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BB.2013.25

Bundesstrafgericht · 2013-09-13 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Ungentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete gegen C. und weitere Beteiligte eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verlet- zung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. Novem- ber 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]). Im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung wurden zahl- reiche Gegenstände und Vermögenswerte, unter anderem aus dem Besitz von C., beschlagnahmt. In der Nacht vom 28. auf den 29. September 2010 nahm sich der sich in Untersuchungshaft befindende C. das Leben. Mit Ur- teil SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 sprach das Bundesstrafgericht den Mittäter von C. der eingangs bereits erwähnten Delikte schuldig. Die Beschlagnahme der Gegenstände und Vermögenswerte von C. wurde im Hinblick auf eine allfällige Einziehung aufrechterhalten. A. und B. sind als Eltern des verstorbenen Beschuldigten und als dessen gesetzliche Erben die Rechtsnachfolger von C. Diese ersuchten am 6. März 2013 die Bun- desanwaltschaft um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (act. 1.2).

Mit Verfügung vom 7. März 2013 lehnte die Bundesanwaltschaft dieses Er- suchen insoweit ab, als sie den Eltern von C. und deren Rechtsvertreter insbesondere die Einsicht in die bei C. sichergestellten Excel-Dateien ver- weigerte. Dies u. a. mit der Begründung, es handle sich bei der auf einem USB-Stick bei C. sichergestellten Excel-Datei mit der Bezeichnung "Map- pe1-test1.xls" (recte: wohl "Mappe1-test.xls", siehe Dateienliste pag. BA- 10-02-0092) um eine Datei, welche durch das Bank- bzw. Geschäftsge- heimnis geschützt sei. Der Inhalt des USB-Sticks sei im Bericht der Aus- wertung der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend "BKP") vom 11. Juli 2011 wiedergegeben (act. 1.4). Der Auswertungsbericht der BKP bildet Teil der Akten (pag. BA-10-02-0086 ff.). Diesem kann entnommen werden, dass die auf dem Stick enthaltenen Daten gelöscht worden waren und nur durch entsprechende Expertenarbeit rekonstruiert werden konnten (pag. BA-10- 02-0088). Im Bericht enthalten ist auch eine Liste der rekonstruierten Da- teien: deren Inhalt selbst, so ist dem Bericht zu entnehmen, wurde auf ei- nem Datenträger abgespeichert, und als Anhang zum Bericht findet sich eine Papierkopie dieses Datenträgers (pag. BA-10-02-0116). Er selbst ist in den dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten nicht enthalten.

B. Hiergegen erhoben A. und B. am 14. März 2013 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragen Folgendes (act. 1):

"1. Den Beschwerdeführern sei in der Strafuntersuchung SV.10.0018 gegen den am

29. September 2010 verstorbenen C. sel. und weitere Beteiligte, das rechtliche Gehör mit Bezug auf sämtliche Verfahrensakten und sämtliche erhobenen Sachbeweise zu gewähren. Insbesondere sei den Beschwerdeführern Einsicht in die folgenden Unterlagen zu gewäh- ren:

- USB-Stick HDP Pos. 2.014 (insbesondere "Mappe1-test1.xls")

- "Kopie von kundenliste (…).xls" (vgl. act. BA-07-01-0346)

- Powerpoint-Präsentation "Veränderungen im Markt Deutschland: Einstieg in das CAS Segment" (vgl. act. BA-07-01-0346)

2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, nach vollständiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, das Verfahren gegen C. sel. umgehend einzustellen und über das Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführer aus dem Nachlass C. sel. zu entscheiden.

3. Die Beschwerdeführer seien für ihre ausseramtlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.

4. Die amtlichen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.

Verfahrensantrag: Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Bestellung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbei- stand zu gewähren."

Bei den beiden letzten in Rechtsbegehren Ziff. 1 erwähnten Dokumenten handelt es sich um zwei Beilagen zu einem Schreiben vom 23. März 2011 der Privatklägerin Bank D. AG an die Bundesanwaltschaft, wobei nur das Schreiben Teil der Akten bildet, nicht aber die Beilagen. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beilagen nur unter der Bedingung herausgegeben würden, als diese einer eingeschränkten Akteneinsicht unterliegen würden (pag. BA-07-01-0346).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2013 schliesst die Bundesan- waltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 4). Beigefügt war dieser Eingabe ein Aktenverzeichnis in Papierform (act. 4.1) und eine verschlüsselte Festplatte mit den Verfah- rensakten.

Mit Eingabe vom 15. April 2013 verzichten A. und B. auf eine detaillierte Replik und bitten um antragsgemässen Schutz der Beschwerde unter Be- rücksichtigung der beigefügten Kostennote (act. 7 und 7.1).

