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BB.2015.72

Bundesstrafgericht · 2015-09-15 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Mit Strafanzeige vom 18. November 2013, ergänzt am 5. Februar 2013 [recte: 2014], zeigte A. den "Chef Postzustellung" und "Poststellen-Chef" der Poststelle in Z. sowie "weitere, bei der Leit-Poststelle Y. zu ermittelnde Personen" an. Er machte zusammenfassend geltend, im Zeitraum zwischen März 2007 bzw. Juni 2007 und dem Zeitpunkt der Anzeige sei seine Post ohne seine Zustimmung an Dritte umgeleitet worden. Er konstituierte sich zugleich als Privatkläger im Straf- und sinngemäss im Zivilpunkt (vgl. Verfahrensakten, pag. 5).

Am 12. März 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB; act. 2.1).

Nach Abschluss der Ermittlungen wurde A. mit Schreiben vom 16. Okto- ber 2014 die bevorstehende Einstellung der Strafuntersuchung mitgeteilt. Daraufhin beantragte er am 24. Oktober 2014 die Befragung seiner Beiständin B. sowie seines ehemaligen Vormundes C. (act. 2.1).

Nach Einvernahme der Obgenannten wurde A. am 5. Juni 2015 erneut die bevorstehende Einstellung des Strafverfahrens mitgeteilt. Er nahm mit Eingabe vom 17. Juni 2013 [recte: 2015] diesbezüglich Stellung (act. 2.1).

Mit Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2015 stellte die BA das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (act. 2.1). Dagegen gelangt A., vertreten durch F., mit Beschwerde vom 16. Juli 2015 an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1):

"1. Es seien die Schuldigen für die amtlich erstellten, bzw. schriftlich eingestandenen Postgeheimnisverletzungen zu ermitteln, und es sei entsprechend den vorliegenden Eingeständnissen Anklage zu erheben.

2. Es seien die Akten vollständig beizuziehen.

3. Es sei infolge der verschleppten Strafuntersuchungen der Fristenlauf zu unterbrechen.

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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei, bzw. des Staates."

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2015 auf eine Beschwerdeantwort (act. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Eingaben des Beschwerdeführers wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

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offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 4.1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt folgenden Sachverhaltsvorwurf vor: Im Zeitraum zwischen März 2007 und Juni 2007 bis November 2013 seien sämtliche an ihn adressierten Postsendungen, darunter sowohl private Korrespondenz, als auch Sendungen von Behörden und Ämtern, an diverse Dritte umgeleitet worden. Konkret sei seine Post von Beginn des genannten Zeitraums an bis Juli 2010 an C. umgeleitet worden. Ab Juli 2010 bis zum Ende der genannten Periode an den Regionalen Sozialdienst Y. Weiter äusserte der Beschwerdeführer die Vermutung, es seien an ihn adressierte Postsendungen an den Sitz des Regierungsstatthalters in Y. gelangt. In die Wege geleitet worden seien die Postumleitungen von D., dem seinerzeit für soziale Belange zuständigen Gemeinderat von Z., sowie von E., dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises X. des Kantons Bern (vgl. Verfahrensakten, pag. 5).

E. 2.3 Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 liess die BA von der schweizerischen Post das Kundendossier des Beschwerdeführers sowie eine schriftliche Auskunft über allfällige Nachsendeaufträge, Sendungsverlustmeldungen, etc. edieren (vgl. Verfahrensakten, pag. 7.1). Zudem liess sie mit Verfügung vom

30. Oktober 2014 bei der KESB Oberland West die Aktennotiz i.S. Passationsbericht vom 25. November 2010 des Regierungsstatthalteramtes X. edieren (vgl. Verfahrensakten, pag. 7.2). Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde am 12. Januar 2015 die Beiständin B. als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.2). C. wurde ebenfalls als Auskunftsperson schriftlich befragt (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.1).

E. 2.4 Den edierten Akten der schweizerischen Post AG lässt sich entnehmen, dass weder Nachsendeaufträge, noch Postfächer auf den Namen oder die Adresse des Beschwerdeführers existieren. Dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 15. August 2014 zufolge ist die Adresse des Beschwerdeführers im internen System der Post als aktuell registriert. Die schweizerische Post AG bestätigte der BA ihrerseits denn auch ausdrücklich, dass eintreffende Sendungen seitens der Post an die

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entsprechende Adresse des Beschwerdeführers zugestellt werden (vgl. Verfahrensakten, pag. 7.1 und 10.1).

