).
C. Nach einer bewilligten Fristerstreckung (act. 3) beantragt die BA in ihrer Be- schwerdeantwort vom 8. September 2016 die vollumfängliche, kostenpflich- tige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Bevor A. zur Beschwerdereplik eingeladen wurde, hatte dieser mit Schreiben vom
10. September 2016 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts da- rum ersucht, über den Stand des Verfahrens informiert zu werden, insbeson- dere ob die BA innert (ursprünglicher) Frist eine Beschwerdeantwort einge- reicht habe (act. 5). Diese Eingabe wurde der BA mit Schreiben vom
13. September 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Gleichentags wurde A. zur Beschwerdereplik eingeladen (act. 7). Darauf liess sich A. mit Eingabe vom 24. September 2016 vernehmen und beantragt sinngemäss, die Be- schwerde sei gutzuheissen (act. 8). Die Eingabe wurde der BA mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Au- gust 2016 liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde vom
18. August 2016 erweist sich als form- und fristgerecht.
2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.). Als geschä- digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.).
Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung stützt sich auf das Schrei- ben vom 3. August 2016 an die BA. Darin macht der Beschwerdeführer gel- tend, die Banken B. und C. (heute D.) hätten "nicht einmal elementarste in- terne Vorschriften [beachtet] und darüber hinaus viele andere absolut zwin- gende staatliche Vorschriften und Gesetze missachtet", wie u.a.: "Bank In- ternal Compliance Regulations, KYC-Policy (Know your customer), Bank Se- crecy Act, FinCen Regulations, Financial Crimes Enforcement Network FinCen, Suspicious Activity Report (SAR), USA Patriot Act 2001, Anti-Money Laundering Laws" (act. 1.1, S. 2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar noch ist ersichtlich, dass damit irgendwelche schweizerische Strafnormen verletzt worden sein könnten, die Rechtsgüter (mit-)schützen, deren Träger er ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist, kann in- des offen bleiben, da die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist.
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3.
3.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO) gerügt werden. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfügt mithin über volle Kognition (vgl. hierzu u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1 m.w.H.). Diese beschränkt sich indes auf das Anfechtungsobjekt; es geht nicht an, im Beschwerdeverfahren Gegenstände zu beurteilen, über welche im Anfechtungsobjekt nicht entschieden worden ist (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 393 StPO N. 15 m.w.H.).
3.2 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde die Nichtanhandnahme- verfügung vom 16. August 2016 an. Die angefochtene Nichtanhandnahme- verfügung bezieht sich ausschliesslich auf das Schreiben des Beschwerde- führers vom 3. August 2016. Auf diesen Gegenstand hat sich die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu limitieren.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie in dem ins Recht gelegten Schreiben vom
18. August 2016 an die BA über weite Strecken darauf, sein Schreiben vom
3. August 2016 an die BA zu ergänzen und zu erweitern. Er selbst spricht von "nachträglichen Präzisierungen" (act. 1, S. 2) und es sei "[u]m die Zu- sammenhänge zu verdeutlichen […] unumgänglich noch das Folgende de- tailliert anzumerken […]" (act. 8, S. 1). Soweit er sich damit nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bezieht, ist er nicht zu hören.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete
- 5 -
angebliche strafbare Handlung Bezug nimmt. Die Erklärung darf sich mit an- deren Worten nicht bloss in pauschalen Schuldzuweisungen erschöpfen, sondern hat einen spezifischen Sachverhalt zu enthalten (RIEDO/BONER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 301 StPO N. 11 m.w.H.).
4.2 Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. August 2016 lässt sich kein spezifischer Sachverhalt entnehmen, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte. Vielmehr lässt es der Beschwerdeführer dabei bewen- den, den zwei US-amerikanischen Banken "die Missachtung von rechtlich zwingenden und verbindlichen Vorschriften und Gesetzen" vorzuwerfen, und listet dazu verschiedenen Regelwerke auf. Diese Ausführungen vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
4.3 Bei diesem Stand kann offen bleiben, ob weitere Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, namentlich ob schweizerische Strafhoheit besteht.
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der vorliegenden Akten berechtigt war, mangels hinreichenden Tatverdachts eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Februar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.