C. Nachdem gewisse Dokumente auf der Festplatte nicht lesbar waren, wurde die Bundesanwaltschaft seitens der Beschwerdekammer aufgefordert, die- se Dokumente in Papierform einzureichen, was mit Schreiben vom 16. Ju- li 2013 erfolgte (act. 10). Die Bundesanwaltschaft wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die Einstellung des Verfahrens gegen C. und die Einzie- hung von dessen Vermögenswerten in naher Zukunft erfolgen werde. Das Schreiben wurde A. und B. am 17. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Mit Verfügung vom 5. September 2013 stellte die Bundesanwaltschaft die gegen C. geführte Strafuntersuchung ein und entschied hierbei über das Schicksal der verschiedenen beschlagnahmten Gegenstände und Vermö- genswerte (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Als gesetzliche Erben des vormals beschuldigten C. und als Inhaber von dessen beschlagnahmten Vermögenswerten sind die Beschwerdeführer durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und somit – wenn auch nicht als Partei – am Strafverfahren Beteiligte (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO; TPF 2011 199 E. 3.1.1). Werden Verfahrensbeteiligte in ihren Rech- ten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit der angefochtenen Verfügung ihren Anspruch auf Akteneinsicht in ungerecht- fertigter Weise eingeschränkt und zudem das Beschleunigungsgebot ver- letzt. Die Beschwerdeführer sind demnach durch die angefochtene Verfü- gung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwer- de einzutreten ist.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin teilte den Beschwerdeführern in Ihrem Schreiben vom 7. März 2013 mit, die Einsicht in die sichergestellten Excel-Dateien, welche die Namen und Adressen von deutschen Kunden der Bank D. in- klusive deren Vermögensbestände enthalten, werde nicht gewährt. Der In- halt des USB-Sticks mit den entsprechenden Excel-Dateien werde im Be- richt der Auswertung der Bundeskriminalpolizei vom 11. Juli 2011 wieder- gegeben (act. 1.4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde dafür, bei der Verweige- rung der Einsicht in die genannten Dateien handle es sich um eine Ein- schränkung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO. Diese Einschränkung verbiete sich aufgrund des Wortlauts von Art. 108 Abs. 2 StPO insbesondere gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, aber auch aus gesetzessystematischen und teleologischen Überlegungen. Zudem spreche die historische Auslegung des erst kürzlich eingeführten Art. 108 StPO gegen die Verweigerung der Einsicht in die Dateien (act. 1, S. 9 ff.).

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein zentrales Recht der Beteiligten bei der gerichtlichen Verfahrensführung und direkt in der Bundesverfas- sung verankert (Art. 29 Abs. 2 BV). Als abstrakter rechtlicher Grundsatz umfasst dieser Anspruch mehrere Teilansprüche, durch welche er konkreti- siert wird. In der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgte die- se Konkretisierung insbesondere durch Artikel 107 Abs. 1 StPO, wo die für die StPO gültigen Teilansprüche anhand einer Liste formuliert werden (Ak- teneinsicht, Teilnahme, Rechtsbeistand, Äusserung, Beweisanträge). Zahl- reiche andere Vorschriften der StPO konkretisieren die Teilansprüche wei- ter, so beispielsweise Art. 102 StPO, welcher das Vorgehen regelt, das bei Begehren um Akteneinsicht zu befolgen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit diesen Konkretisierungen nicht nur der Umfang, sondern auch die Grenzen der Teilansprüche, und damit indirekt auch des Gehörsanspru- ches als solchem aufgezeigt werden. Dabei geht es vorwiegend um Inte- ressen der Öffentlichkeit oder Dritter, welche sich mit dem Gehörsanspruch nicht in Übereinstimmung bringen lassen, diesem je nach Gewicht vorge- hen müssen, und ihn damit auch einschränken. Als solche Beschränkun- gen des rechtlichen Gehörs bzw. der Akteneinsicht fungieren insbesondere die Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO, wo der Gesetzgeber sich in allgemeiner Art für eine Einschränkung des Gehörsanspruches ent- schieden hat. Eine andere Lösung wählte der Gesetzgeber in Art. 102 Abs. 1 StPO: hier liegt es in der Verantwortung der Verfahrensleitung, an- hand einer Interessengewichtung ("berechtigte Geheimhaltungsinteres- sen") im Einzelfall zu entscheiden, auf welche Art die Akteneinsicht zu ge- währen ist, damit allen beteiligten Interessen angemessen Rechnung ge- tragen wird. Allerdings kann aufgrund von Akten, welche der Partei und dem Rechtsbeistand aufgrund höherwertiger Interessen vorenthalten wer- den, nicht zu deren Nachteil entschieden werden. Die Akten sind deshalb nur in dem Umfange beweisverwertbar, als sie dem Betroffenen mindes- tens auszugsweise, in anonymisierter Form oder sonst sinngemäss zur Stellungnahme eröffnet wurden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, Zürich/St. Gallen 2009, N. 626).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall hat die Untersuchungsbehörde dem im Parallelverfah- ren Beschuldigten Mittäter die zur Frage stehenden Dokumente bzw. Na- menslisten vorgehalten, indem sie diese teilweise anonymisierte, und so den hier betroffenen öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen Rechnung trug. In dieser anonymisierten Form bilden die Unterlagen Teil der Akten, können durch die Beschwerdeführer und deren Vertreter einge- sehen werden (pag. BA-13-02-00188, BA-13-02-00194, BA-13-02-00197, BA-13-02-00204) und sind in dieser Form auch beweisverwertbar. Der USB-Stick, der von den Beschwerdeführern zur Akteneinsicht moniert wird,

