Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Advokat Christoph Dumartheray - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Dezember 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Advokat Christoph Dumar- theray,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.170
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. November 2014 die gegen B. wegen des Verdachts des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung, und der Geldwäscherei im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich "Anlagebe- trügereien / Anschlussgeldwäscherei" geführte Strafuntersuchung definitiv einstellte (act. 1.1);
- der (vormals) Mitbeschuldigte A. mit Beschwerde vom 15. Dezember 2014 beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Einstellungsverfü- gung aufzuheben und unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes in dubio pro duriore den Beschuldigten B. in einem gemeinsamen, fairen Ver- fahren mit den anderen Beschuldigten vor das ordentliche Gericht zu brin- gen, damit dieses rechtskonform entscheiden könne (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Parteien die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdeführung mit anderen Worten auf Seiten des Beschwerde- führers eine Beschwer voraussetzt (siehe GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 232 m.w.H.);
- es an einer solchen Beschwer fehlt, wenn ein Beschuldigter mit einem Ent- scheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N. 1461);
- die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei insofern beschwert, als ihn die Einstellung der Möglichkeit beraube, sich gegen die von B. gegen ihn erhobenen Vorwürfe – zumindest in einer Konfrontationseinvernahme – zu wehren, nicht zu überzeugen vermögen;
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- eine solche Einvernahme von B. gegebenenfalls auch als Zeuge oder Aus- kunftsperson durchgeführt werden kann;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- gebühr zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Advokat Christoph Dumartheray - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.