E. 2.5 Sowohl der eingereichten Aktennotiz i.S. Passationsbericht des Regierungsstatthalteramtes X. vom 25. November 2010 als auch den Aussagen der Auskunftspersonen C. und B. lässt sich entnehmen, dass den beiden Letztgenannten im Rahmen ihres vormundschaftlichen bzw. beistandschaftlichen Mandates diverse an den Beschwerdeführer gerichtete Korrespondenz jeweils direkt zugestellt wurde. Einerseits rührte dies daher, dass die Adresse von C. bzw. ab August 2010 jene von B. für bestimmte Geschäfte zum Vornherein beim Absender als Zustelldomizil hinterlegt war (beispielsweise bei der zuständigen Stelle der Invalidenversicherung). Andererseits hatten sich nach Angabe von C. offenbar verschiedene Gläubiger sowie das Betreibungsamt aufgrund der mangelhaften Zahlungsmoral des Beschwerdeführers dazu veranlasst gesehen, über die Einwohnergemeinde Z. Auskünfte zu dessen finanzieller Situation einzuholen. Dadurch waren sie auf die Vormundschaft und konkret auf die Person C. aufmerksam gemacht geworden und gingen diesen zwecks Erhöhung der Einbringlichkeit ihrer Forderungen fortan teilweise direkt an.

E. 2.6 Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses strafbar, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben namentlich über den Postverkehr macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen.

Art. 321ter ist – wie auch Art. 320 und 321 – ein echtes Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation ist, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt (OBERHOLZER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 321ter StGB, N. 3). In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 321ter StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 321ter StGB, N. 9).

E. 2.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass Briefe, Rechnungen etc. betreffend den Beschwerdeführer tatsächlich teilweise direkt seinem Vormund bzw. Beistand zugestellt wurden. Jedoch war hierfür nicht eine Umleitung bei der Post bzw. durch die Post der Grund; der jeweilige Absender adressierte die Zustellung an den Vormund bzw. den Beistand, worauf die Post diese Zustellung dem bezeichneten Adressaten zustellte.

- 6 -

Ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Beamten, Angestellten oder einer Hilfsperson der Post kann somit nicht eruiert werden und der Tatbestand von Art. 321ter Abs. 1 StGB ist offensichtlich nicht erfüllt.

E. 2.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch F.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2015.72

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Sachverhalt:

Mit Strafanzeige vom 18. November 2013, ergänzt am 5. Februar 2013 [recte: 2014], zeigte A. den "Chef Postzustellung" und "Poststellen-Chef" der Poststelle in Z. sowie "weitere, bei der Leit-Poststelle Y. zu ermittelnde Personen" an. Er machte zusammenfassend geltend, im Zeitraum zwischen März 2007 bzw. Juni 2007 und dem Zeitpunkt der Anzeige sei seine Post ohne seine Zustimmung an Dritte umgeleitet worden. Er konstituierte sich zugleich als Privatkläger im Straf- und sinngemäss im Zivilpunkt (vgl. Verfahrensakten, pag. 5).

Am 12. März 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB; act. 2.1).

Nach Abschluss der Ermittlungen wurde A. mit Schreiben vom 16. Okto- ber 2014 die bevorstehende Einstellung der Strafuntersuchung mitgeteilt. Daraufhin beantragte er am 24. Oktober 2014 die Befragung seiner Beiständin B. sowie seines ehemaligen Vormundes C. (act. 2.1).

Nach Einvernahme der Obgenannten wurde A. am 5. Juni 2015 erneut die bevorstehende Einstellung des Strafverfahrens mitgeteilt. Er nahm mit Eingabe vom 17. Juni 2013 [recte: 2015] diesbezüglich Stellung (act. 2.1).

Mit Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2015 stellte die BA das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (act. 2.1). Dagegen gelangt A., vertreten durch F., mit Beschwerde vom 16. Juli 2015 an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1):

"1. Es seien die Schuldigen für die amtlich erstellten, bzw. schriftlich eingestandenen Postgeheimnisverletzungen zu ermitteln, und es sei entsprechend den vorliegenden Eingeständnissen Anklage zu erheben.

2. Es seien die Akten vollständig beizuziehen.

3. Es sei infolge der verschleppten Strafuntersuchungen der Fristenlauf zu unterbrechen.

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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei, bzw. des Staates."

