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BB.2016.101

Bundesstrafgericht · 2016-05-31 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern mit solidari- scher Haftbarkeit auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. und B.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2016.101-102 BP.2016.34-37

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. und B. mit Strafanzeige vom 29. März 2016 an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts gelangten (Verfahrensakten, Schreiben vom 29. März 2016);

- das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts die obgenannte Anzeige zuständigkeitshalber am 8. April 2016 an die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend „BA“) weiterleitete (Verfahrensakten, Schreiben vom 8. April 2016);

- die BA am 27. April 2016 diese als ungenügend für die Eröffnung einer Straf- untersuchung einstufte und A. und B. mitteilte, dass sie ihre Vorwürfe - falls sie an der Anzeige festhalten möchten - substantiieren müssten; die BA zu- dem festhielt, dass aufgrund der Anzeige nicht einzusehen sei, inwiefern Bundesstrafgerichtsbarkeit vorliege (act. 1.1);

- A. und B. dagegen mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 (zunächst per Fax und dann per Einschreiben am 17. Mai 2016) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und sinngemäss die Eröffnung einer Straf- untersuchung beantragen (act. 1);

- die Beschwerdeführer in der Folge unaufgefordert verschiedene Dokumente per Post, Telefax und E-Mail einreichten.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]);

- nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tat- verdacht ergibt;

- die Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige davon ausgehen, dass Kon- kurrenten ihrer Firmen versuchen, den Durchbruch ihrer UHD-Audio-Tech- nologie mit diversen Mitteln, namentlich organisatorischer Art, durch Abhaltung von Investoren und auch Korruption zu vereiteln;

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- der Strafanzeige und den zahlreichen Unterlagen indessen keine Informa- tionen zu entnehmen sind, die eine Straftat, die der Bundesstrafgerichts- barkeit unterliegt, nahe legen;

- mithin die Beschwerdegegnerin zurecht festhielt, dass gestützt auf diese Anzeige kein Verfahren eröffnet werden kann;

- nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzu- weisen ist, was zu einem Kurzverfahren ohne Schriftenwechsel führt;

- die Beschwerdeführer zudem 12 verschiedene vorsorgliche Massnahmen beantragen;

- mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um vorsorgliche Mass- nahmen als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden können;

- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 138 III 217 E. 2.2.4);

- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbar- keit auferlegt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern mit solidari- scher Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 31. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. und B. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).