bildet nicht Teil der Akten und wurde im Archiv der BKP archiviert. Auf- grund technischer Gegebenheiten wäre er für den Rechtsbeistand der Be- schwerdeführer ohne Dritthilfe gar nicht lesbar, denn die Daten sind ge- löscht, teilweise sogar mehrfach. Er ist deshalb als solcher nicht beweis- verwertbar, zumindest nicht direkt. Die zwei anderen zur Akteneinsicht be- antragten Dokumente (Kundenliste, Powerpoint-Präsentation) wurden von der Beschwerdegegnerin offenbar nicht zu den Akten genommen (vgl. act. 4.1, S. 8) und sind deshalb von Beginn weg nicht beweisverwertbar. Die auf dem USB-Stick enthaltene Information wurde auf einer DVD-ROM gespeichert, welche einen Anhang zum Auswertungsbericht der BKP vom

11. Juli 2011 bildet. Dem Gericht wurde mit den Akten nicht die DVD-ROM als solche eingereicht, sondern lediglich eine Fotokopie von deren Äusse- rem (grauer Ordner, Abgriff 10.2, pag. BA-10-02-011). Es ist davon auszu- gehen, dass diese DVD-ROM verschlüsselt und damit nur den Untersu- chungsbehörden zugänglich ist. Deren Inhalt ist deshalb nicht direkt be- weisverwertbar.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Anonymisierung der zur Verfügung gestellten Information bzw. die entsprechende Modifikation der Aktenein- sicht mit den schützenswerten Interessen der Privatklägerschaft und von Bankkunden, und sie macht geltend, mit der Herausgabe des USB-Sticks HDP Pos. 2.014 an die Beschwerdeführer wäre gegebenenfalls eine selbstständige Verletzung des Art. 273 StGB durch die Strafverfolgungsbe- hörden gegeben (act. 1.4). Zutreffend ist, dass mit der Herausgabe der Namenslisten der Bankkunden das Bankgeheimnis unzähliger Bankkunden (es geht um über 2000 Namen; vgl. pag. BA-13-02-00035; BA-15-01-0013) und das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Bank in Mitleidenschaft ge- zogen oder zumindest gefährdet würde, auch wenn die Informationen nur dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer offenstünden – hier ist ange- sichts des offenkundigen hohen Geldwertes dieser Informationen auch an die gewaltsame Informationsbeschaffung durch Dritte zu denken. Im Lichte von Art. 273 StGB sind auch die durch diese Gesetzesvorschrift geschütz- ten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, die bei einer Herausgabe der Information an die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter ebenfalls ge- fährdet wären.

E. 3.4 Demgegenüber steht das Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht. Hier ist zu beachten, dass diese als Rechtsnachfolger des Beschuldigten lediglich vom Verfahren Drittbetroffene sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO), ih- nen damit durch dieses Verfahren im Prinzip nur materieller Schaden er- wachsen kann und eine Strafdrohung gegen sie nicht vorliegt. Zudem darf die fragliche Information nur in dem Umfang im Verfahren direkt eingesetzt werden, als sie den Beschwerdeführern in geeigneter Art und Weise offen-

gelegt wird, bzw. darf nicht gestützt auf Informationen, die den Beschwer- deführern bzw. deren Vertreter nicht zugänglich sind, zu deren Nachteil entschieden werden.

E. 3.5 Die obige Gegenüberstellung der betroffenen Interessen lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen diesen Interessen angemessen Rechnung getragen und den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör bzw. das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3.6 Nachdem die Beschwerdegegnerin das Verfahren inzwischen abgeschlos- sen hat (vgl. act. 12), erweist sich das Rechtsbegehren Ziffer 2 nunmehr als gegenstandslos.

E. 4.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Ver- teidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisheri- ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben ha- ben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder man- gels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; RUCK- STUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30).

E. 4.2 Die Beschwerdeführer stellen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, das Vermögen des verstorbenen Sohnes könne nicht zur Deckung bzw. Sicherstellung der Verfahrenskosten genutzt werden, weil dieses gesperrt bzw. beschlagnahmt sei. Zudem hätten sie die verfüg-

baren Mittel bereits für andere Gerichtsverfahren verwenden müssen. Das Bundesgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf unentgeltli- che Rechtspflege bereits im Grundsatz bejaht (act. 1, S. 5). Mit Schreiben des Gerichts vom 21. März 2013 wurden die Beschwerdeführer aufgefor- dert, das für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vorgesehene Formu- lar vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und die dazugehörigen Un- terlagen (in Ergänzung der bereits eingereichten Dokumente) einzureichen (BP.2013.11-12, act. 2). Mit Eingabe vom 15. April 2013 ergänzten die Be- schwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichten das Formular und weitere Beilagen ein (BP.2013.11-12, act. 4, 4.1-4.6). In der Eingabe wird geltend gemacht, es bestehe ein Bankkonto bei der Bank G., und der dazugehörige Kontoauszug sei bereits eingereicht worden (act. 4, S. 1; act. 1.9). Dem ist zu entnehmen, der Saldo auf einem Girokon- to per 31. Dezember 2012 habe EUR 891.74 betragen (act. 4.1, S. 3; act. 1.9). Als weiterer Vermögenswert wird ein Bausparvertrag behauptet, ohne dessen Vermögenswert zu bezeichnen oder zu belegen, sondern mit der Bemerkung, dieser Vertrag werde mit EUR 70 pro Monat gespeist (act. 4, S. 1). Das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer weise einen Wert von Fr. 150'000.-- auf, sei 1976 erbaut worden, und seither seien nur die nötigsten Sanierungen und Renovationen vorgenommen worden. Eine wei- tere hypothekarische Belastung der Liegenschaft sei nicht möglich, wozu bereits zwei Bankbestätigungen eingereicht worden seien (act. 4, S. 2).