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2015 auf eine Beschwerdeantwort (act. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Eingaben des Beschwerdeführers wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

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offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 4.1).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt folgenden Sachverhaltsvorwurf vor: Im Zeitraum zwischen März 2007 und Juni 2007 bis November 2013 seien sämtliche an ihn adressierten Postsendungen, darunter sowohl private Korrespondenz, als auch Sendungen von Behörden und Ämtern, an diverse Dritte umgeleitet worden. Konkret sei seine Post von Beginn des genannten Zeitraums an bis Juli 2010 an C. umgeleitet worden. Ab Juli 2010 bis zum Ende der genannten Periode an den Regionalen Sozialdienst Y. Weiter äusserte der Beschwerdeführer die Vermutung, es seien an ihn adressierte Postsendungen an den Sitz des Regierungsstatthalters in Y. gelangt. In die Wege geleitet worden seien die Postumleitungen von D., dem seinerzeit für soziale Belange zuständigen Gemeinderat von Z., sowie von E., dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises X. des Kantons Bern (vgl. Verfahrensakten, pag. 5).

2.3 Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 liess die BA von der schweizerischen Post das Kundendossier des Beschwerdeführers sowie eine schriftliche Auskunft über allfällige Nachsendeaufträge, Sendungsverlustmeldungen, etc. edieren (vgl. Verfahrensakten, pag. 7.1). Zudem liess sie mit Verfügung vom

30. Oktober 2014 bei der KESB Oberland West die Aktennotiz i.S. Passationsbericht vom 25. November 2010 des Regierungsstatthalteramtes X. edieren (vgl. Verfahrensakten, pag. 7.2). Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde am 12. Januar 2015 die Beiständin B. als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.2). C. wurde ebenfalls als Auskunftsperson schriftlich befragt (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.1).

2.4 Den edierten Akten der schweizerischen Post AG lässt sich entnehmen, dass weder Nachsendeaufträge, noch Postfächer auf den Namen oder die Adresse des Beschwerdeführers existieren. Dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 15. August 2014 zufolge ist die Adresse des Beschwerdeführers im internen System der Post als aktuell registriert. Die schweizerische Post AG bestätigte der BA ihrerseits denn auch ausdrücklich, dass eintreffende Sendungen seitens der Post an die

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entsprechende Adresse des Beschwerdeführers zugestellt werden (vgl. Verfahrensakten, pag. 7.1 und 10.1).

2.5 Sowohl der eingereichten Aktennotiz i.S. Passationsbericht des Regierungsstatthalteramtes X. vom 25. November 2010 als auch den Aussagen der Auskunftspersonen C. und B. lässt sich entnehmen, dass den beiden Letztgenannten im Rahmen ihres vormundschaftlichen bzw. beistandschaftlichen Mandates diverse an den Beschwerdeführer gerichtete Korrespondenz jeweils direkt zugestellt wurde. Einerseits rührte dies daher, dass die Adresse von C. bzw. ab August 2010 jene von B. für bestimmte Geschäfte zum Vornherein beim Absender als Zustelldomizil hinterlegt war (beispielsweise bei der zuständigen Stelle der Invalidenversicherung). Andererseits hatten sich nach Angabe von C. offenbar verschiedene Gläubiger sowie das Betreibungsamt aufgrund der mangelhaften Zahlungsmoral des Beschwerdeführers dazu veranlasst gesehen, über die Einwohnergemeinde Z. Auskünfte zu dessen finanzieller Situation einzuholen. Dadurch waren sie auf die Vormundschaft und konkret auf die Person C. aufmerksam gemacht geworden und gingen diesen zwecks Erhöhung der Einbringlichkeit ihrer Forderungen fortan teilweise direkt an.

2.6 Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses strafbar, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben namentlich über den Postverkehr macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen.

Art. 321ter ist – wie auch Art. 320 und 321 – ein echtes Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation ist, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt (OBERHOLZER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 321ter StGB, N. 3). In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 321ter StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 321ter StGB, N. 9).

2.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass Briefe, Rechnungen etc. betreffend den Beschwerdeführer tatsächlich teilweise direkt seinem Vormund bzw. Beistand zugestellt wurden. Jedoch war hierfür nicht eine Umleitung bei der Post bzw. durch die Post der Grund; der jeweilige Absender adressierte die Zustellung an den Vormund bzw. den Beistand, worauf die Post diese Zustellung dem bezeichneten Adressaten zustellte.

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Ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Beamten, Angestellten oder einer Hilfsperson der Post kann somit nicht eruiert werden und der Tatbestand von Art. 321ter Abs. 1 StGB ist offensichtlich nicht erfüllt.

2.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 16. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- F. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.