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BB.2014.14

Bundesstrafgericht · 2014-06-12 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG), wobei zur Beschwerde jede Par- tei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder wel- cher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die Bundesanwaltschaft mangelnde Zuständigkeit der Beschwerdekammer geltend macht mit der Begründung, das Strafverfahren sei abgetreten, weshalb die schweizerischen Behörden keine Massnahmen im Rahmen der Strafverfolgung mehr ergreifen könnten (Art. 89 IRSG);

- die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung von Beschwerden nach Art. 397 ff. StPO bei an einen anderen Staat angetretenem und damit erst vorläufig eingestellten Strafverfahren (vgl. act. 3, Ziff. 2.2.1) in Anbetracht des Wortlauts von Art. 89 Abs. 1 IRSG ("gegen den Verfolgten") und des Umstands, dass das Strafverfahren gerade nicht rechtskräftig abgeschlos- sen ist, offen bleiben kann, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist;

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde ausführen, sie machten Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung durch die von der Bundesanwaltschaft erlassene Verfügung gel- tend, und Beschwerden wegen Rechtsverweigerung seien an keine Frist gebunden (act. 1 S. 3);

- Rechtsverzögerung durch Untätigkeit und damit formelle Rechtsverweige- rung dann vorliegt, wenn die Behörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie untätig bleibt, bei- spielsweise auf einen Antrag zur Vornahme einer bestimmten Handlung

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einfach nicht reagiert oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszö- gert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre; bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, hingegen eine Negativverfügung vorliegt und diesfalls die Be- schwerdefrist von 10 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Mitteilung vorliegt (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 396, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer angefochtenen Verfügung vom 19. De- zember 2013 ausdrücklich erklärte, einstweilen nicht tätig zu werden und zunächst das Beschwerdeverfahren i.S. E. SA abzuwarten, weshalb die Bundesanwaltschaft eine Negativverfügung erlassen hat;

- eine Rechtsverzögerung damit nicht vorliegt, und die Beschwerdefrist somit zehn Tage beträgt;

- die Beschwerde vom 22. Januar 2014 als verspätet eingereicht zu gelten hat, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichts- kosten unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. LTD.,

2. B., beide vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2014.14 + BB.2014.15

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sowohl die Bundesanwaltschaft (Verfahrensnummer SV.09.0185-OCH) wie auch die Staatsanwaltschaft Wien ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der C. GmbH führen und die österreichischen Behör- den in diesem Zusammenhang mit diversen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt sind (act. 1.5);

- die Bundesanwaltschaft am 26. Juni 2012 rechtshilfeweise die Konten der A. Ltd. und von B. bei der Bank D. AG sperrte (act. 1.7);

- die A. Ltd. und B. unter anderem am 17. Dezember 2013 um Akteneinsicht in das Schweizer Strafverfahren SV.09.0185-OCH ersuchten bzw. andern- falls den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragten (act. 1.17);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 das Ak- teneinsichtsgesuch der A. Ltd. und B. wie folgt beantwortete (act. 1.3):

"Auch die Frage von Gegenstand und Umfang des Akteneinsichtsrechts betreffend der von Ihnen vertretenen E. SA, wird […] zufolge der von Ihnen gegen die Schlussverfügung vom 8. August 2013 im Rechtshilfeverfahren (RH.12.0004) erhobenen Beschwerde durch das Bundesstrafgericht ent- schieden. Im Rahmen der Beschwerde haben Sie bekanntlich diesbezüg- lich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Bezüglich der von Ih- nen ebenfalls vertretenen Personen bzw. Gesellschaften B., A. Ltd. […] stellt sich die analoge Frage.

Um unnötige Weiterung zu vermeiden, werden wir den Entscheid der Be- schwerdekammer i.S. E. SA abwarten und Ihnen danach Gelegenheit ge- ben zu entscheiden, ob Sie an den Gesuchen festhalten."

- die A. Ltd. und B. mit Beschwerde vom 22. Januar 2014 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gelangten, Rechtsverweigerung gel- tend machten und Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegen- den Akten und Daten im Verfahren SV.09.0185-OCH, insbesondere in die gemäss Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien betreffend F. erwähn- ten Akten, beantragten (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3);

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- die A. Ltd. und B. in ihrer Replik vom 17. Februar 2014 sinngemäss an ih- ren Anträgen in der Beschwerde festhalten (act. 5), was der Bundesanwalt- schaft am 18. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6); die Bundesanwaltschaft unaufgefordert eine Duplik vom 20. Februar 2014 ein- reichte (act. 7), die der A. Ltd. und B. am 25. Februar 2014 zur Kenntnis zugestellt worden ist (act.8);

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG), wobei zur Beschwerde jede Par- tei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder wel- cher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die Bundesanwaltschaft mangelnde Zuständigkeit der Beschwerdekammer geltend macht mit der Begründung, das Strafverfahren sei abgetreten, weshalb die schweizerischen Behörden keine Massnahmen im Rahmen der Strafverfolgung mehr ergreifen könnten (Art. 89 IRSG);

- die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung von Beschwerden nach Art. 397 ff. StPO bei an einen anderen Staat angetretenem und damit erst vorläufig eingestellten Strafverfahren (vgl. act. 3, Ziff. 2.2.1) in Anbetracht des Wortlauts von Art. 89 Abs. 1 IRSG ("gegen den Verfolgten") und des Umstands, dass das Strafverfahren gerade nicht rechtskräftig abgeschlos- sen ist, offen bleiben kann, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist;

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde ausführen, sie machten Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung durch die von der Bundesanwaltschaft erlassene Verfügung gel- tend, und Beschwerden wegen Rechtsverweigerung seien an keine Frist gebunden (act. 1 S. 3);

- Rechtsverzögerung durch Untätigkeit und damit formelle Rechtsverweige- rung dann vorliegt, wenn die Behörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie untätig bleibt, bei- spielsweise auf einen Antrag zur Vornahme einer bestimmten Handlung

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einfach nicht reagiert oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszö- gert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre; bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, hingegen eine Negativverfügung vorliegt und diesfalls die Be- schwerdefrist von 10 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Mitteilung vorliegt (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 396, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer angefochtenen Verfügung vom 19. De- zember 2013 ausdrücklich erklärte, einstweilen nicht tätig zu werden und zunächst das Beschwerdeverfahren i.S. E. SA abzuwarten, weshalb die Bundesanwaltschaft eine Negativverfügung erlassen hat;

- eine Rechtsverzögerung damit nicht vorliegt, und die Beschwerdefrist somit zehn Tage beträgt;

- die Beschwerde vom 22. Januar 2014 als verspätet eingereicht zu gelten hat, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichts- kosten unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 13. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Gerrit Straub - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.