E. 4.3 Unzutreffend ist die Behauptung, das Bundesgericht habe die unentgeltli- che Rechtspflege im Grundsatz bejaht. Vielmehr wurde im Urteil des Bun- desgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 festgestellt, die Vorin- stanz habe die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ungenügend abgeklärt, hob deren Entscheid auf und wies diesen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (act. 1.6). Über den weiteren Ausgang dieses Verfahrens gibt das hiesige Gesuch der Beschwerdeführer keine Auskunft.

Bezüglich der Bankkonten wird zugunsten der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Kontoguthaben bestehen, obwohl diesbezüglich die Mitwirkungspflichten verletzt und Vermögensangaben un- terdrückt bzw. verschleiert wurden (betreffend Bausparvertrag).

Für das selbstbewohnte Haus behaupten die Beschwerdeführer einen Ver- kehrswert von EUR 150'000.-- und sie behaupten im Formular, es bestün- den keine Schulden (was in einem seltsamen Widerspruch steht zur Be- hauptung, die "weitere" hypothekarische Belastung der Liegenschaft sei nicht möglich, siehe oben), bzw. werden dazu keine Angaben gemacht (act. 4.1, S. 3). Der Wert von EUR 150'000.-- wird im Übrigen nicht sub- stanziiert, wenn man davon absieht, dass mitgeteilt wird, das Haus sei

1976 erbaut und seither seien nur die nötigsten Renovationen und Repara- turen vorgenommen worden. In den Akten finden sich demgegenüber zwei unterschiedliche Polizzennachträge der H. AG, gültig ab 01.06.2012 bzw. 01.06.2011 (6. Beilage zu act. 1.7; BP.2013.11-12, act. act. 4.6), welche klare Hinweise darauf enthalten, dass der Hauswert zu tief angegeben wird. So lässt der Nachtrag per 2011 auf einen Hauswert (ohne Land) von EUR 332'569.-- (Feuerversicherung), derjenige per 2012 auf einen solchen von EUR 367'356.-- schliessen und damit darauf, dass dieser Wert heute noch höher anzusetzen ist. Auch hier haben die Beschwerdeführer dem Gericht damit unzutreffende Angaben gemacht.

Die Beschwerdeführer verfügen über ein Motorfahrzeug (BP.2013.11-12, act. 4.1, S. 3), welches angesichts deren Pensionierung keinen Notbe- darfscharakter hat. Auch dies spricht gegen die Mittellosigkeit der Be- schwerdeführer im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdeführer haben einen erwachsenen berufstätigen Sohn (act. 4.1, S. 1), der die Beschwerdeführer gemäss Art. 328 f. ZGB allenfalls zu unterstützen hat, sofern er "in günstigen Verhältnissen" lebt. Angaben zu dessen finanzieller Situation sind dem Gesuch aber keine zu entneh- men.

Die Beschwerdeführer legen zwei Bestätigungen von Banken ein (act. 1.7,

11. und 12. Beilage), mit denen aufgezeigt werden soll, dass eine hypothe- karische Belastung der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht möglich sei. Bei der ersten Bestätigung, derjenigen der Bank E. vom 19. Dezem- ber 2012, erfolgt keinerlei Bezugnahme zur Liegenschaft, weshalb diese zur Beurteilung von deren Belehnbarkeit nicht taugt. Die zweite Bestätigung (der Bank F. AG vom 17. Dezember 2012) bezieht sich auf einen Betrag von EUR 15'000.-- und spricht von "mangels ausreichender hypothekari- scher Sicherstellungsmöglichkeit". Diese Formulierung erlaubt den Schluss, dass eine hypothekarische Sicherstellungsmöglichkeit zwar be- steht, jedoch nicht im Ausmass von EUR 15'000.--. Da die Kosten des vor- liegenden Verfahrens wesentlich tiefer zu veranschlagen sind, ergibt sich deshalb auch die Möglichkeit der Sicherstellung dieser Kosten über eine Hypothek, ganz abgesehen davon, dass es sich bei den Bestätigungen of- fensichtlich um solche handelt, die gefälligkeitshalber und im Hinblick auf die Unterstützung des Gesuchs zur unentgeltlichen Rechtspflege ausge- stellt wurden. Auch diese Umstände sprechen gegen die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 4.4 Gesamthaft ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Nicht nur haben die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflichten verletzt,

sondern es ergibt sich aufgrund der vorhandenen Angaben und Unterlagen zweifelsfrei, dass den Beschwerdeführern die Mittel für das vorliegende Verfahren zur Verfügung stehen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer – unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO – die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. September 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BB.2013.25 / BB.2013.26 Nebenverfahren: BP.2013.11 / BP.2013.12

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete gegen C. und weitere Beteiligte eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verlet- zung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. Novem- ber 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]). Im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung wurden zahl- reiche Gegenstände und Vermögenswerte, unter anderem aus dem Besitz von C., beschlagnahmt. In der Nacht vom 28. auf den 29. September 2010 nahm sich der sich in Untersuchungshaft befindende C. das Leben. Mit Ur- teil SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 sprach das Bundesstrafgericht den Mittäter von C. der eingangs bereits erwähnten Delikte schuldig. Die Beschlagnahme der Gegenstände und Vermögenswerte von C. wurde im Hinblick auf eine allfällige Einziehung aufrechterhalten. A. und B. sind als Eltern des verstorbenen Beschuldigten und als dessen gesetzliche Erben die Rechtsnachfolger von C. Diese ersuchten am 6. März 2013 die Bun- desanwaltschaft um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (act. 1.2).

Mit Verfügung vom 7. März 2013 lehnte die Bundesanwaltschaft dieses Er- suchen insoweit ab, als sie den Eltern von C. und deren Rechtsvertreter insbesondere die Einsicht in die bei C. sichergestellten Excel-Dateien ver- weigerte. Dies u. a. mit der Begründung, es handle sich bei der auf einem USB-Stick bei C. sichergestellten Excel-Datei mit der Bezeichnung "Map- pe1-test1.xls" (recte: wohl "Mappe1-test.xls", siehe Dateienliste pag. BA- 10-02-0092) um eine Datei, welche durch das Bank- bzw. Geschäftsge- heimnis geschützt sei. Der Inhalt des USB-Sticks sei im Bericht der Aus- wertung der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend "BKP") vom 11. Juli 2011 wiedergegeben (act. 1.4). Der Auswertungsbericht der BKP bildet Teil der Akten (pag. BA-10-02-0086 ff.). Diesem kann entnommen werden, dass die auf dem Stick enthaltenen Daten gelöscht worden waren und nur durch entsprechende Expertenarbeit rekonstruiert werden konnten (pag. BA-10- 02-0088). Im Bericht enthalten ist auch eine Liste der rekonstruierten Da- teien: deren Inhalt selbst, so ist dem Bericht zu entnehmen, wurde auf ei- nem Datenträger abgespeichert, und als Anhang zum Bericht findet sich eine Papierkopie dieses Datenträgers (pag. BA-10-02-0116). Er selbst ist in den dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten nicht enthalten.

B. Hiergegen erhoben A. und B. am 14. März 2013 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragen Folgendes (act. 1):

"1. Den Beschwerdeführern sei in der Strafuntersuchung SV.10.0018 gegen den am

29. September 2010 verstorbenen C. sel. und weitere Beteiligte, das rechtliche Gehör mit Bezug auf sämtliche Verfahrensakten und sämtliche erhobenen Sachbeweise zu gewähren. Insbesondere sei den Beschwerdeführern Einsicht in die folgenden Unterlagen zu gewäh- ren:

- USB-Stick HDP Pos. 2.014 (insbesondere "Mappe1-test1.xls")

- "Kopie von kundenliste (…).xls" (vgl. act. BA-07-01-0346)

- Powerpoint-Präsentation "Veränderungen im Markt Deutschland: Einstieg in das CAS Segment" (vgl. act. BA-07-01-0346)

2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, nach vollständiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, das Verfahren gegen C. sel. umgehend einzustellen und über das Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführer aus dem Nachlass C. sel. zu entscheiden.

3. Die Beschwerdeführer seien für ihre ausseramtlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.

4. Die amtlichen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.

Verfahrensantrag: Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Bestellung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbei- stand zu gewähren."

Bei den beiden letzten in Rechtsbegehren Ziff. 1 erwähnten Dokumenten handelt es sich um zwei Beilagen zu einem Schreiben vom 23. März 2011 der Privatklägerin Bank D. AG an die Bundesanwaltschaft, wobei nur das Schreiben Teil der Akten bildet, nicht aber die Beilagen. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beilagen nur unter der Bedingung herausgegeben würden, als diese einer eingeschränkten Akteneinsicht unterliegen würden (pag. BA-07-01-0346).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2013 schliesst die Bundesan- waltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 4). Beigefügt war dieser Eingabe ein Aktenverzeichnis in Papierform (act. 4.1) und eine verschlüsselte Festplatte mit den Verfah- rensakten.

Mit Eingabe vom 15. April 2013 verzichten A. und B. auf eine detaillierte Replik und bitten um antragsgemässen Schutz der Beschwerde unter Be- rücksichtigung der beigefügten Kostennote (act. 7 und 7.1).

C. Nachdem gewisse Dokumente auf der Festplatte nicht lesbar waren, wurde die Bundesanwaltschaft seitens der Beschwerdekammer aufgefordert, die- se Dokumente in Papierform einzureichen, was mit Schreiben vom 16. Ju- li 2013 erfolgte (act. 10). Die Bundesanwaltschaft wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die Einstellung des Verfahrens gegen C. und die Einzie- hung von dessen Vermögenswerten in naher Zukunft erfolgen werde. Das Schreiben wurde A. und B. am 17. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Mit Verfügung vom 5. September 2013 stellte die Bundesanwaltschaft die gegen C. geführte Strafuntersuchung ein und entschied hierbei über das Schicksal der verschiedenen beschlagnahmten Gegenstände und Vermö- genswerte (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Als gesetzliche Erben des vormals beschuldigten C. und als Inhaber von dessen beschlagnahmten Vermögenswerten sind die Beschwerdeführer durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und somit – wenn auch nicht als Partei – am Strafverfahren Beteiligte (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO; TPF 2011 199 E. 3.1.1). Werden Verfahrensbeteiligte in ihren Rech- ten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit der angefochtenen Verfügung ihren Anspruch auf Akteneinsicht in ungerecht- fertigter Weise eingeschränkt und zudem das Beschleunigungsgebot ver- letzt. Die Beschwerdeführer sind demnach durch die angefochtene Verfü- gung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwer- de einzutreten ist.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin teilte den Beschwerdeführern in Ihrem Schreiben vom 7. März 2013 mit, die Einsicht in die sichergestellten Excel-Dateien, welche die Namen und Adressen von deutschen Kunden der Bank D. in- klusive deren Vermögensbestände enthalten, werde nicht gewährt. Der In- halt des USB-Sticks mit den entsprechenden Excel-Dateien werde im Be- richt der Auswertung der Bundeskriminalpolizei vom 11. Juli 2011 wieder- gegeben (act. 1.4).

2.2 Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde dafür, bei der Verweige- rung der Einsicht in die genannten Dateien handle es sich um eine Ein- schränkung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO. Diese Einschränkung verbiete sich aufgrund des Wortlauts von Art. 108 Abs. 2 StPO insbesondere gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, aber auch aus gesetzessystematischen und teleologischen Überlegungen. Zudem spreche die historische Auslegung des erst kürzlich eingeführten Art. 108 StPO gegen die Verweigerung der Einsicht in die Dateien (act. 1, S. 9 ff.).

3.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein zentrales Recht der Beteiligten bei der gerichtlichen Verfahrensführung und direkt in der Bundesverfas- sung verankert (Art. 29 Abs. 2 BV). Als abstrakter rechtlicher Grundsatz umfasst dieser Anspruch mehrere Teilansprüche, durch welche er konkreti- siert wird. In der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgte die- se Konkretisierung insbesondere durch Artikel 107 Abs. 1 StPO, wo die für die StPO gültigen Teilansprüche anhand einer Liste formuliert werden (Ak- teneinsicht, Teilnahme, Rechtsbeistand, Äusserung, Beweisanträge). Zahl- reiche andere Vorschriften der StPO konkretisieren die Teilansprüche wei- ter, so beispielsweise Art. 102 StPO, welcher das Vorgehen regelt, das bei Begehren um Akteneinsicht zu befolgen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit diesen Konkretisierungen nicht nur der Umfang, sondern auch die Grenzen der Teilansprüche, und damit indirekt auch des Gehörsanspru- ches als solchem aufgezeigt werden. Dabei geht es vorwiegend um Inte- ressen der Öffentlichkeit oder Dritter, welche sich mit dem Gehörsanspruch nicht in Übereinstimmung bringen lassen, diesem je nach Gewicht vorge- hen müssen, und ihn damit auch einschränken. Als solche Beschränkun- gen des rechtlichen Gehörs bzw. der Akteneinsicht fungieren insbesondere die Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO, wo der Gesetzgeber sich in allgemeiner Art für eine Einschränkung des Gehörsanspruches ent- schieden hat. Eine andere Lösung wählte der Gesetzgeber in Art. 102 Abs. 1 StPO: hier liegt es in der Verantwortung der Verfahrensleitung, an- hand einer Interessengewichtung ("berechtigte Geheimhaltungsinteres- sen") im Einzelfall zu entscheiden, auf welche Art die Akteneinsicht zu ge- währen ist, damit allen beteiligten Interessen angemessen Rechnung ge- tragen wird. Allerdings kann aufgrund von Akten, welche der Partei und dem Rechtsbeistand aufgrund höherwertiger Interessen vorenthalten wer- den, nicht zu deren Nachteil entschieden werden. Die Akten sind deshalb nur in dem Umfange beweisverwertbar, als sie dem Betroffenen mindes- tens auszugsweise, in anonymisierter Form oder sonst sinngemäss zur Stellungnahme eröffnet wurden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, Zürich/St. Gallen 2009, N. 626).

3.2 Im vorliegenden Fall hat die Untersuchungsbehörde dem im Parallelverfah- ren Beschuldigten Mittäter die zur Frage stehenden Dokumente bzw. Na- menslisten vorgehalten, indem sie diese teilweise anonymisierte, und so den hier betroffenen öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen Rechnung trug. In dieser anonymisierten Form bilden die Unterlagen Teil der Akten, können durch die Beschwerdeführer und deren Vertreter einge- sehen werden (pag. BA-13-02-00188, BA-13-02-00194, BA-13-02-00197, BA-13-02-00204) und sind in dieser Form auch beweisverwertbar. Der USB-Stick, der von den Beschwerdeführern zur Akteneinsicht moniert wird,

bildet nicht Teil der Akten und wurde im Archiv der BKP archiviert. Auf- grund technischer Gegebenheiten wäre er für den Rechtsbeistand der Be- schwerdeführer ohne Dritthilfe gar nicht lesbar, denn die Daten sind ge- löscht, teilweise sogar mehrfach. Er ist deshalb als solcher nicht beweis- verwertbar, zumindest nicht direkt. Die zwei anderen zur Akteneinsicht be- antragten Dokumente (Kundenliste, Powerpoint-Präsentation) wurden von der Beschwerdegegnerin offenbar nicht zu den Akten genommen (vgl. act. 4.1, S. 8) und sind deshalb von Beginn weg nicht beweisverwertbar. Die auf dem USB-Stick enthaltene Information wurde auf einer DVD-ROM gespeichert, welche einen Anhang zum Auswertungsbericht der BKP vom

11. Juli 2011 bildet. Dem Gericht wurde mit den Akten nicht die DVD-ROM als solche eingereicht, sondern lediglich eine Fotokopie von deren Äusse- rem (grauer Ordner, Abgriff 10.2, pag. BA-10-02-011). Es ist davon auszu- gehen, dass diese DVD-ROM verschlüsselt und damit nur den Untersu- chungsbehörden zugänglich ist. Deren Inhalt ist deshalb nicht direkt be- weisverwertbar.

3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Anonymisierung der zur Verfügung gestellten Information bzw. die entsprechende Modifikation der Aktenein- sicht mit den schützenswerten Interessen der Privatklägerschaft und von Bankkunden, und sie macht geltend, mit der Herausgabe des USB-Sticks HDP Pos. 2.014 an die Beschwerdeführer wäre gegebenenfalls eine selbstständige Verletzung des Art. 273 StGB durch die Strafverfolgungsbe- hörden gegeben (act. 1.4). Zutreffend ist, dass mit der Herausgabe der Namenslisten der Bankkunden das Bankgeheimnis unzähliger Bankkunden (es geht um über 2000 Namen; vgl. pag. BA-13-02-00035; BA-15-01-0013) und das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Bank in Mitleidenschaft ge- zogen oder zumindest gefährdet würde, auch wenn die Informationen nur dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer offenstünden – hier ist ange- sichts des offenkundigen hohen Geldwertes dieser Informationen auch an die gewaltsame Informationsbeschaffung durch Dritte zu denken. Im Lichte von Art. 273 StGB sind auch die durch diese Gesetzesvorschrift geschütz- ten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, die bei einer Herausgabe der Information an die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter ebenfalls ge- fährdet wären.

3.4 Demgegenüber steht das Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht. Hier ist zu beachten, dass diese als Rechtsnachfolger des Beschuldigten lediglich vom Verfahren Drittbetroffene sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO), ih- nen damit durch dieses Verfahren im Prinzip nur materieller Schaden er- wachsen kann und eine Strafdrohung gegen sie nicht vorliegt. Zudem darf die fragliche Information nur in dem Umfang im Verfahren direkt eingesetzt werden, als sie den Beschwerdeführern in geeigneter Art und Weise offen-

gelegt wird, bzw. darf nicht gestützt auf Informationen, die den Beschwer- deführern bzw. deren Vertreter nicht zugänglich sind, zu deren Nachteil entschieden werden.

3.5 Die obige Gegenüberstellung der betroffenen Interessen lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen diesen Interessen angemessen Rechnung getragen und den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör bzw. das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.6 Nachdem die Beschwerdegegnerin das Verfahren inzwischen abgeschlos- sen hat (vgl. act. 12), erweist sich das Rechtsbegehren Ziffer 2 nunmehr als gegenstandslos.

4.

4.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Ver- teidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisheri- ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben ha- ben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder man- gels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; RUCK- STUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30).

4.2 Die Beschwerdeführer stellen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, das Vermögen des verstorbenen Sohnes könne nicht zur Deckung bzw. Sicherstellung der Verfahrenskosten genutzt werden, weil dieses gesperrt bzw. beschlagnahmt sei. Zudem hätten sie die verfüg-

baren Mittel bereits für andere Gerichtsverfahren verwenden müssen. Das Bundesgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf unentgeltli- che Rechtspflege bereits im Grundsatz bejaht (act. 1, S. 5). Mit Schreiben des Gerichts vom 21. März 2013 wurden die Beschwerdeführer aufgefor- dert, das für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vorgesehene Formu- lar vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und die dazugehörigen Un- terlagen (in Ergänzung der bereits eingereichten Dokumente) einzureichen (BP.2013.11-12, act. 2). Mit Eingabe vom 15. April 2013 ergänzten die Be- schwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichten das Formular und weitere Beilagen ein (BP.2013.11-12, act. 4, 4.1-4.6). In der Eingabe wird geltend gemacht, es bestehe ein Bankkonto bei der Bank G., und der dazugehörige Kontoauszug sei bereits eingereicht worden (act. 4, S. 1; act. 1.9). Dem ist zu entnehmen, der Saldo auf einem Girokon- to per 31. Dezember 2012 habe EUR 891.74 betragen (act. 4.1, S. 3; act. 1.9). Als weiterer Vermögenswert wird ein Bausparvertrag behauptet, ohne dessen Vermögenswert zu bezeichnen oder zu belegen, sondern mit der Bemerkung, dieser Vertrag werde mit EUR 70 pro Monat gespeist (act. 4, S. 1). Das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer weise einen Wert von Fr. 150'000.-- auf, sei 1976 erbaut worden, und seither seien nur die nötigsten Sanierungen und Renovationen vorgenommen worden. Eine wei- tere hypothekarische Belastung der Liegenschaft sei nicht möglich, wozu bereits zwei Bankbestätigungen eingereicht worden seien (act. 4, S. 2).

4.3 Unzutreffend ist die Behauptung, das Bundesgericht habe die unentgeltli- che Rechtspflege im Grundsatz bejaht. Vielmehr wurde im Urteil des Bun- desgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 festgestellt, die Vorin- stanz habe die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ungenügend abgeklärt, hob deren Entscheid auf und wies diesen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (act. 1.6). Über den weiteren Ausgang dieses Verfahrens gibt das hiesige Gesuch der Beschwerdeführer keine Auskunft.

Bezüglich der Bankkonten wird zugunsten der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Kontoguthaben bestehen, obwohl diesbezüglich die Mitwirkungspflichten verletzt und Vermögensangaben un- terdrückt bzw. verschleiert wurden (betreffend Bausparvertrag).

Für das selbstbewohnte Haus behaupten die Beschwerdeführer einen Ver- kehrswert von EUR 150'000.-- und sie behaupten im Formular, es bestün- den keine Schulden (was in einem seltsamen Widerspruch steht zur Be- hauptung, die "weitere" hypothekarische Belastung der Liegenschaft sei nicht möglich, siehe oben), bzw. werden dazu keine Angaben gemacht (act. 4.1, S. 3). Der Wert von EUR 150'000.-- wird im Übrigen nicht sub- stanziiert, wenn man davon absieht, dass mitgeteilt wird, das Haus sei

1976 erbaut und seither seien nur die nötigsten Renovationen und Repara- turen vorgenommen worden. In den Akten finden sich demgegenüber zwei unterschiedliche Polizzennachträge der H. AG, gültig ab 01.06.2012 bzw. 01.06.2011 (6. Beilage zu act. 1.7; BP.2013.11-12, act. act. 4.6), welche klare Hinweise darauf enthalten, dass der Hauswert zu tief angegeben wird. So lässt der Nachtrag per 2011 auf einen Hauswert (ohne Land) von EUR 332'569.-- (Feuerversicherung), derjenige per 2012 auf einen solchen von EUR 367'356.-- schliessen und damit darauf, dass dieser Wert heute noch höher anzusetzen ist. Auch hier haben die Beschwerdeführer dem Gericht damit unzutreffende Angaben gemacht.

Die Beschwerdeführer verfügen über ein Motorfahrzeug (BP.2013.11-12, act. 4.1, S. 3), welches angesichts deren Pensionierung keinen Notbe- darfscharakter hat. Auch dies spricht gegen die Mittellosigkeit der Be- schwerdeführer im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdeführer haben einen erwachsenen berufstätigen Sohn (act. 4.1, S. 1), der die Beschwerdeführer gemäss Art. 328 f. ZGB allenfalls zu unterstützen hat, sofern er "in günstigen Verhältnissen" lebt. Angaben zu dessen finanzieller Situation sind dem Gesuch aber keine zu entneh- men.

Die Beschwerdeführer legen zwei Bestätigungen von Banken ein (act. 1.7,

11. und 12. Beilage), mit denen aufgezeigt werden soll, dass eine hypothe- karische Belastung der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht möglich sei. Bei der ersten Bestätigung, derjenigen der Bank E. vom 19. Dezem- ber 2012, erfolgt keinerlei Bezugnahme zur Liegenschaft, weshalb diese zur Beurteilung von deren Belehnbarkeit nicht taugt. Die zweite Bestätigung (der Bank F. AG vom 17. Dezember 2012) bezieht sich auf einen Betrag von EUR 15'000.-- und spricht von "mangels ausreichender hypothekari- scher Sicherstellungsmöglichkeit". Diese Formulierung erlaubt den Schluss, dass eine hypothekarische Sicherstellungsmöglichkeit zwar be- steht, jedoch nicht im Ausmass von EUR 15'000.--. Da die Kosten des vor- liegenden Verfahrens wesentlich tiefer zu veranschlagen sind, ergibt sich deshalb auch die Möglichkeit der Sicherstellung dieser Kosten über eine Hypothek, ganz abgesehen davon, dass es sich bei den Bestätigungen of- fensichtlich um solche handelt, die gefälligkeitshalber und im Hinblick auf die Unterstützung des Gesuchs zur unentgeltlichen Rechtspflege ausge- stellt wurden. Auch diese Umstände sprechen gegen die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.4 Gesamthaft ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Nicht nur haben die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflichten verletzt,

sondern es ergibt sich aufgrund der vorhandenen Angaben und Unterlagen zweifelsfrei, dass den Beschwerdeführern die Mittel für das vorliegende Verfahren zur Verfügung stehen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer – unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO – die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 16. September 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Werner Rechsteiner - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.